1
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A. Die Klägerin,
Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine
Grundstücksverwaltungs-GbR, zwischenzeitlich formwechselnd
umgewandelt in eine KG, ist Eigentümerin des Grundstücks
A-Straße in B (im Weiteren: Grundstück). Gesellschafter
der Klägerin sind die Beigeladenen zu 1 bis 3. Das
Grundstück hat die Klägerin an die S GmbH & Co. KG
(KG) vermietet, die dort ihre Produktionsstätte
unterhält. An dem Kapital der KG in Höhe von 1.020.000 DM
waren in den Streitjahren (1995 und 1996) und in 1997 die
Gesellschafter der Klägerin als Kommanditisten in Höhe
von zusammen 1.000.000 DM und die J-GmbH als Komplementärin in
Höhe von 20.000 DM beteiligt.
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Der Vertrieb der von der KG erzeugten
Produkte erfolgte in den Streitjahren ausschließlich durch
die V-GmbH, an der ebenfalls nur die Gesellschafter der
Klägerin beteiligt waren. In geringem Umfang vertrieb die
V-GmbH auch Fremdprodukte. Auch die Betriebsstätte der V-GmbH
befindet sich auf dem Grundstück, welches die Klägerin
dieser zur Verfügung stellte.
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Die Gewinnausschüttungen der V-GmbH
für die Jahre 1993 und 1994 wurden den Beigeladenen auf einem
mit 8 v.H. verzinslichen Darlehenskonto gutgeschrieben. Die Zinsen
erklärten die Beigeladenen zunächst als Einkünfte
aus Kapitalvermögen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagungen.
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Das Grundstück wurde in den
Streitjahren und in 1997 als notwendiges
(Sonder-)Betriebsvermögen bei der KG bilanziert und der Gewinn
aus der Grundstücksvermietung als Sonderbetriebseinnahmen der
Beigeladenen bei der Gewinnfeststellung der KG erfasst.
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Im Rahmen einer Außenprüfung bei
der KG vertrat der Prüfer die Auffassung, dass auch die
Anteile der Beigeladenen an der V-GmbH als notwendiges
Sonderbetriebsvermögen bei der KG zu bilanzieren seien.
Demzufolge seien die Darlehenszinsen als Sonderbetriebseinnahmen
der Beigeladenen im Rahmen der Feststellung der gewerblichen
Einkünfte der KG zu erfassen.
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6
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Der Beklagte, Revisionsbeklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) schloss sich dieser
Rechtsauffassung an und erfasste in geänderten
Gewinnfeststellungsbescheiden für die Streitjahre und für
1997 auch die Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen der Beigeladenen
bei der KG.
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7
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Dagegen hatte die KG Klage erhoben, in der
sie nunmehr die Auffassung vertrat, dass sowohl die Darlehenszinsen
als auch die Gewinne aus der Grundstücksvermietung zu Unrecht
bei der KG erfasst worden seien.
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8
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Mit Urteil vom 2.4.2004 11 K 3126/01 F (EFG
2004, 981 = SIS 04 25 11) gab das Finanzgericht (FG)
Düsseldorf der Klage statt. Zur Begründung führte es
aus, dass die Klägerin mit der
Grundstücksüberlassung im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung eigene gewerbliche Einkünfte erziele. Auch
die Darlehensforderungen seien, soweit die Darlehen aus
betrieblichen Gründen hingegeben worden seien, dem
Sonderbetriebsvermögen II der Beigeladenen bei der
Klägerin zuzuordnen gewesen. Die Zinsen wären daher
allenfalls im Rahmen der Gewinnfeststellung der Klägerin zu
erfassen.
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Das Urteil des FG ist nach Rücknahme
der vom FA eingelegten Revision (Az. beim Bundesfinanzhof - BFH -
VIII R 33/04) seit dem 12.8.2004 rechtskräftig.
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10
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Bereits am 3.8.2004 hatte das FA erstmalige
Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für die
Streitjahre und für 1997 gegenüber der Klägerin
erlassen. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung sowie bei den Gewinnfeststellungsbescheiden unter
Hinweis auf die §§ 174 Abs. 3, 181 Abs. 1 i.V.m. 171 Abs.
3a der Abgabenordnung (AO). In den Bescheiden erfasste das FA die
Gewinne aus der Grundstücksvermietung als gewerbliche
Einkünfte der Klägerin und daneben auch die
Darlehenszinsen als Sonderbetriebseinnahmen der
Beigeladenen.
