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Umzugskartons, Rücklieferung

Umzugskartons, Rücklieferung: Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung vor. - Urt.; BFH 12.11.2008, XI R 46/07; SIS 08 44 41

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 12.11.2008, XI R 46/07
    BStBl 2009 II S. 558
    LEXinform 0588636

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 29.6.2009
    G.M. in DB 4/2009 S. 158
    S.M. in BFH/PR 3/2009 S. 107
    erl in StuB 5/2009 S. 203
    D.G. in DStZ 7/2009 S. 224
    F.G. in HFR 3/2008 S. 285
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 11 Teil A Abs. 3, Art. 11 Teil C Abs. 1 und 3
[UStG] § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin, 15.11.2006, SIS 07 01 55, Rückkauf, Bemessungsgrundlage, Änderung, Minderung, Entgelt
  • vor: FG Berlin, 15.11.2006, SIS 07 01 55, Rückkauf, Bemessungsgrundlage, Änderung, Minderung, Entgelt
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 26.1.2022, SIS 22 09 38, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenen ...
  • FG Hamburg 7.2.2017, SIS 17 07 16, Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungskarten: 1. Die Überlassung einer Zahlungskarte gegen den Einbeha...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Sächsisches FG 17.6.2015, SIS 15 19 83, Verpachtung eines Blockheizkraftwerks als unternehmerische Tätigkeit, Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Sächsisches FG 6.11.2013, SIS 14 02 40, Nicht realisierte Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes, Vorsteuerabzug aus geleistetem Vorschuss: 1. Sc...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG München 26.1.2012, SIS 12 20 03, Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines Investitionsmodells bei fehle...
  • BFH 8.9.2011, SIS 12 04 56, Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers: Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i.S. von § 15 Abs...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • OFD Niedersachsen 8.12.2010, SIS 11 09 46, Einführung eines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine ausführliche Verwaltungsanweisung erläutert die Ne...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • FG Baden-Württemberg 27.9.2010, SIS 11 08 03, Vorsteuerabzug bei mehrfacher Lieferung des selben Gegenstandes: 1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen, das Umzüge durchführt und einen sog. Umzugsshop unterhält, in dem sie u.a. Falt- und Bücherkartons verkauft. Für neuwertige Kartons berechnete sie gegen Ende des Streitzeitraums 4 DM und für gebrauchte Kartons 3,50 DM. Ihre Angebote und Werbung enthielten Zusätze wie: „Rückgabe gegen Entgelt“, „Wir erstatten unsere gebrauchten Kartons im wiederverwertbaren Zustand mit 2,00 DM“ oder „Bei Rückgabe der Kartons erstatten wir 2,00 DM/Stück“. Tatsächlich erstattete sie den ausgelobten Betrag nur bei Kartons mit dem firmeneigenen Logo. Dies geschah in geringem Umfang auch bei Kartons, die bei Schwestergesellschaften der Klägerin erworben worden waren. Bei größeren Rückgaben prüfte sie, ob die Umzugsrechnung bereits bezahlt war. Die Anschaffungskosten für fabrikneue Kartons lagen zwischen 1,80 DM und 2,05 DM, wobei Bücherkartons ca. 0,10 DM preiswerter waren.

 

Die Erstattungen für die Kartons, die in den Streitjahren zwischen 107.731 DM netto und 215.437 DM netto betrugen, behandelte die Klägerin als Erlösschmälerung. Bis auf einen relativ geringen Anteil erfolgten die Erstattungen an Privatpersonen.

 

Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Erstattungen für Kartonrückgaben nicht als Erlösschmälerungen. Der Rückkauf sei ein eigenständiger Umsatz, für den jedoch mit Ausnahme geringer Beträge für Gutschriften an Unternehmer keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen oder Gutschriften vorlägen. Der Einspruch der Klägerin gegen die entsprechenden Umsatzsteueränderungsbescheide für 1995 bis 1999 hatte keinen Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (EFG 2007, 297 = SIS 07 01 55).

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG). Das vereinbarte Pfand für die Kartons gehöre zur Bemessungsgrundlage für die Kartonüberlassung. Die Abrede, dass der Empfänger durch die Rückgabe der Kartons den Pfandbetrag zurückerhalten könne, sei eine Vereinbarung einer Entgeltminderung. Die herkömmliche Bepfandungspraxis sei nicht zuletzt im Hinblick auf die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 21.8.1998 (BGBl I 1998, 2379) überholt. Die Kartons hätten nur geringen Wert und könnten im Sinne der genannten Verordnung nur über den Pfandanreiz an die Klägerin zurückgelangen. Unerheblich sei die mangelnde Identität zwischen dem Verkaufs- und Rücknahmepreis. Beide seien klar vereinbart. Das Urteil des FG widerspreche zudem den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.1.2006 V R 3/04 (BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479 = SIS 06 16 30) und vom 13.7.2006 V R 46/05 (BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186 = SIS 06 45 69). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfe nach geltendem Umsatzsteuersystem nur der Endverbraucher wirtschaftlich mit der Umsatzsteuer belastet werden. Für Unternehmer müsse die Umsatzsteuer neutral wirken, d.h. dem Fiskus dürfe letztendlich nur der Betrag zufließen, den der Endverbraucher tatsächlich wirtschaftlich aufwende.

 

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2003 und der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 vom 30.7.2003 die Umsatzsteuer wie folgt geändert festzusetzen:

 

- Umsatzsteuer 1995

1.037.880 DM/

530.659,62 EUR

- Umsatzsteuer 1996

1.228.967 DM/

628.360,85 EUR

- Umsatzsteuer 1997

1.514.491 DM/

774.346,95 EUR

- Umsatzsteuer 1998

1.831.210 DM/

936.282,81 EUR

- Umsatzsteuer 1999

2.091.240 DM/

1.069.234,03 EUR

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Verkauf der Kartons durch die Klägerin wurde weder rückgängig gemacht (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG), noch wurde das hierfür vom Kunden zu zahlende Entgelt nachträglich gemindert, noch gelten die Sonderregelungen für mit Pfand belegte Gegenstände.

 

1. Der Verkauf der Umzugs-/Bücherkartons ist eine „Lieferung“. Nach § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht um und erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 8.2.1990 Rs. C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe -, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7). Dies setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 24/05, BFHE 219, 476 = SIS 08 11 74). Liegt eine Lieferung vor, scheidet nach § 3 Abs. 9 UStG eine sonstige Leistung z.B. in Form einer Gebrauchsüberlassung aus.

 

Die Klägerin hat dem jeweiligen Erwerber die Verfügungsmacht über die Kartons verschafft. Die Käufer konnten über die Kartons nach eigenem Belieben verfügen. Eine Pflicht zur Rückgabe bestand weder aufgrund des Kaufvertrages noch aufgrund der Verpackungsverordnung. Aus einer nach § 4 der Verpackungsverordnung bestehenden Rücknahmepflicht ergibt sich keine korrespondierende Rückgabepflicht der Erwerber.

 

2. Bemessungsgrundlage für diese Lieferung ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Dies ist hier der Preis, den die Erwerber der Kartons beim Kauf gezahlt haben und der unstreitig ist.

 

3. Bei dieser Bemessungsgrundlage verbleibt es auch in solchen Fällen, in denen die Erwerber auf das Angebot der Klägerin eingegangen sind, die Kartons gegen Zahlung von 2 DM zurückzugeben.

 

a) Durch die Rückgabe der Umzugskartons wurde deren ursprüngliche Lieferung durch die Klägerin nicht i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht.

 

aa) Die Rückgabe eines gelieferten Gegenstandes durch den Käufer kann den zugrunde liegenden Leistungsaustausch berühren (Rückgängigmachung) oder aber auf einem neuen, also weiteren Leistungsaustausch beruhen (sog. Rücklieferung; vgl. z.B. Weiss, UR 1982, 76). Ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung oder eine selbständige Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des Empfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers (hier: der Klägerin) zu beurteilen. Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt. Dagegen liegt eine einen selbständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.1995 V R 27/94, BFHE 178, 277, BStBl II 1995, 756 = SIS 95 21 36, m.w.N.). Bei der Rückgängigmachung liegt typischerweise eine Vertragsstörung im weiten Sinne vor (vgl. auch z.B. BFH-Urteile vom 17.12.1981 V R 75/77, BFHE 135, 115, BStBl II 1982, 233 = SIS 82 10 20; vom 8.5.2003 V R 20/02, BFHE 203, 181, BStBl II 2003, 953 = SIS 03 41 38; vom 28.11.2002 V R 51/01, BFH/NV 2003, 515 = SIS 03 18 15; Fischer, jurisPR-SteuerR 51/2006 Anm. 3; Schwarz in Vogel/Schwarz, UStG, § 17 Rz 168). Sie ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass das ursprüngliche Entgelt zurückzuzahlen ist. Der Beseitigung eines Leistungsaustauschs ist ein anderer Kaufpreis als der ursprünglich vereinbarte fremd (vgl. Weiss, UR 1982, 76, 78 a.E.; Widmann in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 10 Rz 149 ff.).

