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Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern: 1. Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. - 2. Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der LKW-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. (Hinweis aus BStBl 2012 II S. 926 auf BMF-SChreiben vom 4.12.2012, IV C 5 - S 2353/12/10009 = SIS 12 33 57) - Urt.; BFH 28.3.2012, VI R 48/11; SIS 12 13 99

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Dienstreisen, Dienstgänge
Fundstellen
  1. BFH 28.03.2012, VI R 48/11
    BStBl 2012 II S. 926
    DStR 2012 S. 1074
    LEXinform 0928869

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.12.2012
    -/- in NWB 23/2012 S. 1883
    E.H. in HFR 7/2012 S. 715
    St.Sch. in BFH/PR 8/2012 S. 264
    M.M. in AktStR 3/2012 S. 341
    St.Sch. in StC 9/2012 S. 9
    KAM in Stbg 9/2012 S. M 20
    W.Be. in FR 23/2012 S. 1125
    M.Sch. in DB 29/2013 S. 1578
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 30.06.2011, SIS 11 38 35, Übernachtungskosten, LKW, Berufskraftfahrer, Pauschale, Schätzung, Nachweis, Glaubhaftmachung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 3.7.2018, SIS 18 14 39, Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit, Begleit...
  • Niedersächsisches FG 30.10.2015, SIS 16 06 19, Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten, Mitnahme von Familienang...
  • FG Berlin-Brandenburg 9.10.2015, SIS 16 12 64, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern: 1. Das Stammhaus des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer...
  • FG München 2.9.2015, SIS 15 25 11, Schätzung von Übernachtungskosten bei im internationalen Fernverkehr tätigem Fernfahrer: 1. Es ist davon ...
  • Sächsisches FG 20.8.2015, SIS 17 17 73, Werbungskostenabzug für nicht nachgewiesene Übernachtungsnebenkosten eines an Autobahnraststätten im eige...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.2.2015, SIS 15 14 60, Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten: 1. Ein zeitlich über...
  • FG München 19.1.2015, SIS 15 09 64, Postzusteller, Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zustellbezirk (Rechtslage bis 2013): 1. Ein Postzustell...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 20 96, Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte: 1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen ...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 70, Auswärtstätigkeit im Ausland: 1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederhol...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 15 74, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers: 1. Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flug...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 18 96, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin: Eine Kabinenchefin unterhält am Heimatflughafen ihrer Flug...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 10 84, Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs: 1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpu...
  • FG Münster 2.7.2013, SIS 13 24 17, Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin: 1. Eine als Kabinenchefin tätige Flugbegl...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 84, Fahrergestellung als Lohn: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und...
  • FG Düsseldorf 6.5.2013, SIS 14 05 33, Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit: 1. Verpflegungspauschalen für die Auswärtstätigkeit eines B...
  • FG Baden-Württemberg 21.1.2013, SIS 13 13 13, Häusliches Arbeitszimmer, privat genutzte Toilette: 1. Die für einen Betriebsprüfer prägende Tätigkeit wi...
  • FG Köln 20.12.2012, SIS 13 12 22, Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten: 1. Regelmäßige Arbeitsstätte einer ...
  • BMF 4.12.2012, SIS 12 33 57, Keine Übernachtungspauschalen bei Lkw-Fahrern, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten; vereinfacht...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 27.9.2012, SIS 12 31 25, Übernachtungskosten eines im Lkw übernachtenden Kraftfahrers: Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafka...
  • BFH 5.7.2012, SIS 12 33 47, Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf einem Schiff: Während ein...
Fachaufsätze
  • LIT 02 71 55 M. Schmitt/Th. Meyen, DB 29/2013 S. 1578: Privater Mehraufwand bei Auswärtstätigkeit als Werbungskosten - BFH-Urteile vom 28.3.2012, VI R 48/11 = S...
  • LIT 02 47 10 M. Messner, AktStR 3/2012 S. 341: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeiten - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 28.3.2012, VI R ...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus nichtselbständiger Arbeit eine Pauschale für Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

 

 

2

Der Kläger war im Streitjahr 2007 als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Im Streitjahr übte er seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW zu übernachten.

 

 

3

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Übernachtungspauschalen in Höhe von 5 EUR für 220 Tage = 1.100 EUR sowie ab Mai 2007 wöchentliche Fahrten zum LKW-Wechselplatz nach Dänemark als Reisekosten (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 EUR = 2.534,40 EUR) geltend.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Übernachtungspauschalen im Einkommensteuerbescheid vom 9.11.2009 nicht. Die Fahrten zum LKW-Wechselplatz berücksichtigte er als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 0,30 EUR = 1.267,20 EUR).

 

 

5

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Im Laufe des Klageverfahrens nahm der Kläger von einer weiteren Verfolgung des Streitpunkts der Fahrten zum LKW-Wechselplatz Abstand. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2012, 31 = SIS 11 38 35 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Revision wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.10.2011 zugelassen, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.10.2011 zugestellt wurde. Die Revisionsbegründung ging zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7.12.2011 beim BFH ein.

 

 

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30.6.2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.5.2010 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 9.11.2009 dahingehend abzuändern, dass bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Aufwendungen in Höhe von 1.100 EUR anerkannt werden.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

10

II. 1. Die Revision ist zulässig. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn kein Verschulden daran trifft, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist (§ 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

11

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO beträgt die Frist zur Begründung einer Revision, die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen worden ist, einen Monat. Der Fristlauf beginnt nach § 116 Abs. 7 Satz 2 FGO mit der Zustellung der Entscheidung über die Zulassung. Nachdem der Revisionszulassungsbeschluss am 20.10.2011 zugestellt worden war, lief die Frist zur Begründung der Revision am Montag, dem 21.11.2011 ab. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

 

 

12

Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte durch Vorlage einer Kopie des Postausgangsbuchs glaubhaft gemacht, dass die Revisionsbegründungsschrift Bestandteil des Postausgangs vom 15.11.2011 war. Mit der eidesstattlichen Versicherung seiner Büroleiterin, die an diesem Tag damit beauftragt war, den Postausgang zur Post zu bringen, hat er zudem glaubhaft dargelegt, dass er den Postausgang ordnungsgemäß organisiert und überwacht hat und die Revisionsbegründung aufgrund eines Versehens der Büroleiterin nicht bei der Post abgegeben wurde. Der dargestellte Geschehensablauf ist in der eidesstattlichen Versicherung der Büroleiterin nachvollziehbar dargestellt worden, so dass der Senat von einem die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Versehen der langjährigen Büroleiterin ausgeht.

 

 

13

2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zu Unrecht von einer Berücksichtigung von Aufwendungen für Übernachtungen im LKW abgesehen.

 

 

14

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen (BFH-Urteil vom 11.5.1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777 = SIS 90 19 44).

 

 

15

Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbeträge (H 40 des Lohnsteuer-Handbuchs „Übernachtungen im Ausland“) kommt nicht in Betracht. Die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen sind dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würden, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten (BFH-Urteil in BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777 = SIS 90 19 44; BFH-Beschlüsse vom 9.5.2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550 = SIS 05 37 02; vom 12.11.2009 VI B 66/09, BFH/NV 2010, 884 = SIS 10 12 08). Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die die Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, der Fall.

 

 

16

Das FG konnte indes nicht vollständig von einer Berücksichtigung von Aufwendungen für Übernachtungen absehen.

 

 

17

Führt der Ansatz von Übernachtungspauschalen - wie im Streitfall - zu einer unzutreffenden Besteuerung, so können die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil in BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777 = SIS 90 19 44; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550 = SIS 05 37 02). Liegen Einzelnachweise nicht vor, ist zu schätzen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550 = SIS 05 37 02). Hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten - hier für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit - entstehen. Der vom Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag erscheint in diesem Zusammenhang nicht überhöht.

 

 

18

3. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FA ist darüber hinaus fehlerhaft, soweit es die vom Kläger als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen als Fahrten zur Arbeitsstätte qualifiziert.

 

 

19

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354 = SIS 10 40 54; vom 19.1.2012 VI R 23/11 = SIS 12 09 48und VI R 36/11 = SIS 12 09 50, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

20

Diese Voraussetzungen erfüllt der LKW-Wechselplatz nicht, da es sich hierbei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der vom Kläger gefahrene LKW kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es an einer ortsfesten Einrichtung fehlt.

 

 

21

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Übernachtungsaufwendungen wird es von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen und entsprechende Beträge ansetzen. Zusätzlich wird es die tatsächlichen Fahrtkosten zum LKW-Wechselplatz feststellen und als Reisekosten berücksichtigen.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die Entscheidung betrifft einen Fall vor Erlass der LStR 2008. Der Ansatz von Übernachtungspauschalen für Auslandsübernachtungen als Werbungskosten ist ab 2008 entfallen.

Die Entscheidung bestätigt im Übrigen die neuere Rechtsprechung zu den Grundsätzen für die Annahme einer (regelmäßigen) Arbeitsstätte. Nach der Aufgabe seiner früheren Rspr. zur regelmäßigen Arbeitsstätte, nach der ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben konnte, geht der BFH nun in st. Rspr. von nur einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers aus. Dabei muss es sich u.a. um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handeln, die hinsichtlich des Lkw-Wechselplatzes oder des Lkw ersichtlich nicht angenommen werden kann.