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11
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der
Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für die
Streitjahre und für 1997 begehrte, hatte teilweise Erfolg. Das
FG folgte dem FA darin, dass sowohl die Gewinne aus der
Grundstücksvermietung als auch die Darlehenszinsen bei den
gewerblichen (Sonder-)Einkünften der Klägerin zu erfassen
und der Gewerbesteuermessbescheid 1997 sowie der
Gewinnfeststellungsbescheid 1997 rechtmäßig seien. Dem
Erlass der Gewerbesteuermessbescheide 1995 und 1996 habe jedoch der
Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegengestanden. Die auf
§ 174 Abs. 3 AO gestützten Gewinnfeststellungsbescheide
1995 und 1996 seien nur insoweit rechtmäßig, als die
Gewinne aus der Grundstücksvermietung als gewerbliche
Einkünfte bei der Klägerin erfasst worden seien. Für
die Erfassung der Darlehenszinsen fehle es an einer
Rechtsgrundlage, die die Durchbrechung der
Feststellungsverjährung rechtfertigen könne. Weder die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO noch des §
174 Abs. 4 AO lägen vor. Die vollständigen
Entscheidungsgründe sind in EFG 2007, 318 abgedruckt.
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12
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Gegen die Entscheidung des FG haben sowohl
die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.
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13
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Das Revisionsbegehren der Klägerin ist
auf die Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und 1996
beschränkt. Im Zeitpunkt des Erlasses dieser
Gewinnfeststellungsbescheide sei die Feststellungsfrist bereits
abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen der die reguläre
Feststellungsfrist überlagernden Regelung des § 174 Abs.
3 Satz 1 AO lägen nicht vor. Für die Klägerin sei
nicht erkennbar gewesen, dass das FA die Gewinne aus der
Grundstücksvermietung bei der Klägerin in der Annahme
nicht berücksichtigt habe, diese seien bei der KG zu erfassen
gewesen. Für die Beurteilung der Erkennbarkeit sei
ausschließlich auf die Klägerin als eigenständiges
teilrechtsfähiges Rechtssubjekt abzustellen. Eine etwaige
Erkennbarkeit für die Gesellschafter der Klägerin
könne ihr - der Klägerin - nicht zugerechnet
werden.
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14
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Die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO
scheitere zudem daran, dass die angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheide bereits am 3.8.2004 erlassen worden
seien. Zu diesem Zeitpunkt sei das die KG betreffende Urteil des FG
Düsseldorf noch nicht rechtskräftig gewesen.
Tatbestandsmerkmal des § 174 Abs. 3 AO sei, dass sich die
Annahme (hier: Ansatz der Mieterlöse bei der KG statt bei der
Klägerin) als unrichtig herausstelle. Der Erlass eines auf
diese Norm gestützten Bescheides setze deshalb die vorherige
Aufhebung eines anderen Steuerbescheides voraus, in dem der
bestimmte Sachverhalt bisher berücksichtigt worden sei. Die
streitgegenständlichen Bescheide hätten daher
frühestens am 12.8.2004, mit der Rücknahme der Revision
erlassen werden dürfen. Den bereits am 3.8.2004 erlassenen
Bescheiden fehle es daher an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen
teilt die Klägerin die Rechtsauffassung des FG und trägt
ergänzend vor, dass eine Änderung der
Gewerbesteuermessbescheide auch nicht auf § 35b des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gestützt werden
könnte.
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15
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Das Revisionsbegehren des FA ist auf die
Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung gerichtet. Zu
Unrecht habe das FG die Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und 1996
insoweit abgeändert, als darin die Darlehenszinsen als
Sonderbetriebseinnahmen erfasst worden seien. Auch
diesbezüglich hätten die Voraussetzungen des § 174
Abs. 3 AO vorgelegen. Ebenfalls auf diese Norm habe der Erlass der
erstmaligen Gewerbesteuermessbescheide gestützt werden
können. Deren Erlass sei zudem durch die Regelung in §
35b GewStG i.V.m. § 171 Abs. 10 AO gerechtfertigt.
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16
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Sowohl die Gewinnfeststellungsbescheide als
auch die Gewerbesteuermessbescheide hätten auf § 174 Abs.
4 AO gestützt werden können. Dem stehe nicht entgegen,
dass die angefochtenen Bescheide zu einem Zeitpunkt erlassen worden
seien, zu dem die Aufhebung der gegenüber der KG erlassenen
Bescheide noch nicht bestandskräftig gewesen sei.
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17
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Die Klägerin beantragt, die Revision
des FA als unbegründet zurückzuweisen und unter
teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung die Bescheide über
die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 1995 und 1996 vom 3.8.2004, jeweils
geändert durch Bescheid vom 6.5.2005 und die
Einspruchsentscheidung vom 27.6.2005, ersatzlos aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision der
Klägerin als unbegründet zurückzuweisen und unter
Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
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B. I. Die Revision des FA ist teilweise
begründet. Sie führt wegen der
Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und 1996 zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Im Übrigen -
wegen der Gewerbesteuermessbescheide 1995 und 1996 - ist die
Revision des FA unbegründet.
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1. Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und
1996
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Die Gewinnfeststellungsbescheide sind formell
und materiell rechtmäßig. Das FA konnte die
Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre erlassen.
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Die erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheide
konnten formell auf § 174 Abs. 3 und 4 AO gestützt
werden, soweit darin die Gewinne aus der Grundstücksvermietung
als gewerbliche Einkünfte festgestellt worden sind (dazu unter
a). Ob die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO auch
bezüglich der Darlehenszinsen vorlagen, ist zweifelhaft. Dies
kann aber dahinstehen, da insoweit jedenfalls die Voraussetzungen
des § 174 Abs. 4 AO vorlagen (dazu unter b).
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23
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Die Gewinnfeststellungsbescheide sind auch
materiell rechtmäßig. Zu Recht ist das FA davon
ausgegangen, dass sowohl die Gewinne aus der
Grundstücksvermietung als auch die Darlehenszinsen als
gewerbliche Einkünfte in den angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheiden zu berücksichtigen waren (dazu
unter c).
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a) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem
Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt
worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu
berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als
unrichtig heraus, kann nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO die
Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des
Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder
geändert werden.
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aa) Wie sich aus dem Wortlaut
„nachholen“ ergibt, umfasst der Anwendungsbereich des
§ 174 Abs. 3 AO auch den Fall einer erstmaligen
Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 23.5.1996 IV R 49/95, BFH/NV
1997, 89). Unerheblich ist zudem, ob die unrichtige Annahme des FA
auf einem Fehler im Tatsächlichen oder Rechtlichen beruht
(BFH-Urteil vom 27.5.1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994,
76 = SIS 93 24 16).
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bb) Die Erkennbarkeit, dass die
Berücksichtigung des Sachverhalts im Hinblick auf dessen
Erfassung in einem anderen Steuerbescheid unterblieben ist, muss
für denjenigen vorliegen, dem gegenüber die
Steuerfestsetzung geändert oder nachgeholt werden soll
(BFH-Urteil vom 29.10.1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II
1992, 832 = SIS 92 13 33). Da in Gewinnfeststellungsbescheiden nur
die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und nicht eine
Steuerschuld festgesetzt wird, führt die in § 181 Abs. 1
Satz 1 AO angeordnete sinngemäße Anwendung der
Vorschriften über Steuerbescheide auf
Gewinnfeststellungsbescheide dazu, dass an die Stelle des
Steuerschuldners i.S. des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der
Feststellungsbeteiligte als der Inhaltsadressat tritt. Im
Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 AO hat der BFH deshalb
entschieden, dass der Feststellungsbeteiligte nicht Dritter i.S.
der Regelung ist (BFH-Urteil vom 15.6.2004 VIII R 7/02, BFHE 206,
388, BStBl II 2004, 914 = SIS 04 29 08). Diese Rechtsprechung ist
gleichermaßen auf den Tatbestand des § 174 Abs. 3 AO zu
übertragen. Sie führt deshalb dazu, dass für die
Erkennbarkeit auf die Person des Feststellungsbeteiligten als
Inhaltsadressat der Gewinnfeststellungsbescheide und nicht auf die
Personengesellschaft abzustellen ist. Davon unberührt bleibt
die vorliegend nicht einschlägige Rechtsprechung, wonach
§ 174 Abs. 3 AO auch die Änderung des Steuerbescheides
eines Steuerpflichtigen gestattet, wenn der andere Steuerbescheid
einen anderen Steuerpflichtigen (Dritten) betrifft (BFH-Urteil in
BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832 = SIS 92 13 33).
