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Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung: Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten. - Urt.; BFH 2.2.2011, VI R 15/10; SIS 11 08 88

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Doppelte Haushaltsführung
Fundstellen
  1. BFH 02.02.2011, VI R 15/10
    BStBl 2011 II S. 456
    DStR 2011 S. 562
    NJW 2011 S. 1839
    LEXinform 0927697

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.5.2011
    S.K. in NWB 13/2011 S. 1033
    jh in StuB 8/2011 S. 317
    AK in DStZ 9/2011 S. 302
    S.K. in HFR 5/2011 S. 541
    St.Sch. in BFH/PR 6/2011 S. 215
    J.M. in AktStR 2/2011 S. 230
    KAM in Stbg 9/2011 S. M 14
Normen
[GG] Art. 6
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 27.01.2010, SIS 10 25 84, Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrt, Arbeitsort, Besuchsfahrt, Werbungskosten, Kosten der Lebensführung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 22.11.2022, SIS 23 03 63, Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten: Ein Zeitsoldat kann an dem Bundeswehrstandort, dem er dauerhaf...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 13 10, Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunte...
  • BFH 12.7.2017, SIS 17 16 22, Doppelte Haushaltsführung, notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort: Der im Rahmen einer dop...
  • Thüringer FG 11.5.2017, SIS 17 20 98, Vorweggenommene Werbungskosten während des Bezugs von Arbeitslosengeld, notwendige Unterkunftskosten, Ver...
  • BFH 19.1.2017, SIS 17 06 29, Werbungskostenabzug bei Benutzung eines Privatflugzeugs: 1. Reisekosten sind insbesondere dann als Werbun...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 08, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • BFH 30.11.2016, SIS 17 03 44, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • BFH 19.10.2016, SIS 16 26 27, Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsä...
  • BFH 22.10.2015, SIS 15 28 93, Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten: Aufwendungen für Besuchsfahrten eines...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.9.2014, SIS 15 24 04, Ermittlung der angemessenen Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anhand des Mietspiegels: 1. ...
  • FG Düsseldorf 8.4.2014, SIS 15 17 07, Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch Arbeitgeber, Aufteilbarkeit der ...
  • FG Münster 28.8.2013, SIS 14 17 95, Fahrtkosten der Ehefrau zum Beschäftigungsort des Ehemannes als Werbungskosten des Ehemannes: Ein Stpfl.,...
  • BFH 23.8.2013, SIS 14 00 20, Doppelte Haushaltsführung bei zeitlich begrenzter Tätigkeit in den USA, Verfahrensfehler: 1. Unterhält de...
  • FG Köln 14.7.2011, SIS 11 37 83, Abzugsfähigkeit von Umzugskosten: Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die er...
Fachaufsätze
  • LIT 02 15 53 S. Kammeter, NWB 13/2011 S. 1032: Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Kommentar zum BFH-Beschluss vom...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob Werbungskosten auch dann vorliegen, wenn der am Familienwohnsitz lebende Ehegatte zu der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Wohnung des anderen Ehegatten reist.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, leben in A und wurden in den Streitjahren (2003 und 2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist in A selbständig tätig. Die Klägerin, für die vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt ist, war als leitende Angestellte bei der X-Versicherung in B nichtselbständig beschäftigt. Sie bewohnte in B eine Eigentumswohnung. An den Wochenenden reiste die Klägerin entweder mit dem Kfz oder dem Flugzeug nach A. Der Kläger besuchte die Klägerin ebenfalls mehrfach in B.

 

 

3

In den Streitjahren machte die Klägerin Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in B geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen für Unterkunfts-, Fahrt- und Flugkosten der Klägerin. Es erkannte allerdings die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für dessen Reisen nach B nicht an. Der Einspruch blieb erfolglos.

 

 

4

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2010, 1683 = SIS 10 25 84 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Sie beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 15.9.2006 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29.6.2007 und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 2.11.2006 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29.6.2007 dergestalt zu ändern, dass weitere Werbungskosten für 2003 in Höhe von 5.438,79 EUR und für 2004 in Höhe von 1.094,33 EUR berücksichtigt werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 27.1.2010 4 K 2882/07 zurückzuweisen.

