Auf die Revisionen der Klägerin und des
Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.2016
6 K 78/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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I. Die Klägerin,
Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist
eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer KG. Sie
wurde während des Revisionsverfahrens aufgelöst und
befindet sich seitdem in Liquidation. Als Liquidatoren sind
ausweislich des in der mündlichen Verhandlung zu den Akten
gereichten Handelsregisterauszugs die A-GmbH und die B-GmbH
bestellt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Bau
und der Betrieb des Containerfrachtschiffs MS „...“ (im
Weiteren Handelsschiff). Das Handelsschiff wurde im März 1998
von der chinesischen Werft an eine sog. Bestellergesellschaft
abgeliefert und erst nach einem ca. sechswöchigen Betrieb von
der Klägerin erworben. Die Anschaffungskosten der
Klägerin betrugen ... EUR.
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Die Klägerin ermittelte ihren
steuerlichen Gewinn in den Jahren 1998 und 1999 durch
Betriebsvermögensvergleich nach den §§ 4, 5 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei schrieb sie das Handelsschiff
ausgehend von einer elfjährigen Nutzungsdauer degressiv
ab.
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3
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Der Beklagte, Revisionsbeklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte der
steuerlichen Gewinnermittlung der Klägerin. Die daraufhin
erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide und
Gewerbesteuermessbescheide 1998 und 1999 sind
bestandskräftig.
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In ihrer Handelsbilanz schrieb die
Klägerin das Handelsschiff basierend auf einer Nutzungsdauer
von elf Jahren bis zum Kalenderjahr 2008 vollständig bis auf
einen Schrottwert in Höhe von ... EUR ab.
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Ab dem Wirtschaftsjahr 2000 bis
einschließlich 2011 optierte die Klägerin zur
Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a EStG. Auch im
Rahmen der Schattenberechnungen für Zwecke des § 15a EStG
schrieb sie das Handelsschiff degressiv ab. Ein Bescheid über
die Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG
erging letztmalig zum 31.12.2006.
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Auf Grund der Option zur Gewinnermittlung
nach der Tonnage stellte das FA gemäß § 5a Abs. 4
EStG auf den 31.12.1999 u.a. einen Unterschiedsbetrag für das
Handelsschiff in Höhe von ... DM (... EUR) fest.
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Mit Wirkung ab dem 1.1.2012 (Streitjahr)
nahm die Klägerin den Antrag zur Gewinnermittlung nach der
Tonnage zurück und ermittelte den Gewinn wieder durch
Betriebsvermögensvergleich. In der Steuerbilanz auf den
31.12.2011 setzte sie das Handelsschiff gemäß § 5a
Abs. 6 EStG mit dem Teilwert in Höhe von ... EUR an, auf
dessen Höhe sich die Beteiligten tatsächlich
verständigt hatten.
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In dem handelsrechtlichen Jahresabschluss
zum 31.12.2012 setzte die Klägerin das Handelsschiff mit einem
Buchwert in Höhe des Schrottwerts von ... EUR an. Bei der
Ermittlung des steuerlichen Gewinns rechnete die Klägerin dem
handelsbilanziellen Gewinn 1/5 des für das Handelsschiff
festgestellten Unterschiedsbetrags in Höhe von ... EUR,
begründet durch den Rückwechsel zur Gewinnermittlung
durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr.
1 EStG), sowie in Höhe von ... EUR, begründet durch das
Ausscheiden von Gesellschaftern (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3
EStG), hinzu. Unter Minderung des handelsrechtlichen Gewinns
berücksichtigte die Klägerin eine Absetzung für
Abnutzung (AfA) für das Handelsschiff in Höhe von ...
EUR. Die AfA ermittelte sie aus der Differenz des Teilwerts und des
Schrottwerts des Handelsschiffs sowie einer Restnutzungsdauer von
fünf Jahren.
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Mit der Gewerbesteuererklärung
für das Streitjahr begehrte die Klägerin, als
Gewerbeertrag den steuerlich ermittelten Gewinn zu
berücksichtigen. Zudem begehrte sie, den so ermittelten
Gewerbeertrag in Höhe von 80 % des hinzugerechneten
Unterschiedsbetrags gemäß § 9 Nr. 3 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu kürzen.
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Dem Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom
7.8.2014 legte das FA bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags den Gewerbeertrag ohne
Berücksichtigung der AfA für das Handelsschiff zugrunde.
