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GrESt, Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage

GrESt, Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage: Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. - Urt.; BFH 27.5.2009, II R 64/08; SIS 09 21 89

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Grunderwerbsteuer
Fundstellen
  1. BFH 27.05.2009, II R 64/08
    BStBl 2009 II S. 856
    BFH/NV 2009 S. 1540
    LEXinform 5008603

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 5.10.2009
    erl in StuB 14/2009 S. 549
    Schm in DStR 29/2009 S. 1475
    St.G. in DStR 38/2009 S. 1947
    K.R.K. in BFH/PR 10/2009 S. 392
    K.R.K. in StC 10/2009 S. 10
    M.M. in AktStR 4/2009 S. 574
    St.B./M.Th.R. in UVR 12/2009 S. 365
    KAM in Stbg 2/2010 S. M 15
    M.R. in DStZ 17/2010 S. 637
Normen
[GG] Art. 3 Abs. 1
[GrEStG] § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 2, § 16
[BewG] § 138
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 21.2.2014, SIS 14 15 10, Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO bei Beitritt zu einer KG, der...
  • FG Hamburg 26.11.2013, SIS 14 06 16, Grunderwerbsteuer, Definition des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6 a GrEStG: Herrschendes Unternehm...
  • BFH 29.2.2012, SIS 12 15 32, Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft: 1. Die Übertragung von min...
  • BFH 5.4.2011, SIS 11 13 27, Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitz...
  • BFH 2.3.2011, SIS 11 15 97, Vorlage an BVerfG, Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?: Es wird die...
  • BFH 2.3.2011, SIS 11 13 28, Vorlage an BVerfG, Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?: Es wird die...
  • BFH 16.2.2011, SIS 11 18 25, Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage: 1. Wird im Zusammenhang mit der Auflösung einer ...
  • FG Münster 27.1.2011, SIS 11 21 16, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der GrESt: 1. § 148 BewG a.F. sieht den Nachweis ein...
  • FG Hamburg 7.1.2011, SIS 11 11 30, Umfang der Steuerbarkeit und Steuerpflicht bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundbesitzender ...
  • FG des Saarlandes 8.12.2010, SIS 11 04 61, Keine Aussetzung eines auf § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG beruhenden GrESt-Bescheids trotz er...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 2.12.2010, SIS 11 04 08, Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides: Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbesch...
  • FG Hamburg 12.11.2010, SIS 11 04 07, Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteu...
  • OFD Koblenz 11.11.2010, SIS 11 13 65, GrESt, Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage: Soweit Einsprüche auch oder nur...
  • BFH 25.8.2010, SIS 10 42 34, Berechnung der Beteiligungsquote von 95 v.H. bei mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender Gesellschaft...
  • FG Münster 4.8.2010, SIS 11 40 57, Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer: 1. Es bestehen ernsthafte ve...
  • OFD Karlsruhe 15.4.2010, SIS 10 29 58, Grunderwerbsteuer, vorläufige Festsetzung, vorläufige Feststellung: Ergänzend zu den gleich lautenden Län...
  • FG Köln 17.2.2010, SIS 10 17 51, Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2...
  • FG Münster 24.9.2009, SIS 10 04 66, Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar: 1. Beim Erwerb aller Anteile einer grundstücksbesitzenden...
  • BFH 29.7.2009, SIS 09 37 31, Unentgeltliche Übertragung von Naturschutzflächen nach § 3 AusglLeistG, Verfassungsmäßigkeit, Bemessungsg...
Fachaufsätze
  • LIT 02 21 18 A. Pahlke, NWB 25/2011 S. 2126: Grundbesitzbewertung und Grunderwerbsteuer - Anmerkungen zu den BFH-Beschlüssen vom 2.3.2011, II R 23/10 ...
  • LIT 02 02 09 M. Rutemöller, DStZ 17/2010 S. 637: Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzbewertung auch für Grunderwerbsteuerzwecke? - Inhaltliche Auseinande...
  • LIT 01 85 31 St. Gottwald, DStR 38/2009 S. 1947: Mögliche Verfassungswidrigkeit der in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage anzusetzen...
  • LIT 01 88 99 St. Behrens/M.Th. Rämer, UVR 12/2009 S. 365: Verfahrensrechtliche Auswirkungen des BFH-Beschlusses vom 27.5.2009, II R 64/08 = SIS 09 21 89, zur mögli...

