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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 38/07 (BFH) |
§§: | EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Veräußerungsgeschäft, Fremdwährungsdarlehen, Währungsverlust, Wechselkurs, Darlehen, Anschaffung, Veräußerung |
Rechtsfrage: | Währungsverlust - Sind Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen (hier: Kursverluste, die die Kläger durch Rückführung ihrer u.a. in JPY aufgenommenen Darlehen erlitten haben) als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG berücksichtigungsfähig (Darlehensaufnahme als Anschaffung eines Wirtschaftsguts und Darlehenstilgung als Veräußerung desselben i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) - Sind die Währungsverluste als Folge des gewählten Anlagekonzepts, wonach Eigen- und Fremdmittel eingesetzt werden, um Zinsdifferenzen zu erwirtschaften, als Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften nach § 20 EStG oder im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 15.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1667/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1513 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 25 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2010 |
Erledigungs-Az: | VIII R 58/07 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 58/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 09 57 |