Auch nahm es die begehrte Kürzung des Unterschiedsbetrags
gemäß § 9 Nr. 3 GewStG nicht vor.
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Den Einspruch der Klägerin wies das FA
mit Einspruchsentscheidung vom 17.2.2015 zurück.
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Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hielt die
Klägerin an ihrem Begehren fest. Während des
Klageverfahrens änderte das FA unter dem 23.7.2015 und
nochmals unter dem 16.9.2015 aus hier nicht streitigen Gründen
den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid 2012.
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Im Erörterungstermin vor dem
Finanzgericht (FG) am 3.5.2016 verständigten sich die
Beteiligten darüber, dass die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer für das Handelsschiff 24 Jahre betrage und diese
im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch
Bestandsvergleich nicht neu zu schätzen sei.
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Ferner verständigten sich die
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 16.6.2016
darüber, dass sich der Schrottwert für das Handelsschiff
zum 31.12.2011 auf 270 EUR/t belaufe.
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Davon ausgehend begehrte die Klägerin,
den Gewerbeertrag um AfA für das Handelsschiff in Höhe
von ... EUR zu mindern. Dabei ging sie von einer Restnutzungsdauer
des Handelsschiffs von zehn Jahren aus. Bemessungsgrundlage sei der
zum 31.12.2011 ermittelte Teilwert von ... EUR abzüglich des
bisher angesetzten Schrottwerts von ... EUR. Letzterer sei
betragsmäßig abweichend von der tatsächlichen
Verständigung zugrunde zu legen, denn entgegen der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne das Schiff
sogar bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR abgeschrieben
werden.
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Um eine doppelte Abschreibung in
Gesamthandsbilanz und Ergänzungsbilanzen zu vermeiden, sei der
Gewerbeertrag allerdings nicht wie bisher um negative
Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von ... EUR
zu mindern, sondern um positive Einkünfte aus
Ergänzungsbilanzen in Höhe von ... EUR zu
erhöhen.
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Im Übrigen hielt sie an ihrem Begehren
fest, den Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in
Höhe von 80 % des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags zu
kürzen.
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Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG
den Gewerbesteuermessbescheid dahin änderte, dass der
Gewerbeertrag um AfA für das Handelsschiff gekürzt wurde.
Bei der Ermittlung der Höhe der Abschreibung ging es von einer
zehnjährigen Restnutzungsdauer und einer
AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe der Differenz des
gemäß § 5a Abs. 6 EStG anzusetzenden Teilwerts und
des auf den 31.12.2011 ermittelten Schrottwerts, auf dessen
Höhe sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
tatsächlich verständigt hatten, aus. Zugleich rechnete es
dem Gewerbeertrag positive Einkünfte aus
Ergänzungsbilanzen in Höhe von ... EUR statt der bisher
berücksichtigten negativen Einkünfte aus den
Ergänzungsbilanzen in Höhe von ... EUR zu. Im
Übrigen wies das FG die Klage, insbesondere im Hinblick auf
die begehrte Kürzung des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags
gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, als unbegründet
ab.
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Gegen die Vorentscheidung haben sowohl die
Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.
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Die Klägerin rügt die Verletzung
des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG.
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Sie beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Gewerbesteuermessbescheid vom 16.9.2015 dahin zu ändern, dass
der Gewerbesteuermessbetrag ausgehend von einem Gewerbeertrag in
Höhe von ... EUR festgesetzt wird,
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und
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die Revision des FA als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das FA rügt die Verletzung des §
5a Abs. 6 EStG.
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Es beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen,
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und
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die Revision der Klägerin als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Sowohl die Revision des FA als auch die
Revision der Klägerin sind begründet. Sie führen zur
Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
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Zu Recht hat das FG entschieden, dass der
Gewerbeertrag um AfA für das Handelsschiff zu kürzen ist,
die ausgehend von einer AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe der
Differenz des gemäß § 5a Abs. 6 EStG anzusetzenden
Teilwerts für das Handelsschiff und des auf den 31.12.2011
ermittelten Schrottwerts, auf dessen Höhe sich die Beteiligten
tatsächlich verständigt hatten, sowie ausgehend von einer
zehnjährigen Restnutzungsdauer des Handelsschiffs (dazu unter
1.) zu ermitteln ist. Zutreffend ist das FG zudem davon
ausgegangen, dass die in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen
Verluste, soweit diese auf der Abschreibung der in den
Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das
Handelsschiff beruhten, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht
zu berücksichtigen sind. Es fehlt aber an Feststellungen des
FG, auf Grund derer die von der Klägerin ermittelten positiven
Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen nachvollzogen werden
können (dazu unter 2.).
