Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 = SIS 19 21 20 wird dahingehend berichtigt, dass
der Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag
und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015, beide vom
25.07.2017, und die insoweit hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 aufgehoben werden.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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A. Streitig ist die
Gewährung der erweiterten Kürzung für ein
Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Erhebungszeitraum 2015
(Streitjahr) nach einvernehmlicher Beendigung eines
Gewerberaummietvertrags.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Unternehmensgegenstand
ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung eigenen
Grundbesitzes, insbesondere der denkmalgeschützten Immobilie
… (nachfolgend Areal A). Laut Bescheid über den
Einheitswert (Wert- und Artfortschreibung) auf den 01.01.2016 wurde
der Einheitswert des Areals A auf den 01.01.2016 mit 2.336.757 EUR
festgestellt; zuvor war dieser mit 449.476 EUR festgestellt.
Komplementärinnen der Klägerin waren im Streitjahr
zunächst die B-GmbH, anschließend die C-GmbH. Nur diese
waren - jeweils einzeln - für die Klägerin
vertretungsbefugt.
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Am 03.11.2010 schloss die Klägerin als
Vermieterin mit der D-GmbH (Mieterin) - einem mit der …
verbundenen Konzernunternehmen - einen Gewerberaummietvertrag (MV)
über Gebäude und Freiflächen auf dem Areal A ab. In
diesem Mietvertrag verpflichtete sich die Klägerin, das Areal
A für die Nutzung als … umzubauen und an die Mieterin
zur Nutzung zu überlassen. Als Mietbeginn legten die Parteien
des Mietvertrags den 01.08.2012 fest (§ 5 Abs. 1 MV). Die
Dauer des Mietvertrags sollte 15 Jahre betragen (§ 5 Abs. 7
MV). Ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbarten die
Parteien nicht. Die monatliche Nettomiete sollte 200.900 EUR
betragen (§ 6 Abs. 13 MV). Die Planungs- und Umbau- sowie
Sanierungsausführungsprozesse waren im Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses noch nicht abgeschlossen. Im Mietvertrag
wurden daher auch die Einbeziehung der Mieterin und deren
Sonderwünsche im Planungs- und Bauprozess (§ 2, § 3
MV) sowie die Rechte und Pflichten der Parteien im Falle von Bau-
und Planungsverzögerungen (§ 5 Abs. 3, 5 und 6 MV)
geregelt.
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Nachdem im Oktober 2011 Streitigkeiten
über die Wirksamkeit einer Rücktrittserklärung der
Mieterin aufgekommen waren, einigten sich die Klägerin und die
Mieterin im Vertrag „Vorsorglicher Neuabschluss des
Mietvertrages … vom 03.11.2010“
(Neuabschlussvereinbarung) im Februar 2012 darauf,
„vertraglich wieder bzw. weiter
gebunden“ zu sein und schlossen „rein
vorsorglich“ den Mietvertrag unter dessen
Beifügung als Anlage erneut ab. Neues Übergabedatum
sollte der 31.01.2013, Mietvertragsbeginn der 01.02.2013 sein
(Ziff. 2.2.1 der Neuabschlussvereinbarung). Die monatliche
Nettokaltmiete wurde unter Einbeziehung einer zusätzlich
vermieteten Fläche auf dem Gelände auf 210.136,50 EUR
angepasst.
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In einer als „3.
Nachtrag“ bezeichneten Anpassungsvereinbarung
vom 01.08.2013 zum Mietvertrag (3. Nachtrag) verschoben die
Klägerin und die Mieterin den Beginn des
Mietverhältnisses einvernehmlich auf den 20.01.2015 und das
späteste Übergabedatum auf den 21.01.2015 (Ziff. 4.1. des
3. Nachtrags). Außerdem vereinbarten sie darin ein
Rücktrittsrecht des Mieters für den Fall, dass der
Mietgegenstand wegen einer vom Mieter nicht zu vertretenden
Verzögerung bis zum 21.07.2015 nicht übergeben würde
(Ziff. 4.4. des 3. Nachtrags). All das erfolgte anlässlich
eines nachträglich entstandenen Mietersonderwunsches nach
Umbaumaßnahmen, für dessen Erfüllung im 3. Nachtrag
schließlich auch ein von der Mieterin an die Klägerin zu
zahlender Baukostenzuschuss in Höhe von 7.500.000 EUR
abzüglich ersparter Aufwendungen vereinbart wurde. Dieser
wurde letztlich - der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt - auch in
Höhe von 6.100.000 EUR seitens der Mieterin gezahlt.
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Im Juni 2014 beauftragte die Klägerin
im „Bauvertrag B“ ein konzernverbundenes
Unternehmen der Mieterin mit dem Bau der das Areal A betreffenden
… gegen Zahlung einer Nettovergütung von circa 910.000
EUR inklusive verhandelter Nachlässe.
