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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) auch dann zur Anwendung kommt,
wenn nach dem 31.12.2008 getätigte Ausgaben mit
Kapitalerträgen zusammenhängen, die dem Steuerpflichtigen
bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2009) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden.
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Im Streitjahr erzielte der Kläger
Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 15.985 EUR, die
Klägerin in Höhe von 870 EUR.
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Die Kläger machten als Werbungskosten
über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR hinaus
Steuerberatungskosten in Höhe von 809,20 EUR geltend, die im
Streitjahr entrichtet worden waren und im Zusammenhang mit vor dem
1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen standen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen bei der
Veranlagung unter Hinweis auf § 20 Abs. 9 EStG nicht. Es
veranlagte die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund des
von den Klägern gestellten Antrags gemäß § 32d
Abs. 6 EStG auf Günstigerprüfung bei den regelbesteuerten
Einkünften. Hierbei zog es insgesamt bei den Klägern
jeweils nur den Sparer-Pauschbetrag ab. Hiergegen erhoben die
Kläger Einspruch und begehrten den Abzug der
Steuerberatungsaufwendungen über den Ansatz des
Sparer-Pauschbetrags hinaus.
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Der dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit
seinem in EFG 2014, 1479 = SIS 14 20 70 veröffentlichten
Gerichtsbescheid vom 18.2.2014 3 K 433/13 statt. Die
Abzugsbeschränkung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1
EStG komme nicht zur Anwendung, da die Aufwendungen mit vor dem
1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang
ständen. Das folge aus § 52a Abs. 10 Satz 10
EStG.
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Mit der dagegen eingelegten Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 20 Abs.
9 EStG und § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG).
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Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung
des angefochtenen Gerichtsbescheids der Vorinstanz
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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Die Auffassung des FG, die streitigen
Steuerberatungskosten könnten im Streitjahr in vollem Umfang
als nachträgliche Werbungskosten neben dem Abzug des
Sparer-Pauschbetrags bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen Berücksichtigung finden, hält der
rechtlichen Überprüfung nicht stand. § 20 Abs. 9
Satz 1 EStG sowie § 52a Abs. 2 und Abs. 10 Satz 10 EStG lassen
einen solchen Abzug von Aufwendungen ab dem Streitjahr nicht mehr
zu (nachfolgend unter 1.). Diese Regelung ist
verfassungsgemäß (nachfolgend unter 2.).
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1. Mit der Einführung einer
Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge hat der
Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Streitjahr ein umfassendes
Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet.
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a) Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG
können Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009
grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist
lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR, der bei
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, auf 1.602 EUR verdoppelt
wird (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 20 Rz
204; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 20 Rz 186;
Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 457 f.; Moritz/ Strohm in
Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 20 n.F. Rz 43 f.). Dies gilt
auch bei einer Besteuerung der Kapitaleinkünfte zum Regeltarif
aufgrund der Günstigerprüfung gemäß § 32d
Abs. 6 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2.12.2014 VIII
R 34/13, BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387 = SIS 15 04 11).
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b) Anwendbar ist diese
Werbungskostenabzugsbeschränkung nach § 52a Abs. 10 Satz
10 EStG erstmals auf „nach dem 31.12.2008 zufließende
Kapitalerträge“. Sie schließt damit nach diesem
Zeitpunkt angefallene, d.h. abgeflossene Werbungskosten von einem
Abzug bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte aus (BFH-Urteil
vom 1.7.2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 = SIS 14 27 73).
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aa) Danach können die Kläger die im
Streitjahr entrichteten Werbungskosten bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen über den
Sparer-Pauschbetrag hinaus nicht abziehen.
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bb) Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz
stützt sich zu Unrecht auf den Wortlaut des § 52a Abs. 10
Satz 10 EStG.
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aaa) Der Tatbestand der Vorschrift knüpft
zwar an nach dem 31.12.2008 „zufließende
Kapitalerträge“ an, ist aber ausweislich seines
Zwecks, den zeitlichen Anwendungsbereich für das
Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG zu bestimmen,
nur darauf bezogen, die abziehbaren und die nicht abziehbaren
abgeflossenen Werbungskosten über die Stichtagsregelung
voneinander abzugrenzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 332, BStBl II
2014, 975 = SIS 14 27 73, Rz 18).
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bbb) Die im Schrifttum (vgl. Meinert, DB 2015,
890) gegen diese Auslegung des § 52a Abs. 2 und Abs. 10 Satz
10 EStG vorgebrachte Kritik überzeugt den Senat nicht. Zwar
ist bei wörtlichem Verständnis beider
Übergangsvorschriften die gesetzliche Anordnung
missverständlich (zutreffend Meinert, DB 2015, 890 ff.):
Hätte der Gesetzgeber allein § 52a Abs. 2 EStG in das
Gesetz aufgenommen, wären die Regelungen der §§ 9,
9a EStG und damit der Werbungskostenabzug bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 für
die Kapitaleinkünfte eindeutig generell außer Kraft
gesetzt (es sei denn, der Ausnahmetatbestand des § 32d Abs. 2
Satz 2 EStG wäre gegeben). Der Wortlaut des § 52a Abs. 10
Satz 10 EStG kann - isoliert betrachtet - insoweit zu Zweifeln
führen. Der Gesetzgeber hat aber in § 52a Abs. 10 Satz 10
EStG die eindeutige Anordnung der Regelung in § 52a Abs. 2
EStG, dass ab 2009 der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen
als Werbungskosten ausgeschlossen sein soll, nicht wieder
relativiert (a.A. Meinert, DB 2015, 890 ff.) und bestimmt, §
20 Abs. 9 EStG solle nur für den Werbungskostenabzug im
Zusammenhang mit solchen Kapitalerträgen gelten, die nach dem
31.12.2008 gemäß § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen
sind.