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26
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Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass §
7 Satz 3 GewStG einer Kürzung des Gewinns aus der
Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr.
3 GewStG entgegensteht. Das FG hat daher, aus seiner Sicht zu
Recht, noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 3
GewStG im Jahr der Bildung des Unterschiedsbetrags erfüllt hat
(dazu unter 3.).
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1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass im
Rahmen der Gewinnermittlung der Klägerin durch
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs.
1 EStG AfA auf das Handelsschiff in Höhe von 10 % des Betrags
zu berücksichtigen ist, der sich aus dem Teilwert auf den
31.12.2011 abzüglich des Schrottwerts zum Ende der
Nutzungsdauer ergibt.
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a) Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn
nach Auslaufen der Option zur pauschalen Gewinnermittlung nach der
Tonnage gemäß § 5a EStG für das Streitjahr
erstmals wieder nach den Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1,
§ 5 Abs. 1 EStG.
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aa) Für die Frage, mit welchen Werten die
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu Beginn des
ersten Wirtschaftsjahrs nach Ende der Tonnagebesteuerung im Rahmen
des Betriebsvermögensvergleichs zu berücksichtigen sind,
ist zwischen den Wirtschaftsgütern, die unmittelbar dem
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, und
den übrigen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden. Die
erstgenannten Wirtschaftsgüter, zu denen insbesondere das im
internationalen Verkehr eingesetzte Schiff gehört, sind nach
§ 5a Abs. 6 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, für die
übrigen Wirtschaftsgüter sind die während der
pauschalen Gewinnermittlung im Rahmen von Schattenbilanzen
fortgeführten Werte zu übernehmen. Der Teilwert nach
§ 5a Abs. 6 EStG ist identisch mit dem Teilwert nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (so bereits für den Teilwert nach
§ 5a Abs. 4 Satz 1 EStG BFH-Urteil vom 17.8.2017 IV R 3/14,
BFHE 259, 111 = SIS 17 16 47, Rz 20).
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Die mit dem Teilwert anzusetzenden
Wirtschaftsgüter werden wie Wirtschaftsgüter im Fall
einer Betriebseröffnung behandelt, die nach § 6 Abs. 1
Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert zu
bewerten sind. Der Senat versteht die Regelungen des § 5a EStG
dahin, dass die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, im Zeitpunkt
des Übergangs von der Gewinnermittlung nach allgemeinen
Grundsätzen zur Tonnagebesteuerung, wie sie bis zur
Änderung des § 5a Abs. 3 EStG durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076)
möglich war, steuerlich so zu behandeln sind, als wären
sie Gegenstand einer Betriebseinstellung, und beim Wechsel von der
pauschalen Gewinnermittlung zur allgemeinen Gewinnermittlung, als
wären sie Gegenstand einer Betriebseröffnung. Deshalb
werden die betreffenden Wirtschaftsgüter beim Übergang
zur pauschalen Gewinnermittlung wie entnommen behandelt mit der
Folge, dass die stillen Reserven in Gestalt des Unterschiedsbetrags
nach § 5a Abs. 4 EStG aufgedeckt und (später) der
Besteuerung unterworfen werden. Im Zeitpunkt des Wechsels zur
allgemeinen Gewinnermittlung werden die Wirtschaftsgüter als
eingelegt behandelt. Dass Wertveränderungen in der Zeit
zwischen einer Entnahme und einer späteren Einlage stattfinden
können, ändert nichts daran, dass auch bei Rückkehr
zur allgemeinen Gewinnermittlung als Einlagewert der in diesem
Zeitpunkt geltende Teilwert anzusetzen ist.
