Altenheim, Erbschaft als Betriebseinnahme, Aktivierungszeitpunkt: 1. Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen (Altenheim) bestimmte Erbschaft ist als Betriebseinnahme zu versteuern. - 2. Im Hinblick auf § 14 HeimG ist die Forderung des Trägers eines Altenheims aus der Erbeinsetzung durch einen früheren Heimbewohner grundsätzlich erst zu aktivieren, wenn feststeht, dass die Erbeinsetzung rechtswirksam war. - Urt.; BFH 14.3.2006, VIII R 60/03; SIS 06 31 23
I. Die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR
(Gesellschafter A 90 v.H. und B 10 v.H.) erzielte in den
Streitjahren 1996 bis 1998 aus dem Betrieb eines Seniorenheims
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelt ihren Gewinn durch
Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Nach dem notariellen
einseitigen Testament der 1996 verstorbenen Heimbewohnerin J sind
zu je einem Drittel der C.Verband für e.V., die Gemeinde S mit
Auflage der Verwendung für eine Lärmschutzwand für
den Friedhof und das Seniorenheim der Klägerin für die
Altenarbeit als Erben eingesetzt. Der Reinwert des Nachlasses
betrug lt. Erbschaftsteuererklärung 843.315,80 DM. Aufgrund
von Prozessen von Nichten und Neffen der Verstorbenen gegen die
erfolgten Erbeinsetzungen kam es erst im Jahre 1998 zur Auszahlung
des Erbteils. Nach einem Schreiben des Testamentsvollstreckers
sollte die Erbschaft zum Einbau eines Aufzugs verwendet
werden.
Im Anschluss an
eine Außenprüfung bei der Klägerin behandelte der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die
Erbschaft und die daraus resultierenden Zinseinnahmen als
Betriebseinnahmen der Klägerin. In dem aufgrund der
Außenprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid 1996
vom 7.3.2001 erhöhte es den Gewinn um eine Forderung in
Höhe des Erbschaftsanteils der Klägerin von 281.105 DM.
In weiteren Änderungsbescheiden für die Streitjahre 1997
und 1998 erfasste es Forderungen wegen angefallener Zinsen aus der
Erbschaft in Höhe von 13.814 DM (1997) und 10.505 DM (1998).
Zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung wegen
gleichzeitiger Belastung der Erbschaft mit Erbschaft- und
Einkommensteuer wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei
der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter der Klägerin
im Jahre 1996 um 75.500 DM gemindert, um eine
Einkommensteuerminderung von 40.000 DM zu erreichen (§ 163 der
Abgabenordnung - AO 1977 - ).
Nach
erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide 1996 bis 1998 hat die Klägerin
Klage erhoben, der das Finanzgericht (FG) in seinem in EFG 2003,
1465 = SIS 03 40 36 veröffentlichten Urteil stattgegeben
hat.
Mit der
Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts
(§§ 4, 5 EStG).
Das FA
beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die
Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
II. Die
Revision ist begründet, soweit sie die Gewinnfeststellung 1998
betrifft; sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Hinsichtlich der
Gewinnfeststellungen 1996 und 1997 ist die Revision
unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO).
1.
Gewinnfeststellung 1998
Das FG ist zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die streitige Erbschaft nicht zu
Betriebseinnahmen der Klägerin geführt habe. Die
Erbschaft des Seniorenheims und die daraus resultierenden Zinsen
sind durch den Gewerbebetrieb der Klägerin
veranlasst.
Das FA hat
deshalb zu Recht die auf das Streitjahr 1998 entfallenden Zinsen in
Höhe von 10.505 DM bei der Gewinnfeststellung 1998
gewinnerhöhend erfasst.
a)
Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4
Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch
den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich
veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher,
sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.5.1998 X R 17/95, BFHE
186, 256, BStBl II 1998, 618 = SIS 98 19 25, unter II.1. und 2. der
Gründe, m.w.N.; vom 1.10.1993 III R 32/92, BFHE 172, 445,
BStBl II 1994, 179 = SIS 94 07 18, unter II.a der Gründe; vom
6.9.1990 IV R 125/89, BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028 = SIS 90 23 43, m.w.N.).
Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden
sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände
veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 14.3.1989 I R 83/85, BFHE
156, 462, BStBl II 1989, 650 = SIS 89 14 16; in BFHE 161, 552,
BStBl II 1990, 1028 = SIS 90 23 43).
