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I. Das Land B brachte mit Wirkung zum
1.1.2001 u.a. das Krankenhaus A einschließlich des Grund und
Bodens als Sacheinlage in die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ein. Das
inzwischen im Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - )
aufgegangene Finanzamt K (FA K) stellte den gemäß §
8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes als
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzenden
Grundstückswert für das zum Krankenhausgelände
gehörende bebaute, 72.666 qm große Grundstück D zum
1.1.2001 durch Bescheid vom 6.10.2003 auf 114.469.000 DM
(58.527.070,34 EUR) fest. Es berücksichtigte dabei einen
Gebäudewert von 60.860.014 DM und einen Bodenwert von
53.609.535 DM. Dieser Bodenwert entspricht dem von der
Klägerin seinerzeit mitgeteilten Verkehrswert und ist
niedriger als der Wert, der sich ergibt, wenn man von dem wegen des
Fehlens eines vom Gutachterausschuss für das
Krankenhausgelände ermittelten Bodenrichtwerts vom FA K
geschätzten Bodenrichtwert auf den 1.1.1996 von 1.300 DM/qm
einen Abschlag von 30 v.H. vornimmt. Der Einspruch, mit dem die
Klägerin geltend machte, der gemeine Wert des Grund und Bodens
sei noch niedriger, blieb erfolglos.
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Während des finanzgerichtlichen
Verfahrens gab das Finanzgericht (FG) dem FA K im Hinblick auf R
160 Abs. 1 Satz 7 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2003
auf, beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte in B
eine ergänzende Bodenrichtwertermittlung zum 1.1.1996 für
das zu bewertende Grundstück einzuholen. Der
Gutachterausschuss lehnte das entsprechende Ersuchen des FA K mit
der Begründung ab, er ermittle für das
Krankenhausgelände keine Bodenrichtwerte, weil der
Bebauungsplan für das Gelände die zulässige
Nutzungsart Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Krankenhaus“ bestimme. Eine privatnützige
Verwendung wie in Gebieten mit baureifen Grundstücken sei
deshalb ausgeschlossen. Es fehle insoweit an einem
gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
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Das FG setzte den Grundstückswert auf
83.974.000 DM (42.935.224 EUR) herab und führte zur
Begründung aus, das Fehlen eines vom Gutachterausschuss
ermittelten Bodenrichtwerts stehe der Feststellung eines
Grundstückswerts für das zu bewertende Grundstück
unter Ansatz eines Werts für den Grund und Boden nicht
entgegen. Der Bodenrichtwert müsse aufgrund der
Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare
Bodenrichtwertzonen geschätzt werden. Die vom FA K
vorgenommene Schätzung des Bodenrichtwerts sei daher nicht zu
beanstanden. Die Klägerin habe aber den im Urteil angesetzten
niedrigeren Bodenwert durch ein Sachverständigengutachten
nachgewiesen. Der nachgewiesene Bodenwert betrage 23.114.436 DM,
der Gebäudewert unverändert 60.860.014 DM. Den Bodenwert
ermittelte das FG, indem es für eine Teilfläche von
62.016 qm (Bauland) 371 DM/qm und für die restliche
Fläche von 10.650 qm (Nichtbauland) 10 DM/qm ansetzte.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung des § 147 i.V.m. § 145 Abs. 3
des Bewertungsgesetzes (BewG) in der am 1.1.2001 geltenden Fassung.
Nach diesen Vorschriften bestimme sich der Bodenwert des
Grundstücks wegen der im Bebauungsplan vorgesehenen
Sondernutzung als Gemeinbedarfsfläche - Krankenhaus - nach
seiner Fläche und dem um 30 v.H. ermäßigten
Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs - BauGB - in der am
1.1.2001 geltenden Fassung). Wegen des Fehlens eines
Bodenrichtwerts für das zu bewertende Grundstück
könne bei der Feststellung des Grundstückswerts kein
Bodenwert angesetzt werden. Bodenrichtwerte könnten nach der
Rechtslage im Jahr 2001 nur durch die Gutachterausschüsse
ermittelt, nicht aber durch die Finanzämter geschätzt
werden. Erst das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006
(BGBl I 2006, 2878) habe durch den neuen § 145 Abs. 3 Satz 4
BewG eine entsprechende Handlungsermächtigung für die
Finanzämter eingeführt, jedoch nicht
rückwirkend.