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Der Senat geht danach davon aus, dass die
Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1
EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die
in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich ersetzt, Letztere also nicht, wie
das FA meint, nur überlagert. Der Wechsel des
Besteuerungsregimes stellt eine Zäsur dar, die wie eine
fiktive Entnahme der von dem Wechsel betroffenen
Wirtschaftsgüter, hier u.a. des Handelsschiffs, wirkt. Die
dadurch grundsätzlich bedingte sofortige Gewinnrealisierung
wird durch die in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG
normierte Gewinnhinzurechnung vergleichbar einer Stundung auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Eine weitere Zäsur bildet
der Rückwechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, wodurch das
Besteuerungsregime des § 5a EStG verlassen wird. Soweit der
Senat bisher dem Bild von „eingefrorenen“
stillen Reserven für die Dauer der Tonnagebesteuerung gefolgt
ist, hält er daran nicht mehr fest. Die stillen Reserven
werden vielmehr bei Übergang zur pauschalen Gewinnermittlung
endgültig aufgedeckt und lediglich zeitversetzt besteuert.
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bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die
Gesetzgebungshistorie belegt.
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Nach dem ursprünglichen Entwurf des
§ 5a Abs. 6 EStG sollte zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem
die Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht mehr angewendet wird,
§ 13 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
entsprechend anzuwenden sein (Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, BTDrucks
13/10271, S. 5). Danach wäre eine Anfangsbilanz zu erstellen
gewesen, in der die Wirtschaftsgüter gemäß §
13 Abs. 3 KStG mit dem Teilwert hätten erfasst werden
müssen. Die jetzige Gesetzesfassung beruht auf einer
Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrats, die keine
materiell-rechtliche Änderung bedeuten, sondern nur der
Anpassung an die Systematik der während der Anwendung der
Tonnagebesteuerung grundsätzlich nach den allgemeinen
Vorschriften fortzuführenden, aber für die
Gewinnermittlung nicht maßgeblichen Steuerbilanzen dienen
sollte (BRDrucks 342/1/98, S. 7 und 8). Es ist mithin davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Teilwertansatz in der
später Gesetz gewordenen Fassung des § 5a Abs. 6 EStG
dieselbe Rechtsfolge beimessen wollte, wie sie sich aus der
ursprünglich vorgeschlagenen Gesetzesfassung ergeben
hätte. Insoweit ist dem FA, wie bereits dargelegt, nicht darin
zu folgen, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage die
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich lediglich
überlagern sollte. Auch daraus folgt, dass der Teilwertansatz
nach § 5a Abs. 6 EStG im Zeitpunkt des Wechsels des
Besteuerungsregimes als eine fiktive Einlage zu verstehen ist.
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cc) Der Teilwertansatz ermöglicht zudem
eine sachgerechte Ermittlung der verrechenbaren Verluste
gemäß § 15a EStG. Diese sind gemäß
§ 5a Abs. 5 Satz 4 EStG auch während der Zeit der
Gewinnermittlung nach der Tonnage unverändert auf Grund einer
fiktiven Schattengewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5
Abs. 1 EStG festzustellen. Durch den Ansatz der
Wirtschaftsgüter, hier des Handelsschiffs, mit dem Teilwert in
der Schattenbilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG letztmalig angewendet
wird, hat die dadurch bedingte Gewinnerhöhung bzw. die
Gewinnherabsetzung ungeachtet der Abgeltung durch den nach §
5a Abs. 1 EStG ermittelten Tonnagegewinn Auswirkungen auf den
verrechenbaren Verlust beschränkt haftender Gesellschafter.
Denn ein durch den Teilwertansatz entstehender Gewinn ist mit einem
festgestellten verrechenbaren Verlust gemäß § 15a
Abs. 2 EStG zu verrechnen. Insoweit unterscheidet sich der Gewinn,
der aus dem Teilwertansatz gemäß § 5a Abs. 6 EStG
folgt, von dem Hinzurechnungsgewinn eines Unterschiedsbetrags
gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG, der gemäß
§ 5a Abs. 5 Satz 4 EStG nicht mit einem verrechenbaren Verlust
nach § 15a Abs. 2 EStG verrechnet werden kann (BFH-Urteil vom
31.5.2012 IV R 14/09, BFHE 238, 38, BStBl II 2013, 673 = SIS 12 19 52, Rz 27 ff.). Durch den Teilwertansatz wird sichergestellt, dass
verrechenbare Verluste, die auf Grund überhöhter AfA des
Wirtschaftsguts in der Schattengewinnermittlung bis zum Zeitpunkt
des Rückwechsels gemäß § 15a Abs. 2 EStG
festzustellen waren, nicht mit späteren Gewinnen verrechnet
werden können, die nach der Rückkehr zum
Betriebsvermögensvergleich erzielt werden. Im Ergebnis ist
demnach auch, anders als das FA meint, unerheblich, ob im Zeitpunkt
des Rückwechsels ein verrechenbarer Verlust gemäß
§ 15a Abs. 4 EStG festgestellt worden ist. Entscheidend ist
allein, dass durch die Bewertung des Wirtschaftsguts, hier das
Handelsschiff, mit dem Teilwert in der letzten Bilanz, die der
weiteren Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1, §
5 Abs. 1 EStG nach dem Rückwechsel zugrunde zu legen ist, die
während der Schattengewinnermittlung gebildeten stillen
Reserven bzw. die stillen Lasten neutralisiert worden sind.
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b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den
Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem an deren Stelle
tretenden Wert abzüglich der AfA sowie weiterer Abschreibungen
und Abzüge anzusetzen.
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aa) Im Fall der Einlage tritt der Einlagewert
an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Ist die
Einlage mit dem Teilwert zu bewerten, ergibt sich aus diesem der an
die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten tretende
Betrag.
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bb) Von diesem Betrag ist die AfA nach §
7 Abs. 1 EStG abzuziehen. Bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung
von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für
ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser
Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr
entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bemessungsgrundlage
für die AfA sind danach grundsätzlich die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. Im Fall der Einlage
tritt deren Wert auch für die Bestimmung der
AfA-Bemessungsgrundlage an die Stelle der Anschaffungs- und
Herstellungskosten (BFH-Urteile vom 24.1.2008 IV R 37/06, BFHE 220,
374, BStBl II 2011, 617 = SIS 08 16 93; vom 24.1.2008 IV R 66/05,
BFH/NV 2008, 1301 = SIS 08 28 03; vom 18.8.2009 X R 40/06, BFHE
226, 504, BStBl II 2010, 961 = SIS 09 37 58). Das gilt selbst dann,
wenn die der Einlage vorhergehende Entnahme aus einem anderen
Betriebsvermögen kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung nicht der Besteuerung unterworfen wird (BFH-Urteil vom
20.4.2005 X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698 = SIS 05 37 91, unter II.3.b). Lediglich bei Wirtschaftsgütern, die -
woran es im Streitfall fehlt - nach einer Verwendung zur Erzielung
von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7
EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, kommt es
unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu einer
Verminderung der AfA-Bemessungsgrundlage.
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38
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cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen
ergibt sich auch im Fall des Übergangs von der pauschalen
Gewinnermittlung zur Gewinnermittlung nach allgemeinen
Grundsätzen die AfA-Bemessungsgrundlage aus dem
gemäß § 5a Abs. 6 EStG anzusetzenden Teilwert
für das Handelsschiff.
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39
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Bereits der Wortlaut des § 5a Abs. 6
i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG spricht dafür, dass der in der
Steuerbilanz anzusetzende Teilwert nunmehr die Bemessungsgrundlage
für die AfA bildet. Dem Gesetzgeber war, wie sich insbesondere
der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG entnehmen lässt,
bewusst, dass der auf Grund gesetzlicher Regelung in der
Steuerbilanz anzusetzende Teilwert regelmäßig die
Bemessungsgrundlage für die AfA bildet. Ausgehend von diesem
Gesetzesverständnis bedurfte es mithin, anders als das FA
meint, in § 5a Abs. 6 EStG keiner Regelung dahin, dass der
Teilwert nunmehr die Bemessungsgrundlage für die AfA bildet.
Im Gegenteil hätte es nahegelegen, eine dem § 7 Abs. 1
Satz 5 EStG vergleichbare Regelung zu treffen, wenn es Wille des
Gesetzgebers gewesen wäre, wie das FA meint, dass die AfA
abweichend von dem Teilwertansatz in der Steuerbilanz nach den
ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen
werden sollte. Im Übrigen wäre auch nach dem
ursprünglichen Gesetzesvorschlag bei auf § 13 Abs. 3 KStG
gestütztem Teilwertansatz davon auszugehen gewesen, dass
dieser Wert zugleich die Bemessungsgrundlage der AfA ist. Denn die
nach § 13 Abs. 3 KStG in der Anfangsbilanz anzusetzenden
Teilwerte bilden nach einhelliger Auffassung die
Bemessungsgrundlage für die AfA (u.a. Blümich/Pfirrmann,
§ 13 KStG, Rz 38; Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach, §
13 KStG Rz 32; Lenz in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz,
3. Aufl., § 13 Rz 29).
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40
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Die Verwendung des Teilwerts als
AfA-Bemessungsgrundlage führt auch entgegen der Meinung des FA
nicht zu einer Doppelbegünstigung in Höhe des den
Buchwert in der Schattenbilanz übersteigenden Betrags, indem
dieser im Ergebnis doppelt abgeschrieben werden kann. Denn die AfA
in der Schattenbilanz während der Zeit der
Tonnagegewinnermittlung hat sich nicht auf den der Besteuerung
unterliegenden Gewinn auswirkt. Soweit in dem Aufstockungsbetrag
stille Reserven abgebildet werden, die sich auf Grund
überhöhter AfA in den Jahren vor dem Übergang zur
Gewinnermittlung nach der Tonnage gebildet haben, ist dieser
Aufwand durch den Ansatz des Unterschiedsbetrags bereits
neutralisiert worden.
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41
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c) Zutreffend hat das FG den Teilwert um den
auf den 31.12.2011 ermittelten Schrottwert gekürzt. Diese
Kürzung der Bemessungsgrundlage steht zwischen den Beteiligten
zu Recht nicht in Streit, so dass der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 7.12.1967 GrS 1/67 (BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268 = SIS 68 01 73) verweist.
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42
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d) Der Senat hat auch keine Bedenken, die
zwischen den Beteiligten im Rahmen der tatsächlichen
Verständigung vereinbarte betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des Handelsschiffs von 24 Jahren für die
Bestimmung der Restnutzungsdauer nach dem Rückwechsel zur
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugrunde zu
legen (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10, BFHE
233, 226, BStBl II 2011, 709 = SIS 11 16 61, Rz 33 ff.). Davon
ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG im Zeitpunkt des
Rückwechsels von einer betriebsgewöhnlichen
Restnutzungsdauer von zehn Jahren ausgegangen ist. Den dagegen
vorgebrachten Argumenten des FA, die sich nicht auf die
betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer, sondern auf die
AfA-Befugnis dem Grunde nach beziehen, folgt der Senat nicht.
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43
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aa) Die AfA ist nicht auf Grund eingetretener
Festsetzungsverjährung verbraucht. Dem steht bereits entgegen,
dass die AfA, soweit sie während der Gewinnermittlung nach der
Tonnage in der fortgeführten Schattenbilanz von den
ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen
worden ist, wie bereits dargelegt, nicht in den der Besteuerung
unterliegenden Gewinn eingeflossen und daher nicht Gegenstand einer
Steuerfestsetzung gewesen ist. Nichts anderes gilt, soweit die AfA
bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß
§ 15a Abs. 2 EStG berücksichtigt worden ist, denn die
Feststellung nach § 15a Abs. 2 EStG hat keinerlei Auswirkung
auf den der Besteuerung unterliegenden Gewinn gehabt. Zudem ist,
wie oben dargelegt, die überhöhte AfA durch den
gewinnerhöhenden Teilwertansatz in der letzten Schattenbilanz
wieder neutralisiert worden und hat sich daher im Ergebnis im
Bescheid gemäß § 15a Abs. 2 EStG nicht
ausgewirkt.
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44
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bb) Der Klägerin kann auch kein
treuwidriges Verhalten unterstellt werden, wenn sie die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Handelsschiff
nach der damals einschlägigen AfA-Tabelle ermittelt hat, die
erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Rechtsprechung als
unanwendbar für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer eingestuft worden ist, weil deren Anwendung bei den
hier streitigen Handelsschiffen im Regelfall zu einer
offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709 = SIS 11 16 61, Rz 38 ff.).
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2. Zutreffend hat das FG die in den
Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Verluste, soweit diese auf
der Abschreibung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen
Mehrwerte für das Handelsschiff beruhten, bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt. Die Mehrwerte
für das Handelsschiff waren nämlich auf Grund des
Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich und des damit verbundenen Ansatzes
des Handelsschiffs mit dem Teilwert in der Gesamthandsbilanz
gewinnwirksam aufzulösen. Die Ergänzungsbilanzen waren
insoweit in dem Zeitpunkt aufzulösen, zu dem die letzte
Schattenbilanz unter Ansatz des mit dem Teilwert nach § 5a
Abs. 6 EStG zu bewertenden Schiffs aufzustellen war.
