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Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung

Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung: Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist. - Urt.; BFH 9.12.2009, II R 22/08; SIS 10 05 30

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 09.12.2009, II R 22/08
    BStBl 2010 II S. 363
    LEXinform 0179116

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 31.3.2010
    -/- in NWB 11/2010 S. 806
    A.H. in BFH/PR 6/2010 S. 228
    C.L. in HFR 5/2010 S. 502
    erl in StuB 10/2010 S. 402
Normen
[ErbStG] § 7 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 27.03.2008, SIS 08 29 53, Schenkung, Stiftung, Familienstiftung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 6.9.2022, SIS 23 03 87, Erbschaftsteuerliche Behandlung einer Einsetzung als Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Famil...
  • FG München 25.5.2022, SIS 24 04 42, Zur Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG ...
  • FG Münster 10.3.2022, SIS 22 06 60, Anteilsvereinigung bei niederländischer Stiftung: 1. Die Übertragung von Anteilen an einer inländischen G...
  • FG Rheinland-Pfalz 17.12.2020, SIS 22 16 79, Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten bei Kettenschenkung im Schenkungsteuerrecht: 1. Werden zwei Gru...
  • BFH 5.2.2020, SIS 20 09 48, Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG: 1. Führt ein Gesellschafte...
  • FG Hamburg 20.8.2019, SIS 19 16 23, Schenkung- und Erbschaftsteuer, Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Z...
  • FG Baden-Württemberg 21.11.2018, SIS 18 21 29, Bestimmung der Person des Zuwendenden bei einer Grundstücksschenkung nach der Zivilrechtslage, keine Berü...
  • FG Hamburg 12.6.2018, SIS 18 10 78, Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt: 1. Wird unter Kostenübernahme ein echter Vertrag ...
  • FG München 2.5.2018, SIS 19 20 83, Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung: 1. D...
  • FG Münster 7.6.2017, SIS 17 15 06, Tatbestandserfüllung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, mittelbare Geldschenkung, keine freigebige Zuwendung d...
  • BFH 25.1.2017, SIS 17 03 80, Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung: Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterl...
  • FG Köln 25.5.2016, SIS 16 18 40, Besteuerung nichtrechtsfähiger Stiftungen: Auch nichtrechtsfähige (Familien-)Stiftungen können in den Anw...
  • FG München 19.8.2015, SIS 15 25 43, Schenkungsteuer bei Erstausstattung einer ausländischen Stiftung, Anforderungen an Rückerstattung der Sch...
  • FinBeh Hamburg 24.4.2014, SIS 14 22 05, Übertragung von Vermögen (z.B. Grundstücke) auf Stiftungen: Bei einer Vermögensübertragung im Rahmen eine...
  • LfSt Bayern 17.12.2013, SIS 13 34 11, Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG: Bei einer unentgeltlichen Vermögensübertragung aufgrund eines Sti...
  • BFH 27.11.2013, SIS 14 07 53, Entstehen der Grunderwerbsteuer bei Zustiftung: Verpflichtet sich ein Stifter im Stiftungsgeschäft, zu ei...
  • OFD Magdeburg 20.11.2013, SIS 14 08 38, Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch die öffentliche Hand auf Stiftungen: Da Vermögensübertragunge...
  • OFD Magdeburg 20.11.2013, SIS 14 10 31, Unentgeltliche Grundstücksübertragung auf Stiftungen: Da Vermögensübertragungen durch die öffentliche Han...
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  • Schleswig-Holsteinisches FG 8.3.2012, SIS 12 14 56, Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts: 1. ...
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  • FG München 15.6.2011, SIS 11 29 20, Grundsätzlich keine Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen: 1. Ein zwischengeschalteter...
  • FG München 30.5.2011, SIS 11 24 70, Grundsätzlich keine Bereicherung des Zwischenerwerbers bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen (...
  • FG München 25.5.2011, SIS 11 25 30, Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen (Kettenschenkung) grundsätzlich nicht b...
  • BFH 13.4.2011, SIS 11 16 57, Anfall von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr geg...
  • BFH 27.10.2010, SIS 10 40 20, Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen/Familienheimen: 1. Im Zusammen...
  • BFH 20.9.2010, SIS 10 35 83, Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit durch zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung: 1. Es ist ber...
  • FG Baden-Württemberg 15.7.2010, SIS 10 37 45, Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter Zwischenschaltung...
  • FG Baden-Württemberg 15.7.2010, SIS 10 37 46, Schenkungsteuerliche Behandlung eines Grantor's Trust unter Geltung des ErbStG in der Fassung des StEntlG...
  • FG Bremen 16.6.2010, SIS 10 29 69, Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an Nachbegünstigte...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Familienstiftung, deren Zweck darin besteht, den B, dessen Abkömmlinge und die Ehegatten durch Gewährung von „Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten“ in angemessener Weise zu versorgen. Da B unverheiratet und kinderlos blieb, ist er der einzige Begünstigte der Klägerin.

