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Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten

Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten: Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff. - Urt.; BFH 19.4.2012, VI R 25/10; SIS 12 21 21

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Umzug
Fundstellen
  1. BFH 19.04.2012, VI R 25/10
    BStBl 2013 II S. 699
    DStR 2012 S. 1593
    LEXinform 0927969

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.9.2013
    -/- in NWB 33/2012 S. 2676
    St.Sch. in BFH/PR 10/2012 S. 338
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1
[BUKG] § 8 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Bremen, 11.03.2010, Entschädigung, Mietwert, Umzug, Werbungskosten
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.11.2022, SIS 23 03 62, Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem Unter-Unterbeteiligungsverhältnis: 1. Dem wirtsc...
  • BFH 29.9.2022, SIS 22 18 89, Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium: 1. Werbungskosten setz...
  • FG Münster 12.4.2019, SIS 19 12 83, Steuerfreiheit eines anteiligen Veräußerungserlöses bei Unterbeteiligung: Der aus einem Unter-Unterbeteil...
  • BFH 31.1.2019, SIS 21 19 64, Kein Korrespondenzprinzip zwischen Sozialrecht und Steuerrecht bei Fortbildungsaufwendungen: 1. Der Geset...
  • FG Köln 15.11.2018, SIS 19 03 43, Nur teilweise Anrechnung von Stipendiumsleistungen: Als Werbungskosten abziehbare Ausbildungskosten sind ...
  • Sächsisches FG 18.5.2018, SIS 19 03 17, Taxifahren zur Wohnungsbesichtigung als Umzugskosten, kein Werbungskostenabzug für Prüfung, Abbau und Ent...
Fachaufsätze
  • LIT 02 45 36 G.T. Wiese/J.M. Strahl, DStR 29/2012 S. 1426: Quellensteuer auf Dividenden: BFH schwenkt auf Linie des EuGH ein - Anmerkungen zum S.A.S.-Urteil des BFH...

 

1

I. Streitig ist die steuerliche Behandlung einer sog. Mietentschädigung entsprechend § 8 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG).

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Sie waren Eigentümer eines bis Anfang des Streitjahres selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Zum 1. März des Streitjahres wurde der Kläger von A nach B versetzt. Die Kläger zogen daraufhin nach B um.

 

 

3

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. eine „Mietentschädigung“ in Höhe von 11.650 EUR als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung erklärte der Kläger, das Haus habe seit dem Umzug leergestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus in Höhe von 6.899 EUR, nicht hingegen Absetzungen für Abnutzung zum Werbungskostenabzug zu.

 

 

4

Mit der dagegen gerichteten Klage hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, eine fiktive Mietentschädigung sei keine zu berücksichtigende Aufwendung i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

 

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 11.650 EUR berücksichtigt werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Denn das FG hat zutreffend erkannt, dass die streitige sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

 

 

9

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.2.2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48 = SIS 08 14 85). Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist (Senatsentscheidung vom 10.1.2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 = SIS 08 08 35, unter B.VI.1.d bb (2)). Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie vorliegend, der Fall (BFH-Urteil vom 16.10.1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610 = SIS 93 15 40).

 

 

10

Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Soweit die Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des BUKG verweist (s. R 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005), findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind (BFH-Urteil vom 17.12.2002 VI R 188/98, BFHE 201, 208, BStBl II 2003, 314 = SIS 03 11 36).

 

 

11

Im Streitfall ist das FG von diesen Grundsätzen ausgegangen. Der Umzug des Klägers war zwar beruflich veranlasst. Dennoch ist die sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff (Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 65, m.w.N.).