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Maßgebend für die Auslegung einer
Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem
Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie
hineingestellt ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -
vom 20.3.2002 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, unter B.II.1.a,
m.w.N.). Um den objektiven Willen des Gesetzgebers zu erfassen,
können alle herkömmlichen Auslegungsmethoden herangezogen
werden. Sie schließen einander nicht aus, sondern
ergänzen sich gegenseitig (BFH-Urteile vom 23.10.2013 X R
3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 = SIS 13 32 16; vom
25.8.2015 VIII R 3/14, BFHE 250, 423, BStBl II 2015, 892 = SIS 15 22 58).
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Trotz des nicht hinreichend aufeinander
abgestimmten Wortlauts der Übergangsregelungen spricht der
Sinnzusammenhang beider Regelungen dafür, dass § 20 Abs.
9 EStG den Abzug sämtlicher ab 2009 abfließender
Werbungskosten ausschließen sollte, unabhängig davon, ob
diese durch vor oder nach dem 31.12.2008 zugeflossene
Kapitalerträge veranlasst waren. Denn der Gesetzgeber hat in
§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG nicht geregelt, dass er ab 2009
einerseits die Abgeltungsteuer mit dem Abzugsverbot des § 20
Abs. 9 EStG als Kernbestandteil einführen und daneben
andererseits für Aufwendungen, die durch vor dem 1.1.2009
zugeflossene Einkünfte veranlasst waren, zeitlich unbefristet
mit der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung die
Möglichkeit gewähren wollte, solche Aufwendungen als
negative Einkünfte aus Kapitalvermögen neben dem
Sparer-Pauschbetrag abzuziehen.
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ccc) Auf dieser Grundlage findet das
Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach
der BFH-Rechtsprechung - entgegen der Ansicht des FG - auch dann
Anwendung, wenn nach dem 31.12.2008 getätigte Ausgaben mit
Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits - wie im
Streitfall - vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind (BFH-Urteil in BFHE
248, 51, BStBl II 2015, 387 = SIS 15 04 11; zur
Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen in
Veranlagungszeiträumen ab 2009 vgl. BFH-Urteile vom 16.3.2010
VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 = SIS 10 20 99; vom
16.3.2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 = SIS 10 27 21; vom
29.10.2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251 = SIS 14 01 52).
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2. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das
Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG
verfassungsgemäß (BFH-Urteile in BFHE 246, 332, BStBl II
2014, 975 = SIS 14 27 73; vom 28.1.2015 VIII R 13/13, BFHE 249,
125, BStBl II 2015, 393 = SIS 15 04 10).
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a) Die Verfassungsmäßigkeit hat der
BFH schon in anderem Zusammenhang für den Fall bejaht, dass
das Abzugsverbot nach dem 31.12.2008 getätigte Ausgaben
betrifft, die mit bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossenen
Kapitalerträgen zusammenhängen (BFH-Urteil in BFHE 248,
51, BStBl II 2015, 387 = SIS 15 04 11).
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Diese Beurteilung gilt nach den BFH-Urteilen
in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 = SIS 14 27 73 und vom
21.10.2014 VIII R 48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270 = SIS 15 03 12) auch für Schuldzinsen, die die Anschaffung einer im
Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung betreffen,
auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung
entfallen und bis zum Veranlagungszeitraum 2008 ungeachtet der
Veräußerung als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden konnten
(vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 = SIS 10 20 99).
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b) Der Senat hält auch für den
Streitfall an dieser Rechtsprechung fest.
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Die Verfassungsmäßigkeit der
Abgeltungsteuer und des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20
Abs. 9 EStG hat der Senat mit seinem Urteil in BFHE 246, 332, BStBl
II 2014, 975 = SIS 14 27 73 (unter Rz 11 ff.) im Einzelnen
begründet. Er nimmt auf diese Ausführungen Bezug.
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c) Die Verfassungsmäßigkeit ist auch
insoweit zu bejahen, als sie den Abzug von Aufwendungen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
ausschließt, die im Veranlagungszeitraum 2009 - nach
Inkrafttreten der Regelungen über die Abgeltungsteuer -
entstanden sind, aber mit vor dem 1.1.2009 erzielten
Kapitalerträgen zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile in BFHE
246, 332, BStBl II 2014, 975 = SIS 14 27 73; in BFHE 247, 548,
BStBl II 2015, 270 = SIS 15 03 12).