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Angesichts der tatbestandlichen Gleichstellung
des Inhaltsadressaten des Gewinnfeststellungsbescheides mit dem
Steuerschuldner i.S. des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO kann die
Klägerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass der
Personengesellschaft nach der Rechtsprechung eine begrenzte
Steuerrechtsfähigkeit zukommt (Beschlüsse des
Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405,
BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, und vom 11.4.2005 GrS 2/02, BFHE
209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02). Die
Personengesellschaft/Gemeinschaft ist Steuerrechtssubjekt bei der
Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte. Subjekt der
Einkünfteerzielung ist hingegen der
Gesellschafter/Gemeinschafter (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 =
SIS 95 19 11). Anders als bei der Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer
verbleibt es daher bei der Steuerschuldnerschaft des
Gesellschafters/Gemeinschafters für die Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer. Diesem sind deshalb die einheitlich und
gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen (§
179 Abs. 2 Satz 2 AO).
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cc) Erkennbarkeit liegt auch dann vor, wenn
der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten das FA veranlasst
hat, einen Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem Anderen zu
erfassen. Bei der Frage der Erkennbarkeit muss sich der
Steuerpflichtige zudem das Handeln seines steuerlichen Beraters
zurechnen lassen (BFH-Urteil vom 21.2.1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989,
687).
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29
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dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen
lagen die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO für den
Erlass der Gewinnfeststellungsbescheide hinsichtlich der Gewinne
aus der Grundstückvermietung vor.
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30
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aaa) Das FA hat die Gewinne aus der
Grundstücksvermietung nur deshalb nicht als gewerbliche
Einkünfte bei der Klägerin gesondert und einheitlich
festgestellt, weil es angenommen hat, dass das Grundstück
steuerlich dem (Sonder-)Betriebsvermögen der KG zuzuordnen
sei. Diese Annahme des FA war für die Gesellschafter der
Klägerin schon deshalb erkennbar, da sie das FA selbst
veranlasst hatten, die Gewinne aus der Grundstücksvermietung
nicht bei der Klägerin, sondern bei der KG als gewerbliche
Einkünfte zu erfassen. So wurde das Grundstück in den
Jahresabschlüssen der KG betreffend die Streitjahre (ausgehend
von der damaligen Rechtsprechung des BFH) als notwendiges
(Sonder-)Betriebsvermögen behandelt und die Mieteinnahmen als
Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter der KG erfasst. Auf
diese steuerliche Behandlung ist in den jeweiligen Bilanzberichten
der KG ausdrücklich hingewiesen worden. Auch sind
entsprechende Sonderbilanzen gefertigt worden. Die in den
Jahresabschlüssen der KG getroffene Zuordnungsentscheidung ist
den Gesellschaftern der Klägerin aufgrund der bestehenden
Beteiligungsidentität auch zuzurechnen.
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31
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bbb) Der Rechtmäßigkeit der
Gewinnfeststellungsbescheide steht auch nicht entgegen, dass sie zu
einem Zeitpunkt erlassen worden sind, als die als fehlerhaft
erkannten Gewinnfeststellungsbescheide der KG noch nicht
bestandskräftig aufgehoben waren. Anders als bei der
Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO (dazu unter b)
enthält § 174 Abs. 3 AO keine Regelung dazu, in welcher
Reihenfolge die Änderungsbescheide zu erlassen sind (ebenso
Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, §
174 AO Rz 37).
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b) Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 174 Abs. 3 AO auch hinsichtlich der Erfassung der
Darlehenszinsen vorlagen, kann dahinstehen, denn jedenfalls konnte
sich das FA auf § 174 Abs. 4 AO stützen.
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33
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aa) Dass das FA sich auch bezüglich der
Erfassung der Darlehenszinsen nur auf § 174 Abs. 3 AO
gestützt hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn
maßgeblich ist nicht, auf welche Norm sich das FA berufen
hat, sondern ob es überhaupt eine Norm gibt, die den Erlass
eines Bescheides gestattet. Die Angabe der Norm ist lediglich
Bestandteil der Begründung des Bescheides, deren
Fehlerhaftigkeit den Bescheid nicht rechtswidrig macht (BFH-Urteil
vom 30.8.2007 IV R 50/05, BFHE 218, 564, BStBl II 2008, 129 = SIS 08 01 97).
