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ESt-Erstattung an Ehegatten, Insolvenz

ESt-Erstattung an Ehegatten, Insolvenz: Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war. - Urt.; BFH 30.9.2008, VII R 18/08; SIS 08 40 99

Kapitel:
Verschiedenes > Erstattung, Aufrechnung, Abtretung
Fundstellen
  1. BFH 30.09.2008, VII R 18/08
    BStBl 2009 II S. 38
    LEXinform 0179195

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 29.12.2008
    T.C. in DStZ 24/2008 S. 866
    R.R. in BFH/PR 1/2009 S. 31
    erl in StuB 24/2008 S. 967
Normen
[EStG] § 26, § 26 b
[AO 1977] § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 21.02.2008, SIS 08 15 82, Abrechnungsbescheid, Aufteilung, Erstattung, Zusammenveranlagung, Vorauszahlung, Einkommensteuer
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 18.8.2020, SIS 20 20 45, Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid: Wird mit einer Klage die Änderung eines Bescheids begeh...
  • FG Baden-Württemberg 4.12.2018, SIS 19 17 86, Keine gemeinsame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten nach Abgabe getrennter Steuererkl...
  • BFH 20.2.2017, SIS 17 10 37, Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten, keine notwendige Beiladung des and...
  • BMF 10.12.2015, SIS 15 29 91, AEAO, Änderung Dezember 2015: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290 ...
  • Niedersächsisches FG 17.6.2015, SIS 16 24 63, Abrechnungsbescheid über ESt 2010, Erstattungsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO: 1. Über Streitigkeiten be...
  • BMF 14.1.2015, SIS 15 00 08, Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der ESt, Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnu...
  • BMF 3.11.2014, SIS 14 29 67, AEAO, Änderungen November 2014: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (SIS 14 08 32, geändert durch das...
  • Niedersächsisches FG 28.8.2014, SIS 15 12 44, Ehegatten, Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen: 1. ESt-Vorauszahlungen werden von Ehegatten gru...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 24 49, Bilanzierung einer Forderung: 1. Rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene For...
  • Niedersächsisches FG 12.2.2014, SIS 14 12 23, Abrechnungsbescheid betr. EStG 2010, Zahlungen eines Ehegatten auf die gemeinsame Steuerschuld: 1. Zu den...
  • BMF 31.1.2014, SIS 14 08 32, AEAO, Neubekanntmachung: Das Bundesfinanzministerium hat die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabe...
  • BMF 1.10.2013, SIS 13 26 02, AEAO, Änderungen Oktober 2013: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26 =...
  • FG Baden-Württemberg 25.9.2013, SIS 14 06 56, Erstattung der Schenkungsteuer bei Zahlung durch Gesamtschuldner: 1. Leisten sowohl der Rechtsnachfolger ...
  • BFH 18.4.2013, SIS 13 19 63, Erstattungsberechtigter bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten: Die Annahme, mit der Zahl...
  • FG Köln 11.4.2013, SIS 13 19 24, Tilgungsbestimmung, Ehegatten: Eine geleistete Abschlusszahlung tilgt mangels Tilgungsbestimmung auch dan...
  • BMF 31.1.2013, SIS 13 05 12, AEAO, Änderung Januar 2013: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26 = SI...
  • BMF 31.1.2013, SIS 13 02 81, Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der ESt, Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnu...
  • BFH 30.8.2012, SIS 13 01 35, Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten: Die (nachträ...
  • BMF 30.1.2012, SIS 12 04 06, Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der ESt, Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnu...
  • BMF 30.1.2012, SIS 12 04 07, Änderung des AEAO, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom ...
  • LfSt Bayern 20.10.2011, SIS 11 36 10, Zusammenveranlagte Ehegatten, Erstattung, getrennte Veranlagung, Aufteilung: Das Bayerische Landesamt für...
  • LfSt Bayern 26.7.2011, SIS 11 30 22, Zusammenveranlagte Ehegatten, Erstattung: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung zur Er...
  • BFH 9.6.2011, SIS 11 29 29, Hälftige Erstattung von Überzahlungen bei Eheleuten: 1. Hinsichtlich der Vermutung, dass der Ehegatte, de...
  • BFH 22.3.2011, SIS 11 16 64, Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung ein...
  • FG Baden-Württemberg 6.5.2010, SIS 10 24 60, Gestaltungsmissbrauch bei erstmaliger Wahl der getrennten Veranlagung nach Änderungsbescheid: 1. Nach dem...
  • FG Düsseldorf 5.5.2010, SIS 11 20 96, Keine schuldbefreiende Wirkung bei fehlerhafter Auszahlung auf ein nicht autorisiertes Konto durch die Fi...
  • BFH 30.3.2010, SIS 10 21 03, Abrechnungsbescheid, keine Klärung der Steuerpflicht im Abrechnungsverfahren: 1. Im Abrechnungsverfahren ...
  • BFH 17.2.2010, SIS 10 15 12, Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an Ehegatten: Sind Steuern zusam...
  • FG Baden-Württemberg 29.1.2010, SIS 10 25 00, Erstattung von Vorauszahlungen an Ehegatten, Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Anrechnungsver...
  • FG Köln 31.8.2009, SIS 10 10 30, Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen Ehegatten nach Aufhebung der...
  • BFH 2.7.2009, SIS 09 29 69, PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz: Die zumutbare Möglichkeit für den Ins...
  • FG Baden-Württemberg 22.4.2009, SIS 09 28 24, Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehescheidung, keine notwendige Beiladung des geschiedenen Ehegatten: 1...
  • FG Berlin-Brandenburg 31.3.2009, SIS 09 27 42, Rückforderung von bei getrennter Veranlagung falsch angerechneten Einkommensteuervorauszahlungen nur durc...
  • LfSt Bayern 12.2.2009, SIS 09 06 93, Zusammenveranlagte Ehegatten, Erstattung: Die Verfügung zur Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei zu...
  • OFD Frankfurt 12.1.2009, SIS 09 05 55, Zusammenveranlagte Ehegatten, Erstattung: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur Erstattung überza...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.12.2008, SIS 10 20 03, Anrechnung von für das Jahr der Trennung geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei getrennter Veran...