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Nach erneuter Rücktrittserklärung
der Mieterin vom 03.08.2015 - aus ihrer Sicht sei das Mietobjekt
bis zum vereinbarten Termin nicht übergabebereit gewesen -
einigten sich die Klägerin und die Mieterin nach wiederholtem
Streit über die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung
in einer „Schlussvereinbarung zum Mietvertrag
…“ vom 02.12./04.12.2015
(Schlussvereinbarung) darauf, das Mietverhältnis gegen Zahlung
eines Geldbetrags durch die Mieterin in Höhe von 4.750.000 EUR
zu beenden (Ziff. 1, 2 der Schlussvereinbarung).
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In Ziff. 2 der Schlussvereinbarung
vereinbarte die Klägerin mit der Mieterin außerdem
ausdrücklich:
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„[…] Die Parteien gehen
übereinstimmend davon aus, dass dieser Betrag umsatzsteuerlich
als Schadenersatz zu qualifizieren ist und daher Umsatzsteuer nicht
anfällt. […]“.
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Schließlich vereinbarten sie in Ziff.
4:
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„[…] Mit Eingang der in Ziffer
2 genannten Zahlung und Erfüllung der sonstigen in dieser
Schlussvereinbarung begründeten Verpflichtungen sind
wechselseitig sämtliche Ansprüche […] aus und im
Zusammenhang mit dem vorgenannten Mietvertragsverhältnis
unwiderruflich abgegolten und erledigt. […]
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Mit abgegolten sind insbesondere
sämtliche mögliche Schadensersatzansprüche des
Vermieters wegen des Rücktritts vom Vertrag und der jetzt
notwendig werdenden Neuvermietung mit evtl. eingehenden
Mietverlusten einschließlich des etwaigen (Umbau-)Aufwandes
zur Neuvermietung.
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Abgegolten sind auch sämtliche
Schadensersatzansprüche des Mieters, insbesondere
Ansprüche des Mieters auf Vertragsstrafe, Rückgewähr
der aufgrund des 3. Nachtrages zum Mietvertrag an den Vermieter
geleisteten Zahlungen sowie sämtlicher Ansprüche wegen
eines vermeintlichen Übergabeverzuges des Vermieters.
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Die Parteien sind sich weiter darüber
einig, dass mit Abschluss und Vollzug dieser Vereinbarung
mögliche Schadensersatzansprüche […] nicht nur
gegenseitig zwischen den Parteien des Mietvertrages, sondern
darüber hinausgehend wechselseitig zwischen sämtlichen
Töchtern und Beteiligungen der Parteien ausgeschlossen und
erledigt sind. Insbesondere sind mögliche
Schadensersatzansprüche des Vermieters […] aus dem
Vertragsverhältnis […] (Bauvertrag [B] für das
Bauvorhaben [A] […]) […], im Zusammenhang mit oder
wegen der Aufhebung des Mietvertrages ausgeschlossen und
erledigt.“
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In der Gewinn- und Verlustrechnung auf den
31.12.2015 erfasste die Klägerin die Zahlung des
Schlussbetrags als sonstigen betrieblichen Ertrag. In der
Gewerbesteuererklärung 2015 beantragte sie die erweiterte
Kürzung für Grundstücksunternehmen und erklärte
einen Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in
Höhe von 3.315.834 EUR.
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In den - unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (VdN) stehenden - Bescheiden für 2015
über den Gewerbesteuermessbetrag (Gewerbesteuermessbescheid
2015) und über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015
(Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015) - beide vom
05.05.2017 und nochmals geändert durch Bescheide vom
24.05.2017 - berücksichtigte der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) den erklärten
Kürzungsbetrag und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für
2015 auf 0 EUR fest. Das FA nahm im Gewerbesteuermessbescheid 2015
vom 24.05.2017 von dem errechneten Gewerbeertrag 2015 vor
Verlustabzug (54.155 EUR) einen entsprechenden Verlustabzug
(festgestellter Gewerbeverlust auf den 31.12.2014: 4.337.407 EUR)
vor. Den vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin
stellte das FA in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den
31.12.2015 vom 24.05.2017 mit 4.283.252 EUR fest.
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Mit dem nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) geänderten, weiter unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom
25.07.2017 erhöhte das FA als Folge der nicht mehr
gewährten erweiterten Kürzung den Gewerbeertrag vor
Verlustabzug auf 3.369.989 EUR und setzte den
Gewerbesteuermessbetrag 2015 auf 32.319 EUR fest. Zudem stellte es
in dem ebenfalls nach § 164 Abs. 2 AO geänderten, weiter
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 vom 25.07.2017 den
vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin mit 1.915.414
EUR fest. Das FA teilte der Klägerin vor dieser Änderung
mit, dass es sich bei der Zahlung des Schlussbetrags nicht um eine
Zahlung im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung eigenen
Grundbesitzes gehandelt habe. Außerdem seien
Betriebsvorrichtungen - eine Restaurantausstattung -
kürzungsschädlich mitvermietet worden.
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Die von der Klägerin unter anderem
gegen die vorbezeichneten Bescheide eingelegten Einsprüche
wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 als
unbegründet zurück. An dem Einwand der Mitvermietung von
Betriebsvorrichtungen hielt das FA allerdings nicht mehr
fest.
