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I. Streitig ist, ob bei den Einkünften
des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus
nichtselbständiger Arbeit eine Pauschale für
Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu
berücksichtigen ist.
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Der Kläger war im Streitjahr 2007 als
Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Im
Streitjahr übte er seine Tätigkeit in Deutschland,
Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg,
Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die
Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW zu
übernachten.
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In seiner Einkommensteuererklärung
machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit u.a. Übernachtungspauschalen in
Höhe von 5 EUR für 220 Tage = 1.100 EUR sowie ab Mai 2007
wöchentliche Fahrten zum LKW-Wechselplatz nach Dänemark
als Reisekosten (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 EUR =
2.534,40 EUR) geltend.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die
Übernachtungspauschalen im Einkommensteuerbescheid vom
9.11.2009 nicht. Die Fahrten zum LKW-Wechselplatz
berücksichtigte er als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 0,30 EUR =
1.267,20 EUR).
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob
der Kläger hiergegen Klage. Im Laufe des Klageverfahrens nahm
der Kläger von einer weiteren Verfolgung des Streitpunkts der
Fahrten zum LKW-Wechselplatz Abstand. Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage mit den in EFG 2012, 31 = SIS 11 38 35
veröffentlichten Gründen ab.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
der Revision. Die Revision wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 12.10.2011 zugelassen, der dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.10.2011
zugestellt wurde. Die Revisionsbegründung ging zusammen mit
einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7.12.2011
beim BFH ein.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen FG vom 30.6.2011 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 25.5.2010 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 9.11.2009 dahingehend
abzuändern, dass bei den Werbungskosten des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit weitere Aufwendungen in Höhe
von 1.100 EUR anerkannt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, sie als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. 1. Die Revision ist zulässig. Dem
Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, weil ihn kein Verschulden daran trifft, dass die
Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist (§
56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO
beträgt die Frist zur Begründung einer Revision, die
aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen worden
ist, einen Monat. Der Fristlauf beginnt nach § 116 Abs. 7 Satz
2 FGO mit der Zustellung der Entscheidung über die Zulassung.
Nachdem der Revisionszulassungsbeschluss am 20.10.2011 zugestellt
worden war, lief die Frist zur Begründung der Revision am
Montag, dem 21.11.2011 ab. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist jedoch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand
ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist
einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss
sich der Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen
(§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung).
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Im Streitfall hat der
Prozessbevollmächtigte durch Vorlage einer Kopie des
Postausgangsbuchs glaubhaft gemacht, dass die
Revisionsbegründungsschrift Bestandteil des Postausgangs vom
15.11.2011 war. Mit der eidesstattlichen Versicherung seiner
Büroleiterin, die an diesem Tag damit beauftragt war, den
Postausgang zur Post zu bringen, hat er zudem glaubhaft dargelegt,
dass er den Postausgang ordnungsgemäß organisiert und
überwacht hat und die Revisionsbegründung aufgrund eines
Versehens der Büroleiterin nicht bei der Post abgegeben wurde.
Der dargestellte Geschehensablauf ist in der eidesstattlichen
Versicherung der Büroleiterin nachvollziehbar dargestellt
worden, so dass der Senat von einem die Wiedereinsetzung
rechtfertigenden Versehen der langjährigen Büroleiterin
ausgeht.
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2. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat
zu Unrecht von einer Berücksichtigung von Aufwendungen
für Übernachtungen im LKW abgesehen.
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Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind als Werbungskosten i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch
beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen
auch Aufwendungen für Übernachtungen (BFH-Urteil vom
11.5.1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777 = SIS 90 19 44).
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Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung in den
einschlägigen Verwaltungsanweisungen festgelegten
Pauschbeträge (H 40 des Lohnsteuer-Handbuchs
„Übernachtungen im Ausland“) kommt nicht in
Betracht. Die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen sind
dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu einer
offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen
würden, weil die tatsächlich angefallenen
Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht
unbeträchtlichem Umfang unterschreiten (BFH-Urteil in BFHE
160, 546, BStBl II 1990, 777 = SIS 90 19 44; BFH-Beschlüsse
vom 9.5.2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550 = SIS 05 37 02; vom
12.11.2009 VI B 66/09, BFH/NV 2010, 884 = SIS 10 12 08). Dies ist
nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die die
Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, der
Fall.
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Das FG konnte indes nicht vollständig von
einer Berücksichtigung von Aufwendungen für
Übernachtungen absehen.
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Führt der Ansatz von
Übernachtungspauschalen - wie im Streitfall - zu einer
unzutreffenden Besteuerung, so können die tatsächlich
angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt
werden (BFH-Urteil in BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777 = SIS 90 19 44; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550 = SIS 05 37 02). Liegen
Einzelnachweise nicht vor, ist zu schätzen (BFH-Beschluss in
BFH/NV 2005, 1550 = SIS 05 37 02). Hierbei ist davon auszugehen,
dass typischerweise bestimmte Kosten - hier für Dusche,
Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit - entstehen. Der vom
Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte
Betrag erscheint in diesem Zusammenhang nicht
überhöht.
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3. Die rechtliche Würdigung des
Sachverhalts durch das FA ist darüber hinaus fehlerhaft,
soweit es die vom Kläger als Reisekosten geltend gemachten
Aufwendungen als Fahrten zur Arbeitsstätte qualifiziert.
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Regelmäßige Arbeitsstätte i.S.
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nur der ortsgebundene
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des
Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine
aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu
erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine
Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer
zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer
gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht
(BFH-Urteile vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II
2011, 354 = SIS 10 40 54; vom 19.1.2012 VI R 23/11 = SIS 12 09 48und VI R 36/11 = SIS 12 09 50, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt).
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Diese Voraussetzungen erfüllt der
LKW-Wechselplatz nicht, da es sich hierbei nicht um eine
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der vom
Kläger gefahrene LKW kommt nicht als regelmäßige
Arbeitsstätte in Betracht, weil es an einer ortsfesten
Einrichtung fehlt.
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4. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war
aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen. Hinsichtlich der
Übernachtungsaufwendungen wird es von seiner
Schätzungsbefugnis Gebrauch machen und entsprechende
Beträge ansetzen. Zusätzlich wird es die
tatsächlichen Fahrtkosten zum LKW-Wechselplatz feststellen und
als Reisekosten berücksichtigen.
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