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bb) Ist aufgrund irriger Beurteilung eines
bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund
eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu
seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können
nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt
nachträglich durch Erlass oder Änderung eines
Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen
werden. Die Vorschrift regelt die Folgerungen aus einer vorherigen
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides auf Antrag des
Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten. Erst die Aufhebung oder
Änderung löst - „nachträglich“ - die
Rechtsfolge des § 174 Abs. 4 AO aus, dass ein anderer Bescheid
erlassen oder geändert werden kann (BFH-Urteil vom 24.4.2008
IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35 = SIS 08 31 44).
§ 174 Abs. 4 AO gilt sinngemäß auch für
Feststellungsbescheide (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).
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35
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aaa) Anzuknüpfen ist an die angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheide der KG betreffend die Streitjahre.
Diese beruhten auf der Annahme, dass die Darlehen dem
(Sonder-)Betriebsvermögen der Beigeladenen bei der KG und
deshalb auch die Zinserlöse als Sonderbetriebseinnahmen bei
der KG zu erfassen waren. Diese Beurteilung stellte sich im dagegen
von der KG angestrengten Klageverfahren als unrichtig heraus. Die
angefochtenen Bescheide dienen mithin dazu, die richtigen
steuerlichen Folgen aus dem bei der KG fehlerhaft
berücksichtigten Sachverhalt nunmehr bei der Klägerin zu
ziehen.
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bbb) Der Erlass der angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheide erfolgte auch nachträglich i.S.
des § 174 Abs. 4 AO.
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Zwar lagen die Voraussetzungen nach § 174
Abs. 4 AO zu dem Zeitpunkt noch nicht vor, als die vorliegend
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide erlassen wurden. Denn zu
diesem Zeitpunkt war das die Gewinnfeststellungsbescheide der KG
abändernde Urteil des FG noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Bei Erlass der vorliegend angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheide (3.8.2004) bestand daher noch kein
Widerstreit. Dies steht der Anwendung des § 174 Abs. 4 AO aber
deshalb nicht entgegen, weil das Urteil bis zur Entscheidung
über den Einspruch über die Gewinnfeststellungsbescheide
der Klägerin in Rechtskraft erwachsen ist.
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Für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bei einer
Anfechtungsklage ist nämlich grundsätzlich auf den
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend also
den Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung, abzustellen.
Lagen zu diesem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist
ein vorheriger Mangel der angefochtenen Bescheide durch die
Einspruchsentscheidung geheilt (BFH-Urteil in BFHE 220, 324, BStBl
II 2009, 35 = SIS 08 31 44, m.w.N.).
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39
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Vorliegend ist das die
Gewinnfeststellungsbescheide der KG abändernde Urteil mit
Rücknahme der Revision am 12.8.2004 rechtskräftig
geworden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung
(27.6.2005) lagen mithin die formellen Voraussetzungen des §
174 Abs. 4 AO vor.
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40
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ccc) Die richtigen steuerlichen Folgen konnten
auch im Gewinnfeststellungsverfahren der Klägerin gezogen
werden, ohne dass es einer Beiladung der Klägerin zum
Klageverfahren der KG bedurft hätte.
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41
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Wie bereits unter B.I.1.a bb ausgeführt,
ist im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 3 und Abs. 4 AO
ausschließlich auf die Person des Feststellungsbeteiligten
als Inhaltsadressat des Gewinnfeststellungsbescheides abzustellen.
Angesichts der bestehenden Beteiligungsidentität bei der KG
und der Klägerin richteten sich sowohl die abgeänderten
Gewinnfeststellungsbescheide betreffend die KG als auch die hier
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide betreffend die
Klägerin gegen die nämlichen Inhaltsadressaten.
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42
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c) Die Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und
1996 sind auch materiell rechtmäßig. Zu Recht ist das FG
davon ausgegangen, dass die Gewinne aus der
Grundstücksvermietung und die Darlehenszinsen als gewerbliche
Einkünfte der Klägerin festzustellen waren.
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43
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aa) Zwischen der Klägerin auf der einen
Seite und der KG als Produktionsgesellschaft sowie der V-GmbH als
Vertriebsgesellschaft auf der anderen Seite bestand in den
Streitjahren eine Betriebsaufspaltung.