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
erhobenen Klage, mit welcher die Klägerin begehrte, den
Gewerbesteuermessbetrag 2015 auf 0 EUR festzusetzen und den
vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2015 mit
4.283.252 EUR festzustellen, mit Urteil vom 05.11.2019 - 6 K
6170/18 in vollem Umfang statt. Der Tenor des Urteils lautet unter
anderem:
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„Der Beklagte wird verpflichtet, den
Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag vom
25.7.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.9.2018
dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag mit
EUR 0,- festgesetzt wird.
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Der Beklagte wird verpflichtet, den
Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015 vom
25.7.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.9.2018
dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige
Gewerbeverlust mit EUR 4.283.252,- festgestellt
wird.“
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Das FG führte zur Begründung aus,
dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG zustehe. Die in dieser Vorschrift genannten
Begriffspaare „Verwalten und Nutzen“ und
„Verwaltung und Nutzung“ seien
bedeutungsgleich mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der
privaten Vermögensverwaltung. Eigener Grundbesitz werde daher
verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu
erhaltender Substanz eingesetzt werde, etwa - aber nicht nur -
durch Vermietung oder Verpachtung. So zählten nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Beispiel auch die
gelegentliche Veräußerung zuvor vermieteter
Grundstücke oder die Übernahme der dinglichen Haftung
gegen oder ohne Entgelt durch Belastung des eigenen Grundbesitzes
mit einer Grundschuld zu der unschädlichen
vermögensverwaltenden Tätigkeit im Sinne des § 9 Nr.
1 Satz 2 GewStG. Es sei nicht maßgeblich, ob der Tatbestand
des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt
sei.
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Danach sei die der beantragten Kürzung
zugrunde liegende Zahlung des Schlussbetrags in Höhe von
4.750.000 EUR als Ertrag aus der Nutzung und Verwaltung des der
Klägerin gehörenden Grundbesitzes zu beurteilen. Der
Abschluss eines auf die Nutzungsüberlassung gerichteten
Kausalgeschäfts gehöre bereits zur
grundbesitzverwaltenden Tätigkeit, auch wenn das Mietobjekt
noch nicht zur Nutzung übergeben worden sei. Es komme nicht
darauf an, dass die Parteien des Mietvertrags diese Zahlung als
Schadensersatz bezeichnet hätten. Entscheidend sei der
wirtschaftliche Gehalt der Zahlung. Ein für die erweiterte
Kürzung hinreichender Zusammenhang jener Zahlung mit der
Fruchtziehung aus dem eigenen Grundstück in Form der
entgeltlichen Gebrauchsüberlassung an die Mieterin bestehe,
weil sie wirtschaftlich eine Ausgleichszahlung zur Beendigung des
Streits über die Ausübung und Auslegung von
Leistungsstörungsrechten aus dem Gewerberaummietvertrag
darstelle.
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Abweichendes ergebe sich nicht daraus, dass
die Klägerin und die Mieterin in der
streitgegenständlichen Schlussvereinbarung auch vereinbart
hätten, dass „mit Abschluss und Vollzug [der]
Vereinbarung mögliche Schadensersatzansprüche […]
nicht nur gegenseitig zwischen den Parteien des Mietvertrages,
sondern darüber hinausgehend wechselseitig zwischen
sämtlichen Töchtern und Beteiligungen der Parteien
ausgeschlossen und erledigt“ sein sollten.
Wirtschaftlich stelle zwar ein Teil der Schlussbetragszahlung auch
Entgelt für den Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger
Leistungsstörungsrechte, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus dem „Bauvertrag B für
das Bauvorhaben A“ zwischen der Klägerin
und dem bauausführenden Unternehmen dar. Ungeachtet dessen
bestehe aber ein enger Zusammenhang dieses Teils der
Schlussbetragszahlung mit der Beendigung des Mietvertrags und damit
mit der Fruchtziehung aus Gebrauchsüberlassung.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
die es auf eine Verletzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
stützt.
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18
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG vom 05.11.2019 - 6 K
6170/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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B. Die Urteilsformel des FG-Urteils ist
gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.
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I. Das FG hat nach dem Wortlaut des Tenors
einen Verpflichtungsausspruch nach § 101 Satz 1 FGO getroffen.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage jedoch, die Rechtslage
wiederherzustellen, die vor Ergehen der Änderungsbescheide vom
25.07.2017 bestanden hat. Hierfür ist die Aufhebung der
angefochtenen Änderungsbescheide vom 25.07.2017 und der
insoweit hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018
durch das FG erforderlich (§ 100 Abs. 1 FGO). Denn hiermit
werden wieder der Gewerbesteuermessbescheid 2015 und der
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, beide vom
24.05.2017, mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt
wirksam.
