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Betriebsaufspaltung bei Büroraumvermietung in Einfamilienhaus

Betriebsaufspaltung bei Büroraumvermietung in Einfamilienhaus: Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet. - Urt.; BFH 13.7.2006, IV R 25/05; SIS 06 38 93

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Betriebsaufspaltung
Fundstellen
  1. BFH 13.07.2006, IV R 25/05
    BStBl 2006 II S. 804
    LEXinform 5003221

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 8.11.2006
    J.B. in INF 23/2006 S. 886
    M.M. in AktStR 1/2007 S. 118
    B.U. in StC 7/2007 S. 34
Normen
[EStG] § 15
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 13.10.2003, SIS 05 47 14, Betriebsaufspaltung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Büroraum, Einfamilienhaus
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 1.12.2021, SIS 22 11 36, Beendigung einer echten Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 8.3.2018, SIS 19 03 35, Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Besitzunternehmen im Rahmen einer...
  • BFH 29.11.2017, SIS 18 02 97, Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung, Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen: 1....
  • BFH 29.11.2017, SIS 18 06 20, Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung: Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchw...
  • FG München 7.12.2016, SIS 18 03 99, Darlehen eines u.a. in der Hausverwaltung tätigen Einzelunternehmens an eine Bauträger-GmbH sowie Beteili...
  • Thüringer FG 15.6.2016, SIS 17 01 18, Betriebsaufspaltung bei Grundstücksverpachtung an gemeinnützige GmbH zum Betrieb einer staatlich anerkann...
  • FG Düsseldorf 19.2.2016, SIS 17 09 77, Vermietung von Geschäftsräumen im selbstgenutzten Wohnhaus an eine Ein-Mann-GmbH: 1. Vermietet ein Untern...
  • FG Baden-Württemberg 10.12.2015, SIS 16 03 88, Notwendige Beiladung, Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH, Grundstück als wesen...
  • FG Köln 27.8.2015, SIS 16 01 71, Grundstück als Tauschobjekt wesentliche Betriebsgrundlage: Ein Grundstück, das als Tauschobjekt für ein a...
  • BFH 29.7.2015, SIS 15 28 33, Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung einer Betr...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 20 84, Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH: 1. Durch die entgeltliche Überlassung eines Gru...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 20 85, Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH: 1. Durch die entgeltliche Überlassung eines Gru...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 20 86, Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH: 1. Durch die entgeltliche Überlassung eines Gru...
  • FG Berlin-Brandenburg 1.7.2014, SIS 14 26 28, Keine Abspaltung zu Buchwerten gem. § 15 UmwStG 1995 bei Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an wesent...
  • FG München 26.2.2013, SIS 13 13 70, Betriebsaufspaltung zwischen Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft und von Ehegatten beherrschter AG: 1. Verm...
  • BFH 29.11.2012, SIS 13 13 90, Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer ansonsten vermögensverwaltend tä...
  • OFD Frankfurt 10.5.2012, SIS 12 31 10, Betriebsaufspaltung, Voraussetzungen, Rechtsfolgen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Gesamtdarstellung zur...
  • FG Nürnberg 8.5.2012, SIS 12 28 52, Einfluss der Schenkung von GmbH-Anteilen auf die Einkünfte eines Einzelunternehmers: In Fällen der Betrie...
  • BFH 16.2.2012, SIS 12 15 60, Betriebsaufspaltung: Das BFH-Urteil vom 26.5.1993, X R 78/91 (BFHE 171 S. 476, BStBl 1993 II S. 718 = SIS...
  • Niedersächsisches FG 17.2.2011, SIS 11 31 38, Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns: 1. Auch nach ...
  • OFD Frankfurt 2.2.2011, SIS 11 11 95, Betriebsaufspaltung, Voraussetzungen, Rechtsfolgen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Gesamtdarstellung zur...
  • FG Düsseldorf 28.10.2010, SIS 11 03 70, Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Anwachsung auf ...
  • BFH 7.4.2010, SIS 10 20 96, Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher ...
  • BFH 17.3.2010, SIS 10 12 88, Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei Übergang von der gewerblichen...
  • BFH 5.11.2009, SIS 10 06 53, Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden: 1. Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte...
  • BFH 3.9.2009, SIS 10 05 74, Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt, einheitlicher Aufgabeentschluss b...
  • BFH 19.3.2009, SIS 09 16 47, Einzelhandels-Filiale, Betriebsaufspaltung: Das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs...
  • BFH 10.6.2008, SIS 08 33 19, Mitunternehmeranteil, Veräußerung eines Bruchteils, Tarifbegünstigung: 1. In den Veranlagungszeiträumen 1...
  • BFH 5.6.2008, SIS 08 31 25, Betriebsaufspaltung, Testamentsvollstreckung: Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (Dauervollstrecku...
  • BFH 19.12.2007, SIS 08 12 25, Einbringung von Anteilen, Bewertung: Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaf...
  • BFH 14.2.2007, SIS 07 16 56, Dachgeschoss als wesentliche Betriebsgrundlage, Rechtsprechungsänderung während Einspruchsverfahrens: 1. ...
  • BFH 8.2.2007, SIS 07 61 25, Abgrenzung Betriebsverpachtung zu Betriebsaufgabe: 1. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt m...
  • BFH 14.12.2006, SIS 07 27 63, Grundstücksveräußerung zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung oder Grundstückshandel: 1. Ein fremd verm...

