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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-604/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 13, RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Lieferung, Umwandlung, Erbnießbrauchsrecht, Eigentumsrecht, Grundstück, Immobilie, Nießbrauch, Gemeinde
Rechtsfrage: 1. Stellt die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht, wie sie unter den Umständen der streitbefangenen Rechtssache vorliegt, eine Lieferung von Gegenständen i.S. von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG dar, die der Mehrwertsteuer unterliegt? - 2. Falls die erste Frage verneint wird: Stellt die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht eine Lieferung von Gegenständen i.S. von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dar, die der Mehrwertsteuer unterliegt? - 3. Handelt eine Gemeinde, die ein Entgelt für die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht bezieht, wie es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, als Steuerpflichtige i.S. von Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. von Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG?
Vorinstanz: Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 383 S. 42
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.02.2021
Erledigungs-Az: Rs C-604/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 02 94