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1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Eine
ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift
ist nur gegeben, wenn es sich um ein
„mechanisches“ Versehen handelt,
aufgrund dessen - wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler - das
wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die
Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder
unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die
Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 27.06.2017 - X B 106/16 =
SIS 17 18 71, Rz 14). Der
Urteilsformel haftet ein solcher Fehler regelmäßig dann
nicht an, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag
gedeckt ist (BFH-Beschluss vom 29.07.2010 - I B 121/10 =
SIS 10 32 49, Rz 15). Dies gilt
aber nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar nicht dem
Klagebegehren entspricht (BFH-Beschluss vom 27.06.2017 - X B 106/16
= SIS 17 18 71, Rz 21 f.).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die
Urteilsformel zu berichtigen.
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a) Die Urteilsformel verpflichtet das FA, die
begehrten Änderungen im angegriffenen
Gewerbesteuermessbescheid 2015 und im angegriffenen
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, beide vom
25.07.2017, vorzunehmen; danach hat das FG jeweils einen
Verpflichtungsausspruch nach § 101 Satz 1 FGO getroffen. Aus
den Ausführungen im Tatbestand des FG-Urteils ergibt sich
jedoch ohne weiteres, dass die Beteiligten nicht um den Erlass
eines abgelehnten Verwaltungsakts gestritten haben. Die
Klägerin wollte erkennbar nur die den geänderten
Bescheiden vom 25.07.2017 zugrunde liegende Versagung der
erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
beseitigen und damit den in dem Gewerbesteuermessbescheid 2015 und
dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, beide vom
24.05.2017, geregelten Rechtszustand wiederherstellen. Dieses
Klageziel ist mit einem durch Anfechtungsklage zu verfolgenden
Aufhebungsbegehren zu erreichen (vgl. § 100 Abs. 1 FGO). Das
FG hat in seinen Entscheidungsgründen auch die Vorschrift des
§ 100 Abs. 1 FGO zitiert.
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b) Dem steht nicht entgegen, dass die
Urteilsformel von dem Klageantrag der Klägerin gedeckt war.
Denn im Streitfall entsprechen auch die Klageanträge der
Klägerin nicht ihrem wirklichen Klagebegehren.
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Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren
anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich des
Klageantrags zu ermitteln, weil maßgebend das materielle Ziel
der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag ist
(z.B. BFH-Beschluss vom 27.06.2017 - X B 106/16 = SIS 17 18 71, Rz 22, m.w.N.). Das
Klagebegehren bezog sich allein auf die Wiedergewährung der
erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Dem
wird durch die Aufhebung der angegriffenen Änderungsbescheide
vom 25.07.2017 und der insoweit hierzu ergangenen
Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 entsprochen.
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II. Zuständig für die Berichtigung
ist nach Anhängigkeit des Verfahrens in der
Rechtsmittelinstanz - wie im Streitfall im Verfahren der Revision -
der BFH.
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III. Das Berichtigungsverfahren ist
gerichtskostenfrei. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu
treffen (z.B. BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 9/15, BFHE 258, 44,
BStBl II 2017, 896 = SIS 17 12 39, Rz 33, m.w.N.).
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29
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C. Die Revision des FA ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO). Das FG hat der Klage zu Recht in vollem Umfang
stattgegeben.
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I. Zutreffend hat das FG die Klage
(stillschweigend) insgesamt - auch soweit sich diese gegen den
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 richtet - als
zulässig erachtet (dazu 1.). Ebenso hat das FG nicht gegen die
Grundordnung des Verfahrens verstoßen; es war nicht
verpflichtet, das gerichtliche Verfahren gegen den
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 nach § 74 FGO
auszusetzen (dazu 2.).
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31
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1. Die Klage gegen den
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 war
zulässig.
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Gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2
GewStG sind bei der Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes die Besteuerungsgrundlagen so zu
berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags
für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der
vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde
gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten
entsprechend. Hiernach wird der Gewerbesteuermessbescheid 2015 wie
ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid
auf den 31.12.2015 (Folgebescheid) behandelt (z.B. BFH-Urteil vom
17.03.2021 - IV R 7/20 = SIS 21 12 82, Rz 15, 17).
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33
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Die Regelungen in § 42 FGO i.V.m. §
351 Abs. 2 AO bewirken jedoch nicht, dass die gegen den
Folgebescheid gerichtete Klage, mit der ausschließlich
Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als
unzulässig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zulässig
(BFH-Urteil vom 27.06.2018 - I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II
2019, 632 = SIS 18 20 61, Rz 20, m.w.N.). In einem solchen Fall ist
im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen
Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt
und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des
Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist
(z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021 - IV R 7/20 = SIS 21 12 82, Rz 17, m.w.N.).
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2. Zutreffend hat das FG ohne Aussetzung des
Verfahrens auch über die Klage gegen den
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 entschieden.
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Gemäß § 74 FGO kann das FG das
Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Danach kommt eine
Aussetzung dann nicht in Betracht, wenn das zur Entscheidung
berufene Gericht in demselben Verfahren auch über das
vorgreifliche Rechtsverhältnis entscheidet (z.B. BFH-Beschluss
vom 17.08.1995 - XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219).
