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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter einer
körperlich und geistig behinderten Tochter (Grad der
Behinderung: 100 %), die auf Kosten des Landratsamts ...
(Beigeladener) vollstationär in einer Pflegeeinrichtung
untergebracht ist. Sie bezog von der Beklagten und
Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihre Tochter
Kindergeld. Zu den Kosten der Unterbringung entrichtete sie einen
Beitrag von 26 EUR monatlich. Zusätzlich erbrachte sie
für ihre Tochter weitere Unterhaltsleistungen. Der
Gesamtbetrag ihrer Leistungen wird von ihr mit rund 1.700 EUR
jährlich beziffert. Der Beigeladene bestreitet, dass
Aufwendungen in dieser Höhe anfielen.
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Auf den Antrag des Beigeladenen
verfügte die Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds in
Höhe von 128 EUR monatlich an den Beigeladenen ab Juli 2007.
Aufgrund des Einspruchs der Klägerin wurde die Abzweigung auf
77 EUR monatlich ab Dezember 2007 reduziert. Die auf die
vollständige Aufhebung der Abzweigung gerichtete Klage hatte
überwiegend keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied,
dass es lediglich ermessensfehlerhaft gewesen sei, die Abzweigung
nicht bereits ab Juli 2007 auf 77 EUR monatlich zu
beschränken. Im Übrigen wies es die Klage ab.
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Zur Begründung führte das FG dazu
aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abzweigung
vorgelegen hätten, da die Klägerin ihrer gesetzlichen
Unterhaltspflicht für ihre Tochter insoweit nicht nachgekommen
sei, als sie die Kosten der Unterbringung nicht übernommen
habe. Außerdem habe die Familienkasse die Entscheidung
über die Abzweigung in weiten Teilen ermessensfehlerfrei
getroffen. Diese Entscheidung hänge davon ab, in welcher
Höhe dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das Kind
entstanden seien. Wenn die Aufwendungen geringer als das Kindergeld
oder nicht mehr ermittelbar seien, komme eine teilweise Abzweigung
in Betracht. Die Aufwendungen der Klägerin seien jedenfalls
geringer als das Kindergeld, wobei es auf die genaue Höhe
nicht ankomme. Es sei jedoch keine Begründung dafür
ersichtlich, dass die Beschränkung der Abzweigung auf
monatlich 77 EUR erst ab Dezember 2007 erfolgt sei.
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Zur Begründung der Revision macht die
Klägerin geltend, eine Abzweigung sei nur in dem Umfang
zulässig, in dem die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten
für das Kind hinter dem Kindergeld zurückblieben.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil sowie die
Abzweigungsentscheidung vom 27.6.2007 und die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 14.12.2007 insoweit aufzuheben, als die
Abzweigung den Betrag von 12,12 EUR monatlich überschreitet,
und die Abzweigung des Kindergelds unter Abänderung der
Abzweigungsentscheidung vom 27.6.2007 auf 12,12 EUR monatlich
herabzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Nach Auffassung der Familienkasse ist die
Entscheidung über die Abzweigung ermessensgerecht, da die
genaue Höhe der Unterhaltsleistungen der Klägerin nicht
zu ermitteln sei.
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II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur
für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom
18.4.2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur
für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur
für Arbeit ... - Familienkasse - eingetreten (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.8.2007 X R 2/04, BFHE 218, 533,
BStBl II 2009, 109 = SIS 07 37 78, unter II.1.).
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III. Die Revision der Klägerin ist
teilweise erfolgreich. Das FG-Urteil sowie der Bescheid über
die Abzweigung des Kindergeldes und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung werden aufgehoben, soweit die Abzweigung den
Betrag von 12,12 EUR monatlich überschreitet (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Im Übrigen
ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§
126 Abs. 2 FGO).
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
im Streitzeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 die Voraussetzungen
für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen dem
Grunde nach vorliegen (zur Bestimmung des Klagezeitraums vgl.
Senatsurteil vom 17.10.2013 III R 23/13, BFHE 243, 250 = SIS 14 00 09).
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Gemäß § 74 Abs. 1 Sätze 1
und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann das für ein Kind
festgesetzte Kindergeld u.a. an die Stelle ausgezahlt werden, die
dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte dem
Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht
nachkommt.
