Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 11.05.2020 - 3 K 550/16 =
SIS 20 11 66 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
1
|
I. In der Sache ist streitig, ob der
Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in der Zeit von
April 2013 bis September 2014 (Streitzeitraum), während der
er, seine Ehefrau und das am ...04.2013 geborene gemeinsame Kind
nicht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), sondern im
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Vereinigtes Königreich) wohnten, einen Anspruch auf
ungekürztes Kindergeld für das Kind hat.
|
|
|
2
|
Der Kläger erzielte im Streitzeitraum
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Er hatte keinen Wohnsitz in
Deutschland, wurde jedoch gemäß § 1 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes ( - EStG -, hier und im Folgenden in der im
Streitzeitraum geltenden Fassung) in Deutschland zur
Einkommensteuer veranlagt.
|
|
|
3
|
Im Vereinigten Königreich stellten
weder der Kläger noch seine Frau einen Antrag auf
Familienleistungen („Child Benefit“),
weil sie davon ausgingen, dass der ihnen zustehende Betrag im
Hinblick auf das über 60.000 Great Britain Pounds (GBP)
liegende jährliche bereinigte Nettoeinkommen des Klägers
durch eine gegenläufige Abgabe („High Income Child
Benefit Charge“) aufgezehrt worden
wäre.
|
|
|
4
|
Auf den in Deutschland gestellten
Kindergeldantrag setzte die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) mit Bescheid vom 28.01.2016 gemäß §
165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig
Differenzkindergeld fest, wobei sie die ihrer Auffassung nach im
Vereinigten Königreich zu beanspruchenden Familienleistungen
(„Child Benefit“) in Höhe von
(umgerechnet) monatlich … EUR bzw. … EUR zu Lasten
des Klägers abzog. Die nach dem Vortrag des Klägers
gegenläufige Abgabe („High Income Child Benefit
Charge“) wurde dabei nicht
berücksichtigt.
|
|
|
5
|
Der Einspruch des Klägers hatte keinen
Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 03.04.2016).
|
|
|
6
|
Auf die Klage des Klägers hob das
Finanzgericht (FG) den Bescheid vom 28.01.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 03.04.2016 auf und verpflichtete die
Familienkasse, dem Kläger für den Zeitraum von April 2013
bis September 2014 Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu
gewähren.
|
|
|
7
|
Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit
der Revision.
|
|
|
8
|
Die Familienkasse beantragt,
|
|
das Urteil des Hessischen FG vom 11.05.2020
- 3 K 550/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
9
|
Der Kläger beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
10
|
II. Die Revision der Familienkasse ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das
FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
11
|
1. Das FG ist im ersten Rechtsgang davon
ausgegangen, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug von Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und § 64 Abs.
2 Satz 2 EStG für sein leibliches, im gemeinsamen Haushalt des
Klägers und seiner Ehefrau im Vereinigten Königreich -
damals einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ( - EU -,
vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) - lebendes minderjähriges
Kind erfüllt. Dies ist auf der Grundlage der Feststellungen
des FG, an die der Senat im Revisionsverfahren gebunden ist (§
118 Abs. 2 FGO), im Grundsatz nicht zu beanstanden.
|
|
|
12
|
Nach § 62 Abs. 1 EStG hat für Kinder
i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a., wer im Inland
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr. 1)
oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Nr. 2 Buchst. b). Der
Kläger hatte in den streitgegenständlichen Monaten in
Deutschland zwar keinen Wohnsitz (§ 8 AO). Er wurde jedoch
gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt und entsprechend zur
Einkommensteuer veranlagt. Das FG hat zutreffend entschieden, dass
die Behandlung durch das Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG
für die Familienkasse bindend ist, wenn es um das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geht
(vgl. z.B. Senatsurteile vom 16.05.2013 - III R 8/11, BFHE 241,
511, BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91, Rz 22, und vom 24.05.2012
- III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897 = SIS 12 17 02, Rz
13 ff. und 17). Dabei besteht eine Kindergeldberechtigung
gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in den
Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der
Anspruchsteller Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat
(z.B. Senatsurteil in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91, Rz 23, m.w.N.). Im Streitzeitraum ist diese Voraussetzung
nach den Feststellungen des FG durchgehend erfüllt.
|
|
|
13
|
2. Das FG hat allerdings auf Grundlage seiner
bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht den teilweisen
Ausschluss des Anspruchs gemäß Art. 68 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2004
Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung (VO Nr. 883/2004) verneint.
|
|
|
14
|
a) Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004
schließt unter Umständen dann einen Kindergeldanspruch
nach deutschem Recht ganz oder teilweise aus, wenn in einem anderen
Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf
Familienleistungen bestehen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.05.2022
- III R 32/20, nicht amtlich veröffentlicht - nv - =
SIS 22 15 15; vom 31.08.2021 - III
R 10/20, BFHE 271, 536, BStBl II 2022, 186 = SIS 21 20 80; vom
18.02.2021 - III R 27/19, BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183 = SIS 21 07 69, und III R 60/19, BFH/NV 2021, 942 = SIS 21 08 87). Art. 68
Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr. 883/2004 sind dagegen nicht
anwendbar - können also einen Kindergeldanspruch in
Deutschland nicht ausschließen -, wenn in keinem anderen
Mitgliedstaat Kindergeldansprüche bestehen; es fehlt dann an
zu koordinierenden Ansprüchen.
|
|
|
15
|
b) Im Streitfall hat das FG angenommen, dass
Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 nicht anzuwenden ist. Denn es
ging davon aus, dass der Kläger und seine Frau nur in
Deutschland Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) haben,
weil der - wegen der dortigen Erwerbstätigkeit -
grundsätzlich vorrangige Anspruch auf britisches Kindergeld
durch eine gegenläufige Abgabe („High Income Child
Benefit Charge“) aufgezehrt würde und
„faktisch deshalb ausgeschlossen“
sei.
|
|
|
16
|
aa) Anders als im Falle der Anwendbarkeit der
Konkurrenzregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist im
Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004
grundsätzlich vorrangig das auf dem Prinzip der
vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende
Koordinierungsverfahren (vgl. insbesondere Art. 68 Abs. 3 der VO
Nr. 883/2004 und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit - ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1 - in
der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung - VO Nr.
987/2009 - ) zwischen den jeweils zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten durchzuführen. Dies bedeutet, dass im
Regelfall mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu klären
ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf
Familienleistungen für die Kinder des Klägers bestand
(vgl. Senatsurteile vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214,
BStBl II 2018, 717 = SIS 18 09 61, Rz 25, und vom 25.07.2019 - III
R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20 = SIS 19 18 53, Rz
42).
|
|
|
17
|
Soweit der Senat Ausnahmen vom Vorrang des
Koordinierungsverfahrens zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom
19.05.2022 - III R 32/20, nv = SIS 22 15 15), betrifft dies in erster Linie Fälle, in denen das
(Nicht-)Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen des anderen
Mitgliedsstaats unbestritten und zweifelsfrei war (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 16.04.2015 - III R 6/14, BFH/NV 2015, 1237 = SIS 15 16 56, Rz 13, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
25.06.2021 - II R 13/19, BFHE 275, 231, BStBl II 2022, 481 = SIS 22 05 05, Rz 20 ff., m.w.N.; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht
10/2022, Anm. 5).
|
|
|
18
|
bb) Dies zugrunde gelegt, lassen die
vorliegenden Stellungnahmen der „Administrative Commission
for the Coordination of Social Security
Systems“ die Durchführung eines
Auskunftsverfahrens im Streitfall nicht als überflüssig
erscheinen. In der Stellungnahme vom 12.11.2018 (Bl. 77 ff.
FG-Akte) hat die Behörde lediglich mitgeteilt, mangels
hinreichender Informationen über einen Anspruch auf
„Child Benefit“ nicht entscheiden
zu können. Das Schreiben dieser Behörde vom 07.11.2019
(Bl. 119 ff. FG-Akte) verhält sich nicht zu der Frage, ob der
Kläger oder seine Frau einen Anspruch gehabt hätten, wenn
sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen wären und die
Fragen der Behörde ordnungsgemäß beantwortet
hätten („... person ... not entitled to family
benefits for the following reasons: They did not reply to our
enquiries.“). Ebenso wenig gehen diese
Stellungnahmen darauf ein, ob die Bescheinigung eines Anspruchs auf
„Child Benefit“ von der Anwendung
des „High Income Child Benefit
Charge“ abhängt.
|
|
|
19
|
cc) Eine Ausnahme vom Koordinierungsverfahren
war im Übrigen auch deshalb nicht gegeben, weil das FG die
rechtlichen Grundlagen für eine Aufzehrung des „Child
Benefit“ durch eine gegenläufige
Abgabe („High Income Child Benefit
Charge“) nicht hinreichend festgestellt
hat.
|
|
|
20
|
(1) Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht
ohne nähere Prüfung angenommen, dass ein „High
Income Child Benefit Charge“ angefallen
wäre, aber seine Voraussetzungen nicht festgestellt. Da es -
ausweislich der amtlichen Informationsseite
(www.gov.uk/child-benefit-tax-charge) - ein „taxable
income“ von mehr als 50.000 GBP
voraussetzt, hätte festgestellt werden müssen, ob das
gemäß § 1 Abs. 3 EStG der deutschen Besteuerung
unterworfene Einkommen des Klägers dort ebenfalls besteuert
wurde oder trotz Freistellung als „taxable
income“ berücksichtigt wird, oder ob
der Kläger oder seine Ehefrau anderweitiges Einkommen von mehr
als 50.000 GBP hatten, das im Vereinigten Königreich
versteuert wurde.
|
|
|
21
|
(2) Falls der Kläger danach dem
„High Income Child Benefit
Charge“ unterlegen hätte, wäre
in rechtlicher Hinsicht zu entscheiden, ob dadurch der Anspruch auf
„Child Benefit“ i.S. des Art. 68
Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 entfiel oder ob es sich beim
„High Income Child Benefit
Charge“ um einen insoweit unerheblichen
anderweitigen Nachteil handelte.
|
|
|
22
|
Wenn die zuständige ausländische
Stelle im Rahmen des im zweiten Rechtsgang durchzuführenden
Koordinierungsverfahrens zum Verhältnis zwischen dem Anspruch
auf die Familienleistung und dem „High Income Child
Benefit Charge“ Stellung nehmen sollte,
wäre deren rechtlicher Bewertung zu folgen. Der Senat weist
dazu auf das Senatsurteil in BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717 =
SIS 18 09 61, Rz 25 hin; seinerzeit hatte HM Revenue & Customs
mitgeteilt, dass das „High Income Child Benefit
Charge“ den „Child
Benefit“ nicht aufhebe („... has
no effect on UK Child Benefit
Entitlement“). Ein entsprechendes
Schreiben hat die Familienkasse auch im Revisionsverfahren
vorgelegt.
|
|
|
23
|
dd) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) Schwemmer vom 14.10.2010 - C-16/09
(EU:C:2010:605, ABlEU Nr. C 346, S. 8 = SIS 10 33 42) folgt keine für den
Kläger günstigere Entscheidung. Der EuGH hat dort (Rz 41)
insbesondere entschieden, dass ein Erwerbstätiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese
Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Dies
wird hier nicht in Frage gestellt, ändert aber nichts daran,
dass kein Koordinierungsverfahren durchgeführt wurde und das
FG das Bestehen konkurrierender Ansprüche auf
Familienleistungen nicht genau geprüft hat.
|
|
|
24
|
3. Im zweiten Rechtsgang ist erneut über
den Kindergeldanspruch des Klägers zu entscheiden. Dabei ist
jedenfalls Folgendes zu beachten:
|
|
|
25
|
a) Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr.
883/2004 ist grundsätzlich vorrangig das bereits
erwähnte, auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren zwischen den
jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
durchzuführen (Senatsurteil in BFHE 261, 214, BStBl II 2018,
717 = SIS 18 09 61, Rz 25), sofern sich die Rechtslage nicht nach
genauer Prüfung als eindeutig und zweifelsfrei erweist.
|
|
|
26
|
b) Führt der zweite Rechtsgang zu dem
Ergebnis, dass der Kläger und seine Frau keinen Anspruch auf
Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben,
stehen Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr. 883/2004 dem
vollen Kindergeldanspruch nicht entgegen (vgl. z.B. Senatsurteile
vom 19.05.2022 - III R 32/20, nv = SIS 22 15 15; in BFHE 271, 536, BStBl II 2022, 186 = SIS 21 20 80;
in BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183 = SIS 21 07 69, und in BFH/NV
2021, 942 = SIS 21 08 87). Der Kläger ist dann nach § 62
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG im
Umfang des ungekürzten deutschen Kindergelds
kindergeldberechtigt, falls das FG im Übrigen im zweiten
Rechtsgang keine entgegenstehenden Feststellungen trifft.
|
|
|
27
|
c) Führt der zweite Rechtsgang zu dem
Ergebnis, dass der Kläger oder seine Frau Anspruch auf
Familienleistungen auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU
haben, ist die Anspruchskumulierung nach Art. 68 der VO Nr.
883/2004 aufzulösen (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R
18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237 = SIS 17 18 95, Rz
24).
|
|
|
28
|
4. Im Hinblick darauf, dass sich nicht absehen
lässt, welche Feststellungen das FG im zweiten Rechtsgang
treffen wird und dass die Rechtslage bereits Gegenstand mehrerer
Senatsentscheidungen war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.05.2022 -
III R 32/20, nv = SIS 22 15 15; in
BFHE 271, 536, BStBl II 2022, 186 = SIS 21 20 80; in BFHE 272, 60,
BStBl II 2022, 183 = SIS 21 07 69, und in BFH/NV 2021, 942 = SIS 21 08 87), sieht der Senat im Streitfall von weiteren
Ausführungen ab.
|
|
|
29
|
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
|