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Vermittlung von Reisen, Preisnachlass, Bemessungsgrundlage

Vermittlung von Reisen, Preisnachlass, Bemessungsgrundlage: 1. Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. - 2. Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für eine von ihm lediglich vermittelte Reise gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung. - Urt.; BFH 12.1.2006, V R 3/04; SIS 06 16 30

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 12.01.2006, V R 3/04
    BStBl 2006 II S. 479
    UR 2006 S. 285
    LEXinform 5002008

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.5.2006
    W.W. in NWB 17/2006 F. 7 S. 6703
    W.W. in INF 9/2006 S. 330
    L.K. in HFR 5/2006 S. 498
    H.St. in UR 5/2006 S. 287
    H.J.T. in UVR 6/2006 S. 173
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Teil C Abs. 1
[UStG 1993] § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Brandenburg, 25.11.2003, SIS 04 08 42, Preisnachlass, Entgelt, Reisebüro, Minderung, EG, Umsatzsteuer, Preis, Rabatt, Provision, Änderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 26.6.2019, SIS 19 15 52, Rechnung i.S. des § 14 c UStG, Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung, Ausweis eines negativen Steuerbe...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 14.7.2015, SIS 15 21 09, Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabenordnung: Es ist durch die Rechtspre...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.5.2015, SIS 15 17 58, Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer Unternehmen durch Zahlung von f...
  • BMF 27.2.2015, SIS 15 03 92, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler, Änderung der Verw...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 4.12.2014, SIS 15 00 73, Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung innerhalb einer in einem anderen Mitgliedstaat beginnenden Lieferk...
  • BFH 3.7.2014, SIS 14 22 33, Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung: Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschluss...
  • BFH 5.6.2014, SIS 14 21 64, Keine Vorsteuerkorrektur beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette bei Rabattgewährung durc...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 21 39, Keine Entgeltminderung bei Vermittlung: Aufgrund des EuGH-Urteils Ibero Tours hält der Senat nicht daran ...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 15 60, Keine Entgeltminderung bei Vermittlung: Aufgrund des EuGH-Urteils vom 16.1.2014 C-300/12 Ibero Tours (DSt...
  • FG Köln 23.10.2013, SIS 14 06 09, Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aufgrund Kassendifferenzen: Bei festgestellten Kasse...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 27.11.2012, SIS 13 03 71, Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) führt nicht zu einer M...
  • FG Baden-Württemberg 26.9.2012, SIS 13 00 66, Keine unentgeltliche Wertabgabe bei kostenloser Überlassung von Mobilfunkgeräten im Rahmen eines Mobilfun...
  • BFH 26.4.2012, SIS 12 16 84, EuGH-Vorlage zur Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die als Vermittler tätig si...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 15.2.2012, SIS 12 11 30, Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm außerhalb der Lieferkette gew...
  • FG Hamburg 12.12.2011, SIS 12 05 93, Minderung der Bemessungsgrundlage für erbrachte Vermittlungsleistungen (Zentralregulierung): Die Berichti...
  • FG München 26.9.2011, SIS 12 02 66, Keine Entgeltsminderung für Vermittlung von Reisen durch Preisnachlässe gegenüber Endkunden bei Steuerfre...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Düsseldorf 23.3.2011, SIS 11 34 79, Minderung der Bemessungsgrundlage von Vermittlungsleistungen durch Preisnachlässe, Unabhängigkeit von der...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 22 99, Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung: 1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzg...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Düsseldorf 29.5.2009, SIS 10 03 95, Pflicht der an der Entstehung eines steuerpflichtigen Umsatzes beteiligten Unternehmen zur Berichtigung d...