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt. Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin ihrer
gesetzlichen Unterhaltspflicht (vgl. §§ 1601 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht i.S. des § 74 Abs. 1 Satz
1 EStG nachgekommen ist, weil sie die laufenden Kosten für die
Unterbringung ihrer Tochter in der Pflegeeinrichtung - mit Ausnahme
des von ihr entrichteten Kostenbeitrags (vgl. dazu § 94 Abs. 2
Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch) - nicht getragen
hat (vgl. Senatsurteil vom 9.2.2009 III R 37/07, BFHE 224, 290,
BStBl II 2009, 928 = SIS 09 15 26).
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2. Da die Voraussetzungen für eine
Abzweigung dem Grunde nach vorliegen, hängt die
Rechtmäßigkeit des Abzweigungsbescheids davon ab, ob die
Entscheidung der Familienkasse über die Abzweigung
sachgerechtem Ermessen entspricht.
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a) Die nach § 74 Abs. 1 EStG im Ermessen
der Familienkasse stehende Entscheidung, ob und in welcher
Höhe das Kindergeld abgezweigt wird, ist gerichtlich nur auf
Ermessensfehler überprüfbar (§ 102 FGO). Stellt das
Gericht einen Ermessensfehler fest, kann es nicht selbst das
Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die
angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine
Entscheidung ermessensgerecht erscheint (sog. Ermessensreduzierung
auf null), ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle
der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen (Senatsurteil
in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928 = SIS 09 15 26, m.w.N.).
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b) Nach § 5 der Abgabenordnung hat die
Finanzbehörde das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend
dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zur Ausübung des Ermessens
bei der Abzweigung von Kindergeld für Kinder, die auf Kosten
des Sozialleistungsträgers vollstationär untergebracht
sind, hat der BFH folgende Grundsätze aufgestellt:
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aa) Trägt der Kindergeldberechtigte
überhaupt keine Aufwendungen für den Unterhalt des
Kindes, soll das gesamte Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem
Kind selbst oder demjenigen zugutekommen, der dem Kind
tatsächlich Unterhalt gewährt (Senatsurteil vom 15.7.2010
III R 89/09, BFHE 231, 52, BStBl II 2013, 695 = SIS 10 39 01).
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bb) Entstehen dem Kindergeldberechtigten
hingegen Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des
Kindergeldes, ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an
den Kindergeldberechtigten ermessensgerecht (Senatsurteil in BFHE
224, 290, BStBl II 2009, 928 = SIS 09 15 26, m.w.N.).
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cc) Unterhaltsleistungen, die nicht die
Höhe des Kindergeldes erreichen, sind bei der
Ermessensausübung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom
23.2.2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 = SIS 06 30 01). Dies gilt auch für regelmäßige geringe
Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten. Dabei erscheint es
in solchen Fällen ermessensgerecht, das Kindergeld
abzüglich der Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten
abzuzweigen, so dass es dem Kindergeldberechtigten in Höhe der
von ihm erbrachten Leistungen verbleibt (BFH-Urteil vom 17.11.2004
VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692 = SIS 05 18 26). In
Ausnahmefällen kann aber auch eine hiervon abweichende
Bestimmung des Abzweigungsbetrags ermessensgerecht sein.
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dd) Eine sachgerechte Ermessensentscheidung
setzt voraus, dass die vom Kindergeldberechtigten erbrachten
Unterhaltsleistungen vollständig erfasst und der Höhe
nach beziffert werden. Erst wenn sich die Höhe der vom
Kindergeldberechtigten tatsächlich erbrachten
Unterhaltsleistungen nicht mehr - auch nicht durch Schätzung -
ermitteln lässt, kann es zulässig sein, diese Leistungen
pauschal zu bewerten und das Kindergeld z.B. in hälftiger
Höhe abzuzweigen (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 224, 290,
BStBl II 2009, 928 = SIS 09 15 26; in BFHE 212, 481, BStBl II 2008,
753 = SIS 06 30 01).
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3. Die Revision ist insoweit begründet,
als die Klägerin die Aufhebung des FG-Urteils, der
Abzweigungsentscheidung und der hierzu ergangenen
Einspruchsentscheidung begehrt, soweit die Abzweigung ab Juli 2007
den Betrag von 12,12 EUR monatlich überschreitet. Es liegt ein
Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Familienkasse die von der
Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen weder im
Abzweigungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung
vollständig ermittelt und der Höhe nach beziffert
hat.