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44
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Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
- sachliche und persönliche Verflechtung und ein gewerbliches
Unternehmen der Betriebsgesellschaft (ständige Rechtsprechung,
vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8.11.1971
GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 = SIS 72 00 39, und
BFH-Urteile vom 13.11.1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II
1998, 254 = SIS 98 04 30; vom 19.3.2002 VIII R 57/99, BFHE 198,
137, BStBl II 2002, 662 = SIS 02 08 59) - sind im Streitfall
erfüllt.
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45
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Alle drei Gesellschaften sind personell
verflochten, da an ihnen übereinstimmende
Beteiligungsverhältnisse bestehen.
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Die Gesellschaften sind auch sachlich
verflochten. Die vermieteten Grundstücksteile stellen sowohl
für die KG als auch für die V-GmbH eine wesentliche
Betriebsgrundlage dar.
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47
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Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nach
der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der
Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese
wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Eine besondere
Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der
Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und
Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass
ein Grundstück dieser Art für die
Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft genutzt wird
und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen
und auszuüben (BFH-Urteil vom 13.7.2006 IV R 25/05, BFHE 214,
343, BStBl II 2006, 804 = SIS 06 38 93, mit umfangreichen
Nachweisen zur Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung hat der BFH
auch auf reine Büro- oder Verwaltungsgebäude erstreckt.
Diese stellen jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage
des Betriebsunternehmens dar, wenn sich in ihnen der Mittelpunkt
der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Unerheblich
für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage ist,
dass nicht jeweils ein ganzes Gebäude, sondern nur einzelne
Büroräume (Gebäudeteile) vermietet werden
(BFH-Urteil in BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804 = SIS 06 38 93).
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48
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Danach ist der an die KG vermietete
Grundstücksteil ebenso wie der an die V-GmbH vermietete
Grundstücksteil deren wesentliche Betriebsgrundlage. Die KG
nutzt den überlassenen Grundstücksteil als
Produktionsstätte und die V-GmbH hat den Mittelpunkt der
Geschäftsleitung ihres Vertriebsunternehmens in den
überlassenen Büroräumen.
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49
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bb) Die Betriebsaufspaltung zwischen der
Klägerin auf der einen und der KG sowie der V-GmbH auf der
anderen Seite hat zur Folge, dass nicht nur die
Betriebsgesellschaften, sondern auch die Klägerin als
Besitzgesellschaft ein Gewerbe betreibt und deren
Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte zu
qualifizieren sind.
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50
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Bei der Betriebsaufspaltung zwischen der
Klägerin und der KG handelt es sich um eine sog.
mitunternehmerische Betriebsaufspaltung. Die Qualifikation des
Vermögens als Gesellschaftsvermögen der
Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Vermietung oder
Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der
Gesellschafter der Besitzgesellschaft hat bei einer
mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Vorrang vor der
Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen
und der Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung als
Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der
Betriebsgesellschaft (BFH-Urteil vom 23.4.1996 VIII R 13/95, BFHE
181, 1, BStBl II 1998, 325 = SIS 96 22 39).
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Daraus folgt für den Streitfall, dass das
Grundstück, soweit es an die beteiligungsidentische KG
vermietet worden ist, dem Betriebsvermögen der Klägerin
zuzuordnen ist und entsprechend auch die Vermietungseinkünfte
als gewerbliche Einkünfte der Klägerin zu erfassen sind.
Aus dem Vorliegen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung
folgt des Weiteren, dass auch die Vermietung an die V-GmbH zu
gewerblichen Einkünften der Klägerin führt (vgl. zur
Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte bei der
Besitzgesellschaft BFH-Urteil vom 24.11.1998 VIII R 61/97, BFHE
187, 297, BStBl II 1999, 483 = SIS 99 06 29). Dessen ungeachtet
waren die Einkünfte aus der Vermietung des der V-GmbH
überlassenen Grundstücksteils schon im Hinblick auf das
Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und
der V-GmbH als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren.
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cc) Zu Recht hat das FA auch die Zinsen aus
den der V-GmbH gewährten Darlehen als gewerbliche
Einkünfte der Klägerin erfasst. Denn die
Darlehensforderungen waren dem Sonderbetriebsvermögen II der
beigeladenen Gesellschafter der Klägerin zuzuordnen, da sie
gesellschaftlich veranlasst waren.
