Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 6.11.2013 3 K 2728/10 = SIS 14 14 45 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen für
den Unterhalt einer in Russland lebenden Angehörigen als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Ihr Nettoeinkommen betrug 19.000
EUR.
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Die geschiedene und allein in Russland
lebende, im Streitjahr 60-jährige Mutter der Klägerin
bezog seit Vollendung ihres 55. Lebensjahres eine Altersrente und
erhielt zudem staatliche Sozialleistungen. Insgesamt stand ihr im
Streitjahr ein Betrag von umgerechnet 2.173 EUR zur Verfügung.
Vermögen hatte die Mutter der Klägerin nicht.
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Die Klägerin unterstützte ihre
Mutter im Streitjahr mit einem Betrag von insgesamt umgerechnet
2.497 EUR. Dieser setzte sich aus drei Bargeldübergaben in
Höhe von 600 EUR (Januar), 300 EUR (April) und 600 EUR (Mai)
zusammen sowie aus Aufwendungen der Klägerin für
Unterbringung und Verpflegung der Mutter während eines Besuchs
von März bis Mai in Höhe von 900 EUR und aus Kosten
für eine Krankenversicherung der Mutter in Höhe von 97
EUR.
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Die Mutter der Klägerin wiederum
unterstützte im Streitjahr ihre eigene, 82-jährige,
verwitwete Mutter, die Großmutter der Klägerin. Diese
lebte allein in der Ukraine und benötigte seit einem 2007
erlittenen Schlaganfall eine lebenslange Pflege, die an drei
Werktagen pro Woche von einem ambulanten Pflegedienst
sichergestellt wurde und an den übrigen Tagen und den
Wochenenden auf freiwilliger Basis von den Nachbarn der
Großmutter übernommen wurde. Dabei kam es immer wieder
zu plötzlichen und unerwarteten Engpässen. In solchen
Fällen reiste die Mutter der Klägerin jeweils kurzfristig
in die zwei Flugstunden entfernte Ukraine, um die Pflege der
Großmutter zu übernehmen, und zwar im Streitjahr vom
30.6.2008 bis zum 27.7.2008 und vom 8.9.2008 bis zum 17.10.2008.
Die Aufenthaltsdauer für ausländische Bürger war
nach den Einreisebestimmungen der Ukraine auf maximal 90 Tage pro
Halbjahr begrenzt.
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In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr beantragte die Klägerin den Abzug von
insgesamt 2.685 EUR als Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1
EStG.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung 2008 die geltend gemachten
Unterhaltszahlungen nicht, da im Ausland lebende Personen im
erwerbsfähigen Alter bis 65 Jahre grundsätzlich eine
Erwerbsobliegenheit treffe.
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Nach erfolglosem Vorfahren erhob die
Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren
begrenzte die Klägerin ihr Begehren auf den Abzug von
Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.497 EUR.
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Das FG gab der Klage mit den in EFG 2014,
1007 = SIS 14 14 45 veröffentlichten Gründen im
Wesentlichen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Köln vom 6.11.2013 3 K 2728/10 aufzuheben und die Klage
insoweit abzuweisen, als mehr als 800 EUR an Unterhaltsaufwendungen
geltend gemacht werden.
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Die Klägerin hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht entschieden,
dass ein jederzeitiges Bereitstehen für einen eventuellen
Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege
auf Abruf“) ein besonderer Umstand ist, der die generelle
Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen
lässt.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen
oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen
bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1
EStG).
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Voraussetzung ist, dass weder der
Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für
die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder
nur ein geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3
EStG). Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG, so
vermindert sich der Betrag von 7.680 EUR um den Betrag, um den
diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im
Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen
Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche
Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (§ 33a Abs. 1 Satz 4
EStG). Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur
abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen
sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den
Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt
gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen
Maßstäben zu beurteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 5
EStG).
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2. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (Senatsurteil vom 5.5.2010 VI R 29/09, BFHE 230,
12, BStBl II 2011, 116 = SIS 10 23 01) knüpft die gesetzliche
Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an
die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs -
Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit -
an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606,
1608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Die
Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des §
1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer
Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie
kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise
unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen (Senatsurteil
vom 27.7.2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170 = SIS 12 00 15, m.w.N.).
Bedürftig ist gemäß § 1602 BGB nur, wer
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei
volljährigen Personen ist dies nur dann der Fall, wenn diese
weder Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen noch
Vermögen haben. Mögliche Einkünfte aus einer
unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit
entgegen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
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Insoweit besteht insbesondere für
volljährige Personen eine generelle Erwerbsobliegenheit, es
sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände, wie z.B.
Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz
ordnungsgemäßer Bemühungen um eine
Beschäftigung nicht Folge geleistet werden (Senatsurteil in
BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116 = SIS 10 23 01; vgl. zur
zivilrechtlichen Rechtslage grundlegend Palandt/Brudermüller,
Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 1602 Rz 5 ff.).
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3. Entgegen der Auffassung des FG ist das
„jederzeitige Bereitstehen“ für einen
eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen
(„Pflege auf Abruf“) kein Umstand, der die
generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger, sich im
arbeitsfähigen Alter befindender Personen entfallen
lässt.
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a) Im Verwandtenunterhalt gilt das Prinzip der
Eigenverantwortung, d.h. eine Person im arbeitsfähigen Alter
muss grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
ihre Arbeitskraft vollumfänglich nutzen, um ihren Lebensbedarf
selbst zu erwirtschaften, bevor sie einen Verwandten auf Unterhalt
in Anspruch nimmt (Viefhues in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, §
1602 BGB Rz 2; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1602 Rz
5). Sie trifft eine generelle Erwerbsobliegenheit (vgl.
Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361 Rz 40, über
Verweis in § 1602 Rz 7, § 1603 Rz 23). Daher ist eine
Person im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten des
Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere
ihre Arbeitskraft, nicht ausschöpft, grundsätzlich nicht
unterstützungsbedürftig (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 170
= SIS 12 00 15, m.w.N.). Die Regelaltersgrenze richtet sich dabei
nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts, § 35 Satz 2
des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 235 Abs.
2 SGB VI (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361 Rz 40). So
liegt etwa die Regelaltersgrenze für eine 1948 geborene Person
nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bei 65 Jahren und
zwei Monaten.
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Für die Bemühungen um eine
Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich die Zeit aufzubieten,
die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet (vgl.
z.B. Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart, Beschluss vom 19.4.2006
17 UF 78/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ
- 2006, 1757; grundlegend Palandt/Brudermüller, a.a.O., §
1603 Rz 43). Bei lang anhaltender Arbeitslosigkeit ist auch ein
Orts- bzw. Berufswechsel zumutbar (OLG Köln, Beschluss vom
23.1.1986 4 WF 11/86, FamRZ 1986, 499; im Einzelnen vgl.
Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1602 Rz 5, 7).
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Diese Grundsätze gelten auch für
Unterhaltszahlungen an nicht in der Bundesrepublik Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige Personen, da nach § 33a
Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG für die Frage der gesetzlichen
Unterhaltspflicht inländische Maßstäbe
heranzuziehen sind. Die Beschränkung der steuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen auf die Fälle,
in denen Unterhaltspflichten erfüllt werden, die
„inländischen Maßstäben“
entsprechen, ist insbesondere aus Gründen der
Praktikabilität und Missbrauchsabwehr gerechtfertigt. Ein
Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder gegen Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2005 2 BvR
