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Vertrieb, selbstständiger Mitarbeiter, Losgewinn

Vertrieb, selbstständiger Mitarbeiter, Losgewinn: Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst. - Urt.; BFH 2.9.2008, X R 25/07; SIS 08 41 86

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Gewinnermittlung, Schätzung
Fundstellen
  1. BFH 02.09.2008, X R 25/07
    BStBl 2010 II S. 550
    BFHE 223 S. 35
    DStR 2008 S. 2359
    LEXinform 0588314

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.5.2010
    erl in StuB 23/2008 S. 929
    J.F. in BFH/PR 2/2009 S. 49
    A.R. in DStZ 1-2/2009 S. 4
    M.W. in FR 8/2009 S. 391
Normen
[GewStG] § 7
[EStG] § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 13.02.2007, SIS 07 29 91, Verlosung, Losgewinn, Betriebseinnahme, Gewerbeertrag, Handelsvertreter
Zitiert in... / geändert durch...
  • FinBeh Berlin 10.11.2023, SIS 24 04 59, Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung, BFH-Urteile vom 2.9.2008, X R 8/06 und X R 25/07: Di...
  • FG Hamburg 29.4.2022, SIS 22 11 81, Einkommensteuer, Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung: Die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigu...
  • BFH 15.12.2021, SIS 22 15 19, Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung: 1. Steht eine - an...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.6.2019, SIS 19 14 24, Einladung von (potentiellen) Kunden in angemietete VIP-Logen bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Kult...
  • BFH 21.11.2018, SIS 19 03 79, Zuflusszeitpunkt von Entschädigungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur S...
  • BFH 7.11.2018, SIS 19 06 20, Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen: 1. Die Teilnahme an Tur...
  • BFH 30.11.2016, SIS 17 14 12, Betriebseinnahmen in Form von unentgeltlichen Zuwendungen: 1. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, we...
  • BFH 2.8.2016, SIS 16 28 01, Zur steuerlichen Behandlung von in einem Verlagsvertrag vereinbarten sog. Vorschusszahlungen: Nicht rückz...
  • FG Münster 18.7.2016, SIS 16 24 43, Teilnahme an Pokerturnieren und Cash-Games: 1. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewe...
  • Hessisches FG 13.4.2016, SIS 16 20 07, Steuerpflicht von Prämien im Rahmen eines Bonusprogramms für Fotofachverkäufer: 1. Die Gewährung von Vort...
  • FG Köln 26.9.2013, SIS 14 02 48, Verlosung, Gewinnchance: Anschaffungskosten für fünf Kraftfahrzeuge, die anlässlich einer Jubiläumsfeier ...
  • BFH 24.4.2012, SIS 12 14 27, "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat: Ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brothe...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.2.2011, SIS 11 11 28, Schenkung einer Leibrentenversicherung als Betriebseinnahme: Die Schenkung einer Leibrentenversicherung a...
  • BFH 1.12.2010, SIS 11 05 24, Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen, Gewinn mindernde Berücksichtigung von S...
  • FinMin Schleswig-Holstein 21.10.2010, SIS 11 06 19, Betriebseinnahmen, Sachpreise aus betrieblichen Losveranstaltungen: Das Finanzministerium des Landes Schl...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 23.7.2010, SIS 10 30 45, Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinn...
  • FinBeh Berlin 19.7.2010, SIS 11 08 92, Sachpreise aus betrieblichen Losveranstaltungen: Im Hinblick auf die BFH-Urteile vom 2.9.2008 (BStBl 2010...

I. Streitig ist, ob der im Streitjahr ausgezahlte Teilbetrag eines Gewinnes aus einer Verlosung in Höhe von 177.130 DM den Gewerbeertrag erhöht.

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb seit dem 1.9.2000 eine Handelsvertretung mit Kosmetik des Kosmetikherstellers X. X verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter der X. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf acht Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit X in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. X garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25.8.2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte „Traumhaus“ im Wert von 500.000 DM.

 

Nach dem Erwerb eines geeigneten Baugrundstücks im Jahr 2001 leistete X - entsprechend dem Fortgang des Bauvorhabens - zweckgebundene Zahlungen bzw. Verrechnungen in Höhe von insgesamt 500.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. X berichtete in einer Zeitschrift, die an X-Mitarbeiter und potentielle neue Vertriebsmitarbeiter kostenlos verteilt wurde, zu Werbezwecken fortlaufend über die Realisierung des Bauvorhabens.

 

Am 26.10.2001 übergab X der Klägerin einen Scheck über 140.000 DM für den Erwerb des Grundstücks. Die darauf entfallende Umsatzsteuer, 22.400 DM, wurde mit Scheck vom 15.11.2001 gezahlt. Am 27.12.2001 wurde ein betriebliches Darlehen, das X der Klägerin gewährt hatte, im Wege der Verrechnung um 37.130,21 DM gemindert. Hierbei habe es sich nach Aussage der Klägerin um den einzigen Teilbetrag der 500.000 DM gehandelt, der nicht dem Erwerb des „Traumhauses“ gedient habe. Den Scheck über die dazugehörige Umsatzsteuer in Höhe von 5.940,83 DM erhielt sie am 10.1.2002. Nach Fertigstellung habe das „Traumhaus“ zu 15 % eigenbetrieblichen Zwecken gedient.

