1
|
I. Streitig ist die steuerliche Behandlung
einer sog. Mietentschädigung entsprechend § 8 Abs. 3 des
Bundesumzugskostengesetzes (BUKG).
|
|
|
2
|
Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielten. Sie waren Eigentümer
eines bis Anfang des Streitjahres selbstgenutzten Einfamilienhauses
in A. Zum 1. März des Streitjahres wurde der Kläger von A
nach B versetzt. Die Kläger zogen daraufhin nach B um.
|
|
|
3
|
In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. eine
„Mietentschädigung“ in Höhe von 11.650 EUR
als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte
Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung erklärte der
Kläger, das Haus habe seit dem Umzug leergestanden und trotz
großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden
können. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA
- ) ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen
für das Haus in Höhe von 6.899 EUR, nicht hingegen
Absetzungen für Abnutzung zum Werbungskostenabzug zu.
|
|
|
4
|
Mit der dagegen gerichteten Klage hatten
die Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die
Auffassung, eine fiktive Mietentschädigung sei keine zu
berücksichtigende Aufwendung i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG).
|
|
|
5
|
Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
6
|
Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006
dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
in Höhe von 11.650 EUR berücksichtigt werden.
|
|
|
7
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
8
|
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Denn das FG hat zutreffend
erkannt, dass die streitige sog. Mietentschädigung nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
|
|
|
9
|
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen
Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw.
durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf
besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des
Berufs getätigt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 7.2.2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48 = SIS 08 14 85). Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der
Umzug dienstlich veranlasst ist (Senatsentscheidung vom 10.1.2008
VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 = SIS 08 08 35, unter
B.VI.1.d bb (2)). Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie
vorliegend, der Fall (BFH-Urteil vom 16.10.1992 VI R 132/88, BFHE
170, 484, BStBl II 1993, 610 = SIS 93 15 40).
|
|
|
10
|
Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten
hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen
Grundsätze. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht
erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres im
Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Soweit die
Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des BUKG verweist
(s. R 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005), findet dies dort
seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind
(BFH-Urteil vom 17.12.2002 VI R 188/98, BFHE 201, 208, BStBl II
2003, 314 = SIS 03 11 36).
|
|
|
11
|
Im Streitfall ist das FG von diesen
Grundsätzen ausgegangen. Der Umzug des Klägers war zwar
beruflich veranlasst. Dennoch ist die sog. Mietentschädigung
nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt
nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist
auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus
dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es
an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor,
die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene
Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der
Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff (Kreft in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 65, m.w.N.).
|