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aaa) Zum Betriebsvermögen einer
gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur
die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden
Wirtschaftsgüter. Vielmehr zählen hierzu auch
Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die
jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der
Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder
die - was im Streitfall in Betracht kommt - unmittelbar zur
Begründung oder Stärkung der Beteiligung des
Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden
(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes,
Sonderbetriebsvermögen II; vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2000 IV R
73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335 = SIS 01 05 24).
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bbb) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,
dass die Anteile an der Betriebs-GmbH zum
Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter der
Besitzgesellschaft gehören (u.a. BFH-Urteile vom 23.7.1981 IV
R 103/78, BFHE 134, 126, BStBl II 1982, 60 = SIS 82 06 19; vom
12.2.1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl II 1992, 723 = SIS 92 16 20, und vom 14.9.1999 III R 47/98, BFHE 190, 315, BStBl II 2000,
255 = SIS 00 03 78). Dieser Rechtsprechung liegen aber
Fallgestaltungen zu Grunde, in denen neben dem Besitzunternehmen
nur ein Betriebsunternehmen besteht. Im Streitfall besteht indes
die Besonderheit, dass das Betriebsunternehmen seinerseits in ein
Produktions- und ein Vertriebsunternehmen aufgespalten worden ist.
Die vorliegende Beteiligung an der V-GmbH erfüllt danach nicht
nur die zuvor dargelegten Anforderungen an das Vorliegen von
Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft, sondern
gleichermaßen auch bei der Produktionsgesellschaft, der KG.
Auch bei Letzterer ist die Beteiligung an der V-GmbH dazu bestimmt
und geeignet, der Stärkung der Beteiligung der Beigeladenen zu
dienen (vgl. zur Behandlung eines Geschäftsanteils des
Gesellschafters einer GmbH als notwendiges
Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters bei einer KG
BFH-Urteil vom 7.7.1992 VIII R 2/87, BFHE 168, 322, BStBl II 1993,
328 = SIS 92 21 24).
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ccc) Ungeachtet der zuvor dargelegten
Besonderheiten sind die Anteile an der V-GmbH dem
Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zuzuordnen. Einer
Zuordnung der Anteile zum Sonderbetriebsvermögen II der KG
steht das rechtskräftige Urteil des FG Düsseldorf in EFG
2004, 981 = SIS 04 25 11 entgegen. An die dort getroffene
rechtskräftige Feststellung, dass die Anteile an der V-GmbH
nicht dem Sonderbetriebsvermögen II der KG zuzuordnen sind,
ist der Senat gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) im vorliegenden Verfahren gebunden.
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Aus der Zuordnung der Anteile an der V-GmbH
zum Sonderbetriebsvermögen II der Beigeladenen bei der
Klägerin folgt, dass Gleiches auch für die
Darlehensforderungen der Beigeladenen gilt. Diese sind, soweit sie
den Anforderungen an das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen
II im Übrigen (gesellschaftliche Veranlassung, dazu
nachfolgend ddd) genügen, bei der Besitzgesellschaft, hier der
Klägerin, und nicht bei der Produktionsgesellschaft, hier der
KG, zu erfassen. Davon abzugrenzen ist der vorliegend nicht zu
beurteilende Sachverhalt, dass die Darlehen von der KG aus dem
gesamthänderisch gebundenen Vermögen gewährt
werden.
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ddd) Die Würdigung des FG, dass die
Darlehen gesellschaftlich veranlasst waren, ist nicht zu
beanstanden.
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Ein Darlehen, das die Gesellschafter der
Besitzpersonengesellschaft der Betriebs-GmbH gewähren, ist
jedenfalls dann dem Sonderbetriebsvermögen II der
Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft zuzuordnen, wenn
das Darlehen nicht marktüblichen Bedingungen entspricht. Die
Beurteilung richtet sich dabei nach den Gesamtumständen des
einzelnen Falles (BFH-Urteil in BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335 =
SIS 01 05 24). Das FG hat aus den im Streitfall vorliegenden
Gesamtumständen die Darlehenshingabe dahin gewürdigt,
dass sie ausschließlich gesellschaftlich veranlasst gewesen
ist. Diese auf einer tragfähigen Tatsachenfeststellung
beruhende Würdigung ist für den Senat gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO bindend. Die Würdigung des FG ist
zwischen den Beteiligten ersichtlich auch nicht streitig.