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a) Die Familienkasse ist bei der
Ermessensausübung ersichtlich davon ausgegangen, dass die von
der Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen die Höhe des
Kindergeldes nicht erreichen. So hat die Familienkasse in der
Einspruchsentscheidung vom 14.12.2007 ausgeführt, dass die
Klägerin ihre Unterhaltspflicht lediglich mit einem Betrag
erfülle, der geringer sei als die Höhe des Kindergeldes.
Hiervon ausgehend hat es die Familienkasse als zulässig
erachtet, die Unterhaltsleistungen pauschal zu berücksichtigen
und das Kindergeld in hälftiger Höhe abzuzweigen.
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Das FG hat sich bei der Überprüfung
der Ermessensausübung im Ergebnis von den gleichen
Überlegungen leiten lassen. Es hat in seinem Urteil
ausgeführt, die Klägerin habe keine Unterhaltsleistungen
in Höhe des Kindergeldes erbracht. Auf der Grundlage der
bezifferten Angaben der Klägerin ergäben sich für
das Jahr 2007 höchstens Unterhaltsleistungen in Höhe von
1.702,74 EUR. Danach sei eine Abzweigung des Kindergeldes in
hälftiger Höhe nicht zu beanstanden. Auch sei es nicht
entscheidungserheblich, dass sich der Beigeladene gegen die
Höhe der von der Klägerin geltend gemachten
Unterhaltsleistungen gewandt habe. Ermessensfehlerhaft sei allein,
dass die Familienkasse die Abzweigung nicht bereits ab dem Monat
Juli 2007 auf 77 EUR monatlich reduziert habe.
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b) Sowohl die Familienkasse als auch das FG
haben hierbei nicht hinreichend beachtet, dass eine hälftige
Abzweigung in der von ihnen angenommenen Fallkonstellation - die
Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten erreichen nicht die
Höhe des Kindergeldes - nur dann sachgerechtem Ermessen
entsprechen kann, wenn sich die Höhe der vom Berechtigten
erbrachten Unterhaltsleistungen nicht mehr - auch nicht durch
Schätzung - ermitteln lässt. Eine solche Situation hat
aber weder die Familienkasse noch das FG festgestellt. Das FG hat
sich in dem Urteil letztendlich mit der Feststellung begnügt,
dass - auf Grundlage der Angaben der Klägerin - die
Unterhaltsleistungen die Höhe des Kindergeldes nicht erreicht
hätten. Wie hoch diese Unterhaltsleistungen tatsächlich
waren, hat es jedoch nicht abschließend festgestellt.
Allerdings deuten die Ausführungen des FG darauf hin, dass
sich die Höhe der Unterhaltsleistungen ermitteln
lässt.
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4. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen, soweit die Klägerin die Herabsetzung der
Abzweigung auf monatlich 12,12 EUR beantragt.
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Die Revision hätte insoweit nur dann
Erfolg haben können, wenn es in Fällen, in denen die
bezifferbaren Unterhaltsleistungen die Höhe des Kindergeldes
nicht erreichen, allein rechtmäßig wäre, den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Kindergeld und den
Unterhaltsleistungen abzuzweigen (Ermessensreduzierung auf null).
Da jedoch in dieser Konstellation (ausnahmsweise) auch eine hiervon
abweichende Bestimmung des Abzweigungsbetrags ermessensgerecht sein
kann (dazu oben 2.b cc), scheidet insoweit eine Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der erforderlichen
Feststellungen aus (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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5. Beim Erlass eines erneuten
Abzweigungsbescheids und bei erneuter Ausübung des Ermessens
sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
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a) Vorab erscheint es zweckmäßig,
dass die Familienkasse den für die Abzweigung
maßgeblichen Zeitraum ermittelt.