  • FG Düsseldorf 24.4.2009, SIS 10 07 73, Arbeitgeberzuschuss für Mitarbeiterverpflegung durch Catering-Firma: Bei der - von der Anzahl der Tischgä...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BMF 12.12.2008, SIS 08 44 10, Preisnachlässe durch Verkaufsagenten: Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine Korrektur des Vorsteuer...
  • BFH 12.11.2008, SIS 08 44 41, Umzugskartons, Rücklieferung: Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugsk...
  • FG Baden-Württemberg 17.6.2008, SIS 08 30 26, Unentgeltliche Abgabe von Handys durch Vermittler bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags: Die unentgeltlic...
  • BFH 13.3.2008, SIS 08 31 27, Zentralregulierer, USt-Bemessungsgrundlage bei Preisnachlass: Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossensc...
  • FG Baden-Württemberg 6.11.2007, SIS 08 12 50, Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage aufgrund von Herstellerrabatten pharmazeutischer Unternehmen...
  • BMF 8.12.2006, SIS 06 48 83, Verkaufsagent, Preisnachlass: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 12.1.2006 (BStBl 2006 II S. 479 = SIS 06...
  • FG Berlin 15.11.2006, SIS 07 01 55, Vergütungen eines Umzugsunternehmens für zurückgegebene Umzugskartons keine Entgeltminderung: Bei der Rüc...
  • OFD Karlsruhe 20.9.2006, SIS 06 41 07, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat eine Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 13.7.2006, SIS 06 45 69, Preisnachlass in Leistungskette, USt-Bemessungsgrundlage: 1. Erstattet der erste Unternehmer in einer Lei...
  • BFH 11.5.2006, SIS 06 27 13, Ausgabe von Parkchips, keine Minderung des ustl. Entgelts: Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware lieg...
Fachaufsätze
  • LIT 01 25 77 W. Wagner, NWB 17/2006 F. 7 S. 6703: Preisnachlass eines Reisebüros an Kunden des Reiseveranstalters - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12.1.2006,...
  • LIT 01 28 98 H.J. Tehler, UVR 6/2006 S. 173: Preisnachlässe durch Verkaufsagenten - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12.1.2006, V R 3/04, DStR 2006 S. 508...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Reisebüro mit vier Filialen. Im Rahmen dieser Betätigung vermittelte sie ihren Kunden unter anderem Reisen, die von verschiedenen Reiseveranstaltern angeboten wurden. Je nach Reiseveranstalter zahlte der Kunde die von ihm gebuchte Reise entweder direkt in dem Reisebüro oder er musste den entsprechenden Reisepreis unmittelbar an den Reiseveranstalter überweisen (so genanntes Direktinkasso). Für die Vermittlung der Reise erhielt die Klägerin von den Reiseveranstaltern eine Provision, die im Durchschnitt 10 % des Reisepreises betrug. Bei der Buchung von Reisen gewährte die Klägerin ihren Kunden Preisnachlässe von bis zu 3 % des jeweiligen Reisepreises, wobei die Höhe des Preisnachlasses im Ermessen des jeweiligen Mitarbeiters der Klägerin lag. Sofern der Kunde den Reisepreis unmittelbar in dem Reisebüro bezahlte, wurde der Preisnachlass von dem zu zahlenden Betrag in Abzug gebracht. In den Fällen des Direktinkassos zahlten die Mitarbeiter der Klägerin den Kunden den Preisnachlass gegen Vorlage der von dem Reiseveranstalter zugesandten Reiseunterlagen in bar aus oder erteilten hierüber eine Gutschrift. Eine Weiterberechnung der Preisnachlässe gegenüber den Reiseveranstaltern erfolgte nicht. Zwischen der Klägerin und dem Reiseveranstalter bestand keine Absprache über zu gewährende Preisnachlässe, wenngleich diesem die Praxis aufgrund der allgemeinen Üblichkeit bekannt war.

