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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) vermittelte für Reiseveranstalter
Reiseleistungen, die die Reiseveranstalter durch Provisionen
vergüteten. Sie gewährte dabei den Reisekunden
Preisnachlässe auf den Reisepreis, die sie selbst finanzierte,
so dass der Reiseveranstalter trotz des Preisnachlasses den vollen
Reisepreis erhielt. Die Reiseveranstalter versteuerten ihre
Reiseleistungen nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der
Streitjahre (UStG), einer Regelung, die für die von der
Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen nicht anzuwenden
war.
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Die Klägerin versteuerte die
gegenüber den Reiseveranstaltern erbrachten
Vermittlungsleistungen zunächst im Umfang der von den
Reiseveranstaltern geschuldeten Provisionszahlungen. Unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
beantragte sie mit Schreiben vom 30.8.2007, die Steuerfestsetzungen
für die Streitjahre 2002 bis 2005 gemäß § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung zu ändern, da die Gewährung der
Preisnachlässe an die Reisekunden gemäß § 17
UStG zu einer Minderung der an die Reiseveranstalter
steuerpflichtig erbrachten Vermittlungsleistungen geführt
habe.
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Dem schloss sich der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch Erlass geänderter
Steuerbescheide für die Streitjahre nur insoweit an, als die
von den Reiseveranstaltern erbrachten Reiseleistungen
steuerpflichtig waren. Soweit die durch die Reiseveranstalter
erbrachten - und durch die Klägerin steuerpflichtig
vermittelten - Reiseleistungen gemäß § 25 Abs. 2
UStG steuerfrei waren, lehnte das FA die Änderung ab.
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Hiergegen legte die Klägerin nach
erfolglosem Einspruch Klage ein, der das Finanzgericht (FG) mit den
in EFG 2011, 2022 = SIS 11 34 79 veröffentlichten Gründen
stattgab. Danach mindern Preisnachlässe eines Vermittlers,
soweit sie auf steuerpflichtige Vermittlungsleistungen entfallen,
die Bemessungsgrundlage der an die Veranstalter erbrachten
Vermittlungsleistungen auch dann, wenn die vermittelte
Reiseleistung gemäß § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei
ist.
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Gegen das Urteil des FG wendet sich das FA
mit seiner Revision, die es auf Verletzung materiellen Rechts
(§ 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UStG) stützt.
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Im Revisionsverfahren hat der Senat mit
Beschluss vom 26.4.2012 V R 18/11 (BFHE 237, 512, BFH/NV 2012, 1393
= SIS 12 16 84) das Verfahren gemäß § 74 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung der
Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
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„1. Kommt es nach den
Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 24.10.1996 C-317/94, Elida
Gibbs (Slg. 1996, I-5339 = SIS 97 04 27) auch dann zu einer
Minderung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen einer Vertriebskette,
wenn ein Vermittler (hier: Reisebüro) dem Empfänger
(hier: Reisekunde) des von ihm vermittelten Umsatzes (hier:
Leistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden) einen Teil des
Preises für den vermittelten Umsatz vergütet?
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2. Falls die erste Frage zu bejahen ist:
Sind die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996,
I-5339 auch dann anzuwenden, wenn nur der vermittelte Umsatz des
Reiseveranstalters, nicht aber auch die Vermittlungsleistung des
Reisebüros der Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie
77/388/EWG unterliegt?
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3. Falls auch die zweite Frage zu bejahen
ist: Ist ein Mitgliedstaat, der Art. 11 Teil C Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG zutreffend umgesetzt hat, im Fall der
Steuerfreiheit der vermittelten Leistung nur dann berechtigt, eine
Minderung der Besteuerungsgrundlage zu versagen, wenn er in
Ausübung der in dieser Bestimmung enthaltenen
Ermächtigung zusätzliche Bedingungen zur Versagung der
Minderung geschaffen hat?“
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16.1.2014
C-300/12, Ibero Tours (DStR 2014, 139 = SIS 14 00 62) wie folgt
geantwortet:
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„Die Bestimmungen der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG ... sind dahin auszulegen, dass die
Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24.10.1996,
Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage
der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein
Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem
Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der
vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter
erbracht wird.“
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe zutreffend entschieden. Auf die
Steuerpflicht der vermittelten Leistung komme es nicht an.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die Klägerin ist nicht nach § 17
UStG berechtigt, das Entgelt für die an die Reiseveranstalter
erbrachten Vermittlungsleistungen um Preisnachlässe zu
vermindern, die sie den Kunden der Reiseveranstalter gewährt
hat.
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1. Ändert sich die Bemessungsgrundlage
für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der
den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen. Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt
es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG (BFH-Urteile
vom 28.5.2009 V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870 = SIS 09 26 34, unter II.3.a; vom 17.12.2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869 =
SIS 10 27 73, unter II.1., und vom 11.2.2010 V R 2/09, BFHE 228,
467, BStBl II 2010, 765 = SIS 10 14 81, unter II.1.). Entgelt ist
alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung
zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs.
1 Satz 2 UStG).
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Unionsrechtliche Grundlage für § 17
Abs. 1 Satz 1 UStG ist in den Streitjahren (2002 bis 2005) Art. 11
Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht
Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG - MwStSystRL - ).
Danach wird im Falle der Annullierung, der
Rückgängigmachung, der Auflösung, der
vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des
Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die
Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den
Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 11
Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 73
MwStSystRL). Danach umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den
Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder
Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer (Erwerber)
oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten
erhält oder erhalten soll, einschließlich der
unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze
zusammenhängenden Subventionen.
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2. Der erkennende Senat hat in seiner
bisherigen Rechtsprechung eine Entgeltminderung bejaht.
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3. Der EuGH hat mit Urteil Ibero Tours in DStR
2014, 139 = SIS 14 00 62, Leitsatz entschieden, dass sich aus dem
EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 keine Entgeltminderung
für den Fall ergibt, dass „ein Reisebüro als
Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene
Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung
gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht
wird.“
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Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf
das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten
Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für
die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den
Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt
(EuGH-Urteil Ibero Tours in DStR 2014, 139 = SIS 14 00 62, Rdnr.
27). Aufgrund dieses Urteils hält der Senat nicht mehr an
seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12.1.2006 V R
3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479 = SIS 06 16 30, unter II.2.
mit Berechnungsbeispiel; vom 13.7.2006 V R 46/05, BFHE 214, 463,
BStBl II 2007, 186 = SIS 06 45 69) fest, dass ein Vermittler das
Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er
dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass
gewährt.
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4. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben und
die Klage abzuweisen. Die durch die Klägerin als Vermittler
gewährten Preisnachlässe für die von ihr
vermittelten Leistungen führen nicht zu einer Änderung
der Bemessungsgrundlage i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, so
dass es auf die zwischen den Beteiligten bislang streitige Frage
der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht der vermittelten Leistung
nicht ankommt.
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Der erkennende Senat weicht damit nicht von
der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH ab. Denn das BFH-Urteil
vom 15.2.2012 XI R 24/09 (BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712 = SIS 12 11 30) betrifft eine anders gelagerte Fallgestaltung, bei der
dem EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 entsprechend eine
Lieferkette über einen Zwischenhändler vorliegt.
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