Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten: Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen. - Urt.; BFH 22.4.2010, V R 26/08; SIS 10 18 86

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 22.04.2010, V R 26/08
    BStBl 2010 II S. 883
    LEXinform 0179379

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.10.2010
    -/- in NWB 27/2010 S. 2116
    D.D. in IStR 15/2010 S. 588
    DG in DStZ 15/2010 S. 543
    jh in StuB 14/2010 S. 559
    S.M. in BFH/PR 10/2010 S. 386
    S.M. in StC 9/2010 S. 11
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a
[UStG 1999/2005] § 10
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 03.07.2008, SIS 09 01 02, Glücksspiel, Automaten, Vergnügungsteuer, Bemessungsgrundlage, Umsatzsteuer
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 17.7.2023, SIS 23 14 47, Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten, Frage der Steuerbefreiung: 1. § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1...
  • FG Münster 17.7.2023, SIS 23 14 48, Vorsteuervergütung, Antrag: 1. Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steue...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 25.5.2023, SIS 24 00 19, Übernahme der vom Verpächter von Energienetzen geschuldeten, vom Pächter übernommenen Konzessionsabgaben ...
  • FG Baden-Württemberg 16.3.2023, SIS 23 11 16, Umsatzsteuerbarkeit der Aufstockungsbeträge zum bisherigen Gehalt, nicht aber der Abfindungen, die im Zus...
  • BFH 4.1.2023, SIS 23 01 15, Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht grundsätzlich bedeutsam: Bei den Um...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 2.5.2022, SIS 23 19 39, Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig: ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 21.4.2021, SIS 22 15 81, Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmögli...
  • FG Bremen 17.3.2021, SIS 21 10 34, Erhebung von Vergnügungssteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz (VergnStG BR) in den Streitjah...
  • FG Bremen 17.3.2021, SIS 21 10 35, Erhebung von Vergnügungssteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz (VergnStG BR) in den Streitjah...
  • BFH 10.12.2020, SIS 21 07 70, Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Arzneimitteln: 1. Das Ent...
  • FG Münster 24.9.2020, SIS 20 20 80, Umsatz aus dem Betrieb von Geldspielautomat, Frage der Steuerbefreiung: 1. Die Geldeinsätze der Spieler s...
  • FG Münster 24.9.2020, SIS 20 20 81, Umsatz aus dem Betrieb von Geldspielautomat, Frage der Steuerbefreiung, ermäßigter Steuersatz: 1. Die Gel...
  • FG Münster 24.9.2020, SIS 20 20 82, Umsatz aus dem Betrieb von Geldspielautomat, Frage der Steuerbefreiung: 1. Die Geldeinsätze der Spieler s...
  • BFH 11.12.2019, SIS 20 03 40, Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht v...
  • BFH 11.12.2019, SIS 20 04 15, Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht v...
  • BFH 11.12.2019, SIS 20 04 16, Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht v...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 24.10.2018, SIS 19 03 66, Vorsteuerabzug einer Kfz-Werkstatt aus Rechnungen der DEKRA Automobil GmbH (DEKRA) über an Kundenfahrzeug...
  • FG Hamburg 10.8.2018, SIS 18 16 34, Kleinunternehmerregelung, Berücksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsa...
  • Hessisches FG 22.2.2018, SIS 18 08 92, Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit: 1. Umsätz...
  • BFH 21.2.2018, SIS 18 08 43, HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar: 1. Das HmbSpVStG war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bi...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 3.7.2014, SIS 14 28 04, Gebühren für zweite Leichenschau als durchlaufender Posten: 1. Gebühren für die zweite Leichenschau sind ...
  • FG Bremen 20.2.2014, SIS 14 09 51, Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz nicht verfassungswid...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Bremen 11.4.2012, SIS 12 12 56, Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht verfassungswidrig: 1. D...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OVG Sachsen-Anhalt 23.8.2011, SIS 12 09 68, Vergnügungssteuersatzung, Rechtmäßigkeit der Höhe, Bemessungsgrundlage: 1. Auch bei der Überprüfung des S...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 10.11.2010, SIS 10 42 41, Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten: 1. Die Umsätze ei...
  • BFH 1.9.2010, SIS 11 02 27, Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit Spielautomaten: 1. Ein ...

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2004 und 2005 erklärte sie die Umsätze anhand der Brutto-Kasseneinnahmen abzüglich der Umsatzsteuer, was unter Berücksichtigung der Vorsteuern für 2004 zu einer Steuer von ... EUR und für 2005 von ... EUR führte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stimmte den Erklärungen zu.

 

 

2

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 und 2005 jeweils mit der Begründung, die zu zahlende Vergnügungsteuer müsse aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden. Hierbei berufe sie sich nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Steuerfreiheit von Glücksspielgeräten (Urteil vom 17.2.2005 C-453/02, Linneweber, Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 = SIS 05 16 75), sondern begehre die Besteuerung nach nationalem Recht.

 

 

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) gehöre zum Umsatz alles, was der Leistungsempfänger aufwende, außer der Umsatzsteuer. Bei Umsätzen mit Geldspielgeräten sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 5.5.1994 C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 = SIS 94 11 30) der gesetzlich festgelegte Gewinnanteil der Spieler sowie die Umsatzsteuer abzuziehen, nicht jedoch die Vergnügungsteuer. Bei der Vergnügungsteuer handele es sich auch nicht um einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG 2005, weil die Klägerin die Spieleinsätze nicht im Namen und für Rechnung der Gemeinde einbehalte. Diese trete gegenüber den Spielern in keiner Weise in Erscheinung. Bei Erhebung der Vergnügungsteuer habe der Unternehmer vielmehr eine eigene Steuerverbindlichkeit zu erfüllen.

 

 

4

Das Urteil ist in EFG 2008, 2005 = SIS 09 01 02 veröffentlicht.

 

 

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Das Urteil des FG verletze § 10 UStG und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Der Rechtsauffassung, wonach die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht um die Vergnügungsteuer zu kürzen sei, liege ein Denkfehler zugrunde. Die Vergnügungsteuer sei als Aufwandsteuer auf Abwälzung auf den Verbraucher angelegt. Der Klägerin sei aber eine Abwälzung nicht möglich, weil ein reguliertes Einsatz - Gewinnverhältnis mit einem Höchstsatz von 0,20 EUR in der Spielverordnung vorgeschrieben sei. Zwar sei in Art. 78 Buchst. a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geregelt, dass Steuern, Zölle und Abgaben in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen seien. Gemeint seien jedoch nur Steuern, die „direkt“ etwas mit der Leistung des Automatenaufstellers zu tun hätten, nicht aber die Vergnügungsteuer. Die Besteuerung des Umsatzes ohne Herausrechnung der Vergnügungsteuer widerspreche auch dem EuGH-Urteil Glawe in Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 = SIS 94 11 30, wonach als Umsatz nur die dem Unternehmer frei zur Verfügung stehende Gestaltungsmasse anzusehen sei. Schließlich handele es sich bei der Vergnügungsteuer um einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG 2005. Dies habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.6.1990 13 OVG A 42/88 entschieden. Es habe ausgeführt, dass für den Charakter als Aufwandsteuer entscheidend sei, ob die Steuerlast letztlich vom Spieler durch den Spieleinsatz finanziert werde und „mithin in der Kalkulation des Aufstellers nur einen durchlaufenden Posten darstelle“.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Umsatzsteuer 2004 um ... EUR und die Umsatzsteuer 2005 um ... EUR herabzusetzen.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

Das FG hat zu Recht entschieden, dass bei der Bemessung der Umsatzsteuer von Spielautomaten - gleich ob mit oder ohne Gewinnmöglichkeit - die Vergnügungsteuer nicht herauszurechnen ist.

 

 

10

1. Die Umsätze der Klägerin als Automatenaufsteller sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerbefreit, weil sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und es sich nicht um Umsätze einer zugelassenen Spielbank handelt. Zwar kann sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Linneweber in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 = SIS 05 16 75; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.5.2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 = SIS 05 33 28). Eine Berufung auf die Richtlinie hat die Klägerin jedoch (im Hinblick auf den bei steuerfreien Leistungen ansonsten entfallenden Vorsteuerabzug) ausdrücklich abgelehnt.

 

 

11

2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass bei der Bemessung des Umsatzes nur die Umsatzsteuer, nicht aber die Vergnügungsteuer abzuziehen ist.

 

 

12

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG wird der Umsatz für die sonstige Leistung nach dem Entgelt bemessen, wozu alles gehört, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zusätzlich stellt Satz 4 der Vorschrift klar, dass beim innergemeinschaftlichen Erwerb (auch) Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

 

 

13

Diese Regelungen entsprechen Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, der ausdrücklich klarstellt, dass in die Besteuerungsgrundlage „Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst“ einzubeziehen sind. Danach ergibt sich, dass außer der Umsatzsteuer Verbrauchsteuern wie hier die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind (bereits BFH-Urteil vom 25.11.1969 II R 22/69, BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386 = SIS 70 02 15; ebenso z.B. Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, § 10 Rz 182; Heidner in Bunjes/Geist, 6. Aufl., UStG § 10 Rz 13; Schuhmann in Rau/Dürrwächter, UStG, 9. Aufl., § 10 Rz 215). Hier gilt nichts anderes als bei den übrigen überwälzbaren Verbrauchsteuern wie z.B. der Teesteuer, Kaffeesteuer, Zuckersteuer, Süßstoffsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer und der Branntweinmonopolabgabe (BFH-Urteil in BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386 = SIS 70 02 15).