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann wurden ab dem Veranlagungszeitraum 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im April 2004 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gegenüber den Eheleuten unter ihrer Steuernummer einen Bescheid über Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt dem FA bekannt war, dass über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Unter Angabe der Steuernummer des Vorauszahlungsbescheids sowie des Verwendungszwecks „Einkommenst/Soli“ überwies die Klägerin jeweils die für die Quartale I-IV 2004 festgesetzten Vorauszahlungen.

 

Die Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen auf die mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 gegen die Eheleute festgesetzten Steuern führte zu einem Guthaben, über welches das FA im August 2006 einen Abrechnungsbescheid erteilte, mit dem es die Vorauszahlungen und dementsprechend das nach Abrechnung verbliebene Guthaben der Klägerin zurechnete. Gegen diesen Abrechnungsbescheid erhob der Beigeladene als Insolvenzverwalter Einspruch, woraufhin das FA die Klägerin zum Einspruchsverfahren hinzuzog und nach Anhörung der Beteiligten mit Einspruchsentscheidung das nach Abrechnung verbliebene Guthaben hälftig auf die Klägerin und den Beigeladenen aufteilte. Nachdem die Klägerin hiergegen Klage erhoben hatte, erließ das FA unter dem 2.1.2008 wegen einer zwischenzeitlich geänderten Einkommensteuerfestsetzung einen entsprechend geänderten Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2004, mit dem es die streitige hälftige Aufteilung des verbleibenden Guthabens unverändert ließ.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in EFG 2008, 914 = SIS 08 15 82 veröffentlichten Gründen ab.

 

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass es sich in Anbetracht der Insolvenz ihres Ehemanns von selbst verstehe, dass die von ihr geleisteten Zahlungen nicht auch auf dessen Rechnung hätten gezahlt werden sollen, zumal ihr Ehemann selbst gar keine Zahlungen hätte leisten dürfen. In der Situation des Insolvenzverfahrens sei es geradezu offensichtlich, dass der Ehegatte, der Einkünfte erziele, mit seiner Zahlung nur seine Steuerschulden bedienen und nicht eine Erhöhung bzw. Entlastung der Insolvenzmasse bewirken wolle. Ein ausdrücklicher Hinweis des zahlenden Ehegatten, dass er nur auf eigene Rechnung leiste, sei nur dann erforderlich, wenn auch der Insolvenzverwalter zur Begleichung der Vorauszahlungen aufgefordert worden sei. Außerdem rügt die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG. Das FG hätte veranlassen müssen, dass ein Schreiben des Beigeladenen vom 18.8.2006 im Verfahren vorgelegt wird.

 

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

 

1. Nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 15.11.2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 = SIS 06 08 89, m.w.N.). Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass im Fall einer durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuer entstandenen Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann - wie im Streitfall geschehen - zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.