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1 und 2 sind Eheleute. Sie sind beide zu jeweils 50 % an der ... GmbH (GmbH) beteiligt, die seit 1985 besteht und Unternehmensberatung im EDV-Bereich betreibt. Die Betriebsräume der GmbH befanden sich zunächst in der Mietwohnung der Kläger zu 1 und 2; ab 1986 befinden sie sich in deren jeweiligen zu Wohnzwecken genutzten eigenen Einfamilienhäusern. Im Einzelnen hat es damit folgende Bewandtnis: Mit Mietvertrag vom 1.11.1986 vermieteten die Kläger zu 1 und 2 in ihrem Haus ... zwei Zimmer mit einer Bürofläche von 24 qm an die GmbH zur Benutzung als Büroräume. Ab 1989 nutzte die GmbH statt des ursprünglich im Erdgeschoss befindlichen Betriebsraums andere Räume im Dachgeschoss.

 

Mit Mietvertrag vom 1.5.1998 vermieteten die Kläger zu 1 und 2 in dem Haus ... der GmbH zur Benutzung als Büroraum ein Zimmer, als Lagerraum einen Keller, sowie ein WC. Die Bürofläche war mit 31 qm vereinbart.

 

Das Inventar der Betriebsräume besteht aus Schreibtischen, Schränken und 2 PCs. Kunden kommen nur selten in diese Betriebsräume. Der Kontakt mit Kunden findet meist in Räumen der Kunden statt. Die GmbH beschäftigt außer den Klägern zu 1 und 2 keine weiteren Mitarbeiter.

 

Im Jahre 2000 fand bei den Klägern zu 1 und 2 eine Betriebsprüfung im Hinblick auf die Vermietung und Verpachtung von Wohngebäuden und Wohnungen für die Jahre 1996 bis 1998 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, durch die Vermietung der Büroräume an die GmbH werde eine Betriebsaufspaltung begründet, da diese Büroräume die wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH darstellten. Die Räume seien extra für die GmbH hergerichtet worden. Eine anderweitige Anmietung von Büroräumen sei nicht geplant gewesen. Die Vermietung der Büroräume an die GmbH sei keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Das Besitzunternehmen (Kläger zu 1 und 2) sei ein Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte der Rechtsansicht des Prüfers und erließ erstmalige Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung einer aus den Klägern zu 1 und 2 bestehenden GbR (Klägerin zu 3).

 

Hiergegen wandten sich die Kläger zu 1 und 2 jeweils für sich selbst und für die Klägerin zu 3 nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.

 

Zur Begründung trugen sie vor, ein betrieblich genutztes Grundstück sei keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung habe. Eine solche wirtschaftliche Bedeutung liege nur vor, wenn das Gebäude für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sei. An diesen Voraussetzungen mangele es im vorliegenden Streitfall. Insbesondere seien die Räume nicht besonders für die GmbH gestaltet. Vielmehr seien nach Fertigstellung des Hauses die Räume der GmbH zur Verfügung gestellt worden, ohne sie beim Bau des Objektes besonders für die Zwecke der GmbH herzurichten. Die GmbH sei auch nicht auf die Räume angewiesen, um ihren Betrieb fortzusetzen. Die Gesellschaft sei jederzeit in der Lage, an jedem beliebigen Ort Räume anzumieten und von dort aus ihr Geschäft zu betreiben.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Entscheidung vom 13.10.2003 10 K 7519/00 ist in EFG 2005, 1932 = SIS 05 47 14 veröffentlicht.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

 

Das FA beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.

 

II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung verneint.