 

 

8

II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

 

9

Das FG hat zutreffend die Besuchsfahrten des Klägers zum Beschäftigungsort der Klägerin nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

 

 

10

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Werbungskosten sämtliche Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Urteil vom 23.3.2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585 = SIS 01 11 31, m.w.N.). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75, m.w.N.). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).

 

 

11

b) Nach diesen Grundsätzen ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin keine Werbungskosten durch die Besuche ihres Ehemannes in B entstanden sind.

 

 

12

aa) Die Reisen des Klägers sind keine Familienheimfahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG. Der Wortlaut der Norm erfasst nicht den Fall der Besuchsreise des Klägers vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort der Klägerin.

 

 

13

bb) Die Aufwendungen des Klägers für Reisen nach B sind auch keine Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn sie sind nicht beruflich veranlasst. Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin die Familienheimfahrten aus privaten Gründen nicht angetreten hat. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Aufgrund dessen kann der Senat dahinstehen lassen, ob dann, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt nicht antreten kann, die Fahrtkosten des Besuchenden beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten sind (vgl. bisherige Senatsurteile vom 28.1.1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313 = SIS 83 07 42; vom 3.11.1965 VI 14/65 U, BFHE 84, 207, BStBl III 1966, 75 = SIS 66 00 41; vom 21.8.1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64 = SIS 75 00 39).

 

 

14

cc) Etwas anders gebietet auch nicht der Schutz der Ehe aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der Gesetzgeber Regelungen zu unterlassen, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.1.1984 1 BvL 5/83, BVerfGE 66, 84). Art. 6 GG erfordert, Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich dabei um notwendigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass ein gemeinsamer Wohnsitz an dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und daneben ein weiterer Wohnsitz wegen der Berufstätigkeit des anderen Ehegatten unterhalten wird (BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 = SIS 03 19 40). Der Gesetzgeber darf daher notwendigem Mehraufwand nicht wegen einer privaten Mitveranlassung den Abzug versagen. Anders als reine private Aufwendungen sind derartige, durch die Berufstätigkeit des Ehegatten veranlasste Aufwendungen für die Eheleute nicht frei disponibel (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 = SIS 03 19 40).

 

 

15

Der Gesetzgeber hat dem Schutz der Ehe mit der bestehenden Regelung ausreichend Rechnung getragen. Seine Entscheidung, dass nur die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt (Familienheimfahrten) Werbungskosten sind, verletzt nicht Art. 6 GG. Denn es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG nur die Fahrten zu diesem Lebensmittelpunkt, dem gemeinsamen Familienwohnsitz, als den beiderseits berufstätigen Ehegatten notwendig entstanden beurteilt. Eine Reise an den Beschäftigungsort des Ehegatten ist ungeachtet der doppelten Haushaltsführung eine private Wochenendreise.

 

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Entscheidung schreibt die bisherigen Grundsätze fort. Danach sind die Fahrtkosten des besuchenden Ehegatten nur dann beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht antreten kann, z.B. weil ihm wegen Unabkömmlichkeit die Heimreise untersagt ist (BFH-Urteil vom 28.1.1983 VI R 136/79, BStBl 1983 II S. 313 = SIS 83 07 42). Fraglich ist allerdings, ob sich hier eine Rechtsprechungsänderung anzeigt. Denn die Entscheidung lässt ausdrücklich offen, ob Werbungskosten vorliegen, wenn der auswärts Tätige aus beruflichen Gründen nicht zu seiner Familie reisen kann. In der Praxis dürfte der Fall nicht selten sein, dass der Ehegatte eine Wochenendheimfahrt wegen der beruflichen Belastungen vermeiden will und ihn daher der andere Ehegatte in der Auswärtswohnung besucht. Hier ist fraglich, ob die Erschöpfung nach anstrengender Arbeitswoche als beruflicher Grund für das Verbleiben am Arbeitsort gewertet werden kann. Im Übrigen erscheint die Beurteilung der umgekehrten Familienheimfahrt in diesen Fällen als privat veranlasst insofern jedenfalls fragwürdig, als bei beiderseits berufstätigen Eheleuten die Fahrten zwischen den Beschäftigungsorten – unabhängig von wem sie ausgeführt werden – letztlich Folge der Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsorten sind.