 

In den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen kürzte die Klägerin ihre Umsätze aus den erhaltenen Provisionen um die gewährten Preisnachlässe. Dies stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung fest. Das FA vertrat die Auffassung, dass sich die Preisnachlässe nicht umsatzmindernd auswirken dürften, weil sie weder das Entgelt der Reiseunternehmen noch die Provision des Reisebüros herabsetzten. Es schätzte die umsatzmindernd geltend gemachten Preisnachlässe im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Umsätze zu 15 % Umsatzsteuer für 1996 um 32.480 DM, für 1997 um 40.000 DM und für 1998 um 7.440 DM sowie die Umsätze zu 16 % Umsatzsteuer für 1998 um 22.320 DM und für 1999 um 22.627 DM zu erhöhen seien. Dementsprechend setzte es die Umsatzsteuer 1996 bis 1999 neu fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung wies das FA ergänzend darauf hin, dass die Klägerin auch nicht berechtigt sei, den Kunden eine Gutschrift über den Preisnachlass mit Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen und hieraus die Vorsteuer geltend zu machen, weil zwischen der Klägerin und den Kunden kein Leistungsaustausch stattfinde.

 

Mit der Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wiederholt betont habe, dass es der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordere, dass nur derjenige Betrag der Umsatzsteuer unterworfen werde, den der Endverbraucher zu zahlen habe. Demzufolge wirkten sich die gewährten Preisnachlässe entgeltmindernd aus. Hinzu komme, dass zwischen ihr, der Klägerin, und den Kunden durchaus eine Leistungsbeziehung bestehe. Diese zeige sich etwa daran, dass die Kunden bei niedrigpreisigen Geschäften, wie etwa den bloßen Verkauf von Fahrkarten, ein Bearbeitungsentgelt zu zahlen hätten.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.5.2002 und Änderung der Steuerbescheide vom 9.8.2001

 

die Umsatzsteuer 1996 auf 67.326,00 DM,

die Umsatzsteuer 1997 auf 75.711,00 DM,

die Umsatzsteuer 1998 auf 86.151,80 DM und

die Umsatzsteuer 1999 auf 51.895,68 DM

 

fest.

 

Das Urteil des FG ist abgedruckt in EFG 2004, 374 = SIS 04 08 42.

 

Hiergegen wendet sich die Revision des FA: §§ 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993/1999 seien eindeutig dahin gehend zu verstehen, dass Entgeltminderungen nur in der jeweiligen Leistungsbeziehung zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu berücksichtigen seien; eine Leistungsbeziehung bestehe hier aber gerade nicht zwischen der Klägerin und den Kunden, sondern nur zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern, denen sie die Reisen vermittle. Soweit der EuGH in den vom FG genannten Urteilen zu Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) eine andere Auffassung vertrete, seien die entschiedenen Fälle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da hier keine „Herstellerrabatte“ vorlägen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage käme nur dann in Betracht, wenn letztendlich die Gewährung eines Rabattes auf die Ausgangsrechnung des Reiseveranstalters gegenüber dem Kunden (Reisepreis) eine Auswirkung hätte. Dies sei auch der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG zu entnehmen (Urteil vom 19.6.2003 Rs. C-149/01, First Choice Holidays, Slg. 2003, I-6289, UR 2003, 456 = SIS 03 29 32).

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 25.11.2003 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen.

 

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin an die Kunden gewährten Preisnachlässe die Bemessungsgrundlage der von der Klägerin an die Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen mindert (§§ 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1 UStG; Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).

 

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen; nach Satz 2 der Bestimmung ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer). Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so haben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG

 

(1.) der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und

(2.) der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug

entsprechend zu berichtigen.

 

Zur Auslegung dieser Vorschriften sind Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Besteuerungsgrundlage ist nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG „bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ... alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger ... erhält“; nach Teil C Abs. 1 dieser Bestimmung wird „im Falle ... des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage unter von den Mitgliedsstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert“.

 

Nach den EuGH-Urteilen vom 15.10.2002 Rs. C-427/98, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328 = SIS 02 98 74) und vom 24.10.1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265 = SIS 97 04 27) ist das Umsatzsteuersystem darauf angelegt, dass nur der Endverbraucher wirtschaftlich mit der Umsatzsteuer belastet wird (Elida Gibbs Rdnrn. 19, 22, 23; Rs. C-427/98 Rdnr. 53). Für Unternehmer, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor der Endverbrauchsstufe tätig sind, muss die Umsatzbesteuerung neutral sein (Elida Gibbs Rdnrn. 26-28). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze darf dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften von der Herstellung bis zum Endverbrauch nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen, den der Endverbraucher letztlich wirtschaftlich aufwendet (Elida Gibbs Rdnr. 24; Rs. C-427/98 Rdnr. 53). Der EuGH hat es deshalb nicht für erforderlich gehalten, dass ein Preisnachlass oder eine Preiserstattung (ggf. über einen „Gutschein“) in der unmittelbaren Leistungsbeziehung gewährt werden muss, um sich entgeltmindernd auszuwirken; auch der vom Hersteller direkt an den Endverbraucher gewährte Preisnachlass mindert die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Herstellers für seinen Umsatz an seinen unmittelbaren Abnehmer (Zwischenhändler), ohne dass sich dadurch der Vorsteuerabzug des Abnehmers ändert oder die vom Hersteller an seinen Abnehmer erteilte Rechnung unrichtig wird (Elida Gibbs Rdnr. 33; Rs. C-427/98 Rdnr. 41). Der EuGH hat für derartige Fälle klargestellt, dass es kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Bemessungsgrundlage des Lieferanten und dem Vorsteuerabzug seines Abnehmers gibt, diese vielmehr unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Diese Grundsätze hat der EuGH zwar in Fallgestaltungen entschieden, in denen der Hersteller eines Produkts Gutscheine ausgegeben hat und diese im Falle eines Endumsatzes vom Hersteller dem Endverbraucher - ggf. über den letzten Einzelhändler - vergütet wurden. Gleichwohl hat der EuGH für derartige Fälle ein allgemein gültiges Prinzip des Mehrwertsteuersystems zum Ausdruck gebracht, das sich auf alle Fälle der Leistungserstellung auf verschiedenen Vorstufen, einschließlich etwaiger Vermittlungsleistungen anwenden lässt: Wenn ein an der Leistungserstellung beteiligter Unternehmer dem Endverbraucher unmittelbar Preisnachlässe gewährt, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den von ihm erbrachten Umsatz. Vorliegend ist die Klägerin als Reisebüro mit ihren Vermittlungsleistungen als erster Unternehmer in der Kette von Dienstleistungen anzusehen, die letztlich als Einheit beim Endverbraucher (Reisekunden) ankommen.

