Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 26.11.2021 - 8 K 2143/21 =
SIS 22 00 45 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) hat ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt in
K. In den Streitjahren (2018 und 2019) erzielte sie Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in München, wo sie seit dem
Jahr 2012 eine Wohnung angemietet hat.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für 2018 machte die Klägerin bei den Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft
am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von
12.480 EUR sowie eine Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt
München in Höhe von 896 EUR bei den sonstigen
Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend.
In der Einkommensteuererklärung für 2019 begehrte sie
neben den Kosten für die Unterkunft am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte in Höhe von 15.880 EUR die
Berücksichtigung gezahlter Zweitwohnungsteuer in Höhe von
1.157 EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) erkannte für die Streitjahre die Kosten
der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in
München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von
12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen
Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
berücksichtigte das FA nicht.
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Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen
Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2022, 322 =
SIS 22 00 45
veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Es beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der
Klägerin in den Streitjahren gezahlte Zweitwohnungsteuer nicht
zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählt.
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1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen,
die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte
einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz
2 EStG).
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Die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung sind im Streitfall
erfüllt; dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in
Streit. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren
Begründung ab.
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2. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die
nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind, zählen unter anderem die
notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Als
Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung
können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG im Inland
die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der
Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
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a) Zu den Aufwendungen für die Nutzung
der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4
EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat
abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die
der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen,
soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der
Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen
Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer
Eigentumswohnung die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für
Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.
Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten
einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen
Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - VI R
42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13 = SIS 17 16 22, Rz 8, zu
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.; vgl. auch BT-Drucks.
17/10774, S. 13), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder
durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des
Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen (ausführlich
Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II
2019, 449 = SIS 19 06 71, Rz 24).
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b) Dagegen gehören die Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und
Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA nicht zu den
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Aufwendungen
trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter
Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung
der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden
Wirtschaftsgüter (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom
05.12.1985 - IV R 112/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390 = SIS 86 08 24). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt.
Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der
Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als
solcher gleichzusetzen (Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17,
BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449 = SIS 19 06 71, Rz 26).
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3. Nach diesen Maßstäben hat das FG
die Zweitwohnungsteuer zu Unrecht als sonstige notwendige
Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung angesehen und
sie ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 4 EStG in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Bei der (von
der Stadt München erhobenen) Zweitwohnungsteuer handelt es
sich vielmehr um Unterkunftskosten im Sinne der Norm (ebenso
Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 402; Fuhrmann in
Korn, § 9 EStG Rz 111.5; Hillmoth in Lippross/Seibel,
Basiskommentar Steuerrecht, Stand [140. Lfg. 10.2023] § 9 EStG
Rz 542; Wackerbeck, EFG 2022, 324; a.A. Kreft und Bergkemper in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 498
„Unterkunftskosten“). Denn die
Zweitwohnungsteuer stellt einen tatsächlichen Aufwand für
die Nutzung der Unterkunft dar.
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a) Gemäß § 1 der Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der
Landeshauptstadt München vom 22.12.2006
(Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS - ) erhebt die Stadt
München eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer
Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2
Satz 1 ZwStS jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung
erfasst ist. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung, die ein
Einwohner neben der Hauptwohnung hat (§ 21 Abs. 3 des
Bundesmeldegesetzes).
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Danach knüpft das Entstehen der
Zweitwohnungsteuer maßgeblich an das Innehaben einer weiteren
Wohnung in München neben der Hauptwohnung und damit an die
damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung
an. Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von
Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 06.12.1983 - 2 BvR
1275/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72 = SIS 84 02 07) ihre
Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung
für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben
der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die
Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit
regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG-Beschluss vom
06.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72 =
SIS 84 02 07, unter B.I.3.c).
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b) Zudem berechnet sich die Zweitwohnungsteuer
nach dem jährlichen Mietaufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 1
ZwStS). Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwStS die
Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der
Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu
entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Für Wohnungen,
die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem
Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der
ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die
Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS). Die Zweitwohnungsteuer stellt somit
eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für
die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung
für das Innehaben der Zweitwohnung dar.
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c) Auch handelt es sich bei der
Zweitwohnungsteuer - anders als insbesondere bei Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und
Einrichtungsgegenstände - um eine ratierlich anfallende
Ausgabe, die von dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat
erfasst werden soll (hierzu Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R
18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449 = SIS 19 06 71, Rz 28).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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