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I. Streitig ist, ob Werbungskosten auch
dann vorliegen, wenn der am Familienwohnsitz lebende Ehegatte zu
der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhaltenen
Wohnung des anderen Ehegatten reist.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger), Eheleute, leben in A und wurden in den Streitjahren
(2003 und 2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der
Kläger ist in A selbständig tätig. Die
Klägerin, für die vom Versorgungsamt ein Grad der
Behinderung von 50 festgestellt ist, war als leitende Angestellte
bei der X-Versicherung in B nichtselbständig beschäftigt.
Sie bewohnte in B eine Eigentumswohnung. An den Wochenenden reiste
die Klägerin entweder mit dem Kfz oder dem Flugzeug nach A.
Der Kläger besuchte die Klägerin ebenfalls mehrfach in
B.
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In den Streitjahren machte die
Klägerin Mehraufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung in B geltend. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die
Aufwendungen für Unterkunfts-, Fahrt- und Flugkosten der
Klägerin. Es erkannte allerdings die als Werbungskosten
geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für dessen
Reisen nach B nicht an. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Die dagegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2010, 1683 = SIS 10 25 84
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen, den Einkommensteuerbescheid
2003 vom 15.9.2006 in der Form der Einspruchsentscheidung vom
29.6.2007 und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 2.11.2006 in der
Form der Einspruchsentscheidung vom 29.6.2007 dergestalt zu
ändern, dass weitere Werbungskosten für 2003 in Höhe
von 5.438,79 EUR und für 2004 in Höhe von 1.094,33 EUR
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision gegen das
Urteil des FG Köln vom 27.1.2010 4 K 2882/07
zurückzuweisen.
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II. Der Senat entscheidet gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er
hält die Revision einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Das FG hat zutreffend die Besuchsfahrten des
Klägers zum Beschäftigungsort der Klägerin nicht als
Werbungskosten zum Abzug zugelassen.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind
Werbungskosten sämtliche Aufwendungen, die durch den Beruf des
Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Urteil vom 23.3.2001 VI R
175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585 = SIS 01 11 31, m.w.N.).
Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden
(Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201,
211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75, m.w.N.). Nach § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu
den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem
Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig
davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung
beibehalten wird. Aufwendungen für die Wege vom
Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und
zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für
eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden (§ 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist das FG im
Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin keine
Werbungskosten durch die Besuche ihres Ehemannes in B entstanden
sind.
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aa) Die Reisen des Klägers sind keine
Familienheimfahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3
EStG. Der Wortlaut der Norm erfasst nicht den Fall der Besuchsreise
des Klägers vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort
der Klägerin.
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bb) Die Aufwendungen des Klägers für
Reisen nach B sind auch keine Werbungskosten i.S. des § 9 Abs.
1 Satz 1 EStG. Denn sie sind nicht beruflich veranlasst. Das FG hat
festgestellt, dass die Klägerin die Familienheimfahrten aus
privaten Gründen nicht angetreten hat. An diese Feststellungen
ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Aufgrund dessen
kann der Senat dahinstehen lassen, ob dann, wenn der den zweiten
Haushalt führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die
wöchentliche Familienheimfahrt nicht antreten kann, die
Fahrtkosten des Besuchenden beruflich veranlasste Aufwendungen des
Besuchten sind (vgl. bisherige Senatsurteile vom 28.1.1983 VI R
136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313 = SIS 83 07 42; vom
3.11.1965 VI 14/65 U, BFHE 84, 207, BStBl III 1966, 75 = SIS 66 00 41; vom 21.8.1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64 =
SIS 75 00 39).
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cc) Etwas anders gebietet auch nicht der
Schutz der Ehe aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der
Gesetzgeber Regelungen zu unterlassen, die geeignet sind, in die
freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung
in der Ehe einzugreifen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -
BVerfG - vom 10.1.1984 1 BvL 5/83, BVerfGE 66, 84). Art. 6 GG
erfordert, Aufwendungen im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich
dabei um notwendigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger
Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass ein gemeinsamer
Wohnsitz an dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht
und daneben ein weiterer Wohnsitz wegen der Berufstätigkeit
des anderen Ehegatten unterhalten wird (BVerfG-Beschluss vom
4.12.2002 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 = SIS 03 19 40). Der Gesetzgeber darf daher notwendigem Mehraufwand nicht
wegen einer privaten Mitveranlassung den Abzug versagen. Anders als
reine private Aufwendungen sind derartige, durch die
Berufstätigkeit des Ehegatten veranlasste Aufwendungen
für die Eheleute nicht frei disponibel (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 = SIS 03 19 40).
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Der Gesetzgeber hat dem Schutz der Ehe mit der
bestehenden Regelung ausreichend Rechnung getragen. Seine
Entscheidung, dass nur die Fahrten vom Beschäftigungsort zum
Lebensmittelpunkt (Familienheimfahrten) Werbungskosten sind,
verletzt nicht Art. 6 GG. Denn es ist von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden, wenn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG nur
die Fahrten zu diesem Lebensmittelpunkt, dem gemeinsamen
Familienwohnsitz, als den beiderseits berufstätigen Ehegatten
notwendig entstanden beurteilt. Eine Reise an den
Beschäftigungsort des Ehegatten ist ungeachtet der doppelten
Haushaltsführung eine private Wochenendreise.
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