Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts vom 6.4.2016 2 K 727/14 (Kg)
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist der Kindergeldanspruch
für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist Mutter der im November 2011 geborenen Tochter
L. Die Klägerin wohnte zunächst gemeinsam mit dem
Kindsvater in Frankreich. Seit Juli 2013 wohnt sie mit L in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und erhält Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
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II. Der Kindsvater ist in Frankreich
erwerbstätig. Er erhielt in Frankreich für die Tochter ab
August 2013 bis einschließlich Januar 2014 Leistungen der
Caisse d’allocations familiales (CAF) du Vaucluse als
„allocation de base“ in Höhe von monatlich 185,54
EUR.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) hob das zunächst auf Antrag der Klägerin
mit Bescheid vom 29.10.2012 festgesetzte Kindergeld für die
Tochter ab November 2011 mit Bescheid vom 22.11.2013 auf und wies
den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
7.5.2014 als unbegründet zurück. Seit Februar 2014
erhält die Klägerin Kindergeld in Höhe von 184
EUR.
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Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg.
Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, dem
Kindergeldanspruch der Klägerin nach § 62 Abs. 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehe nicht entgegen, dass der
Kindsvater in Frankreich bis Januar 2014 die dem Kindergeld
vergleichbare Leistung der allocation de base erhalten habe. Der
Kindsvater habe nach dem vom FG überprüfbaren
ausländischen Recht keinen Anspruch auf diese Leistung gehabt,
so dass kein Ausschluss nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
entgegenstehe. Selbst wenn der Kindsvater einen Anspruch in
Frankreich im Streitzeitraum gehabt hätte, sei der Anspruch
der Klägerin auf deutsches Kindergeld gegenüber dem
Anspruch des Kindsvaters auf französische Familienleistung
nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der
Europäischen Union 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den
Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 883/2004 -
Grundverordnung - ) vorrangig gewesen.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht entschieden,
dass der Anspruch auf Kindergeld der Klägerin vorrangig
zusteht. Die Klägerin ist zwar nach nationalem Recht (§
62 EStG) anspruchsberechtigt. Sie hat aber keinen Anspruch auf
Zahlung des Kindergeldes; denn unionsrechtlich ist Frankreich
gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3
Buchst. e der VO Nr. 883/2004 der vorrangige Staat.
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1. Die im Inland wohnende Klägerin
erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für
ihre gleichfalls im Inland wohnende und nach § 63 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2,
§ 32 Abs. 3 EStG zu berücksichtigende Tochter.
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2. Ist der persönliche und sachliche
Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, dann richtet
sich die Kindergeldberechtigung nach den §§ 62 ff. EStG
und die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen
Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach
Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Diese Prioritätsregelung ist
gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig
(Senatsurteil vom 4.2.2016 III R 9/15, BFHE 253, 139, BStBl II
2017, 121 = SIS 16 11 22, Rz 17, m.w.N.).
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a) Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004
ist im Streitfall eröffnet.
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Die Klägerin ist Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) und
fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den
persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist
das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1
Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher
Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004
eröffnet ist.
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b) Entgegen der Auffassung des FG ist auch der
Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 eröffnet, da
konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift
vorliegen.
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Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO
Nr. 883/2004 werden beim Zusammentreffen von Ansprüchen die
Familienleistungen nach den Rechtsvorschiften gewährt, die
nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Im
vorliegenden Fall treffen die Ansprüche der Klägerin auf
Familienleistungen nach deutschem Recht und die Ansprüche des
Kindsvaters nach französischem Recht für dasselbe Kind
und denselben Zeitraum aufeinander. Der französische
Träger (CAF) hat mit Bindungswirkung für den deutschen
Träger (die Familienkasse) einen ausländischen
Kindergeldanspruch für den Streitzeitraum festgestellt.
