Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 15.11.2018 - 14 K 2164/17 = SIS 19 20 81 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die
Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheides über Kindergeld für das im
Juni 2013 geborene Kind A für den Streitzeitraum Januar bis
April 2015.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist polnischer Staatsbürger und seit Juni 2010
verheiratet. Er hat einen Wohnsitz im Inland und war im
Streitzeitraum nicht erwerbstätig.
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Das Kind lebt im Haushalt seiner Eltern in
Polen. Die Ehefrau des Klägers hat sich damit einverstanden
erklärt, dass das Kindergeld an den Kläger gezahlt wird.
Die Ehefrau des Klägers war nach ihren Angaben im
Kindergeldantrag weder unselbständig noch selbständig
erwerbstätig. Das polnische Gemeindezentrum für
Sozialhilfe bestätigte am 22.04.2015, dass die Ehefrau des
Klägers keine Familienleistungen erhält. Mit Datum vom
09.05.2018 bescheinigte die Behörde abermals, dass der
Kläger und seine Ehefrau kein Kindergeld für das Kind in
Polen beziehen, da das Familieneinkommen die im
Bewilligungszeitraum 01.11.2014 bis 31.10.2015 gültige
Einkommensgrenze von 574 Zloty überstieg.
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Mit Bescheid vom 26.06.2015 setzte die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) zunächst
Kindergeld in gesetzlicher Höhe für A fest.
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Mit Bescheid vom 05.07.2017 hob die
Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Juni
2014 bis Dezember 2015 gemäß § 70 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte einen Betrag von
3.544 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus,
dass der Kläger es versäumt habe, Nachweise über
ausgestellte Rechnungen im Rahmen seiner selbständigen
Tätigkeit ab Juni 2014 bis Dezember 2015 und Nachweise
über den Zufluss seiner Einkünfte einzureichen.
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Hiergegen legte der Kläger Einspruch
ein.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 21.07.2017
wies die Familienkasse den Einspruch für die Monate Januar bis
April 2015 als unbegründet zurück, da der Kläger
Nachweise über die Ausübung der selbständigen
Tätigkeit nur für die Zeiträume Juni bis Dezember
2014 und Mai bis Dezember 2015 vorgelegt habe, nicht hingegen
für den Streitzeitraum. Der Kindergeldanspruch sei daher
aufgrund der fehlenden steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit und
des fehlenden Rentenbezugs beider Elternteile nach dem
Wohnortprinzip gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union 2004 Nr. L 166,
S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung
(VO Nr. 883/2004 - Grundverordnung - ) ausgeschlossen.
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus,
dass der nationale Kindergeldanspruch unionsrechtlich nicht
ausgeschlossen sei.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht.
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Die Familienkasse beantragt,
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das Urteil des FG Köln vom 15.11.2018
- 14 K 2164/17 = SIS 19 20 81 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Sie war
daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht durch Art. 68 Abs. 2 Satz 3
der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen ist und die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung sowie die Rückforderung rechtswidrig
sind.
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1. Der im Inland wohnende Kläger
erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld
gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§
62 ff. i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG für
seinen in Polen lebenden minderjährigen Sohn. Das Kind lebt in
einem gemeinsamen Haushalt des Klägers und der Kindsmutter in
Polen. Für den Kläger liegt eine entsprechende
Berechtigtenbestimmung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2
EStG vor.
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2. Dieser Anspruch des Klägers auf
Gewährung von Kindergeld ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3
der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen.
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Ist der persönliche und sachliche
Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet und liegen
konkurrierende Ansprüche im Sinne der Verordnung vor, dann
sind die Ansprüche ausschließlich nach Art. 68 der VO
Nr. 883/2004 zu koordinieren. Diese Prioritätsregelung ist
gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig
(Senatsurteil vom 04.02.2016 - III R 9/15, BFHE 253, 139, BStBl II
2017, 121 = SIS 16 11 22, Rz 17, m.w.N.).
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a) Im Streitfall ist der Anwendungsbereich der
VO Nr. 883/2004 eröffnet.
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Der Kläger ist Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und fällt
damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den
persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist
das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1
Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher
Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004
eröffnet ist (Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, BFHE
259, 98, BStBl II 2017, 1237 = SIS 17 18 95, Rz 13).
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b) Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen,
dass der Kläger gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der
VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt, da er nach den
Feststellungen des FG im Streitzeitraum weder eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und b
der VO Nr. 883/2004) noch Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 11
Abs. 3 Buchst. c der VO Nr. 883/2004) erhalten hat. Die Kindsmutter
unterlag nach den Feststellungen des FG jedenfalls aufgrund ihres
Wohnsitzes den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Polen, da sie
im Streitzeitraum ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachging.
Wird der Anspruch im anderen Mitgliedstaat ebenfalls durch den
Wohnort ausgelöst und ist dieser Mitgliedstaat - wie im
Streitfall der Mitgliedstaat Polen - zugleich der Wohnort der
Kinder, ist der Kindergeldanspruch in Deutschland nach Art. 68 Abs.
1 Buchst. b Ziff. iii der VO Nr. 883/2004 nachrangig.
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Im Falle der Nachrangigkeit des
Kindergeldanspruchs in Deutschland wird dieser nach Art. 68 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 1 der VO Nr. 883/2004 bis zur Höhe des nach
den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags
ausgesetzt. Der an sich nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der
VO Nr. 883/2004 vorgesehene Differenzbetrag muss gemäß
Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 allerdings nicht für
Kinder gewährt werden, die in einem Mitgliedstaat wohnen, wenn
der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den
Wohnort ausgelöst wird (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R
10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717 = SIS 18 09 61, Rz 28
f.).