 

Bei der Auslegung und Anwendung der §§ 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1 UStG ist deshalb von folgenden Grundsätzen auszugehen:

 

a) Das „Entgelt“ i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG vermindert sich auch um solche Preisnachlässe, die ein in der Leistungskette beteiligter Unternehmer direkt dem Endverbraucher gewährt. Diese Interpretation des Begriffes „Entgelt“ folgt aus dem materiellen Charakter der Umsatzsteuer als Endverbrauchssteuer; sie darf daher nicht höher sein als der in dem Gesamtbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag, den der Endverbraucher letztlich aufwendet.

 

b) Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.

 

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze mindert sich die Bemessungsgrundlage der von der Klägerin an die Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsumsätze um die Beträge, die den Endverbrauchern (Reisekunden) von der Klägerin vergütet wurden. Der Vorsteuerabzug der Reiseveranstalter für die von der Klägerin diesen in Rechnung gestellten Vermittlungsleistungen ändert sich dadurch nicht, auch wird die Rechnung durch die Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Klägerin nicht unrichtig, so dass sie die Umsatzsteuer etwa nach § 14 Abs. 2 UStG (jetzt: § 14c UStG 2005) schulden würde. Im Gesamtergebnis erhält der Fiskus damit die Umsatzsteuer, die in dem vom Endverbraucher aufgewendeten Betrag enthalten ist. Dies zeigt folgendes Beispiel: Stellt der Reiseveranstalter dem Endverbraucher (bei einem Umsatzsteuersatz von 16 %) 1.000 DM zzgl. 160 DM Umsatzsteuer in Rechnung und vergütet dem Reisebüro eine Provision von 100 DM zzgl. 16 DM, führt der Reiseveranstalter 160 DM - 16 DM = 144 DM an das FA ab. Das Reisebüro gewährt dem Kunden 3 % Nachlass auf den Reisepreis, d.h. von 1.160 DM (brutto) = 34,80 DM; sein Bruttoentgelt beträgt damit 116 DM - 34,80 DM = 81,20 DM oder netto 70 DM. Das Reisebüro führt damit an das FA 16 % von 70 DM = 11,20 DM ab. Insgesamt erhält der Fiskus damit 144 DM + 11,20 DM = 155,20 DM. Dies entspricht der Umsatzsteuer, die in dem vom Reisekunden letztlich aufgewendeten Betrag von 1.160 DM - 34,80 DM = 1.125,20 DM enthalten ist (netto 970 DM, Umsatzsteuer 155,20 DM).

 

3. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 14.4.1983 V B 28/81 (BFHE 138, 113, BStBl II 1983, 393 = SIS 83 11 23) noch von dem Grundsatz ausgegangen, dass sich eine Entgeltminderung nur in der jeweiligen Leistungsbeziehung ergeben könne. An dieser Rechtsprechung wird angesichts der oben genannten, vom EuGH aufgestellten Grundsätze des Mehrwertsteuersystems nicht mehr festgehalten.

 

4. Der Hinweis des FA auf die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG stützt sein Begehren nicht, weil diese Regelung nur eingreift, soweit Reisebüros gegenüber den Reisenden im eigenen Namen auftreten, was vorliegend nicht der Fall ist. Deshalb ist auch § 25 UStG nicht einschlägig.