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36
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So verhält es sich im Streitfall. Denn
der zur Entscheidung berufene Senat des FG hat nicht nur über
den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, sondern auch
über den (vorgreiflichen) Gewerbesteuermessbescheid 2015
entschieden.
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II. Das FG hat der Klägerin - entgegen
der Ansicht des FA - zu Recht im Rahmen der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags 2015 die erweiterte Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im beantragten Umfang
gewährt.
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Die Klägerin ist als gewerblich
geprägte Personengesellschaft mit ihrer
Vermietungstätigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig (dazu 1.
und 2.). Dabei steht ihr als grundstücksverwaltender
Personengesellschaft gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
die erweiterte Kürzung zu (dazu 3.). Anhaltspunkte dafür,
dass der ihr gewährte Kürzungsbetrag zu hoch ist,
bestehen nicht (dazu 4.).
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39
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1. Die Klägerin ist eine gewerblich
geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG. Sie übt keine originär gewerbliche
Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG aus. Im Grundsatz
unterliegt sie daher mit ihrer vermögensverwaltenden
Tätigkeit der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 20.11.2003 - IV R
5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93, unter
I.1.).
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2. Das FG und die Beteiligten sind in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (stillschweigend)
davon ausgegangen, dass die Klägerin (auch) im Streitjahr
sachlich gewerbesteuerpflichtig war.
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41
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a) Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt
bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach
§ 2 Abs. 1 GewStG mit der Aufnahme der werbenden
Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 01.09.2022 - IV R 13/20, BFHE
277, 423 = SIS 22 18 03, Rz 22 f., m.w.N.). Dies gilt auch für
eine gewerblich geprägte, vermögensverwaltende
Personengesellschaft; sie ist mit Beginn ihrer
vermögensverwaltenden Tätigkeit sachlich
gewerbesteuerpflichtig. Was als werbende Tätigkeit anzusehen
ist, richtet sich - wie bei originär gewerblich tätigen
Personengesellschaften - nach dem von der Gesellschaft verfolgten
Gegenstand ihrer Tätigkeit. Dabei kann als Indiz auf den im
Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens
zurückgegriffen werden. Letztlich maßgeblich ist auch
bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (BFH-Urteil vom
12.05.2016 - IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489 = SIS 16 22 06, Rz 30). Eine grundstücksverwaltende
Personengesellschaft kann daher zum Beispiel mit dem Beginn ihrer
Vermietungstätigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig werden
(z.B. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93, unter II.).
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b) Danach war die Klägerin (auch) im
Streitjahr sachlich gewerbesteuerpflichtig. Unternehmensgegenstand
der Klägerin ist der Erwerb, die Entwicklung und die
Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere des
denkmalgeschützten Areals A. Dem folgend hat die Klägerin
das vorbezeichnete Areal bereits im November 2010 im Rahmen eines
Gewerberaummietvertrags an die Mieterin vermietet. Mit Abschluss
dieses Mietvertrags hat die Klägerin mit ihrer werbenden
Tätigkeit (Vermietungstätigkeit) begonnen. Nicht
maßgeblich ist, ob das Mietobjekt bereits zur Nutzung
übergeben und der Mietzinsanspruch bereits entstanden ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - ein nicht
standardisiertes Mietobjekt nach Abschluss des Mietvertrags vor
dessen Übergabe durch Umbaumaßnahmen an die
individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.
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3. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
der Klägerin im Streitjahr die erweiterte Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.
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a) Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des
Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten
Grundbesitzes gekürzt (sogenannte einfache Kürzung). An
Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich
eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes
Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben
Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und
veräußern, die Kürzung um den Teil des
Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).
Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die
Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen
Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung
mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private
Vermögensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II
2019, 262 = SIS 19 02 19, Rz 96, m.w.N.).
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Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr.
1 Satz 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörende Grundbesitz (Beschluss des Großen Senats des
BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 = SIS 19 02 19, Rz 76).
Dieser wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der
Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa
durch Vermietung und Verpachtung (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 -
IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87 = SIS 21 00 30, Rz 19,
m.w.N.). § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft allerdings nicht
an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der durch die
Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten
Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
an. Daher schließen zum Beispiel Erträge aus der
gelegentlichen Veräußerung von Grundbesitz
(Einkünfte gemäß § 23 EStG) oder Erträge
aus der Übernahme der dinglichen Haftung durch Belastung des
eigenen Grundbesitzes (Einkünfte gemäß § 22
Nr. 3 EStG) die erweiterte Kürzung nicht aus (BFH-Urteil vom
13.08.1997 - I R 61/96, BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270 = SIS 98 04 37, unter II.3.b). Nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten
Zweck ist die erweiterte Kürzung erst dann ausgeschlossen,
wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die
Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet (z.B. BFH-Urteil vom
17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 = SIS 06 16 79, unter II.1.c aa).
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Die neben der Vermögensverwaltung des
Grundbesitzes erlaubten (kürzungsunschädlichen), jedoch
nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1
Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (z.B.
BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87 = SIS 21 00 30, Rz
19, m.w.N.). Darüber hinaus liegen nach ständiger
Rechtsprechung des BFH Nebentätigkeiten dann noch innerhalb
des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und
sind ausnahmsweise kürzungsunschädlich, wenn sie der
Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen
und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll
gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung
angesehen werden können. Ist der Umfang einer derartigen
Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der
erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das
Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529,
BStBl II 2022, 87 = SIS 21 00 30, Rz 23, m.w.N.).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die
Klägerin im Streitjahr auf Grundlage der vom FG getroffenen -
für den Senat bindenden - Feststellungen (§ 118 Abs. 2
FGO) keine kürzungsschädliche Tätigkeit
ausgeübt. Insbesondere hat sie ausschließlich ihren
Grundbesitz zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz
genutzt und dabei die Grenzen der Gewerblichkeit nicht
überschritten.
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aa) Wer über seinen eigenen Grundbesitz
einen Mietvertrag abschließt, nutzt seinen Grundbesitz im
Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unerheblich ist, dass der
Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb
ausüben will (vgl. Wagner in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9
Nr. 1 Rz 39). Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch dann
private Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich
ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil
vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175 = SIS 16 23 23, Rz 37). Außerdem gebieten weder der Wortlaut noch
der Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, dass das Mietobjekt
bereits zur Nutzung übergeben oder der Anspruch auf Zahlung
des Mietzinses bereits entstanden sein muss.
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bb) Die von der Klägerin
durchgeführten umfangreichen Umbaumaßnahmen führen
ebenfalls nicht zu einer gewerblichen Vermietungstätigkeit
nach § 15 Abs. 2 EStG. Diese Maßnahmen dienen dazu, das
Mietobjekt entsprechend den individuellen Vorstellungen der
Mieterin umzubauen. Die Umbauten und der bereits abgeschlossene
Mietvertrag stellen einen einheitlichen Vorgang dar; die Umbauten
sind unmittelbar durch den Mietvertrag veranlasst und stellen damit
eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar.
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Im Übrigen gehören nach der
Rechtsprechung des BFH auch die ohne Veräußerungsabsicht
durchgeführte Neubautätigkeit auf eigenem Grund und Boden
sowie die anschließende Verwaltung fertiggestellter eigener
Wohngebäude zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes
im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn die klassische Form
der Nutzung von Grund und Boden besteht in der Bebauung und
Vermietung (BFH-Urteil vom 30.07.1969 - I R 21/67, BFHE 96, 362,
BStBl II 1969, 629 = SIS 69 04 04, unter 3.). Wenn die
Neubautätigkeit mit anschließender Verwaltung
fertiggestellter Gebäude begünstigt ist, muss dies erst
Recht für Umbaumaßnahmen mit anschließender
Verwaltung der umgebauten Gebäude gelten.
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cc) Ebenso stellt die im Streitjahr infolge
der Beendigung des Mietvertrags vereinbarte - von der Mieterin an
die Klägerin zu leistende - Zahlung in Höhe von 4.750.000
EUR eine den eigenen Grundbesitz betreffende Fruchtziehung aus zu
erhaltender Substanz dar.
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(1) Führt eine
grundstücksverwaltende Personengesellschaft (Vermieterin) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Überlassung des
Mietobjekts Rechtsstreitigkeiten aus einem fortbestehenden -
eigenen Grundbesitz betreffenden - Mietvertrag, ist diese
Tätigkeit integraler Bestandteil der Nutzung und Verwaltung
ihres eigenen Grundbesitzes. Solche Aktivitäten dienen der
ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundbesitzes. Dies muss
auch dann gelten, wenn die Mietvertragsparteien vor
Überlassung des Mietobjekts den Streit über die
fortbestehende Wirksamkeit eines Mietvertrags dadurch
ausräumen, dass sie das Mietverhältnis
übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter
zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus
oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den
Vermieter entrichtet. Denn die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG setzt nicht voraus, dass die Einnahmen nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt unmittelbare Gegenleistung für die
Überlassung der Nutzung des Mietobjekts sind. Anderenfalls
wäre es nicht möglich, auch Einnahmen aus der
gelegentlichen Veräußerung von Grundbesitz oder
Einnahmen aus der Übernahme der dinglichen Haftung durch
Belastung des eigenen Grundbesitzes der erweiterten Kürzung zu
unterwerfen. Denn auch derartige Einnahmen sind keine Gegenleistung
für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des
Mietobjekts (im engeren Sinne). Maßgeblich bleibt, dass die
Einnahmen aus Tätigkeiten stammen, die der Nutzung und
Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen sind.