 

 

2

Zum Vermögen der Klägerin gehörte u.a. ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der in den Jahren 1999 bis 2001 erhebliche Verluste erwirtschaftete. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.10.2001 wendete der aufgrund seines Gesundheitszustands unter Betreuung stehende Begünstigte der Klägerin daher mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts 1 Mio. DM zu, um den Hof als ihm vertrauten Lebensmittelpunkt und Wohnsitz zu erhalten.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 8.11.2004 für diese Zuwendung 146.791,90 EUR Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III fest.

 

 

4

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Klägerin sei als eigenständiges Rechtssubjekt auf Kosten des Begünstigten bereichert worden. Die Vorentscheidung ist in EFG 2008, 1138 = SIS 08 29 53 veröffentlicht.

 

 

5

Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Anders als bei der Erstausstattung einer Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG könne die Steuerbarkeit der Zustiftung nicht ohne die Einbeziehung der Person des Begünstigten beurteilt werden. Danach sei die Klägerin nicht auf Kosten des Begünstigten bereichert, weil die Zustiftung allein dem Zuwendenden als einzigem Begünstigten der Klägerin zugute komme. Das Vormundschaftsgericht hätte die Verfügung nicht genehmigt, wenn dadurch Dritte bereichert worden wären. Außerdem fehle es am Bereicherungswillen des Begünstigten, weil er der Klägerin das Geld in der Erwartung, selbst davon zu profitieren, zugewendet habe.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Schenkungsteuerbescheid vom 8.11.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.2.2005 aufzuheben.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Klägerin genüge der vom Begünstigten gewollte Zuwachs des Stiftungsvermögens für die Annahme einer Schenkung.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG war zu Recht der Auffassung, dass eine Zuwendung an eine rechtsfähige Stiftung auch dann schenkungsteuerpflichtig ist, wenn der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist.

 

 

10

1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. auch § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Dieser Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten, subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit.

 

 

11

a) Das FG hat richtig angenommen, dass die Klägerin auf Kosten des Begünstigten objektiv bereichert wurde.

 

 

12

aa) Die Klägerin ist Bedachte der Vermögenshingabe, was der Annahme einer nicht der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung des Begünstigten „an sich selbst“ entgegensteht.

 

 

13

Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist eine Verkehrsteuer (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.9.1982 II R 61/80, BFHE 137, 188, BStBl II 1983, 179 = SIS 83 02 08; vom 25.1.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908 = SIS 01 66 21; vom 9.7.2009 II R 47/07, DStR 2009, 2590 = SIS 09 36 85). Diese zivilrechtliche Prägung des Schenkungsteuerrechts kommt auch bei der Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung zum Tragen. Die durch anerkanntes Stiftungsgeschäft errichtete Stiftung ist eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person, die eine selbständige, nicht an Personen gebundene Vermögensmasse mit eigener Vermögenszuständigkeit bildet (§ 80 BGB). Wegen dieser rechtlichen Selbständigkeit wird mit der Zuwendung das Vermögen der Stiftung und nicht das Vermögen ihrer Begünstigten vermehrt. In der Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten liegt sodann ein weiterer Verkehrsakt, der wiederum schenkungsteuerrechtlich (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 9 ErbStG) oder ertragsteuerrechtlich (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes) zu würdigen ist.

 

 

14

Die Zuwendung an eine Stiftung ist auch dann steuerpflichtig, wenn - wie im Streitfall - der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist. Auch dies führt nicht dazu, dass sein Vermögen mit dem Vermögen der Stiftung verschmilzt, so dass seine Zuwendung an die Stiftung als Zuwendung an sich selbst erschiene. Bei einer nach § 80 BGB rechtsfähigen Stiftung ist das Vermögen kraft ihrer rechtlichen Selbständigkeit vom Vermögen der Begünstigten getrennt. Dies unterscheidet die Klägerin auch von der nach liechtensteinischem Recht errichteten Stiftung, wie sie der BFH-Entscheidung vom 28.6.2007 II R 21/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669 = SIS 07 27 17) zugrunde lag, bei der dem Zuwendenden aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein rechtlich und tatsächlich frei darüber verfügen konnte. Im Streitfall bestehen dafür nach den Feststellungen des FG jedoch keine Anhaltspunkte.