Für
die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf
die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als
betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten,
die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers (BFH-Urteil
in BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650 = SIS 89 14 16) Entgelt
für betriebliche Leistungen darstellen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17.9.1987 III R 225/83, BFHE
151, 373, BStBl II 1988, 324 = SIS 88 04 12; vom 22.7.1988 III R
175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995 = SIS 88 22 10; in BFHE
161, 552, BStBl II 1990, 1028 = SIS 90 23 43). Es ist weder
erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb
erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen
Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können
auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber
unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor
begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der
Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll
(ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 21.11.1963 IV 345/61
S, BFHE 78, 475, BStBl III 1964, 183 = SIS 64 01 13; vom 13.12.1973
I R 136/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210 = SIS 74 01 14; in
BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650 = SIS 89 14 16; in BFHE 154, 218,
BStBl II 1988, 995 = SIS 88 22 10; ebenso bereits Urteil des
Reichsfinanzhofs - RFH - vom 24.10.1934 VI A 141/34, Steuer und
Wirtschaft - StuW - 1934 Nr. 725). Was für freiwillige
Zuwendungen unter Lebenden gilt, muss auch für solche von
Todes wegen gelten (BFH-Urteil in BFHE 161, 552, BStBl II 1990,
1028 = SIS 90 23 43). Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung
einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.
b)
Im Streitfall besteht ein tatsächlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang der streitigen Erbschaft mit der gewerblichen
Tätigkeit der Klägerin. Die Altenpflege, für die der
Erbanteil nach dem Willen der Erblasserin zu verwenden ist, bildet
gerade den Gegenstand des Betriebs der Klägerin. Damit ergibt
sich der sachliche Zusammenhang der Erbschaft mit dem Betrieb
bereits aus der testamentarischen Verwendungsbestimmung, ohne dass
es darauf ankommt, ob die Zuwendung auch durch das bis zum Tod der
Erblasserin bestehende Vertragsverhältnis mit der
Klägerin veranlasst war. Tatsächliche Anhaltspunkte
für eine private Veranlassung der Zuwendung hat das FG nicht
festgestellt. Insbesondere sind aus den Feststellungen des FG und
aus dem Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür
erkennbar, dass die Gesellschafter der Klägerin auch
persönlich durch die Erbschaft begünstigt werden sollten.
Selbst wenn jedoch eine private Mitveranlassung bestanden haben
sollte, wäre dies für die Entscheidung des Streitfalls
unerheblich. Es genügt, dass das auslösende Moment
für die Vorteilszuwendung bei wertender Beurteilung in
signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbssphäre
zuzuordnen ist. Die Regelung des § 12 Nr. 1 EStG gilt nur
für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Erwerbsaufwendungen
(BFH-Urteile vom 7.12.2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II
2005, 468 = SIS 05 17 53, und in BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028
= SIS 90 23 43 a.E.).
c)
Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des RFH (vgl. Urteile vom
12.6.1929 VI A 345/29, StuW 1929 Nr. 798; vom 26.3.1930 VI A
432/30, StuW 1930 Nr. 513; vom 14.1.1931 VI A 2284/30, RFHE 28, 62)
und des BFH (Urteil vom 15.5.1986 IV R 119/84, BFHE 146, 438, BStBl
II 1986, 609 = SIS 86 17 14) zur Abgrenzung der Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit von privat veranlassten Zuwendungen,
auf die sich das FG für seine abweichende Auffassung berufen
hat, nicht entgegen. Soweit die Rechtsprechung in den genannten
Entscheidungen (vgl. ferner die zur Erbschaftsteuer ergangenen
BFH-Urteile vom 24.10.1984 II R 103/83, BFHE 142, 312, BStBl II
1985, 137 = SIS 85 04 07, und vom 16.12.1998 II R 38/97, BFH/NV
1999, 931 = SIS 98 58 57) angenommen hat, letztwillige
Geldzuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer stellten
im Regelfall nicht Arbeitslohn in Gestalt eines nachträglichen
Entgelts oder Ruhegehalts dar, weil in diesen Fällen das
Arbeitsverhältnis zwar Motiv, aber nicht Rechtsgrund der
Leistung gewesen sei, kann diese Rechtsprechung nicht auf die
Abgrenzung betrieblicher und privat veranlasster Zuwendungen
übertragen werden. Denn der Veranlassungszusammenhang einer
Geldzuwendung mit dem Arbeitsverhältnis setzt stets voraus,
dass diese „für eine Beschäftigung“
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG) gezahlt wird, also im weitesten Sinn
als Frucht der Arbeitsleistung anzusehen ist (BFH-Urteile vom
24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337 = SIS 91 02 38; vom 23.10.1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117
= SIS 93 02 40; vom 24.10.1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II
1999, 323 = SIS 98 03 48). Demgegenüber können
Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Unternehmer auch dann
betrieblich veranlasst sein, wenn sie nicht mit einem konkreten
Leistungsaustauschverhältnis in Zusammenhang stehen, sondern
aus anderen, auf das Unternehmen bezogenen Gründen
gewährt werden. Der BFH hat deshalb beispielsweise auch
öffentlich-rechtliche Zuschüsse und betriebsbezogene
Preise den Betriebseinnahmen hinzugerechnet (vgl. z.B. BFH-Urteile
in BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650 = SIS 89 14 16; vom 19.7.1995
I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28 = SIS 96 04 23; vom
26.11.1996 VIII R 58/93, BFHE 182, 85, BStBl II 1997, 390 = SIS 97 08 15; vom 18.9.2002 X R 41/01, BFH/NV 2003, 43 = SIS 03 06 55).
d)
Die Zugehörigkeit der Erbschaft zum Betriebsvermögen der
Klägerin kann auch nicht mit der Begründung verneint
werden, der Klägerin habe insoweit die erforderliche
Einkunftserzielungsabsicht gefehlt. Dass die Klägerin vor der
Testamentseröffnung von ihrer Erbeinsetzung nichts wusste und
hinsichtlich der Erbschaft nicht von vornherein mit konkreter
Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ist in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung. Bei Ansprüchen, deren Zugang vom Willen des
Steuerpflichtigen unabhängig ist, kann das subjektive
Kriterium der Einkünfteerzielungsabsicht für die
Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich nicht allein
maßgeblich sein (BFH-Urteil in BFHE 154, 218, BStBl II 1988,
995 = SIS 88 22 10). In solchen Fällen kann erst bei Kenntnis
des Begünstigten von der unentgeltlichen Zuwendung eine
Einkünfteerzielungsabsicht entstehen. Da die Klägerin die
Erbschaft nicht ausgeschlagen hat und ihr nach der
Testamentseröffnung bekannt war, dass der zugewendete Betrag
für den Betrieb des Altenheims zu verwenden war, ist nach den
objektiven Umständen des Streitfalls davon auszugehen, dass
die Klägerin die Erbschaft mit Gewinnerzielungsabsicht
vereinnahmt hat (vgl. auch das Senatsurteil vom 8.11.2005 VIII R
105/03, BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68; Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, 24. Aufl., § 15 Rz. 25, m.w.N.).
2.
Gewinnfeststellung 1996 und 1997
Das FG hat im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA nicht berechtigt war,
den Anspruch der Klägerin auf die Erbschaft und auf die in
1997 angefallenen Zinsen bereits in den Feststellungsbescheiden
für die Jahre 1996 und 1997 gewinnerhöhend zu
erfassen.