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Ebenso bewegt sich die Geltendmachung
möglicher Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen
den Mieter, aber auch umgekehrt die Begleichung möglicher
Schadensersatzansprüche durch den Vermieter gegenüber dem
Mieter im Rahmen der Nutzung und Verwaltung des eigenen
Grundbesitzes. Eine andere Beurteilung hätte das sinnwidrige
Ergebnis zur Folge, dass der Vermieter auf die Geltendmachung
möglicher Schadensersatzansprüche verzichten müsste,
um die erweiterte Kürzung nicht zu gefährden. Gleiches
muss auch dann gelten, wenn der Schadensersatz gegebenenfalls
mögliche, beim Vermieter eingetretene Substanzschäden
mitumfassen sollte. Denn es kann für die Anwendung der
erweiterten Kürzung keinen Unterschied machen, ob ein
Grundstücksunternehmen in seiner Substanz unbeschädigt
geblieben ist oder ob es sich nach Eintritt eines Substanzschadens
beim Mieter schadlos hält. Einem berechtigten
Schadensersatzanspruch des Mieters könnte sich der Vermieter
ohnehin nicht entziehen.
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(2) Diese Grundsätze hat das FG bei
seiner Entscheidung beachtet.
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Nach den für den Senat bindenden
tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2
FGO) ist die Zahlung in Höhe von 4.750.000 EUR das Ergebnis
einer Risikoabwägung der Mietvertragsparteien hinsichtlich der
Wirksamkeit der Rücktrittserklärung. Die Zahlung - so das
FG - entspreche der Höhe nach ungefähr den für zwei
Jahre geschuldeten Nettokaltmieten, liege aber deutlich unter den
gesamten Nettokaltmieten für den vertraglich vorgesehenen,
nicht ordentlich kündbaren 15-Jahreszeitraum. Das FG konnte
hieraus - ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze - den Schluss ziehen, dass es sich bei der
Zahlung um Einnahmen handelt, die der Verwaltung und Nutzung
eigenen Grundbesitzes zuzuordnen sind. Denn die Klägerin hat
hiermit einen Streit aus dem Mietvertrag im eigenen Namen und
für eigene Rechnung beendet. Diese Tätigkeit bewegt sich
im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die Zahlung stellt
für die Klägerin einen Ausgleich für den Wegfall der
bereits vereinbarten Mieteinnahmen dar. Zugleich werden alle
möglichen wechselseitigen Schadensersatzansprüche aus dem
Mietverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien
mitabgegolten. Unerheblich ist, dass das Mietobjekt noch nicht zur
Nutzung überlassen war und die Mietvertragsparteien die
Zahlung umsatzsteuerrechtlich als Schadensersatz behandelt wissen
wollten.
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Eine andere Beurteilung ist im Streitfall
nicht deshalb geboten, weil nach Ziff. 4 der Schlussvereinbarung
mit Abschluss und Vollzug dieser Vereinbarung nicht nur
mögliche Schadensersatzansprüche zwischen den
Mietvertragsparteien, sondern darüber hinausgehend
wechselseitig auch derartige Ansprüche zwischen
sämtlichen Töchtern und Beteiligungen ausgeschlossen und
erledigt sind. Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht nicht
festgestellt, dass die Klägerin selbst an weiteren
Gesellschaften beteiligt gewesen ist. Danach bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Rahmen der
Schlussvereinbarung - unter Verstoß gegen das
Ausschließlichkeitsgebot - auch für Rechnung und im
Namen eigener Tochtergesellschaften Verhandlungen geführt und
insoweit gegebenenfalls kürzungsschädliche
Dienstleistungen für Dritte erbracht haben könnte.
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Ebenso ist unschädlich, dass
gegebenenfalls auch mögliche Schadensersatzansprüche der
Klägerin aus dem Vertragsverhältnis „Bauvertrag
B“ im Zusammenhang mit oder wegen der
Aufhebung des Mietvertrags ausgeschlossen und erledigt sind. Dieser
Vertrag war mit einem konzernverbundenen Unternehmen der Mieterin
abgeschlossen und betraf die im Mietobjekt zu installierende
…, das heißt die Herrichtung des Mietobjekts. Auch
hieraus gegebenenfalls resultierende Schadensersatzansprüche
der Klägerin sind Teil der Nutzung und Verwaltung ihres
Grundbesitzes.
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(3) Die vom FA erhobenen Einwände, wonach
die vereinbarte Zahlung in Höhe von 4.750.000 EUR nicht mehr
der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzuordnen sei,
greifen nicht durch.
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Das FA weist zwar zu Recht darauf hin, dass
nach dem BFH-Urteil vom 21.08.1990 - VIII R 17/86 (BFHE 162, 62,
BStBl II 1991, 76 = SIS 91 01 15) die Abstandszahlung, die ein
Mietinteressent nach Abschluss eines Vormietvertrags für die
Entlassung aus diesem Vertrag an den Eigentümer des zu
vermietenden Objekts bezahlt, nicht unmittelbar zu den Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG gehört.
