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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-207/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/434/EWG Art. 2, Richtlinie 90/434/EWG Art. 4, Richtlinie 90/434/EWG Art. 8 Abs. 1, Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Einbringung, Austausch, Aktien, Italien, EG-Fusionsrichtlinie
Rechtsfrage: Verstößt die Regelung eines Mitgliedstaats wie die italienische Regelung in Art. 2 Abs. 2 des D. lgs. (Decreto legislativo, Gesetzesdekret) Nr. 544 vom 30.12.1992, wonach bei einer Einbringung oder einem Austausch von Aktien bei der einbringenden Gesellschaft Steuer auf den Wertzuwachs der Einbringung, der dem Unterschied zwischen den ursprünglichen Kosten des Erwerbs der eingebrachten Aktien oder Anteile und ihrem gewöhnlichen Wert entspricht, erhoben wird, sofern die einbringende Gesellschaft keine entsprechende Rücklage, die im Umfang dem Mehrwert aufgrund der Einbringung entspricht, in ihre Bilanz aufnimmt, in einem Fall, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, gegen die Art. 2, 4 sowie 8 Abs. 1 und 2 der RL 90/434/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen?
Vorinstanz: Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 211 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2012
Erledigungs-Az: Rs C-207/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 07 64