Betriebsaufgabe, Schuldzinsenabzug: 1. Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 19.8.1998 X R 96/95, BFHE 187 S. 21, BStBl 1999 II S. 353 = SIS 99 02 20). - 2. Werden im Falle einer Betriebsaufgabe aktive Wirtschaftsgüter aus privaten Gründen zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden - gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden - bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen zuzuordnen. - 3. Werden die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, stehen die durch die ursprünglich betrieblichen Verbindlichkeiten verursachten Schuldzinsen nun in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart und können bei dieser ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. - Urt.; BFH 28.3.2007, X R 15/04; SIS 07 23 48
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1997 bis 1999
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger war bis zum 31.3.1993 als
selbständiger Handelsvertreter gewerblich, danach als
Handelsvertreter nichtselbständig tätig. Während der
Zeit der selbständigen Tätigkeit hatte er ein betrieblich
veranlasstes Darlehen aufgenommen, das dem Erwerb eines weiteren
Vertretungsgebietes und der Entrichtung von Abstandszahlungen an
den Vorgänger diente. Dieses Darlehen war im Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe mit 130.000 DM valutiert.
Bei der Aufgabe der gewerblichen
Tätigkeit überführte der Kläger
Wirtschaftsgüter mit einem Teilwert von insgesamt
187.852 DM aus dem Betriebs- in das
Privatvermögen:
Grund und Boden (Anteil 18,39 % des
Gesamtgrundstücks)
|
63.997 DM
|
Gebäude (Anteil 18,39 % des
Gesamtgrundstücks)
|
82.755 DM
|
Fahrzeuge: Mercedes Benz 300 CE
|
14.700 DM
|
Mercedes Benz
Geländewagen
|
25.850 DM
|
Anhänger
|
500
DM
|
Faxgerät
|
50
DM
|
|
187.852 DM
|
Der Gebäudeanteil und der darauf
entfallende Anteil am Grund und Boden betrafen zwei als
Büroräume genutzte Zimmer, die in das im Übrigen vom
Kläger und seiner Familie privat genutzte Einfamilienhaus
integriert sind, sowie eine Garage, die unmittelbar an das
Einfamilienhaus angebaut und mit diesem durch ein gemeinsames Dach
verbunden ist.
Nach der Betriebsaufgabe nutzte der
Kläger jedenfalls die in das Privatvermögen
überführten Büroräume im Rahmen seiner
nichtselbständigen Arbeit. Für die Jahre 1994 und 1995
berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) die Schuldzinsen für das o.a. Darlehen als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
In den Streitjahren 1997 bis 1999 erkannte
das FA die vom Kläger erklärten Schuldzinsen in Höhe
von 11.250 DM, 9.413 DM bzw. 8.100 DM nicht als nachträgliche
Betriebsausgaben der zum 31.3.1993 aufgegebenen Handelsvertretung
an. Die Schuldzinsen seien dem Grunde nach als Kosten des
Arbeitszimmers zu berücksichtigen, da sie hiermit in zumindest
mittelbarem Zusammenhang stünden. Aufgrund der Änderung
des § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch
das Jahressteuergesetz 1996 seien diese Kosten in den Streitjahren
jedoch nur noch in Höhe von 2.400 DM abziehbar. Diese
Betragsgrenze werde bereits durch die weiteren Aufwendungen
für das Arbeitszimmer überschritten. Eine
Berücksichtigung der Schuldzinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben komme nicht in Betracht, da die betrieblichen
Verbindlichkeiten durch den Veräußerungspreis bzw. die
Verwertung der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter
hätten abgedeckt werden können.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit in
EFG 2004, 27 = SIS 03 51 45 veröffentlichtem Urteil
stattgegeben. Die Verwertung der ins Privatvermögen
überführten Büroräume und der Garage sei nicht
möglich gewesen. Diese Wirtschaftsgüter seien mit dem im
Übrigen privat genutzten Einfamilienhaus bautechnisch
untrennbar verbunden und auch unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten einer separaten Verwertung nicht zugänglich.
In einem solchen Fall bestehe ein objektives Verwertungshindernis,
das zur fortbestehenden betrieblichen Veranlassung der hierauf
entfallenden nicht tilgbaren früheren Betriebsschuld
führe. Die fortbestehende betriebliche Veranlassung der
Schuldzinsen sei somit hinsichtlich eines Teils von 78,12 % (=
Anteil von Grund und Boden sowie des Gebäudes an dem gesamten
Teilwert der ins Privatvermögen überführten
Wirtschaftsgüter) zu bejahen. Im Übrigen (21,88 %) seien
die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Der wirtschaftliche Zusammenhang der
Schuldzinsen mit dem aufgegebenen Gewerbebetrieb sei zu dem
Zeitpunkt endgültig gelöst worden, zu dem sich der
Kläger entschlossen habe, die bisher betrieblich genutzten
Grundstücksteile in das Privatvermögen zu
überführen und im Rahmen seiner nichtselbständigen
Arbeit zu nutzen. Dadurch sei ein neuer Zusammenhang der
Zinsaufwendungen mit steuerbaren Einkünften hergestellt
worden. Zu Unrecht habe das FG auch die weiteren Schuldzinsen in
Höhe von 21,88 % ohne nähere Prüfung zum
Werbungskostenabzug zugelassen. Als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit könne er
Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen ansetzen. In
diesem Fall komme ein gesonderter Abzug der mit den Fahrzeugen in
Zusammenhang stehenden Schuldzinsen nicht in Betracht.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen. Eine Umwidmung des
Darlehens komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufnahme
der Betriebsschuld in keinem Zusammenhang mit den betrieblich
genutzten Gebäudeteilen gestanden habe.
II. Die Revision ist begründet.
Gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vorentscheidung aufzuheben und
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen. Zu Unrecht hat das FG Schuldzinsen als
nachträgliche Betriebsausgaben (vgl. unten 1.) bzw. - ohne
weitere Prüfung - als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. unten 2.)
berücksichtigt.
1. Der Abzug von jeweils 78,12 % der
streitigen Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bei
den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb entspricht
nicht dem Gesetz.
a) Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die
durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine
solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit
dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen
bestimmt sind. Schuldzinsen stehen in einem derartigen Zusammenhang
mit dem Betrieb, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet
werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum
Betriebsvermögen gehört (Beschluss des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE
161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C.II.2.). Sofern
Betriebsausgaben nach Aufgabe oder Veräußerung des
Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstehen, gehören sie zu
den nachträglichen Einkünften aus der früheren
betrieblichen Tätigkeit (§ 24 Nr. 2 EStG).
Schuldzinsen für betrieblich
begründete und bei Betriebsveräußerung bzw.
-aufgabe zurückbehaltene Verbindlichkeiten sind nur insoweit
nachträgliche Betriebsausgaben i.S. des § 24 Nr. 2 EStG,
als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den
Veräußerungspreis und die Verwertung von
zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten
beglichen werden können (vgl. z.B. Senatsurteil vom 22.1.2003
X R 60/99, BFH/NV 2003, 900 = SIS 03 32 55, m.w.N.), soweit nicht
eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung
vorliegt (Auszahlungshindernisse hinsichtlich des
Veräußerungserlöses: BFH-Urteil vom 27.11.1984 VIII
R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323 = SIS 85 09 14, unter 3.;
Verwertungshindernisse hinsichtlich des zurückbehaltenen
Aktivvermögens: BFH-Urteil vom 21.11.1989 IX R 10/84, BFHE
159, 68, BStBl II 1990, 213 = SIS 90 04 17, unter 1.a;
Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren
Betriebsschuld: BFH-Urteil vom 22.9.1999 XI R 46/98, BFHE 190, 323,
BStBl II 2000, 120 = SIS 00 01 33, unter 2.b; Vorgänge, die
sich ähnlich wie Rückzahlungshindernisse auswirken:
BFH-Urteile vom 26.1.1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989,
456 = SIS 89 11 14, unter II.2.b aa, zum fehlenden Anlass zur
Tilgung der Betriebsschuld wegen der Zusage ihres späteren
Erlasses, und vom 28.2.1990 I R 205/85, BFHE 159, 523, BStBl II
1990, 537 = SIS 90 11 20, unter II.B.2.d, wegen der Ungewissheit
der Verbindlichkeit).
b) Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs
der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche der
Verwertung zurückbehaltenen Aktivvermögens
entgegenstehenden Hindernisse, die ihren Grund in der
ursprünglich betrieblichen Sphäre haben.
Es steht nicht im Belieben des Unternehmers,
im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste
Verbindlichkeiten zu tilgen. Vielmehr hat bei der Beendigung einer
gewerblichen Tätigkeit die Schuldentilgung Vorrang vor einer
privaten Bedürfnisbefriedigung. Wer sich anders verhält,
muss sich so behandeln lassen, als ob er die erhaltenen und
zurückbehaltenen Aktivwerte voll zur Schuldentilgung verwendet
hätte (BFH-Urteil vom 11.12.1980 I R 119/78, BFHE 133, 22,
BStBl II 1981, 460 = SIS 81 17 14). Deshalb können in
Fällen, in denen aktive Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens nicht zur Schuldentilgung eingesetzt worden
sind, Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben
geltend gemacht werden.
So verhält es sich im Streitfall. Der
Kläger konnte zwar seine beiden Büroräume sowie die
unmittelbar an das Haus angebaute und mit diesem durch ein
gemeinsames Dach verbundene Garage angesichts der baulichen
Gegebenheiten nicht separat verwerten. Dem Kläger stand jedoch
die Möglichkeit offen, sein privat genutztes Wohnhaus zu
veräußern und den auf die beiden Büroräume
sowie die Garage entfallenden Kaufpreis zur Tilgung seiner
früheren Betriebsschulden einzusetzen. Darauf hat er aus
privaten Gründen verzichtet. In einem solchen Fall besteht
kein objektives Verwertungshindernis, das zur fortbestehenden
betrieblichen Veranlassung der hierauf entfallenden nicht getilgten
früheren Betriebsschuld führt.
c) Da der Kläger jedenfalls die beiden
Büroräume im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet,
sind die in den Streitjahren entstandenen Schuldzinsen insoweit dem
Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit.
aa) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind
Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher
wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist immer dann
zu bejahen, wenn die Darlehensmittel zur Finanzierung von
Aufwendungen dienen, die zur Erzielung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit verausgabt werden.
bb) Für die Anerkennung von Schuldzinsen
als Werbungskosten ist jedoch nicht allein auf den
ursprünglich mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit
auf die erstmalige Verwendung der Valuta abzustellen. In der
Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die
Möglichkeit einer „Umwidmung“ des
ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im
Einzelnen BFH-Urteile vom 1.10.1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312,
BStBl II 1997, 454 = SIS 97 19 01, unter II.2.a; vom 19.8.1998 X R
96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353 = SIS 99 02 20, unter
II.2.c). So kann sich u.a. ein wirtschaftlicher Zusammenhang von
Zinsaufwendungen mit bestimmten Erträgen auch dann ergeben,
wenn ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut im Rahmen einer anderen
Einkunftsart verwendet wird (BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II
1997, 454 = SIS 97 19 01, unter II.2.a aa). Die durch das (aus
diesem Grund aufrecht erhaltene) Darlehen verursachten Schuldzinsen
stehen (nunmehr) im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der neuen
Einkunftsart (BFH-Urteil vom 7.3.1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392,
BStBl II 1995, 697 = SIS 95 17 02, unter 2.c, m.w.N.).
cc) Nach der Rechtsprechung kann der einmal
entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer
bestimmten Einkunftsart nicht durch eine bloße
Willensentscheidung des Steuerpflichtigen hergestellt oder
geändert werden (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 177,
392, BStBl II 1995, 697 = SIS 95 17 02; in BFHE 161, 290, BStBl II
1990, 817, 824 = SIS 90 21 11; vom 7.7.1998 VIII R 57/96, BFH/NV
1999, 594 = SIS 98 50 95, m.w.N.; in BFHE 187, 21, BStBl II 1999,
353 = SIS 99 02 20). Eine „willkürliche“
Zuordnung eines Darlehens zu einem anderen Wirtschaftsgut ist nicht
zulässig. Mit dieser Maßgabe ist ein Austausch der
Finanzierungsgrundlagen ohne vorherige Lösung des
ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich
nicht möglich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.4.1997 VIII R
48/95, BFH/NV 1998, 20 = SIS 98 02 03, unter 1.b der Gründe,
m.w.N.; vom 24.4.1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, unter 1.b der
Gründe, m.w.N.; vom 12.11.1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502,
BStBl II 1998, 144 = SIS 98 05 18; in BFH/NV 1999, 594 = SIS 98 50 95).
dd) Andererseits steht es auch nicht im
Belieben des Steuerpflichtigen, Darlehenszinsen für ein
kreditfinanziertes Wirtschaftsgut einer bestimmten Einkunftsart
zuzuordnen. Maßgebend ist vielmehr der objektive
wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer
Einkunftsart. Die Besteuerung knüpft stets nur an die effektiv
verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar
realisierbare, aber tatsächlich nicht verwirklichte
Sachverhalte und Gestaltungen an. Deshalb stehen nach der
Rechtsprechung Zinsaufwendungen für ein kreditfinanziertes
Wirtschaftsgut, das im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet
wird, nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser
Einkunftsart (BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454 = SIS 97 19 01, unter II.2.a aa). Der Veranlassungszusammenhang zwischen
der den Darlehenszinsen zugrunde liegenden Verbindlichkeit mit der
ursprünglichen Einkunftsart ist endgültig beendet. Der
Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben/Werbungskosten
ist ausschließlich bei der Einkunftsart
möglich, in deren Rahmen das kreditfinanzierte Wirtschaftsgut
tatsächlich verwendet wird.
