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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 40/12 (BFH) |
§§: | TabStG § 19, Richtlinie 92/12/EWG Art. 9 |
Schlagwörter | Tabaksteuer, Besitz, Zigaretten |
Rechtsfrage: | Ist Steuerschuldner i.S. des § 19 Satz 2 TabStG nur der erste Empfänger der aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachten Tabakwaren, der zudem den Besitz vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangen muss? (Divergenz zum Urteil des FG Hamburg 4 K 30/11 = VII R 44/11?) - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 02.03.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4257/11 VTa, Z, EU |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 05 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2014 |
Erledigungs-Az: | VII R 40/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VII R 40/12 ist durch Beschluss vom 807.2013 bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs. C-165/13 ausgesetzt worden. Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |