Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 20.11.2018 - 3 K
78/18 = SIS 20 05 65 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) lebte seit 1967 auf einer deutschen Insel und
betrieb dort ein Hotel. Im Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel;
ausgenommen war die Wohnung im ersten Obergeschoss, die sie
zunächst weiterhin nutzte. Aus der Verpachtung erzielte sie
ausweislich ihrer Jahresabschlüsse in den Jahren 2016 und 2017
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Am 20.05.2016 meldete sie sich
bei der Gemeinde mit einer neuen Anschrift in Italien ab.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die im
November 2001 geborene Tochter der Klägerin mit Bescheid vom
20.02.2018 für die Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 auf und
forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld
zurück. Die Klägerin erstattete den geforderten
Betrag.
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Den gegen die Aufhebung gerichteten
Einspruch begründete die Klägerin damit, dass sie nach
wie vor einen inländischen Wohnsitz im Hotelgebäude habe.
Sie halte sich weitgehend in Italien auf, um ihren Vater zu
pflegen. Einen klassischen Umzug nach Italien habe es aber nicht
gegeben. Ihre Einkünfte habe sie ausschließlich in der
Bundesrepublik Deutschland erzielt.
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Das für sie zuständige Finanzamt
(FA) bestätigte im Mai 2018, dass die Klägerin und ihr
Ehemann bis Mai 2016 gemäß § 1 Abs. 1 EStG
unbeschränkt steuerpflichtig gewesen seien; danach sei sie
wegen inländischer Einkünfte gemäß § 1
Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Ab dem
Veranlagungszeitraum 2017 würden die Eheleute von einem
anderen FA als beschränkt steuerpflichtig geführt. Soweit
der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausführt, das FA habe
bestätigt, dass die Klägerin nach dem 24.05.2016
„gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkt
steuerpflichtig“ gewesen sei, ist er offenbar
unrichtig.
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Die Familienkasse wies den Einspruch als
unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage - mit
Ausnahme des Antrags auf Zahlung von Zinsen - statt. Es entschied,
die Klägerin sei im Streitzeitraum kindergeldberechtigt
gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren
inländischen Wohnsitz nach der Abmeldung am 20.05.2016
aufgegeben habe. Darauf komme es aber nicht an, denn ihr stehe dann
ein Kindergeldanspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG zu. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG lägen
vor. Die Klägerin habe ausweislich ihrer Jahresabschlüsse
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Einkünfte in
Italien habe sie demgegenüber nicht bezogen; dies werde durch
eine Bescheinigung der italienischen Steuerbehörden vom
29.05.2018 bestätigt. Die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG
erforderliche Identifikationsnummer der Klägerin sei
vorhanden. Die Familienkasse gehe zutreffend davon aus, dass die
inländischen Einkünfte monatsbezogen festzustellen seien.
Die Klägerin verwirkliche den Besteuerungssachverhalt aber
durch dauerhafte Verpachtung des Hotels, mithin in allen Monaten
des Streitzeitraums.
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Die Familienkasse trägt zur
Begründung der Revision vor, das FG-Urteil beruhe auf einer
unzutreffenden Auslegung der §§ 62 ff. EStG und damit auf
einer Verletzung materiellen Bundesrechts. Das FG habe auch nicht
beachtet, dass für den Zeitraum Januar bis Oktober 2017 kein
den Anforderungen des Senatsurteils vom 22.02.2018 - III R 10/17
(BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717 = SIS 18 09 61) entsprechendes
Beweismittel vorgelegen habe, aus dem sich eine Behandlung der
Klägerin nach § 1 Abs. 3 EStG ergebe.
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Die Familienkasse beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen, soweit der Zeitraum Juni bis Dezember 2016 betroffen
ist, und aufzuheben und zur anderweitigen Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen, soweit der Zeitraum Januar bis Oktober 2017
betroffen ist;
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hilfsweise,
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das FG-Urteil für den vollen
Streitzeitraum aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; das
FG-Urteil wird aufgehoben und die Sache nach § 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Erzielung von
Einkünften aus gewerblicher Verpachtung während ihrer
gesamten Dauer eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begründet, wenn der
Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wird (1.). Es
hat aber zu Unrecht unterstellt, dass die Klägerin die
Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG auch für den Zeitraum
Januar bis Oktober 2017 nachgewiesen hat (2.) und nicht
geprüft, ob zu koordinierende Ansprüche in einem anderen
Mitgliedstaat bestehen (3.).
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1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer nach § 1 Abs. 3 EStG
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Bei
Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt
eine Behandlung „nach § 1 Abs. 3 EStG als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ jedoch nicht
notwendig für das gesamte Kalenderjahr vor, d.h. den
Veranlagungszeitraum i.S. von § 25 Abs. 1 EStG, sondern
aufgrund der kindergeldspezifischen monatsbezogenen
Betrachtungsweise des § 66 Abs. 2 EStG nur in den
Kalendermonaten, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte
i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der
Einkommensteuer unterliegen (Senatsurteil vom 14.03.2018 - III R
5/17, BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482 = SIS 18 07 73, Rz 11 und
13).
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a) Die Klägerin hat nach den
Feststellungen des FG aus der Verpachtung des Hotelbetriebs
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt; dies stimmt mit der
teilweisen Ablichtung des Einkommensteuerbescheids für 2016 in
der Kindergeldakte überein. Ob die Einkünfte aus der
grenzüberschreitenden Verpachtung des Hotelbetriebs als
inländische gewerbliche Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 15 EStG) oder stattdessen als inländische
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr.
6 i.V.m. § 21 EStG) zu qualifizieren sind, wie die
Familienkasse vermutet, ist nicht vollständig zweifelsfrei,
aber unerheblich.
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aa) Mit der Verpachtung des ganzen Betriebs
oder der wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden
Betriebsgegenstände erzielt der Verpächter weiterhin
grundsätzlich gewerbliche Einkünfte, wenn er keine
Betriebsaufgabe erklärt (Urteil des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.11.1963 - GrS 1/63 S, BFHE 78, 315,
BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77, und BFH-Urteil vom 14.12.1993 -
VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922 = SIS 94 18 15).
Die Erzielung von Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a EStG setzt indessen voraus, dass für den
Betrieb eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein
ständiger Vertreter bestellt ist. Daran fehlt es
regelmäßig bei der grenzüberschreitenden
Verpachtung eines im Inland belegenen Betriebs durch einen im
Ausland ansässigen Verpächter, weil die
Geschäftseinrichtung lediglich dem Unternehmen des
Pächters dient und der verpachtete Betrieb daher keine
Betriebsstätte des Verpächters begründet (Valta/Lemm
in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49, unter VIII.
Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, § 49
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, Kommentierung, D.
Gewerbliche Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a, III. Einzelnachweise, 1. Betriebsstätte,
Betriebsverpachtung). In Betracht kommt in derartigen Fällen
allerdings die Erzielung - sog. betriebsstättenloser -
inländischer gewerblicher Einkünfte nach § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. f EStG durch die Vermietung und Verpachtung
inländischen unbeweglichen Vermögens oder
inländischer Sachinbegriffe.
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bb) Auf die Frage, ob das FA die
inländischen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid der
zutreffenden Einkunftsart zugeordnet hat, kommt es jedoch nicht an.
Denn dem Steuerbescheid kommt für den Kindergeldanspruch
Bindungswirkung zu, soweit er nicht auf falschen Angaben des
Steuerpflichtigen beruht (Senatsurteil in BFHE 261, 214, BStBl II
2018, 717 = SIS 18 09 61), wofür im Streitfall nichts
ersichtlich ist. Der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b EStG fordert auch nur eine tatsächliche Behandlung
nach § 1 Abs. 3 EStG, nicht aber einen hinsichtlich aller
Besteuerungsgrundlagen materiell-rechtlich zutreffenden
Steuerbescheid. Zudem kann eine Behandlung nach § 1 Abs. 3
EStG auf inländischen Einkünften jeder der sieben
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) beruhen.
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b) Das FG-Urteil geht zutreffend davon aus,
dass inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG im
Falle der gewerblichen Verpachtung einer Immobilie oder eines
Betriebs im Hinblick auf das kindergeldrechtliche Monatsprinzip in
allen Monaten erzielt werden, in denen das Pachtverhältnis
besteht.
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Gewinneinkünfte werden in dem Monat
erzielt, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit im Inland
entfaltet wird (Senatsurteil in BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482 =
SIS 18 07 73, Rz 22 f.; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 62
EStG Rz 7; Blümich/ Selder, § 62 EStG Rz 28). Bei einer
Betriebsverpachtung nach § 15 EStG ist die wirtschaftliche
Tätigkeit in der Gebrauchsüberlassung zu sehen (vgl.
§ 581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Denn gewerbliche
Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung beruhen - anders als
solche aus Bauausführungen wie im Senatsurteil in BFHE 261,
117, BStBl II 2018, 482 = SIS 18 07 73 - nicht auf aktiven
Tätigkeiten (vgl. § 15 Abs. 2 EStG), sondern auf der
Verpachtung eines Gewerbebetriebs als solcher (BFH-Urteile in BFHE
78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77, und vom 11.10.2007 - X
R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220 = SIS 08 08 28). Der
Inlandsbezug wird in § 49 EStG dann nicht über eine
Betriebsstätte hergestellt, der die aktive Tätigkeit
zuzuordnen ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sondern
bereits durch die inländische Belegenheit des
überlassenen Vermögens (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
EStG).
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Nichts anderes gilt, wenn aus der
Überlassung inländischen Vermögens nicht gewerbliche
Einkünfte, d.h. Gewinneinkünfte, sondern inländische
(Überschuss-)Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
erzielt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 EStG).
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Da somit bereits die Überlassung des
Hotelbetriebs die Einkünfte zu
„inländischen“ i.S. des § 49 EStG
macht, berechtigen sie zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in
denen das Miet- oder Pachtverhältnis besteht und eine
Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Es kommt mithin weder
darauf an, ob die Klägerin in den jeweiligen Monaten aktive
Tätigkeiten entfaltet hat (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen
am Grundstück oder Verwaltungsaufgaben) noch auf den - von
Zufälligkeiten abhängenden und gestaltbare - Eingang von
Zahlungen.
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2. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer nach § 1 Abs. 3 EStG
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
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a) Die Anspruchsberechtigung nach § 62
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hängt damit - anders als in
den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst.
a EStG - von der tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen
Behandlung des Antragstellers ab. Eine Behandlung nach § 1
Abs. 3 EStG setzt voraus, dass das FA in dem maßgeblichen
Einkommensteuerbescheid dem Antrag des Steuerpflichtigen
entsprochen und ihn demnach gemäß § 1 Abs. 3 EStG
veranlagt hat (Senatsurteile vom 18.07.2013 - III R 59/11, BFHE
242, 228, BStBl II 2014, 843 = SIS 13 29 98, Rz 46, und in BFHE
261, 214, BStBl II 2018, 717 = SIS 18 09 61). Da der nach § 1
Abs. 3 Satz 1 EStG erforderliche Antrag für jeden
Veranlagungszeitraum neu zu stellen ist - in der Regel nach dessen
Ablauf (Gosch in Kirchhof, EStG, 20. Aufl., § 1 Rz 25) -,
bedarf es eines Beweismittels, aus dem sich ergibt, dass für
den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende
steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG durch das
zuständige FA vorgenommen wurde.
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b) Das FG-Urteil geht aufgrund der
Bestätigung des FA - in Übereinstimmung mit den
Beteiligten - davon aus, dass die Klägerin nach Aufgabe ihres
inländischen Wohnsitzes im Veranlagungszeitraum 2016 nach
§ 1 Abs. 3 EStG behandelt wurde.
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c) Das FG hat aber weder einen auf § 1
Abs. 3 EStG beruhenden Einkommensteuerbescheid für 2017
festgestellt noch eine andere Tatsache, aus der sich ergibt, dass
die Klägerin für 2017 nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt
wurde. Die mangels ausreichender Feststellungen nicht spruchreife
Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit festgestellt wird,
ob die Klägerin tatsächlich auch für den Zeitraum
Januar bis Oktober 2017 nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wurde.
Denn die im Beschwerdeverfahren III B 3/19 vorgelegte Ablichtung
des Einkommensteuerbescheids der Klägerin für 2017 vom
08.02.2019 ist vom BFH als Revisionsgericht nicht zu beachten.
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3. Für die Monate, in denen danach die
Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches erfüllt sind, ist
im zweiten Rechtsgang noch zu ermitteln, ob für die Tochter
der Klägerin von dieser oder von deren Vater in einem anderen
Mitgliedstaat Familienleistungen beansprucht werden können,
die nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der
Europäischen Union 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den
Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 883/2004 -
Grundverordnung - ) mit dem Kindergeldanspruch zu koordinieren
sind. Dabei könnte es unschädlich sein, wenn derartige
Leistungen bisher nicht beantragt wurden (Art. 68 Abs. 3 Buchst. b
der VO Nr. 883/2004). Der Senat verweist dazu auf seine
jüngere Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile in BFHE 261, 214,
BStBl II 2018, 717 = SIS 18 09 61; vom 26.07.2017 - III R 18/16,
BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237 = SIS 17 18 95, und vom 01.07.2020 - III R 22/19, BFHE 269, 320 =
SIS 20 16 09).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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