Nichts anderes gilt, wenn aktive
Wirtschaftsgüter im Falle einer Betriebsaufgabe aus
Gründen, die in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen
liegen, nicht zum Zwecke der Schuldenregulierung verwertet, sondern
zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten
Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen werden. In
diesem Fall sind die Schulden - gleichgültig, ob sie zur
Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder bestimmter, nun
nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener
Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden - bis zur Höhe des
Werts der ins Privatvermögen übernommenen
Wirtschaftsgüter nun diesen zuzuordnen (Senatsurteil in BFHE
187, 21, BStBl II 1999, 353 = SIS 99 02 20, unter II.2.e). Werden
dann die ins Privatvermögen überführten
Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt,
stehen die durch die ursprünglich betrieblichen
Verbindlichkeiten verursachten Schuldzinsen nunmehr in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart und
können bei dieser ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten
steuerlich geltend gemacht werden.
ee) Dies vorausgesetzt sind die auf die beiden
früheren Büroräume entfallenden Schuldzinsen dem
Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger hat bei Betriebsaufgabe
vorhandenes aktives Betriebsvermögen seines aufgegebenen
Gewerbebetriebs nicht verwertet und nicht den Erlös zur
Tilgung von Betriebsschulden verwendet. Dadurch wurde der
ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang des Kredits zum
Betrieb des Klägers endgültig gelöst. Soweit der
Kläger die in das Privatvermögen übernommenen
Wirtschaftsgüter nun im Rahmen seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nutzt, können die verbleibenden
Betriebsschulden, die nunmehr den in das Privatvermögen
übernommenen Wirtschaftsgütern zuzuordnen sind
(Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353 = SIS 99 02 20)
nach den objektiven Gegebenheiten als für Zwecke der
nichtselbständigen Arbeit aufgenommen angesehen werden.
ff) Nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4
Abs. 5 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abgezogen
werden. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten beruflichen
Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen in den Streitjahren auf 2.400 DM begrenzt; die
Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet. Das FG wird daher im zweiten
Rechtsgang zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Höhe
der Kläger Aufwendungen für sein häusliches
Arbeitszimmer geltend machen kann. Hierbei wird es zu beachten
haben, dass die beiden Räume aufgrund ihrer identischen
Nutzung eine funktionale Einheit bilden und daher als ein Objekt im
Sinne der Regelung zu behandeln sind (BFH-Urteil vom 23.3.2005 III
R 17/03, BFH/NV 2005, 1537 = SIS 05 36 91).
gg) Auch soweit die betrieblich
begründeten und bei Betriebsaufgabe zurückbehaltenen
Verbindlichkeiten der Garage zuzuordnen sind, kann der Kläger
die anteilig darauf entfallenden Schuldzinsen nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben geltend machen. Im zweiten
Rechtsgang wird das FG jedoch zu klären haben, ob der
Kläger die Garage im Rahmen seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nutzt. In diesem Fall wäre der
auf die beruflich bedingten Fahrten entfallende Teilbetrag der der
Garage zuzuordnenden Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar.
2. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
dass die Schuldzinsen, soweit sie mit den ursprünglich
betrieblich genutzten Fahrzeugen zusammenhängen, nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sind. Die zugrunde
liegenden Verbindlichkeiten hätten durch die Verwertung von
Aktivvermögen zurückgeführt werden können
(Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353 = SIS 99 02 20).
Falls der Kläger die Kfz im Rahmen seiner
nichtselbständigen Arbeit nutzt, sind die Schuldzinsen in die
jährlichen Gesamtkosten der Fahrzeuge einzurechnen. Entgegen
der Auffassung des FG sind jedoch nicht die gesamten Schuldzinsen,
sondern nur der Teilbetrag der tatsächlichen Kosten, der dem
Anteil der beruflichen Fahrten an der gesamten Jahresfahrleistung
entspricht, als Werbungskosten abziehbar. Setzt der Kläger
hingegen die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen an
oder macht er keine Fahrtkosten als Werbungskosten geltend, kommt
ein gesonderter Abzug der mit den Fahrzeugen in Zusammenhang
stehenden Schuldzinsen nicht in Betracht. Das FG wird entsprechende
Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.