 

Die Klägerin erfasste in ihren Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 die Auszahlungen des Hauptgewinns als umsatzsteuerpflichtige Umsatzerlöse; ihre Gewinne aus Gewerbebetrieb, die sie durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, erhöhte sie dagegen nicht um die erhaltenen Auszahlungen.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) führte die Veranlagungen erklärungsgemäß durch. Bei einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die Auszahlungen des Gewinnes als betriebliche Einnahmen zu erfassen seien, da der Losgewinn durch den Gewerbebetrieb veranlasst sei. Die Betriebseinnahmen seien 2001 um 177.130 DM zu erhöhen. Es erging ein geänderter Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist in EFG 2007, 1462 = SIS 07 29 91 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den Betriebseinnahmebegriff zu weit ausgelegt.

 

-

Im Vordergrund der Preisverleihung stehe nicht ihre berufliche Leistung, sondern der Werbeeffekt für X. - Sie habe nur einen Anspruch auf entsprechende Klebepunkte erworben. Die Gewinnchance habe außerhalb des Einkünftebereichs gelegen.

 

 

-

Der Gewinn sei ihr, der Klägerin, nicht in ihrer Eigenschaft als Betriebsinhaberin, sondern ihrem privaten Bereich zuteil geworden, und habe dem betrieblichen Vertriebsinteresse von X gedient.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und in dem angefochtenen Bescheid einen um 177.130 DM niedrigeren Gewinn anzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Die Motivation von X sei unerheblich und hebe den inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Handelsvertreterin für X und ihrer Teilnahme an dem von X ausgelobten Wettbewerb nicht auf. Die Verlosung gehöre zur betrieblichen Sphäre.

 

II. Die Revision wird gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

1. Gewerbeertrag ist gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde und um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge korrigierte Gewinn aus Gewerbebetrieb, der in dem Erhebungszeitraum zu berücksichtigen ist. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ergibt sich im Fall der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben.

 

Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.3.2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650 = SIS 06 31 23).

 

Führt ein Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens eine Verlosung durch, an der alle Arbeitnehmer teilnehmen, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, so sind die verlosten Sachpreise Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner (BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254 = SIS 94 08 31). In ähnlicher Weise führt die Zuwendung einer sog. Incentive-Reise zu Betriebseinnahmen (BFH-Urteil vom 6.10.2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682 = SIS 05 18 22).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FG den Losgewinn zu Recht als betrieblich veranlasst erfasst. Die Klägerin hat an einer Verlosung des Kosmetikherstellers X teilgenommen; teilnahmeberechtigt waren (nur) alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter der X. Der Bezug der Lose war davon abhängig, dass in den Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit X in Höhe von jeweils 250 DM erzielt wurden. Die Lose konnten daher (nur) die Vertriebsmitarbeiter in Anspruch nehmen, die einen bestimmten Umsatz erzielt hatten. War der Umsatz erzielt, wurde das Los quasi „unentgeltlich“ zugeteilt. Damit stellt sich die Zuwendung der Lose - und der damit ggf. erzielte Gewinn - als Zusatzleistung für bestimmte Umsätze dar, als betriebsbedingte, wenn auch von einem Losverfahren abhängige bzw. in ein Losverfahren eingebundene Prämie.

 

3. Dass X die Verlosung nicht im Interesse der Klägerin durchgeführt haben mag, steht der betrieblichen Veranlassung der Zuwendung aus der Sicht der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin hat die Zuwendung erhalten, weil sie bestimmte Umsätze erzielt hatte, die zur Teilnahme an der Verlosung berechtigten. Der Umstand, dass die Berechtigung zur Teilnahme an der Verlosung durch den Anspruch auf entsprechende Klebepunkte begründet wurde, ist nicht geeignet, die betriebliche Veranlassung der Verlosung zu überlagern oder zu verdrängen. Der Gewinn ist der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betriebsinhaberin zuteil geworden; X erbrachte im Hinblick auf die besonderen Leistungen der Klägerin dieser gegenüber eine Zusatzleistung, die zum Gewinn des „Traumhauses“ führte. Der Umstand, dass diese Zusatzleistung von dem „zufälligen Losgewinn“ (also von einem aleatorischen Moment) abhing, beseitigt den betrieblichen Zusammenhang nicht. Durch die Realisierung des Losgewinns ist keine neue Ursachenkette in Gang gesetzt worden. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von der mit Urteil vom 2.9.2008 X R 8/06 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschiedenen Sache, in der ein Losegewinn auf einer nachträglichen Einkommensverwendung beruhte.

 

Dass die Höhe von Einnahmen von nachfolgenden Ereignissen beeinflusst wird, ist nicht ungewöhnlich. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so fließt ein geldwerter Vorteil dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (BFH-Urteil vom 24.1.2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512 = SIS 01 08 95).

 

4. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn zwischen dem Erwerb des Loses und dem Eintritt des Lotteriegewinnes unterschieden wird. Die (aufschiebend bedingte) Gewinnchance (das Los) ist im betrieblichen Bereich erwirtschaftet; die Verwirklichung dieser Chance führt zu einer Betriebseinnahme. Eine Entnahme der Gewinnchance ist nicht möglich. Die Realisierung von Erträgen, deren Entstehung im betrieblichen Bereich angelegt ist, kann nicht (z.B. durch Entnahme oder durch unentgeltliche Übertragung auf nahe Angehörige) in den privaten Bereich verlagert werden. In vergleichbarer Weise können z.B. auch bestrittene Forderungen nicht entnommen werden (BFH-Urteil vom 10.4.1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564 = SIS 94 13 16).