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2. Gewerbesteuermessbescheide
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a) Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon
ausgegangen, dass der Erlass der (erstmaligen)
Gewerbesteuermessbescheide 1995 und 1996 weder auf § 174 Abs.
3 AO noch auf § 174 Abs. 4 AO gestützt werden konnte.
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aa) Der Anwendung des § 174 Abs. 3 AO
steht, wie das FG zu Recht ausführt, entgegen, dass die
Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuermessbescheide 1995 und
1996 gegen die KG zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend
angefochtenen Bescheide bereits abgelaufen war. Das von der KG
unter dem Az. 11 K 3126/01 F beim FG Düsseldorf betriebene
Klageverfahren bezog sich ausschließlich auf die
Feststellungsbescheide, so dass sich die dadurch ausgelöste
Ablaufhemmung der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist
ausschließlich auf die Gewinnfeststellungsbescheide
erstreckte. Soweit das FA sich auf die Regelung in § 171 Abs.
10 AO beruft, verkennt es, dass die angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheide keine Grundlagenbescheide im
Verhältnis zu den Gewerbesteuermessbescheiden sind.
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bb) § 174 Abs. 4 AO scheidet allein
deshalb aus, weil die Klägerin nicht zum Verfahren der KG
gemäß § 174 Abs. 5 AO beigeladen worden ist.
Steuerpflichtige i.S. des § 174 Abs. 4 AO sind im Hinblick auf
das Feststellungsverfahren der KG die Beigeladenen als
Gesellschafter der KG (s. oben unter B.I.1.a bb). Dem
gegenüber ist Steuerpflichtiger im Hinblick auf das
Gewerbesteuerverfahren die Personengesellschaft selbst. Denn die
gewerblich tätige Personengesellschaft ist gemäß
§ 5 Abs. 1 GewStG Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer. Es
fehlt daher an der Personenidentität. Die Klägerin ist im
Hinblick auf die Gewerbesteuermessbescheide daher Dritte. Um die
Änderungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO auch auf die
Klägerin zu erstrecken, hätte es deshalb gemäß
§ 174 Abs. 5 AO ihrer Beiladung zum Klageverfahren der KG
bedurft. Daran fehlt es im Streitfall.
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b) Ein Erlass der Gewerbesteuermessbescheide
kann ebenso wenig auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt
werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut umfasst der Anwendungsbereich
dieser Norm nur die Aufhebung oder Änderung eines
Gewerbesteuermessbescheides, wenn u.a. ein Feststellungsbescheid
aufgehoben oder geändert wird. Vorliegend fehlt es sowohl an
der Aufhebung oder Änderung eines Feststellungsbescheides als
auch an der Aufhebung oder Änderung eines
Gewerbesteuermessbescheides. Der erstmalige Erlass eines
Gewerbesteuermessbescheides nach Erlass eines erstmaligen
Feststellungsbescheides ist von dem Wortlaut der Norm nicht
umfasst. Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist eine
tatbestandserweiternde Auslegung ausgeschlossen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet. Die Gewinne aus der Grundstücksvermietung
sind zutreffend als gewerbliche Einkünfte der Klägerin
festgestellt worden. Wegen der Begründung wird auf die
Ausführungen unter I. verwiesen.
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III. Da die Revision des FA teilweise Erfolg
hat, kann die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Der
Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach
Verfahrensabschnitten zu entscheiden, da die Klägerin ihren im
Klageverfahren gestellten Antrag auf Aufhebung der
Gewinnfeststellungsbescheide 1995 bis 1997 insoweit
eingeschränkt hat, als sie im Revisionsverfahren nur noch die
Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und 1996 begehrt.
Auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der
Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom
6.7.1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306 = SIS 99 21 33; BFH-Beschluss vom 21.4.1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182,
m.w.N.). Entsprechend dem materiellen Ausgang des Verfahrens hat
die Klägerin die Kosten des Klageverfahrens zu 72 v.H., das FA
zu 28 v.H. zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu 58 v.H., das FA zu 42 v.H. zu tragen (§ 135
Abs. 1, § 136 Abs. 1 FGO).
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Eine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen gemäß § 139 Abs. 4 FGO kam
nicht in Betracht, da diese keine Anträge gestellt und sich
daher keinem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO
ausgesetzt haben.
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