 

1. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung - sachliche und persönliche Verflechtung (ständige Rechtsprechung, vgl. den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.11.1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 = SIS 72 00 39) - und damit eines gewerblichen Unternehmens i.S. von § 15 EStG liegen im Streitfall vor. Das ist für die persönliche Verflechtung unstreitig, gilt aber auch für die sachliche Verflechtung. Die vermieteten Teile der Einfamilienhäuser der Kläger zu 1 und 2 (bis April 1998 ..., ab Mai 1998 ...) stellen nach den für die Betriebsaufspaltung geltenden Grundsätzen entgegen der Auffassung des FG eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH dar.

 

a) Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nach der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 2.4.1997 X R 21/93, BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565 = SIS 97 15 19; vom 23.5.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621 = SIS 00 13 77; vom 23.1.2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894 = SIS 01 09 70; BFH-Beschluss vom 3.4.2001 IV B 111/00, BFH/NV 2001, 1252 = SIS 01 75 24). So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte (BFH-Urteile in BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565 = SIS 97 15 19; vom 26.5.1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 = SIS 93 20 40; in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621 = SIS 00 13 77). Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteile vom 19.3.2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 = SIS 02 08 59, unter II.B.2.b bb, m.w.N.; vom 18.9.2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41 = SIS 03 06 54; vom 11.2.2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910 = SIS 03 32 72).

 

b) Ob diese Grundsätze auch für „reine“ Büro- und Verwaltungsgebäude galten, war früher zwischen den Senaten des BFH streitig (Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621 = SIS 00 13 77). Mit seinem Urteil in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621 = SIS 00 13 77 hat der VIII. Senat des BFH diese Unterscheidung aufgegeben. Andere Senate des BFH sind ihm gefolgt (Nachweise vorstehend unter II.a). Auch die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18.9.2001, BStBl I 2001, 634 = SIS 01 13 06).

 

c) Allerdings hielt es der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621 = SIS 00 13 77 offenbar noch für möglich, dass „Allerweltsgebäude“ keine wesentliche Betriebsgrundlage eines Dienstleistungsunternehmens darstellten (vgl. HG, DStR 2000, 1865, 1866). So ist auch das vom FG zitierte BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 894 = SIS 01 09 70 zu verstehen, in dem der VIII. Senat durch einen Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2.2.2000 XI R 8/99 (BFH/NV 2000, 1135 = SIS 00 10 90) einer Differenzierung zwischen einem „Gebäude, das alle Anforderungen an ein für den Betrieb der GmbH geeignetes Verwaltungsgebäude erfüllt“, einerseits und einem „einfachen Einfamilienhaus“ andererseits zugestimmt hat.

 

d) Die nachfolgende Rechtsprechung hat jedoch - in konsequenter Fortführung der vom VIII. Senat eingeleiteten Rechtsprechungsänderung - dem Umstand, dass es sich bei dem genutzten Gebäude um ein „Allerweltsgebäude“ gehandelt hat, keine Bedeutung mehr beigemessen (vgl. insbesondere BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 910 = SIS 03 32 72, und vom 1.7.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 = SIS 03 36 53).

 

2. Nach diesen Grundsätzen stellen die von den Klägern zu 1 und 2 der GmbH zur Nutzung überlassenen Teile der jeweiligen Einfamilienhäuser eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage bei der GmbH dar. Den entscheidenden Grund dafür, dass die Büroräume für die GmbH von nicht nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, sieht der Senat darin, dass sich in ihnen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Ob die Geschäftsleitung auch von einem Schreibtisch in einem Privatraum aus hätte ausgeübt werden können, ist ohne Bedeutung. Denn solche hypothetischen Betrachtungen spielen gegenüber der von den Beteiligten tatsächlich gewählten Gestaltung keine Rolle (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 41 = SIS 03 06 54).

 

3. Unmaßgeblich ist auch, dass die Kläger zu 1 und 2 der GmbH in den verschiedenen Streitjahren nicht jeweils ein ganzes Gebäude, sondern nur einzelne Büroräume (Gebäudeteile) vermietet haben. Die Rechtsprechung des BFH hat dem zu Recht keine Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 910 = SIS 03 32 72). Ferner kann nicht entscheidend sein, dass die Kläger zu 1 und 2 die nicht vermieteten Räume selbst bewohnt haben. Fraglich könnte allenfalls sein, ob ein Gebäudeteil nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, wenn es ein Einzelgewerbetreibender nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wegen Unterschreitens der dort genannten Grenzen nicht als Betriebsvermögen behandeln müsste. Die Frage bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, weil dem vom FG in Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht zufolge der Wert der jeweiligen Büroräume mehr als 40.000 DM (nunmehr 20.500 EUR) betragen hat.