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a) Nach § 5a Abs. 6 EStG ist in der
Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem Absatz 1 letztmalig
angewendet wird, für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der
Teilwert anzusetzen. Bestandteil der Bilanz i.S. des § 5a Abs.
6 EStG sind bei Personengesellschaften neben der Gesamthandsbilanz
der Gesellschaft auch die Ergänzungsbilanzen der
Gesellschafter.
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Der Teilwertansatz gemäß § 5a
Abs. 6 EStG beruht, wie oben dargelegt, auf einer Einlagefiktion.
Er spiegelt mithin für alle Gesellschafter den
steuerbilanziell maßgeblichen Wert des Schiffs wider. Dies
führt dazu, dass durch den Teilwertansatz nicht nur der
bisherige Buchwert des Schiffs in der letzten
(Schatten-)Gesamthandsbilanz, sondern auch die in den
(Schatten-)Ergänzungsbilanzen für das Handelsschiff
(noch) ausgewiesenen Mehrwerte - hier die zum 31.12.2011 - ersetzt
werden. Mit dem Ansatz des Teilwerts für das Handelsschiff in
der Gesamthandsbilanz entfällt die Rechtfertigung für die
Fortführung der in den positiven Ergänzungsbilanzen
ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff. Denn die
Mehrwerte bilden anteilige Anschaffungskosten der Gesellschafter
ab, die den ihnen anteilig zuzurechnenden Anteil am in der
Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Buchwert übersteigen. Ersetzt
der Ansatz des Teilwerts in der Gesamthandsbilanz die Anschaffungs-
und Herstellungskosten der Gesellschaft, entfällt auch die
Grundlage für die Bilanzierung von Mehr- oder
Minderanschaffungskosten einzelner Gesellschafter. Die
Ergänzungsbilanzen, die Teil der Gesamtbilanz der
Mitunternehmerschaft sind, sind daher im Rahmen der letzten
(Schatten-)Bilanzierung insoweit aufzulösen.
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b) Dem steht nicht entgegen, dass sich die
Ergebnisse aus der Auflösung der Ergänzungsbilanzen nicht
auf die Höhe des festzustellenden Gesamthandsgewinns
auswirken, weil sie noch im letzten Jahr der Tonnagebesteuerung
„realisiert“ werden. Hierin liegt insbesondere
keine Benachteiligung jener Gesellschafter, die höhere
Anschaffungskosten getragen haben, als ihnen nunmehr über den
Teilwertansatz in der Gesamthandsbilanz als Abschreibungspotenzial
zusteht.
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Denn zum einen ist zu berücksichtigen,
dass sich Verluste aus der Auflösung positiver
Ergänzungsbilanzen im Rahmen der Verlustfeststellung nach
§ 15a EStG auswirken (vgl. § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG); die
aus der Auflösung resultierenden Verluste sind daher nicht
dauerhaft verloren. Abgesehen davon werden die
Ergänzungsbilanzen auch sonst während der
Tonnagebesteuerung fortgeführt, so dass Verluste aus der
ratierlichen Auflösung nur im Rahmen des § 15a EStG zum
Tragen kommen und sich nicht auf die Feststellung des laufenden
Gesamthandsgewinns auswirken. Zum anderen spiegelt die
Gesamthandsbilanz nach Ansatz des Teilwerts den gesamten als
Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an
dessen Abschreibung alle Gesellschafter (nur) entsprechend ihrem
Anteil am Gewinn teilhaben.
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c) Die Feststellungen des FG lassen aber eine
Beurteilung nicht zu, ob der Gewerbeertrag unter
Berücksichtigung der Einkünfte aus
Ergänzungsbilanzen zutreffend ermittelt worden ist. Das FG hat
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den laufenden
Gesamthandsgewinn nicht um Verluste aus Ergänzungsbilanzen in
Höhe von ... EUR gekürzt, sondern diesen um positive
Einkünfte in Höhe von ... EUR erhöht. Dabei ist das
FG zwar offensichtlich davon ausgegangen, dass die bisher in den
Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Verluste ausschließlich
auf der Abschreibung der in den Ergänzungsbilanzen
ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff beruhten.
Feststellungen dazu hat es aber nicht getroffen. Der Ansatz der
Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen beruhte auf der
Berechnung der Klägerin, die dem Schriftsatz vom 14.6.2016
beigefügt war (siehe Anlagenband in FG-Akte 6 K 78/15). Diese
Berechnung ist für den Senat aber nicht nachvollziehbar und
konnte von der Klägerin auch in der mündlichen
Verhandlung nicht näher erläutert werden. Das FG
erhält mit der Zurückverweisung daher Gelegenheit, die
Einkünfte aus den Ergänzungsbilanzen unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu
ermitteln.
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3. Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass
§ 7 Satz 3 GewStG einer Kürzung des Gewinns aus der
Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr.
3 GewStG entgegensteht.
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a) Gemäß § 7 Satz 3 GewStG
gilt der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag
nach Satz 1. Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach
den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden
Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und
vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten
Beträge. Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt
sich damit eindeutig, dass der nach § 5a EStG ermittelte
Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen
nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als
solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist. § 7 Satz 3
GewStG verweist aber lediglich auf den Gewinn, der gemäß
§ 5a Abs. 1 EStG nach der Tonnage ermittelt worden ist.
Demgegenüber unterfallen die Gewinne aus der Auflösung
des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3
EStG der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff.
GewStG.
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b) Wie oben dargelegt, geht der Senat davon
aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß
§ 5a Abs. 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung
ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt. Der
Wechsel des Besteuerungsregimes wirkt wie eine fiktive Entnahme der
von dem Wechsel betroffenen Wirtschaftsgüter, hier des
Handelsschiffs. Durch die Feststellung des Unterschiedsbetrags
werden die stillen Reserven aufgedeckt, die sich während der
Zeit der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bis
zum Zeitpunkt des Wechsels in die Gewinnermittlung nach der Tonnage
gebildet haben. Die Gewinnrealisierung wird lediglich auf die in
§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG geregelten Zeitpunkte
verschoben. Rechtsfolge dieser Betrachtung ist zugleich, dass der
Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nicht (schon)
der Gewinnermittlung nach der Tonnage, sondern (noch) der
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zuzurechnen
ist.
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Dieses Verständnis muss auch für die
Auslegung des § 7 Satz 3 GewStG maßgeblich sein.
„Nach § 5a EStG ermittelter Gewinn“ i.S.
des § 7 Satz 3 GewStG ist daher nur der Gewinn, der nach
§ 5a Abs. 1 EStG nach der Tonnage berechnet wird. Ungeachtet
der Verortung der Hinzurechnungsregelung in § 5a Abs. 4 EStG
wird dieser Gewinn nicht der Gewinnermittlung nach der Tonnage,
sondern der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
zugeordnet. Dieser Gewinn unterfällt daher dem
Anwendungsbereich des § 7 Satz 1 GewStG mit der weiteren
Folge, dass die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG
zu beachten ist.
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c) Allerdings hatte der Senat für den
Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach §
5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG entschieden, dass dieser nicht der
Kürzung nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG unterliege
(BFH-Urteil vom 26.6.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015,
300 = SIS 14 21 67). Dieser Entscheidung lag die Auffassung
zugrunde, dass § 5a EStG als ein in sich geschlossenes System
einer besonderen Gewinnermittlung zu betrachten sei und diesem
System neben dem Gewinn, der gemäß § 5a Abs. 1 EStG
ermittelt werde, auch alle Gewinnhinzurechnungen zuzuordnen seien,
unabhängig von dem Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung. An
dieser Rechtsauffassung hält der Senat aus den oben
dargelegten Gründen nicht mehr fest.
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Mit der Entscheidung weicht er nicht von dem
BFH-Urteil vom 6.7.2005 VIII R 72/02 (BFHE 221, 235, BStBl II 2010,
828 = SIS 08 33 17) ab. Denn dieses betraf die gemäß
§ 5a Abs. 4a Satz 3 EStG hinzuzurechnenden
Sondervergütungen.
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d) Das FG ist, der bisherigen Rechtsprechung
des Senats folgend, von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen
und hat dementsprechend keine Feststellungen zum Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 3 GewStG getroffen. Die
Vorentscheidung war daher auch aufzuheben, um dem FG Gelegenheit zu
geben, die diesbezüglich erforderlichen Feststellungen noch zu
treffen.
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Für den zweiten Rechtsgang weist der
Senat - allerdings ohne Rechtsbindung - darauf hin, dass für
die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 9 Nr. 3 GewStG auf den Zeitpunkt der Bildung des
Unterschiedsbetrags und nicht auf den Zeitpunkt seiner
Auflösung abzustellen ist.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 2 FGO.
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