Hierauf kommt es aber nicht an. Entgegen der Auffassung des FA ist
für die Gewährung der erweiterten Kürzung gerade
nicht maßgeblich, dass der in Rede stehende Gewerbeertrag -
bei fehlender fiktiver Gewerbesteuerpflicht - sich
einkommensteuerrechtlich als Gegenleistung für die
Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des Mietobjekts
darstellt. Maßgeblich ist allein - wie vorstehend dargelegt
-, dass die Einnahmen aus einer Tätigkeit stammen, die der
Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen ist. Im
Übrigen verdeutlicht das BFH-Urteil in BFHE 162, 62, BStBl II
1991, 76 = SIS 91 01 15, dass der Eigentümer mit dem Empfang
einer Abstandszahlung vor Überlassung des Mietobjekts
Einkünfte nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 21 EStG
erzielt und damit den Bereich der privaten Vermögensverwaltung
gerade nicht verlässt. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, vermögensverwaltende
Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft
Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den
vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen
gleichzustellen, kann es daher auch bei gewerblich geprägten
Personengesellschaften für die Gewährung der erweiterten
Kürzung nicht entscheidend sein, ob das Mietobjekt bereits zur
Nutzung überlassen ist.
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Danach kommt es auch nicht darauf an, ob die
Zahlung - mangels eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs
- als ein nicht umsatzsteuerbarer
(„echter“) Schadensersatz zu
qualifizieren ist. Abgesehen davon hat die Klägerin - was vom
FA unwidersprochen geblieben ist - darauf hingewiesen, dass das FA
die Zahlung letztendlich der Umsatzsteuer unterworfen hat.
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dd) Schließlich hat das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass
keine kürzungsschädliche - gegen das
Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
verstoßende - Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen erfolgt
ist.
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(1) Nach den Ausführungen im
angefochtenen FG-Urteil hat das FA zwar im Rahmen der
mündlichen Verhandlung erneut auf die Möglichkeit
hingewiesen, dass die Klägerin gegebenenfalls
Betriebsvorrichtungen an die Mieterin mitvermietet haben
könnte. Das FG hat diesen vom FA nicht näher
konkretisierten Einwand aber nach Aktenlage geprüft und
infolge fehlender Substantiierung dieses Einwands von weiteren
Sachverhaltsermittlungen abgesehen. Es kam unter anderem zu dem
Ergebnis, dass die Klägerin nach dem vereinbarten Mietvertrag
keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet hat. Bereits diese - vom
FA im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen
angegriffene - tatsächliche Feststellung trägt das
Ergebnis, wonach Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet worden
sind.
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(2) Entgegen der vom FA in der mündlichen
Verhandlung vor dem erkennenden Senat geäußerten
Auffassung kann eine gegen das Ausschließlichkeitsgebot
verstoßende Tätigkeit auch nicht allein in der
bloßen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gesehen werden. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist - wie
bereits dargestellt (dazu oben C.II.3.b cc (1)) - integraler
Bestandteil der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, wenn
jene aus einem - den eigenen Grundbesitz betreffenden - Mietvertrag
resultieren.
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4. Das FG hat die erweiterte Kürzung
zutreffend in dem beantragten Umfang gewährt.
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a) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
beschränkt den Umfang der Begünstigung (die erweiterte
Kürzung) auf die grundstücksverwaltende Tätigkeit
(Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, „der auf die
Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes
entfällt“). Daher ist es notwendig, den
auf die grundstücksverwaltende Tätigkeit entfallenden
Teil des Gewerbeertrags (einschließlich der anteiligen
Hinzurechnungen und Kürzungen) zu ermitteln, wenn der
Gewerbesteuerschuldner neben dieser begünstigten
Tätigkeit andere unschädliche - aber nicht
begünstigte - Tätigkeiten ausübt, wie zum Beispiel
das Erzielen von Einkünften aus der Verwaltung beziehungsweise
Nutzung eigenen Kapitalvermögens (BFH-Urteil vom 19.10.2005 -
I R 37/05, BFH/NV 2006, 810 = SIS 06 15 91, unter II.2.).
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b) Im Streitfall ist weder ersichtlich noch
vom FA vorgetragen, dass die Klägerin bei der hier gebotenen
Zuordnung der Zahlung in Höhe von 4.750.000 EUR zu ihrer
grundstücksverwaltenden Tätigkeit den beantragten
Kürzungsbetrag in Höhe von 3.315.834 EUR rechtsfehlerhaft
zu hoch ermittelt hat. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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5. Demnach waren der Gewerbesteuermessbescheid
2015 vom 25.07.2017 und die insoweit hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 aufzuheben. Damit tritt
wieder der Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 24.05.2017 mit der
Messbetragsfestsetzung in Höhe von 0 EUR und einem
ausgewiesenen Gewerbeertrag vor Verlustabzug in Höhe von
54.155 EUR in Kraft.
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III. Ebenso waren der
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 vom 25.07.2017 und
die insoweit hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018
aufzuheben.
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Aufgrund der Bindungswirkung des
Gewerbesteuermessbescheids 2015 vom 24.05.2017 für den
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 ist der
vortragsfähige Gewerbeverlust in beantragter Höhe
festzustellen. Danach ist der festgestellte Gewerbeverlust auf den
31.12.2014 in Höhe von 4.337.407 EUR um 54.155 EUR zu mindern
und auf den 31.12.2015 mit 4.283.252 EUR festzustellen. Diese
Rechtslage tritt mit Aufhebung der bezeichneten Bescheide ein.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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