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Insbesondere gebietet Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) keine Ausnahme von dem Ausschluss des
Werbungskostenabzugs nach § 20 Abs. 9, § 52a Abs. 2 und
Abs. 10 Satz 10 EStG in Veranlagungszeiträumen ab 2009
für solche Werbungskosten, die im Zusammenhang mit vor 2009
erzielten Kapitalerträgen stehen.
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aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen
vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieses Gebot wird verletzt,
wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Beschluss
vom 21.6.2011 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49 = SIS 11 27 59, unter
Bezugnahme auf die BVerfG-Beschlüsse vom 7.10.1980 1 BvL
50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72; vom 26.1.1993 1
BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92, BVerfGE 88, 87; vom 31.1.1996
2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93, BVerfGE 93, 386; vom 4.12.2002 2 BvR
400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27 = SIS 03 19 40; vom 8.6.2004
2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 = SIS 04 36 31; BVerfG-Urteile vom
2.3.1999 1 BvL 2/91, BVerfGE 99, 367; vom 6.3.2002 2 BvL 17/99,
BVerfGE 105, 73 = SIS 02 04 93).
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Dabei hat der Gesetzgeber namentlich bei
Steuergesetzen einen erheblichen Pauschalierungs- und
Typisierungsspielraum (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1 BvR
2192/05, BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74) und darf insbesondere aus
Gründen der Verwaltungspraktikabilität praktischen
Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 19.4.1977 1 BvL 17/75, BVerfGE 44, 283, unter
Bezugnahme auf die BVerfG-Entscheidungen vom 16.12.1958 1 BvL 3/57,
1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58, BVerfGE 9, 20; vom 14.11.1969 1 BvL 4/69,
BVerfGE 27, 220).
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Bei Stichtagsregelungen für einen
bestimmten Lebensbereich muss er zwar die von ihm zugrunde gelegten
Grundwertungen folgerichtig durchhalten und darf Ausnahmen nur bei
besonderen sachlichen Gründen zulassen, hat aber im
Übrigen einen großen Spielraum für die Entscheidung,
nach welchem System er eine Materie ordnen will
(BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 9.1.2014 1 BvR 2344/11,
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2014,
464).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ergeben sich
für eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung in
§ 52a Abs. 2 und Abs. 10 Satz 10 EStG anlässlich des
Systemwechsels von der (früheren)
Einnahmenüberschussrechnung bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen - unter Berücksichtigung der jeweils
insoweit entstandenen Werbungskosten - hin zum neuen System der
Abgeltungsteuer keine Anhaltspunkte.
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Dieser Systemwechsel durfte dem Gesetzgeber
wegen der unterschiedlichen Berücksichtigung der
Werbungskosten (vorher volle Tarifbelastung der Kapitalerträge
bei gleichzeitiger Minderung der Bemessungsgrundlage um
Werbungskosten; nach dem Systemwechsel ermäßigter
Steuersatz um den Preis eines Werbungskostenabzugsverbots) aus
Gründen der Verwaltungspraktikabilität Anlass für
eine Stichtagsregelung in der Form der Regelungen in § 20 Abs.
9 EStG und § 52a Abs. 2 und Abs. 10 Satz 10 EStG geben,
weil
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er mit § 20 Abs. 9 EStG vor allem den
Abzug von in Zusammenhang mit Kapitaleinnahmen stehenden und im
jeweiligen Veranlagungszeitraum abgeflossenen Aufwendungen - anders
als bisher bei den Überschusseinkünften üblich - zur
Gänze neu regeln wollte,
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er ausweislich der Begründung des
Gesetzentwurfs zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007
(BStBl I 2007, 1912) mit dem relativ niedrigen
Proportionalsteuersatz von 25 % die Werbungskosten in den oberen
Einkommensgruppen mit abgelten und gleichzeitig für die
unteren Einkommensgruppen eine Typisierung der Höhe der
Werbungskosten vornehmen wollte (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 57)
sowie
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die Neuregelung zur Abgeltungsteuer mit der
Stichtagsregelung in § 52a Abs. 2 und Abs. 10 Satz 10 EStG dem
der Einkommensteuer zugrunde liegenden Prinzip der
Abschnittsbesteuerung entspricht, nach dem insbesondere für
den Bereich der Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich
nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen und
entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte zu
erfassen sind.
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Eine Ausnahme vom Werbungskostenabzugsverbot
gemäß § 20 Abs. 9, § 52a Abs. 2 und Abs. 10
Satz 10 EStG für nach 2008 entstandene, aber mit vor 2009
erzielten Kapitalerträgen zusammenhängende Werbungskosten
führte dagegen zu Verkomplizierungen, die mit der mit
Einführung der Abgeltungsteuer bezweckten Vereinfachung
unvereinbar (so schon BFH-Urteil in BFHE 246, 332, BStBl II 2014,
975 = SIS 14 27 73, unter Bezugnahme auf das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 9.10.2012 IV C 1 - S
2252/10/10013, BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, Rz 322; Jochum,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz K 38 und K
77) wären.
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3. Da die Vorentscheidung auf einer
abweichenden Rechtsauffassung beruht, ist sie aufzuheben. Die Sache
ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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