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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 82/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Pauschbetrag |
Rechtsfrage: | Sind Fahrtkosten im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Bildungsmaßnahme bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes über den Pauschbetrag von 360 DM hinaus in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, weil die Aufwendungen in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Zufluß der entsprechenden Bezüge stehen? Zur fehlenden Definition des Begriffs "Bezüge" im Einkommensteuerrecht. - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.1999 |
Vorinstanz/AZ: | I 860/97 Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 99 17 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.01.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 82/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |