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Kein steuerlich wirksamer rückwirkender Formwechsel, wenn bei Beschlussfassung die Einbringungsvoraussetzungen nicht vorliegen

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Umwandlung, Einbringung, Verschmelzung
Fundstellen
  1. BFH 21.02.2022, I R 13/19 (NV) (ECLI:DE:BFH:2022:U.210222.IR13.19.0)
    BFH/NV 2022 S. 1157
    DStR 2022 S. 1949

    Anmerkungen:
    T. Carlé in NWB 38/2022 S. 2663
    J.H. in StuB 21/2022 S. 838
    J. Schiffers in DStZ 20/2022 S. 691
Normen
[AO 1977] § 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1
[EStG] § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[UmwStG 2006] § 20, § 21, § 25 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 29.01.2019, SIS 19 03 29, Umwandlungssteuerrecht, Formwechsel, Steuerliche Rückwirkung, Tätigkeitsausübung
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