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aa) Für die Frage, ob ein Zusammentreffen
von Ansprüchen auf Familienleistungen vorliegt, ist im
Grundsatz ausreichend, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf
die entsprechende Leistung nach deutschem und ausländischem
Recht besteht. Dabei hat die Prüfung eines
materiell-rechtlichen Anspruchs nach ausländischem Recht zu
unterbleiben, wenn hierüber bereits eine ausländische
Behörde für den Streitzeitraum entschieden hat und dieser
Entscheidung Bindungswirkung für die deutschen Behörden
und Gerichte zukommt (Senatsurteile vom 13.6.2013 III R 63/11, BFHE
242, 34, BStBl II 2014, 711 = SIS 13 25 79, Rz 22; vom 13.6.2013
III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706 = SIS 13 25 78, Rz
25).
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bb) Im vorliegenden Fall hat das FG in
für den Senat bindender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO)
festgestellt, dass der Kindsvater für die Tochter die dem
Kindergeld vergleichbaren Leistungen der CAF (allocation de base)
in Höhe von monatlich 185,54 EUR von August 2013 bis Januar
2014 erhalten hat. Insoweit liegt eine Entscheidung der
ausländischen Behörde vor, dass ein materiell-rechtlicher
Anspruch nach ausländischem Recht gegeben ist.
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(1) Der Senat hat bislang offengelassen, ob
der Entscheidung einer ausländischen Behörde über
das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen nach nationalem
Recht Bindungswirkung zukommt mit der Folge, dass die
Familienkassen und die Finanzgerichte nicht befugt sind, die
Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen und selbst
das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden
(Senatsurteile in BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706 = SIS 13 25 78,
Rz 26, und in BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711 = SIS 13 25 79, Rz
23).
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Der Senat beantwortet nun diese Frage
dahingehend, dass eine derartige Bindungswirkung besteht (so auch
FG München, Urteil vom 4.5.2011 9 K 2928/10, EFG 2011, 2173 =
SIS 11 25 47; FG Münster, Urteil vom 18.10.2011 15 K 2883/08
Kg, EFG 2012, 140 = SIS 11 40 55; Niedersächsisches FG, Urteil
vom 15.12.2011 3 K 154/11, EFG 2012, 1071 = SIS 12 05 35, Rz 25;
vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.7.2013 VI R 67/11,
BFH/NV 2014, 20 = SIS 13 32 84, Rz 19; BFH-Beschluss vom 8.4.2013 V
B 122/11, BFH/NV 2013, 1384 = SIS 13 21 84, Rz 8; Wendl in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG Rz 6; Avvento in
Kirchhof, EStG 16. Aufl., § 65 Rz 2; vgl. Selder in
Blümich, EStG, § 65 Rz 15, 34; vgl. Selder,
jurisPR-SteuerR 45/2013, Anm. 5).
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(2) Bescheinigungen einer Behörde im
EU-Ausland über das Bestehen von Ansprüchen auf
ausländische Familienleistungen sind für inländische
Behörden und Gerichte, soweit die Auslegung von Unionsrecht
nicht betroffen ist, bindend. Bei der Prüfung, ob ein dem
Kindergeld vergleichbarer Anspruch auf ausländische
Familienleistungen besteht, wird schon seit der
Vorgängerregelung zu Art. 68 der VO Nr. 883/2004 (Art. 76 der
VO Nr. 1408/71) in allen Mitgliedstaaten der EU der Vordruck E 411
verwendet (vgl. Beschluss Nr. 147 der Verwaltungskommission vom
10.10.1990, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L
235/21 vom 23.8.1991). Er dient der Überprüfung, ob ein
Zusammentreffen von Familienleistungen vorliegt. Der Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags
über die Europäische Union verpflichtet den ausstellenden
Träger, den Sachverhalt, der für den Inhalt seiner
Erklärung nach seinen eigenen Rechtsvorschriften
maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und
damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten
Angaben zu gewährleisten (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs - EuGH - Herbosch Kiere vom 26.1.2006, C-2/05,
EU:C:2006:69, Rz 22, m.w.N.). Damit verfolgt der Vordruck E 411
auch den Zweck, die Träger der Mitgliedstaaten, die die
Anwendbarkeit der in Art. 68 der VO Nr. 883/2004 getroffenen
Koordinierungsregelung überprüfen, von der Verpflichtung
und Berechtigung zu entheben, die Frage nach dem tatsächlichen
Bestehen eines materiellen Anspruchs im anderen Mitgliedstaat zu
beantworten. Jede andere Lösung würde den Grundsatz, dass
ein Zusammentreffen von Familienleistungen gleicher Art verhindert
werden soll, beeinträchtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV
2013, 1384 = SIS 13 21 84, Rz 8). Solange daher eine Bescheinigung
E 411 nicht zurückgezogen oder für ungültig
erklärt wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis 4 der VO Nr. 987/2009),
hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der nach
Art. 68 der VO Nr. 883/2004 überprüft, ob neben dem
inländischen Kindergeldanspruch ein vergleichbarer
ausländischer Anspruch auf Familienleistungen besteht, den
Inhalt der Bestätigung zu beachten (vgl. EuGH-Urteil A-ROSA
Flussschiff GmbH vom 27.4.2017 C-620/15, EU:C:2017:309, Rz 49 zur
Entsendebescheinigung E 101).
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(3) Hat eine Bescheinigung einer Behörde
im EU-Ausland über das Bestehen ausländischer
Familienleistungen Bindungswirkung, so muss dies auch und erst
recht für die Entscheidungen einer Behörde gelten, durch
die ausländische Familienleistungen bewilligt worden sind, da
die Bescheinigung nur einen formalisierten Nachweis für das
Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung der ausländischen
Behörde darstellt.
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Unabhängig hiervon ist aus den dem Senat
vorliegenden Akten zu ersehen, dass die zuständige
französische Behörde eine E 411-Bescheinigung ausgestellt
hat, in der das Bestehen des Anspruchs des Kindsvaters auf
französische Familienleistungen (allocations de base)
bestätigt wird. Daher war das FG nicht berechtigt, die
materielle Richtigkeit des Anspruchs auf französische
Familienleistungen selbst zu prüfen und zu verneinen.
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3. Nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 ist
der Anspruch des Kindsvaters auf französische
Familienleistungen gegenüber dem Anspruch der Klägerin
auf deutsches Kindergeld vorrangig.
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a) Die Anspruchskumulierung ist nach Art. 68
der VO Nr. 883/2004 aufzulösen. Danach sind zur Vermeidung
grenzüberschreitender Doppelleistungen konkurrierende
Kindergeldansprüche wie folgt zu priorisieren: Sind für
denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen
Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten
zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO
Nr. 883/2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung
oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten
Ansprüche. Hiernach folgen die durch den Bezug einer Rente und
schließlich die durch den Wohnort ausgelösten
Ansprüche. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus
denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die
Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: Bei
Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine
selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden,
ist der Wohnort der Kinder maßgeblich (Art. 68 Abs. 1 Buchst.
b Ziff. i der VO Nr. 883/2004).
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b) Für die Frage, was die Ansprüche
i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, ist
darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte
Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach
Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (Helmke/Bauer,
Familienleistungsausgleich, Art. 68 der VO Nr. 883/2004, Fach D Rz
5; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2013 3 K 3137/12, EFG
2014, 214 = SIS 13 33 91, Rz 11, m.w.N.).
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c) Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) war der Kindsvater erwerbstätig.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004
unterlag er daher den Rechtsvorschriften des
Beschäftigungsstaats (Frankreich).
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d) Die Klägerin bezog im Streitzeitraum
Arbeitslosengeld II; sie unterlag daher gemäß Art. 11
Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats (Deutschland), sodass Deutschland nach Art. 68
Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 der nachrangige Staat ist.
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aa) Die Grundsicherungsleistungen, die
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach §§ 7 Abs. 1,
19 Abs. 1 SGB II erhalten (Arbeitslosengeld II), sind keine
Leistungen bei Arbeitslosigkeit i.S. des Art. 11 Abs. 2 und 3
Buchst. a der VO Nr. 883/2004. Für die Bestimmung der
anwendbaren Rechtsvorschriften bei Personen, die aufgrund oder
infolge ihrer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen, ist
davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder
Tätigkeit ausüben. Insoweit soll die vorübergehende
Beschäftigungslosigkeit noch einer Beschäftigung
gleichgestellt werden.