 

Der Streitfall gibt weder Anlass, diese ständige Rechtsprechung aufzugeben, noch ist anzunehmen, dass das FG-Urteil in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

 

Soweit das FG erkannt hat, dass nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Indizien davon auszugehen sei, dass das FA zu den Zeitpunkten, als die Vorauszahlungen für das Jahr 2004 geleistet wurden, nach dem objektiven Empfängerhorizont keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Klägerin ausschließlich auf eigene Rechnung habe leisten wollen, handelt es sich um eine im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Beurteilung, an die der Senat nur dann nicht gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn diese Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstieße oder nicht nachvollziehbar begründet wäre (vgl. Senatsurteile vom 3.2.2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842 = SIS 04 14 40; vom 17.5.2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70 = SIS 05 33 32). Dies ist jedoch nicht der Fall.

 

Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin die fälligen Vorauszahlungsbeträge überwiesen, ohne dabei - abgesehen von der Angabe der für die zusammen veranlagten Eheleute vergebenen Steuernummer sowie des Verwendungszwecks „Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag“ - eine besondere Tilgungsbestimmung zu treffen. Unter diesen Umständen musste das FA - wie das FG zutreffend geurteilt hat - im Zeitpunkt der Zahlungseingänge nicht davon ausgehen, dass die Vorauszahlungen allein auf Rechnung der Klägerin bewirkt sein sollten.

 

Auch gab - anders als die Revision meint - der Umstand, dass über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, keinen zwingenden Hinweis auf eine solche Tilgungsabsicht. Der Senat hat bereits mit Urteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 = SIS 06 08 89 entschieden, dass das FA in dem - insoweit allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Vorauszahlung Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen, weder anstellen kann noch muss. Zu der Zeit, in der die Vorauszahlungen bewirkt werden, kann das FA weder absehen, ob die zukünftige Veranlagung zu einem Erstattungsanspruch führen wird, noch ist es gehalten, Überlegungen anzustellen, ob im Fall eines künftigen Erstattungsanspruchs der Eheleute dessen hälftige Aufteilung möglicherweise wirtschaftlich nachteilig für einen der Ehegatten wäre, etwa weil Gläubiger in diesen Anspruch vollstrecken könnten oder das FA die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklären könnte, so dass es der Interessenlage der Eheleute eher entspräche, wenn nur der jeweils andere Ehegatte die Steuervorauszahlungen auf eigene Rechnung leistet.

 

Dies ist nicht anders, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Zum einen kann das FA nicht voraussehen und muss auch insoweit keine Vermutungen anstellen, ob in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerveranlagung möglicherweise einen auf Vorauszahlungen beruhenden Erstattungsanspruch ergibt, das Insolvenzverfahren weiter andauert oder ob der Anspruch ggf. nachträglich der Insolvenzmasse zugeführt wird. Zum anderen mag es - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - auch während des Insolvenzverfahrens eines der Ehegatten durchaus Gründe für den jeweils anderen geben, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken. So steht die Erwägung des FG, dass der Antrag auf Zusammenveranlagung der Eheleute der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf und deshalb möglicherweise Absprachen mit diesem über eine teilweise Auskehrung des Erstattungsanspruchs an die Insolvenzmasse bestehen, nicht im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Darüber hinaus kann bei Eheleuten gerade die bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die beantragte Zusammenveranlagung ist, der Grund für den nicht insolventen Ehepartner sein, bei einer bestehenden Gesamtschuld auch auf die Schuld des jeweils anderen zu leisten, um diesen dabei zu unterstützen, seine Gläubiger zu befriedigen und seine schlechte wirtschaftliche Situation schnell zu bereinigen.

 

Nach alledem ist es - ebenso wie in einem Fall, der dem Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 = SIS 06 08 89 zugrunde lag - auch in einem Fall der Insolvenz eines Ehegatten in erster Linie Sache der betroffenen Eheleute zu entscheiden, ob sich die hälftige Aufteilung eines möglichen künftigen Erstattungsanspruchs wirtschaftlich nachteilig auf einen der Ehegatten auswirken könnte, und es ist ihre Sache, Steuervorauszahlungen auf die Gesamtschuld ggf. nur auf Rechnung eines der Ehegatten zu leisten, wofür es lediglich eines entsprechenden Hinweises an das FA im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung bedarf.

 

2. Die Verfahrensrüge der Revision ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt ist (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

 

Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842 = SIS 04 14 40, m.w.N.). Hierzu trägt die Revision nichts vor. Auch aus dem Sitzungsprotokoll des FG ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Antrag gestellt hat, das Einspruchsschreiben des Beigeladenen vom 18.8.2006 in ungekürzter Form vorzulegen.

 

Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegender Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehören Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842 = SIS 04 14 40, m.w.N.). Auch an solchen Angaben der Revision fehlt es im Streitfall.