Die Erbschaft
war als bestrittene Forderung erst mit ihrer Realisierung im Jahre
1998 zu aktivieren. Dies betrifft im Streitfall lediglich den
Zinsansatz vom 31.12.1998 in Höhe von 10.505 DM.
Der Zeitpunkt
der Aktivierung von Forderungen bestimmt sich nach § 5 Abs. 1
Satz 1 EStG bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Gewinne nur zu berücksichtigen,
wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Nach dem darin
kodifizierten Realisationsprinzip als Ausprägung des
Vorsichtsprinzips dürfen Vermögensmehrungen nur erfasst
werden, wenn sie disponibel sind (BFH-Urteil vom 12.5.1993 XI R
1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786 = SIS 93 19 17,
m.w.N.).
Die Aktivierung
von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und damit
der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz
1 EStG) bestimmt sich in erster Linie nicht nach rechtlichen,
sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgeblich ist
nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar
ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar
ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert
darstellt. Letzteres ist bei einer bestrittenen Forderung
typischerweise nicht der Fall. Sie ist erst zu aktivieren, wenn sie
rechtskräftig zuerkannt ist oder der Schuldner sein Bestreiten
aufgibt und sie anerkennt (BFH-Urteil vom 15.3.2000 II R 15/98,
BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588 = SIS 00 08 59, unter II.2.b aa
der Gründe, m.w.N.). Umstrittene Forderungen können erst
am Schluss des Wirtschaftsjahrs angesetzt werden, in dem über
den Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. in dem eine
Einigung mit dem Schuldner zustande kommt (BFH-Urteil vom 26.4.1989
I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213 = SIS 89 17 13, unter
2. der Gründe).
Nach den
bindenden Feststellungen des FG kam es aufgrund von Prozessen von
Nichten und Neffen der Verstorbenen gegen die erfolgte
Erbeinsetzung erst 1998 zur Auszahlung des Erbteils. Es handelte
sich um eine bestrittene Forderung, so dass eine Aktivierung
jedenfalls erst zum 31.12.1998 in Betracht gekommen wäre. Auf
die Erfolgsaussichten der genannten Prozesse kommt es nicht
an.
Unerheblich ist
auch, dass sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG
nicht ergibt, wann die gesetzlichen Erben erstmals zu erkennen
gegeben haben, dass sie die Wirksamkeit des notariellen Testaments
in Zweifel ziehen. Denn die Aktivierung einer rechtlich
entstandenen Forderung ist nicht nur dann unzulässig, wenn sie
bereits am Bilanzstichtag bestritten war, sondern auch dann, wenn
der Steuerpflichtige nach den Umständen des Falles schon am
Bilanzstichtag damit rechnen musste, dass der Verpflichtete oder
ein Dritter (hier: die gesetzlichen Erben) den Anspruch bestreiten
werde. Das ergibt sich aus dem Gebot der vorsichtigen Bilanzierung
(Senatsurteil vom 3.6.1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994,
366).
Im Streitfall stand § 14 des Heimgesetzes
(HeimG) einer Aktivierung der Forderung in der Bilanz auf den
31.12.1996 entgegen. Danach ist es dem Träger eines Altenheims
verboten, sich von den Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen
über das vereinbarte Pflegeentgelt hinaus versprechen oder
gewähren zu lassen. Dieses Verbot erfasst auch
testamentarische Zuwendungen (Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts - BayObLG - vom 22.6.2004 1Z BR 40/04, NJW -
Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 2004, 1591, m.w.N.).
Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass die
gesetzlichen Erben sich auf diese Vorschrift berufen und die
Wirksamkeit des Testaments in Zweifel ziehen würden. Zwar sind
testamentarische Verfügungen zugunsten eines Heimträgers,
die dem Begünstigten nicht mitgeteilt wurden, gestattet
(Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24.1.1996 IV ZR
84/95, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge -
ZEV - 1996, 147). Bis zur Klärung der Frage, ob der
Begünstigte Kenntnis von dem Testament hatte, kann der
Anspruch jedoch nicht als hinreichend sicher angesehen werden.