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Der Empfänger von Arbeitslosengeld II
erhält seine Leistung aber - im Gegensatz zum Arbeitslosengeld
I nach dem SGB III - nicht aufgrund oder infolge seiner vorherigen
Beschäftigung. Voraussetzungen für seinen
Leistungsanspruch sind lediglich, dass er die Anforderungen des
§ 7 Abs. 1 SGB II erfüllt (Altersgrenze,
Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Ein Zusammenhang mit
einer vorherigen Beschäftigung besteht nicht. Das
Arbeitslosengeld II ist vielmehr eine besondere
beitragsunabhängige Geldleistung i.S. des Art. 70 der VO Nr.
883/2004 i.V.m. Anhang X zur VO Nr. 883/2004, Deutschland Buchst. b
(vgl. EUGH-Vorlage des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12.12.2013
B 4 AS 9/13 R, NDV-RD 2014, 86, Rz 33). Mangels Bezug zu einer
früheren Erwerbstätigkeit hat das Arbeitslosengeld II
keine an den bisherigen Verdienst anknüpfende
Entgeltersatzfunktion (vgl. BFH-Urteil vom 26.7.2012 III R 97/08,
BFHE 238, 120, BStBl II 2013, 24 = SIS 12 25 67, Rz 16; vgl.
BSG-Urteile vom 18.1.2011 B 4 AS 14/10 R, BSGE 107, 206, Rz 15; vom
16.12.2015 B AS 15/14 R, Sozialrecht 4-4200 § 7 Nr. 48, Rz
35).
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Im Gegensatz hierzu erhält nur derjenige
Arbeitslosengeld I nach dem SGB III, der auch eine
Anwartschaftszeit erfüllt hat, nämlich mindestens 12
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb einer
Rahmenfrist gestanden hat (§§ 118, 142, 143 SGB III).
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Darüber hinaus ergibt sich auch aus der
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld I (§§
149 ff. SGB III), dass dieses auf einen Entgeltersatz für eine
vorherige Beschäftigung gerichtet ist. Insoweit wird das
Arbeitslosengeld I infolge oder aufgrund einer Beschäftigung
gezahlt. Damit stellt das Arbeitslosengeld II - entgegen der
Auffassung des FG - auch keine Leistung i.S. des Art. 11 Abs. 3
Buchst. c der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 65 der VO Nr. 883/2004
dar. Darüber hinaus setzt Art. 65 der VO Nr. 883/2004 ein
Auseinanderfallen von Wohnstaat und (vorherigem)
Beschäftigungsstaat in der Person des Arbeitslosen voraus
(vgl. Urteil des FG Bremen vom 27.2.2017 3 K 77/16(1), Rz 70, juris
= SIS 17 07 70). Der in Art. 65 der VO Nr. 883/2004 geregelte Fall
liegt im Streitfall nicht vor.
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bb) Für die Bezieher von Arbeitslosengeld
II ist somit Art. 11 Abs. 2 Buchst. e der VO Nr. 883/2004
einschlägig, nach der jede andere Person, die nicht unter die
Buchst. a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 28.4.2016 III
R 40/12, BFH/NV 2016, 1469 = SIS 16 19 01, Rz 17; FG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.5.2012 12 K 12134/11, Rz 17, 18,
juris = SIS 13 05 21; FG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2012 9 K
353/10, EFG 2012, 1284 = SIS 12 12 38, Rz 13; vgl. Sozialgericht
Dresden, Beschluss vom 18.3.2013 S 18 KR 121/13 ER, Rz 30, juris;
a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.4.2015 10 K 10044/12, Rz
20, juris = SIS 15 16 89; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
21.10.2013, EFG 2014, 214 = SIS 13 33 91, Rz 11).
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§ 135 Abs. 1 FGO.
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