A. Verfahrensstand

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, kaufte mit privatschriftlichem Vertrag vom 18.12.2002 von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Geschäftsanteil an einer weiteren GmbH (GmbH 2), die Eigentümerin eines unbebauten und eines bebauten Grundstücks war. Die Abtretung des Geschäftsanteils wurde am 19.12.2002 durch einen Schweizer Notar öffentlich beurkundet.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte die Grunderwerbsteuer für den Kauf des GmbH-Anteils erst nach Durchführung einer Außenprüfung durch Bescheid vom 8.5.2006 fest, und zwar auf der Grundlage der von ihm gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.V.m. § 138 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert festgestellten Grundstückswerte von 3.154.500 EUR für das bebaute Grundstück und von 84.000 EUR für das unbebaute Grundstück. Einspruch und Klage (vgl. SIS 08 40 55) blieben erfolglos.

 

B. Rechtliche Erwägungen

 

Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren II R 64/08 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich Vorschriften des GrEStG und BewG betrifft.

 

In dem Revisionsverfahren ist in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht darüber zu entscheiden, ob für den Erwerb des einzigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorschriften des GrEStG und BewG, insbesondere die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer am Gleichheits-

satz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten.

 

I. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Vorentscheidung davon aus, dass aufgrund des Erwerbsvorgangs vom 18.12.2002 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin festzusetzen war.

 

II. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ansatz der gesondert festgestellten Grundstückswerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG) als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, soweit das bebaute Grundstück betroffen ist.

 

1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 7.11.2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26) in Abschn. C. II. 2. ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) strukturell ungeeignet. Sie führe zu Einzelergebnissen, die in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts differierten. Aufgrund dieser weitreichenden und gravierenden Streubreite der Bewertungsergebnisse hafte dieser Bewertung Zufälliges und Willkürliches an, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar sei. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die aufstehenden Gebäude bei der Sonderbewertung nach § 147 BewG führe zu bloßen, nicht durch Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten für die Gebäude. Für die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 149 BewG gelte das zu bebauten Grundstücken und zur Sonderbebauung Gesagte entsprechend. Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26 in Abschn. C. II. 2. f. ferner ausgeführt, die Bewertung der unbebauten Grundstücke entspreche aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1.1.1996 nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Diese Ausführungen lassen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegende Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern betreffen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke. Sie sind daher für die Grunderwerbsteuer gleichermaßen von Bedeutung, soweit sich die Steuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), sondern nach den Werten i.S. der §§ 138 ff. BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG) bemisst (vgl. Micker, DStZ 2009, 285, 290, m.w.N.).

 

2. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1.1.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (BFH-Urteile vom 9.4.2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526 = SIS 08 32 18, und vom 11.6.2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879 = SIS 08 33 12). Daran kann aber nicht mehr festgehalten werden. Denn dieser Rechtsprechung lag die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße bei der Grundbesitzbewertung nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer für nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge mit Wirkung ab 1.1.2009 beseitigen würde. Da dies nicht geschehen ist, kommt nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG - und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2009 - in Betracht.

 

Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG - insbesondere im Hinblick auf die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften über die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke in ihrer im Jahre 2002 geltenden Fassung - verfassungsgemäß ist, ergibt sich daraus, dass dann, wenn das BVerfG die Vorschrift und unter Umständen auch § 11 Abs. 1 GrEStG (Steuersatz) für verfassungswidrig und nichtig erklären sollte, die Grunderwerbsteuer wegen Fehlens einer Bemessungsgrundlage oder eines Steuersatzes nicht festgesetzt werden kann. Auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zu einer rückwirkenden Neuregelung durch den Gesetzgeber käme in Betracht. Eine solche Aussetzung wäre ebenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des § 8 Abs. 1 GrEStG (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter B. I.1.). Der Entscheidungserheblichkeit steht auch nicht entgegen, dass das BVerfG bei einer Unvereinbarerklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter B. I.1.).