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b) Aus Vereinfachungsgründen wäre es
nicht zu beanstanden, wenn die Familienkasse der
Abzweigungsentscheidung für den Zeitraum Juli 2007 bis
Dezember 2007 eine einheitliche Quote zugrunde legt, die sich
daraus ergibt, dass die Summe der von der Klägerin im Zeitraum
Juli 2007 bis Dezember 2007 getragenen Unterhaltsleistungen in das
Verhältnis zu dem (anteiligen) Jahresbetrag des Kindergeldes
gesetzt wird (z.B. Summe der Unterhaltsleistungen Juli bis Dezember
2007: 800 EUR; anteiliger Jahresbetrag 6 x 154 EUR = 924 EUR; beim
Kindergeldberechtigten verbleiben: 800/924; Abzweigung: 124/924).
Diese Methode ließe sich auch auf weitere Zeiträume
übertragen.
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c) Weiter ist zu berücksichtigen, dass im
Rahmen der Abzweigungsentscheidung keine fiktiven Kosten für
die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene
Aufwendungen berücksichtigt werden können (Senatsurteil
in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928 = SIS 09 15 26). Zu den
tatsächlich entstandenen Aufwendungen können aber auch
anteilige Mietkosten für ein Zimmer gehören, das für
das behinderte Kind in der Mietwohnung des Kindergeldberechtigten
bereitgehalten wird. Die vollstationäre Unterbringung des
behinderten Kindes schließt es nicht aus, dass das behinderte
Kind auch im Haushalt des Kindergeldberechtigten betreut wird. Dies
setzt jedoch voraus, dass die Aufenthalte in dem bereitgehaltenen
Zimmer über reine Besuchszwecke hinausgehen und der Erbringung
von Betreuungsleistungen dienen. Sollte der Kindergeldberechtigte
hierfür von dritter Seite eine Kostenerstattung erhalten,
müsste diese wieder von den Unterhaltsleistungen des
Kindergeldberechtigten abgezogen werden.
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d) Sollte die erneute Entscheidung über
den Abzweigungsantrag ergeben, dass aufgrund der von der
Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen eine Abzweigung
insgesamt unterbleiben müsste oder nur ein geringerer Betrag
als 12,12 EUR abgezweigt werden dürfte, so bliebe zu
berücksichtigen, dass die Abzweigungsentscheidung für den
Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2007 bereits teilweise
rechtskräftig ist. Die Klägerin hat mit ihrem
Revisionsbegehren die Abzweigung nur noch angegriffen, soweit sie
den Betrag von monatlich 12,12 EUR übersteigt.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da sich der
Streitwert im Revisionsverfahren gegenüber dem Klageverfahren
verringert hat, ist eine Kostenentscheidung nach
Verfahrensabschnitten angemessen (vgl. BFH-Urteil vom 5.11.2009 IV
R 99/06, BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593 = SIS 10 06 53; Brandis
in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 136
FGO Rz 4). Soweit die Kosten auf den zuletzt nicht mehr
angegriffenen Teilbetrag der Abzweigung von 12,12 EUR entfallen,
waren sie der Klägerin aufzuerlegen. Da hinsichtlich des 12,12
EUR übersteigenden Teilbetrags nicht abzusehen ist, inwieweit
die Klägerin endgültig mit ihrem Begehren Erfolg haben
wird, ist es sachgerecht, der Klägerin und der Familienkasse
die Kosten insoweit je zur Hälfte aufzuerlegen. Dies
führt dazu, dass die Kosten des Klageverfahrens die
Klägerin zu 58 v.H., die Familienkasse zu 42 v.H. zu tragen
hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und
die Familienkasse jeweils zur Hälfte zu tragen.
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Es entspricht der Billigkeit, die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin
nach § 139 Abs. 4 FGO zu einem Viertel aufzuerlegen.
Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung nach dieser
Vorschrift ist, dass der Beigeladene den obsiegenden Beteiligten
unterstützt hat (BFH-Urteil vom 4.5.2000 IV R 10/99, BFHE 191,
529, BStBl II 2002, 850 = SIS 00 08 80). Da vorliegend die von dem
Beigeladenen unterstützte Familienkasse zur Hälfte
obsiegt hat, im Übrigen ein verfahrensförderndes
Verhalten des Beigeladenen insbesondere darin zu sehen ist, dass er
im Revisionsverfahren (nicht bereits im Klageverfahren) auf eine
mündliche Verhandlung verzichtet hat, entspricht es der
Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen zu einem Viertel trägt.
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