 

 

15

Bei der Zuwendung an eine Stiftung kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fallende - bei einer Familienstiftung steuersatzprivilegierte (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) - Erstausstattung der Stiftung oder - wie im Streitfall - um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die bereits bestehende Stiftung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG („Zustiftung“) handeln. Die Auffassung der Klägerin, die Zustiftung sei im Gegensatz zur Erstausstattung nicht steuerbar, wenn der Zuwendende zugleich alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, ist mit der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung nicht vereinbar. Diese wirtschaftliche Sichtweise hätte auch zur Konsequenz, dass unter Missachtung des Zuwachses zum Stiftungsvermögen stets eine Zuwendung des Stifters direkt an die Destinatäre anzunehmen wäre (dagegen schon Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 28.7.1920 II A 132/20, RFHE 3, 221). Der Gesetzgeber hat zudem § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG nur deshalb als eigenständigen Schenkungsteuertatbestand geschaffen, weil damals nicht geklärt schien, ob die Zuwendung an eine erst noch zu errichtende Stiftung begrifflich eine Schenkung sein könne (vgl. Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 1927, § 3 Rz 185). Die Voraussetzungen der Steuerbarkeit sind bei beiden Vorschriften dieselben.

 

 

16

Die Schenkungsteuerbarkeit wird schließlich nicht durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Frage gestellt. Sollte das Vormundschaftsgericht seine Zustimmung zu der Verfügung unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt erteilt haben, dass der Begünstigte damit auch seinen persönlichen Interessen dienen wollte, wäre dies schenkungsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

 

 

17

bb) Die Zuwendung an die Klägerin erfolgte auch unentgeltlich, da sie weder synallagmatisch noch konditional oder kausal mit einer - gleichwertigen - Gegenleistung verknüpft war.

 

 

18

Der Begünstigte hat durch die Zuwendung keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückfluss des zugewendeten Betrags erhalten.

 

 

19

Der Erhalt des Hofs als Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ist nicht als kausale Gegenleistung anzusehen. Eine solche kausale Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, wenn die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Parteiwillen: Je mehr die Zweckerreichung dem Interesse des Zuwendenden oder eines Dritten dient, desto näher liegt die Annahme einer kausalen Verknüpfung; je mehr die Zweckerreichung dem Interesse des Bedachten dient, desto näher liegt die Annahme einer Schenkung (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472 = SIS 07 13 13, unter II.5., zur Abgrenzung zwischen Zweckschenkung und Schenkung mit kausaler Gegenleistung). Nach diesen Kriterien scheidet im Streitfall eine kausale Verknüpfung aus. Der Fortbestand des zum Stiftungsvermögen gehörenden defizitären Hofs lag in erster Linie im Interesse der Klägerin selbst, denn nur durch Bereitstellen dieses Wohnsitzes konnte sie ihren Zweck erfüllen. Der Begünstigte hat zudem das Stiftungskapital gestärkt, obwohl auch andere Möglichkeiten zum Erhalt des Hofs als Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bestanden haben, wie z.B. ein Darlehen direkt an die KG oder die Aufgabe des verlustbringenden Betriebs.

 

 

20

b) Die Vorentscheidung lässt auch keinen Rechtsfehler zur subjektiven Seite des Schenkungsteuertatbestands erkennen. Der Wille zur Freigebigkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten. Für die zutreffende - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt „nach Laienart“ zutreffend erfasst („Parallelwertung in der Laiensphäre“); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832 = SIS 98 01 06). Da eine den objektiven Schenkungsteuertatbestand erfüllende Zuwendung im Verhältnis zwischen Zuwendendem und Stiftung vorliegt, der keine (kausale) Gegenleistung der Bedachten gegenübersteht, war es für den Willen zur Freigebigkeit erforderlich aber auch ausreichend, dass der Zuwendende eine Vermögensmehrung der Stiftung zu seinen Lasten gewollt hat.

 

 

21

2. Die Verpflichtung zur satzungsmäßigen Verwendung des zugewendeten Kapitals mindert die Bereicherung der Klägerin nicht, wobei auf sich beruhen kann, ob darin schon keine Auflage zu sehen ist, weil sie sich aus der Stiftungssatzung und nicht aus der Zuwendung selbst ergibt (so: RFH-Urteil vom 12.5.1931 Ie A 164/30, RStBl 1931, 539), oder ihr Abzug durch § 10 Abs. 9 ErbStG ausgeschlossen wird, weil die Auflage der Klägerin selbst zugute kommt, indem sie die Zuwendung für eigene satzungsmäßige Zwecke verwendet (so: BFH-Urteil vom 16.1.2002 II R 82/99, BFHE 197, 269, BStBl II 2002, 303 = SIS 02 05 95).