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Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) einen
Gerichtsbescheid zu Gunsten der Klägerin erlassen hatte,
beantragte das FA beim Gutachterausschuss nochmals die Ermittlung
und Mitteilung eines Bodenrichtwerts für das
Krankenhausgelände. Der Gutachterausschuss lehnte dies mit der
Begründung ab, er sei dazu weder verpflichtet noch in der
Lage; denn das Krankenhausgelände eigne sich nicht für
die Ermittlung eines Bodenrichtwerts. Die Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses führte dazu mit Schreiben vom 10.8.2010
aus, fachlich vertretbar sei ein Ansatz von 330 EUR/qm. Dabei
handle es sich indes nicht um eine formale Bodenrichtwertermittlung
nach § 196 BauGB oder eine einzelfallbezogene
Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB.
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Das FA sah in dem Schreiben vom 10.8.2010
ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 der Abgabenordnung und stellte den Grundstückswert durch
Änderungsbescheid vom 19.8.2010 auf 100.966.000 DM
(51.623.096,07 EUR) fest. Diesen Wert ermittelte es, indem es
abweichend vom Urteil des FG die Teilfläche von 62.016 qm mit
645 DM/qm statt mit 371 DM/qm ansetzte und die übrigen vom FG
berücksichtigten Werte unverändert ließ. Es hielt
an seiner Auffassung fest, es sei zum Ansatz eines Bodenwerts
berechtigt. Wenn der Gutachterausschuss wie im vorliegenden Fall
zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts nicht verpflichtet sei,
bestehe eine Gesetzeslücke, die die Finanzämter zur
eigenständigen Ableitung eines Bodenrichtwerts
berechtige.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des
Feststellungsbescheids vom 19.8.2010 den Grundstückswert
für das Grundstück D auf 60.860.014 DM
festzustellen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen und die Klage gegen den
Änderungsbescheid abzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen begründet und hat auch in
der Sache selbst Erfolg.
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1. Die Vorentscheidung war aufzuheben, weil
sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand,
über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden
hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). An die Stelle des ursprünglichen
Feststellungsbescheids, über den das FG entschieden hat, ist
während des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom
19.8.2010 getreten, der nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68
Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Das angefochtene
Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile vom
17.1.2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269 = SIS 08 12 30; vom 12.2.2009 V
R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828 = SIS 09 16 49, und vom
30.6.2010 II R 60/08, BFH/NV 2010, 1691 = SIS 10 22 27). Da sich
aufgrund des Änderungsbescheids an den zwischen den
Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat, bedarf es
keiner Zurückverweisung nach § 127 FGO. Die vom FG
getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor
die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch
die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, weil das
finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet
(BFH-Urteile vom 15.3.2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007,
472 = SIS 07 13 13, und in BFH/NV 2010, 1691 = SIS 10 22 27).
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2. Die Sache ist spruchreif. Die Klage gegen
den Feststellungsbescheid vom 19.8.2010 ist begründet. Sie
führt zur Herabsetzung des festgestellten
Grundstückswerts auf 60.860.014 DM (31.117.231,05 EUR). Da
für das zu bewertende Grundstück kein vom
Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert vorliegt, durfte bei
der Feststellung des Grundstückswerts kein Bodenwert, sondern
nur der Gebäudewert berücksichtigt werden.
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a) Lässt sich für bebaute
Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 2 BewG)
nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146
BewG gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 BewG nach der Summe
des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies
gilt nach § 147 Abs. 1 Satz 2 BewG insbesondere, wenn die
Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren,
zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer
Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit
erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden
können. Zu den Spezialnutzungen gehört auch die
Verwendung als Klinik (ebenso Halaczinsky in Rössler/Troll,
BewG, § 147 Rz 3 f.; Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht,
§ 147 BewG Rz 54; R 178 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2003). In den in
§ 147 Abs. 1 BewG geregelten Fällen ist der Wert des
Grund und Bodens gemäß § 145 i.V.m. § 147 Abs.