 

 

14

b) Ein Abzug der Vergnügungsteuer von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer wäre gemäß § 10 UStG nur dann möglich, wenn die Vergnügungsteuer die Merkmale einer Umsatzsteuer erfüllen würde. In diesem Falle würde den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen, da nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes den Ländern die Gesetzgebungskompetenz über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zustehen, „solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind“. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn sowohl der EuGH (Urteil vom 19.3.1991 C-109/90, Giant NV, UR 1992, 313), das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Beschlüsse vom 1.3.1997 2 BvR 1599/89, HFR 1997, 512 = SIS 97 08 48, und vom 4.2.2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BFH/NV 2009, 1068 = SIS 09 16 45, unter C.I.2. zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz), als auch der BFH (Beschluss vom 27.11.2009 II B 102/09, juris = SIS 09 40 84) haben bereits entschieden, dass die Vergnügungsteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist, weil sie keine allgemeine Steuer ist, nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern „auf den Bruttobetrag aller Einnahmen“ bezieht.

 

 

15

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Glawe in Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 = SIS 94 11 30. Danach besteht bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin folgt aber hieraus nicht, dass als umsatzsteuerrechtliches Entgelt nur noch der dem Unternehmer nach Abzug sonstiger Steuern und Betriebsausgaben verbleibende Reinerlös zu besteuern wäre, denn nicht der Gewinn, sondern der Umsatz ist Besteuerungsgrundlage der Umsatzsteuer. So hat der EuGH inzwischen entschieden, dass bei der Veranstaltung von Ratewettbewerben die gesamte Gegenleistung ohne Abzug der ausgeschütteten Preise zur Bemessungsgrundlage gehört; diese ständen - anders als im Fall Glawe, in dem ein Teil der Einnahmen durch eine technische Trennung der Verfügungsgewalt des Leistenden entzogen war - dem Veranstalter in vollem Umfang zu und erlaubten ihm, die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten zu decken (EuGH-Urteil vom 17.9.2002 C-498/99, Town & Country Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 = SIS 02 97 13 Rdnrn. 28 ff.). Dementsprechend hat auch der BFH bei Brieftaubenwetten die gesamten Wetteinsätze in die Bemessungsgrundlage einbezogen (BFH-Urteil vom 18.8.2005 V R 42/02, BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137 = SIS 05 45 97).

 

 

16

d) Für den Abzug der Vergnügungsteuer von der Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten spricht nicht, dass die Vergnügungsteuer auf Abwälzung auf den Verbraucher angelegt und nach der Darstellung der Klägerin dies wegen der Gewinnbeschränkung der Spielverordnung nicht möglich ist.

 

 

17

aa) Worauf bereits das FG zutreffend hingewiesen hat, wäre die etwaige Rechtswidrigkeit der Vergnügungsteuer für die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide rechtlich unerheblich (vgl. dazu schon BFH-Urteil in BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386 = SIS 70 02 15).

 

 

18

bb) Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Vergnügungsteuer genügt, wenn sie auf die Überwälzung auf den Kunden angelegt ist, auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gelingt. Die Abwälzbarkeit sei weder durch die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch durch den Höchstbetrag des Einsatzes ausgeschlossen, da der Automatenaufsteller nicht gehindert sei, seinen Umsatz zu steigern oder seine Betriebskosten zu senken (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, BFH/NV 2009, 1068 = SIS 09 16 45 Leitsatz 3d). Inwieweit die von der Klägerin erhobene Vergnügungsteuer diesen rechtlichen Vorgaben genügt, braucht der Senat aus den unter 2.d.aa) genannten Gründen für die Frage der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide nicht zu überprüfen (zur Bemessungsgrundlage der Spielgerätesteuer vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 27.11.2009 II B 102/09, juris; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20.11.1970 VII C 17.69, HFR 1971, 242; BVerwG-Beschluss vom 10.3.2009 9 B 27/08, BFH/NV 2009, 1391 = SIS 10 18 95 zur „Bruttokasse“ als Steuermaßstab).

 

 

19

e) Die Vergnügungsteuer ist schließlich auch kein durchlaufender Posten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG (1999) bzw. Satz 6 UStG (2005). Nach dieser Vorschrift gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum Entgelt. Umsatzsteuerrechtlich ist ein Handeln als sog. Zwischenperson oder als Vermittler nur dann anzuerkennen, wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die die vermittelnde Person zwischengeschaltet ist (BFH-Beschluss vom 27.2.1989 V B 75/88, BFH/NV 1989, 744). Die Klägerin tritt aber nicht als Vermittler der Vergnügungsteuer zwischen dem Spieler und der Gemeinde auf. Der Name des Spielers wird der Gemeinde nicht bekannt. Sie schuldet die Vergnügungsteuer als eigene Schuld. Maßgebend ist die rechtliche und nicht die wirtschaftliche Betrachtung, da ansonsten auch die Umsatzsteuer selbst als durchlaufender Posten anzusehen wäre, was die ausdrückliche Erwähnung in § 10 UStG als Abzugsposten überflüssig machen würde.