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c) Entgegen der Ansicht der Familienkasse
bedeutet dies aber nicht, dass der Anspruch im nachrangigen Staat
nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 auch dann
ausgeschlossen ist, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat
besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen
Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt sind. Die
Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004
ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne
dieser Vorschrift vorliegen.
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Im Streitfall haben der Kläger bzw. die
Kindsmutter nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) jedoch keinen Anspruch auf polnische
Familienleistungen.
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aa) Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der
VO Nr. 883/2004 werden beim Zusammentreffen von Ansprüchen die
Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die
nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Für die
Frage, ob ein Zusammentreffen von Ansprüchen auf
Familienleistungen vorliegt, ist erforderlich, dass die jeweiligen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates dem
Familienangehörigen einen materiell-rechtlichen Anspruch auf
Gewährung entsprechender Familienleistung verleiht. Der
Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften
dieses Staats aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen
grundsätzlich erfüllen.
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bb) Nichts anderes ergibt sich aus dem
Wortlaut des Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr.
883/2004.
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Nach dem Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 der VO
Nr. 883/2004 gelten die Prioritätsregeln nur, wenn für
denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen
Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten
„zu gewähren sind“. Auch die
Überschrift zu Art. 68 der VO Nr. 883/2004 spricht von
„Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von
Ansprüchen“. Entgegen der Ansicht der Familienkasse
genügt es dafür nicht, wenn Familienleistungen
überhaupt in zwei Mitgliedstaaten vorgesehen sind.
„Zu gewähren sind“ die Familienleistungen
nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte die nach den nationalen
Vorschriften entsprechenden materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Sind in einem Mitgliedstaat
für ein Kind keine Leistungen vorgesehen, weil beispielsweise
die Altersgrenze oder bestimmte Einkommensgrenzen
überschritten sind, so ist für diese Fallgestaltung eine
Anwendung der Prioritätsregelung nach Art. 68 der VO Nr.
883/2004 generell ausgeschlossen (Helmke/Bauer in: Helmke/Bauer,
Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung,
Art. 68 VO Nr. 883/2004, Rz 36 f.). Diese Auslegung wird auch durch
Art. 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der VO Nr. 883/2004
bestätigt. Grundsätzlich ist nach Satz 2 ein
Unterschiedsbetrag dann zu zahlen, wenn Ansprüche nach den
Rechtsvorschriften beider Mitgliedstaaten bestehen, der Anspruch
des vorrangigen Mitgliedstaats aber geringer ist als der des
nachrangigen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
„derartigen Unterschiedsbetrags“ ist nach Satz 3
nur dann ausgeschlossen, für Kinder, die in einem anderen
Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch
ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Die
Formulierung in Satz 3 „derartiger
Unterschiedsbetrag“ setzt demnach eine
Anspruchskumulierung voraus.
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Wird daher in dem vorrangig zuständigen
Mitgliedstaat für einzelne Kinder keine dem Kindergeld
vergleichbare Leistung erbracht, weil die nationalen
Rechtsvorschriften keinen Anspruch für das Kind vorsehen,
müssen die allein durch den Wohnort einer berechtigten Person
ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen für in
einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder erfüllt werden
(Helmke/Bauer in: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich,
Kommentar, Fach D, I. Kommentierung, Art. 68 VO Nr. 883/2004, Rz
37).
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cc) Zwar mutet das Ergebnis - worauf die
Familienkasse hinweist - merkwürdig an, wenn Deutschland bei
einer nur geringen ausländischen Familienleistung für den
Fall, dass der entsprechende Leistungsanspruch - wie im Streitfall
- allein durch den Wohnort ausgelöst wird und das Kind in dem
anderen Mitgliedstaat wohnt, keinen Unterschiedsbetrag leisten
muss, hingegen der inländische Kindergeldanspruch in voller
Höhe zu leisten ist, wenn im vorrangigen Mitgliedstaat
überhaupt kein Anspruch besteht. Das Ergebnis entspricht aber
den europarechtlichen Vorgaben.
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Vor Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 galt die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für den
Streitzeitraum maßgeblichen Fassung, die in Art. 73 lediglich
einen Export von Familienleistungen für Kinder von
Arbeitnehmern und Selbständigen und in Art. 74 für
arbeitslose Arbeitnehmer vorsah. In anderen Fällen war der
Mitgliedstaat, der einen Anspruch vermittelte, generell nicht zur
Zahlung von Familienleistungen für in einem anderen
Mitgliedstaat wohnende Familienangehörige (Kinder)
verpflichtet. In der nunmehr geltenden VO Nr. 883/2004 ist mit Art.
67 der Export von Familienleistungen nicht mehr von diesen
Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit)
abhängig, sondern regelt, dass jede Person für
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob die
Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen
würden. Lediglich wenn für das Kind im Wohnsitzstaat ein
Anspruch auf eine Familienleistung besteht, soll der (höhere)
Anspruch im anderen Mitgliedstaat, der ebenfalls einen Anspruch
für dasselbe Kind vermittelt, unter bestimmten Voraussetzungen
nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 entfallen. Damit
wird grundsätzlich sichergestellt, dass für ein Kind
zumindest in einem Land der Anspruch auf Familienleistungen
bestehen bleibt, wenn nur ein Mitgliedstaat einen solchen
verleiht.
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dd) Auch aus dem Erwägungsgrund (35) zur
VO Nr. 883/2004 ergibt sich, dass die Prioritätsregelungen
geschaffen wurden, um „ungerechtfertigte
Doppelleistungen“ bei Zusammentreffen von mehreren
Ansprüchen zu vermeiden, nicht aber um erworbene
Ansprüche ganz auszuschließen, soweit ein solcher nur in
einem Mitgliedstaat besteht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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