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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 17/08 (BFH) |
| §§: | UStG 2005 § 2 Abs. 3 Satz 1, KStG § 4, UStR Abschn. 23 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 |
| Schlagwörter | Unternehmereigenschaft, Gemeinde, Betrieb gewerblicher Art, Werbung, Hoheitliche Tätigkeit |
| Rechtsfrage: | Begründet die Werbetätigkeit einer Gemeinde durch den Einsatz eines sog. "Werbemobils" durch den gemeindlichen Bauhof einen Betrieb gewerblicher Art, obwohl die Umsatzgrenze des Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 nicht überschritten wurde und die Gemeinde auch nicht verpflichtet war, das Fahrzeug werbewirksam einzusetzen? - Erfolgte der Einsatz des Fahrzeugs trotz der Werbeleistung als Nebeneffekt überwiegend zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben? - Gilt die Gemeinde mit ihrer Werbetätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 10 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtige, da der Umfang dieser Tätigkeit als unbedeutend einzustufen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 30.01.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 161/07 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 18 62 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.03.2010 |
| Erledigungs-Az: | XI R 17/08 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 33 09 |