2 Satz 1 BewG wie bei unbebauten Grundstücken, aber mit der
Maßgabe zu ermitteln, dass anstelle des in § 145 Abs. 3
BewG vorgesehenen Abschlags von 20 v.H. ein solcher von 30 v.H.
tritt. Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach
§ 145 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 138 Abs. 4 BewG nach
ihrer Fläche und den um 20 v.H. ermäßigten
Bodenrichtwerten, die die Gutachterausschüsse auf den 1.1.1996
nach dem BauGB ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt
haben. Der Steuerpflichtige kann nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG
einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen.
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b) Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich
nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB um durchschnittliche Lagewerte
für den Boden, die die Gutachterausschüsse (§ 192
BauGB) aufgrund der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 3, §
195 BauGB) für jedes Gemeindegebiet unter
Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands,
mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges
oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln haben.
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1
Satz 2 BauGB mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben
würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte
sind gemäß § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB jeweils zum
Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des
Grundbesitzes sind nach § 196 Abs. 1 Satz 4 BauGB
Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung
u.a. zum jeweiligen für die Wertverhältnisse bei der
Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln (vgl.
dazu Halaczinsky, a.a.O., § 145 Rz 22). Die Bodenrichtwerte
sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen (§ 196 Abs. 3 BauGB).
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Der Gutachterausschuss kann sich seiner
Verpflichtung, für jedes Gemeindegebiet einen Bodenrichtwert
zu ermitteln und ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung
für die Ermittlung von Bodenrichtwerten nachzukommen, nicht
mit dem Hinweis darauf entziehen, die Ermittlung sei nicht
möglich. Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des §
145 Abs. 3 BewG i.V.m. § 196 BauGB ersichtlich davon
ausgegangen, dass eine flächendeckende Ermittlung von
Bodenrichtwerten möglich sei. Andernfalls hätte er von
vornherein eine Regelung für den Fall treffen müssen,
dass für bestimmte Grundstücke ein Bodenrichtwert nicht
ermittelt werden kann. Dass der Gesetzgeber die Ermittlung eines
Bodenrichtwerts für alle Grundstücke als möglich
ansieht, wird durch die Neufassung des § 196 Abs. 1 Satz 1
BauGB durch Art. 4 Nr. 2 Buchst. a des
Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018)
bestätigt. Die Vorschrift bestimmt nunmehr ausdrücklich,
dass die Bodenrichtwerte flächendeckend zu ermitteln sind.
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c) Wie sich aus dem in § 145 Abs. 3 Satz
1 BewG verwendeten Ausdruck „bestimmt sich“
ergibt, sind die für die Bewertung der unbebauten
Grundstücke nach dieser Vorschrift maßgebenden, um 20
v.H. zu ermäßigenden Bodenrichtwerte, die die
Gutachterausschüsse nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG auf den
1.1.1996 ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt haben,
für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich
und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig
nicht zugänglich. Die Übertragung der Ermittlung der
Bodenrichtwerte auf eine außerhalb der Steuerverwaltung
eingerichtete, mit dieser allerdings durch die in § 192 Abs. 3
Satz 2 BauGB vorgeschriebene Mitwirkung eines Bediensteten der
zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der
steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter bei der
Ermittlung der Bodenrichtwerte personell verbundene Stelle beruht
darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer
besonderen Sachkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem
Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen
abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der
Feststellung von Bodenrichtwerten für die Bedarfsbewertung
zukommt. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Regelung eine
Typisierung (§ 138 Abs. 3 Satz 1 BewG) und Vereinfachung der
Bedarfsbewertung (BFH-Urteile vom 11.5.2005 II R 21/02, BFHE 210,
48, BStBl II 2005, 686 = SIS 05 39 61, und vom 26.4.2006 II R
58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 = SIS 06 31 48;
ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteile vom
5.12.2007 II R 70/05, BFH/NV 2008, 757 = SIS 08 17 30, und vom
16.12.2009 II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085 = SIS 10 15 19).
Meinungsäußerungen der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses (§ 192 Abs. 4 BauGB) können die
Ermittlung des Bodenrichtwerts durch den Gutachterausschuss selbst
nicht ersetzen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1085 = SIS 10 15 19).
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Über die bloße Beachtung etwaiger
vom Gutachterausschuss vorgegebener Differenzierungen hinaus
dürfen die Finanzämter keine „eigenen“
Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen
mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten. Bei einer solchen Ableitung
würde es sich um eine Schätzung handeln, die mit der
gesetzlichen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den
Gutachterausschüssen und den Finanzämtern sowie mit der
vom Gesetzgeber beabsichtigten Typisierung und Vereinfachung der
Bedarfsbewertung nicht vereinbar wäre. Ein solcher
abgeleiteter Bodenrichtwert wäre nicht der vom
Gutachterausschuss nach dem BauGB ermittelte Bodenrichtwert i.S.
des § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG, nach dem sich der Wert
unbebauter Grundstücke gemäß § 145 Abs. 3 Satz
1 BewG „bestimmt“ (BFH-Urteile in BFHE 213, 207,
BStBl II 2006, 793 = SIS 06 31 48, und in BFH/NV 2010, 1085 = SIS 10 15 19).
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Aus dem durch Art. 18 Nr. 2 Buchst. c JStG
2007 eingefügten § 145 Abs. 3 Satz 4 BewG ergibt sich
nichts anderes. Diese Vorschrift, nach der der Bodenwert aus den
Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 v.H. zu
ermäßigen ist, wenn für den Gutachterausschuss
keine Verpflichtung besteht, nach § 196 BauGB einen
Bodenrichtwert zu ermitteln, ist nach § 158 Abs. 1 BewG i.d.F.
des Art. 18 Nr. 9 JStG 2007 erstmals für
Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 anzuwenden und wirkt
daher nicht auf den Bewertungszeitpunkt 1.1.2001 zurück. Zudem
betrifft die Vorschrift nicht solche Fälle, in denen der
Gutachterausschuss zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts
verpflichtet ist, aber seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
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d) Bei der Feststellung des
Grundstückswerts für das zu bewertende Grundstück
war danach lediglich der Gebäudewert, nicht aber ein Bodenwert
zu berücksichtigen. Das FA K durfte den fehlenden
Bodenrichtwert nicht durch einen von ihm geschätzten
Bodenrichtwert ersetzen. Die Ableitung eines Bodenrichtwerts aus
dem Bodenrichtwert für eine benachbarte Richtwertzone ist
allein dem Gutachterausschuss vorbehalten. Dass der
Gutachterausschuss entgegen seiner Verpflichtung, für jedes
Gemeindegebiet Bodenrichtwerte zu ermitteln (§ 196 Abs. 1 Satz
1 BauGB), und trotz der auf § 196 Abs. 1 Satz 4 BauGB
beruhenden Aufforderung durch das FA K und das FA nicht bereit war,
einen Bodenrichtwert für das Krankenhausgelände auf den
1.1.1996 zu ermitteln und dem FA K mitzuteilen, geht zu Lasten des
FA (BFH-Urteile in BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 = SIS 06 31 48, unter III.3., und in BFH/NV 2010, 1085 = SIS 10 15 19).
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Dies schließt es auch aus, bei der
Feststellung des Grundstückswerts statt eines auf einem
Bodenrichtwert beruhenden Bodenwerts den von der Klägerin
nachgewiesenen gemeinen Wert des Grund und Bodens anzusetzen. Fehlt
ein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert für ein
zu bewertendes Grundstück, geht der Nachweis eines niedrigeren
gemeinen Werts nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG durch den
Steuerpflichtigen ins Leere und kann daher nicht zu dessen Lasten
berücksichtigt werden. Ebenso scheidet der Ansatz eines vom FA
ermittelten gemeinen Werts aus.
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