 

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Wiederverkäufer ein Unternehmer oder eine Privatperson ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19.6.2002 V B 113/01, BFH/NV 2002, 1353 = SIS 02 94 58).

 

bb) Nach diesen Grundsätzen kann von einer Rückgängigmachung des Kaufs der Kartons i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht ausgegangen werden. Weder die Klägerin noch der jeweilige Käufer haben die Wirksamkeit des Erstverkaufs in Zweifel gezogen. Der Erstkäufer verkaufte die Kartons gegen Zahlung eines anderen als den ursprünglichen Kaufpreis. Die Rückgabe der auch anderweitig nutzbaren Kartons (z.B. zur Lagerung) entsprang seinem autonomen, von der Klägerin unabhängigen Entschluss (vgl. auch z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.11.2001 VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506).

 

b) Das Angebot der Klägerin, wiederverwertbare Kartons zurückzunehmen, ist auch kein (nachträglicher) Preisnachlass für deren ursprüngliche Lieferung i.S. des § 17 Abs. 1 UStG, Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

 

Ein Preisnachlass ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Lieferer, ggf. auch der Hersteller, das Entgelt für seine Lieferung herabsetzt. Das war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat für die zurückübereigneten und wiederverwertbaren Kartons das versprochene Entgelt gezahlt. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für ihre Lieferung bleibt, was die Kunden vereinbarungsgemäß für die Leistung aufgewendet haben (vgl. BFH-Urteil vom 11.5.2006 V R 33/03, BFHE 213, 264, BStBl II 2006, 699 = SIS 06 27 13). Das waren im Streitfall nach den Feststellungen des FG 4 DM bzw. 3,50 DM je Karton.

 

Auch die Voraussetzungen des Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 77/388/EWG sind nicht erfüllt. Danach sind in die Besteuerungsgrundlage nicht miteinzubeziehen das Skonto und die Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird. Im Streitfall knüpft die „Erstattung“ nicht an den Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung, sondern an die spätere Rückübereignung an.

 

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten hier auch nicht die Sonderregelungen für bepfandete Gegenstände. Art. 11 Teil C Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht Behältnisse jedweder Art, sondern nur Warenumschließungen. Solche liegen vor, wenn aufgrund der Eigenart einer Ware eine bestimmte Umschließung erforderlich ist, um diese verkaufs- und absatzfähig zu machen (vgl. BFH-Urteile vom 2.2.1990 III R 126/85, BFHE 160, 356, BStBl II 1990, 593 = SIS 90 12 30; vom 7.5.1987 V R 56/79, BFHE 150, 85, BStBl II 1987, 582 = SIS 87 13 32; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 10 Rz 18; ähnlich § 10 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom 11.8.1992 - BGBl I 1992, 1526 - ; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz 62; Weiss, UR 1987, 230). Die hier streitigen Kartons umschließen keine Waren der Klägerin.

 

d) Der ungekürzten Besteuerung der Einnahmen aus den Kartonverkäufen steht nicht entgegen, dass durch das Mehrwertsteuersystem im Prinzip nur der Endverbraucher belastet werden soll (vgl. hierzu im Einzelnen z.B. EuGH-Urteil vom 24.10.1996 Rs. C-317/94 - Elida Gibbs Ltd. -, Slg. 1996, I-5339 = SIS 97 04 27, Randnr. 19 ff.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186 = SIS 06 45 69). Zur Wahrung der Neutralität der Mehrwertsteuer auf der Unternehmerebene sehen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG einen Vorsteuerabzug vor. Abgezogen werden können danach aber nur (Vor-)Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen an das Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Normen bestehen keine Zweifel, dass ein Unternehmer, dem von einer Privatperson Gegenstände (ohne Inrechnungstellung von Umsatzsteuer) geliefert werden, letztendlich mit Umsatzsteuer belastet bleibt, die diese an einen Vorlieferanten gezahlt hat. Im Übrigen eröffnet § 25a UStG gerade für den hier vorliegenden Fall der Lieferung von Gebrauchtgegenständen die Möglichkeit, die Differenzbesteuerung in Anspruch zu nehmen. Wie die Klägerin aber vorgetragen hat, erfüllt sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25a UStG in den Streitjahren nicht.