1683/02, BFH/NV 2005, Beilage 4, 361; vgl. auch Senatsurteil vom
27.7.2011 VI R 13/10, BFHE 234, 307, BStBl II 2011, 965 = SIS 11 30 81).
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b) Die Notwendigkeit eines
„Einspringens“ bei der Pflege eines behinderten
Angehörigen ist nicht mit den bereits vom erkennenden Senat
anerkannten Ausnahmen von der generellen Erwerbsobliegenheit
(Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit trotz
ordnungsgemäßer Bemühungen, vgl. Senatsurteil in
BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116 = SIS 10 23 01) vergleichbar. Im
Gegensatz zu einer Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit
trotz ordnungsgemäßer Bemühungen ist die
„Pflege auf Abruf“ ein Umstand, der nicht
unmittelbar in der unterhaltenen Person begründet ist, sondern
die Situation eines Dritten oder Drittinteressen betrifft. Zudem
gelten bezüglich der Erwerbsobliegenheit beim
Verwandtenunterhalt grundsätzlich strenge Anforderungen. Das
Maß der Erwerbsobliegenheit entspricht demjenigen des zum
Barunterhalt verpflichteten Elternteils gegenüber einem
minderjährigen Kind, sog. gesteigerte Unterhaltsobliegenheit
(vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1602 Rz 5, §
1603 Rz 36 ff.; Erman/E. Hammermann, BGB, 14. Aufl., § 1602 Rz
15; Viefhues, a.a.O., § 1602 BGB Rz 172). Vor diesem
Hintergrund wird von der Rechtsprechung der Zivilgerichte z.B. eine
Erwerbsobliegenheit für eine ihr minderjähriges Kind
betreuende Mutter in Bezug auf einen möglichen
Verwandtenunterhalt (OLG Hamm, Urteil vom 20.4.1990 12 UF 430/89,
FamRZ 1990, 1385), für Bezieher einer Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeitsrente (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
21.2.2001 9 WF 12/01, FamRZ 2001, 1477; Thüringer OLG, Urteil
vom 23.2.2006 1 UF 218/05, FamRZ 2006, 1299; vgl. grundlegend
Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1603 Rz 44) und für
eine erwerbslose 60-Jährige (OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 19.10.2011 2 UF 77/11, FamRZ 2012, 643) bejaht. Aufgrund dieser
Wertung kann nur in Ausnahmefällen von einem Entfallen der
Erwerbsobliegenheit ausgegangen werden. Insbesondere können
nur tatsächliche Verhinderungsgründe einer
Erwerbstätigkeit entgegenstehen, nicht dagegen Umstände,
die nur möglicherweise eintreten werden, wie ein eventueller
Pflegeeinsatz. Eine „Vorwirkung“ einer in der
Zukunft unter Umständen eintretenden Pflegesituation ist
deshalb nicht zu berücksichtigen.
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c) Allerdings kann Arbeitslosigkeit eine
Bedürftigkeit begründen, wenn eine Beschäftigung
trotz ordnungsgemäßer Bemühungen nicht gefunden
werden kann (Senatsurteil in BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116 = SIS 10 23 01; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1602 Rz 6). Die
Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance setzt jedoch die
substantiierte Darlegung voraus, dass und wie sich die unterhaltene
Person um eine Beschäftigung bemüht hat (vgl. Erman/E.
Hammermann, a.a.O., § 1603 Rz 83, m.w.N.).
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4. Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht
die Vorentscheidung nicht. Sie war deshalb aufzuheben.
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Die Sache ist nicht spruchreif.
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Das FG hat - ausgehend von seiner abweichenden
Rechtsauffassung - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
Mutter der Klägerin sich um eine Erwerbstätigkeit
bemüht hat. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen
haben. Es wird auch prüfen, ob und inwieweit die Mutter der
Klägerin bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer
Erwerbsobliegenheit hätte Einkünfte erzielen können.
Diese (fiktiven) Einkünfte sind dann bei der
Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des § 33a EStG
anzusetzen.
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Das FG kann die Beteiligten zur
Sachverhaltsaufklärung heranziehen (§ 76 Abs. 1 Satz 2
FGO). Im Streitfall trifft die Klägerin nach § 90 Abs. 2
der Abgabenordnung (AO) eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur
Aufklärung von Auslandssachverhalten. Angesichts dieser
gesteigerten Mitwirkungspflicht weist der Senat darauf hin, dass
Beweismittel vorgelegt werden müssen, die einen objektiven
Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichen (vgl.
Senatsurteil in BFH/NV 2012, 170 = SIS 12 00 15). Können die
objektiv erzielbaren Einkünfte, insbesondere im Falle
unzureichender Erwerbsbemühungen, nicht ermittelt werden,
kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht
(§ 162 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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