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Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige: 1. Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33 a Abs. 1 EStG ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18.5.2006 III R 26/05, BFHE 214 S. 129, BStBl 2007 II S. 108 = SIS 06 37 80). - 2. Die konkrete Betrachtungsweise führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten sind. - 3. Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13.3.1987 III R 206/82, BFHE 149 S. 532, BStBl 1987 II S. 599 = SIS 87 15 03). - Urt.; BFH 5.5.2010, VI R 29/09; SIS 10 23 01

Kapitel:
Privatbereich > Unterhaltsleistung
Fundstellen
  1. BFH 05.05.2010, VI R 29/09
    BStBl 2011 II S. 116
    DStR 2010 S. 1831
    NJW 2011 S. 412
    LEXinform 0179948

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.1.2011
    ge in DStR 36/2010 S. 1833
    -/- in NWB 36/2010 S. 2851
    M.Sch. in HFR 10/2010 S. 1052
    St.Sch. in BFH/PR 11/2010 S. 427
    St.Sch. in StC 12/2010 S. 7
Normen
[EStG] § 33 a Abs. 1
[BGB] § 1601, § 1602, § 1603, § 1606, § 1608
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 20.05.2008, SIS 09 27 65, Erwerbsobliegenheit, Ausland, Unterhalt, Unterhaltspflicht, Verfassungsmäßigkeit, Nachweis
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 2.12.2021, SIS 22 05 09, Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige: 1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland ...
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  • Niedersächsisches FG 19.2.2015, SIS 16 13 66, Berücksichtigung von Vermögen bei der Opfergrenze nach § 33 a Abs. 1 EStG: Einsatzfähiges, nicht nur geri...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 18 41, Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnlic...
  • FG Köln 6.11.2013, SIS 14 14 45, Umfang der Erwerbsobliegenheit: Zum Umfang der Erwerbsobliegenheit naher Angehöriger im Rahmen des § 33 a...
  • FG Nürnberg 26.9.2013, SIS 15 04 89, Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland als außergewöhnliche Belastung: Ob eine gesetzliche Unterhalt...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2012, SIS 12 18 41, Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung: 1. Zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 13 98, Berechnung nach § 33 a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen: 1. Die Berechnung der nac...
  • BFH 24.8.2011, SIS 11 36 56, Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33 a EStG, Urteilsbegründung durch ...
  • BFH 4.8.2011, SIS 11 29 92, Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatte...
  • BFH 27.7.2011, SIS 12 00 15, Unterhaltszahlungen ins Ausland, Erwerbsobliegenheit: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines Unterhaltse...
  • FinMin Schleswig-Holstein 18.2.2011, SIS 11 13 13, Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland: Im Hinblick auf die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 5...
  • OFD Münster 18.2.2011, SIS 11 15 04, Unterhaltszahlungen, Erwerbsobliegenheit: Die OFD Münster hat ihre Kurzinformation zur Prüfung der Erwerb...
  • BFH 30.6.2010, SIS 10 35 41, Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland: 1. Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörig...
  • BFH 5.5.2010, SIS 10 26 89, Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige: 1. Unterhalten die unterstützten Angehörigen einen ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 04 90 M. Hilbertz, NWB 39/2010 S. 3088: Neues zu Unterhaltszahlungen - Kommentar zum BGH-Urteil vom 15.9.2010, XII ZR 148/09; BFH-Beschluss vom 2...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr (2005) ein Nettoeinkommen von 32.833 EUR. Zwischen Mitte Januar und Mitte Oktober 2005 zahlte der Kläger in Teilbeträgen insgesamt 17.400 EUR bei einer Bank in Deutschland ein, die die Beträge an ihre Muttergesellschaft in der Türkei überwies. Die Beträge wurden dann vor Ort jeweils an einen der beiden Söhne des Klägers ausgezahlt. Neben den beiden Söhnen lebt auch noch die Tochter des Klägers in derselben Ortschaft in der Türkei. Alle drei Kinder sind verheiratet und haben jeweils drei minderjährige Kinder. Die drei Familien bewirtschaften Land, das dem Kläger gehört, und wohnen in Häusern, die ebenfalls dem Kläger gehören. Alle erwachsenen Kinder des Klägers haben keine Berufsausbildung. Für sie liegen von den türkischen Behörden erstellte Unterhaltsbescheinigungen sowie Meldungen darüber vor, dass sie arbeitslos und arbeitssuchend sind.

 

 

3

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger den Abzug von insgesamt 14.500 EUR als Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG. 2.900 EUR sollten für seine Tochter S, je 1.450 EUR für seine Söhne Z und F sowie je 2.900 EUR für die minderjährigen Enkelkinder Ci, Ca (von Sohn F) und H (von Tochter S) bestimmt sein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da der Kläger die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Kinder nicht ausreichend nachgewiesen habe. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren begrenzte der Kläger im Hinblick auf die sog. Opfergrenze den Abzug von Unterhaltsaufwendungen auf einen Betrag von 13.134 EUR. Das FG gab der Klage mit den in EFG 2009, 1465 = SIS 09 27 65 veröffentlichten Gründen statt.

 

 

4

Mit der Revision rügt das FA die unzutreffende Anwendung von § 33a EStG.

 

 

5

Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 20.5.2008 6 K 1542/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

 

 

7

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Zahlungen des Klägers als Unterhaltszahlungen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Das FG wird nach Maßgabe der nachstehenden teilweise neuen Rechtsgrundsätze des Senats die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und erneut zu entscheiden haben.

 

 

8

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist.

 

 

9

a) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangte gesetzliche Unterhaltsberechtigung setzt u.a. voraus, dass der potentiell Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich zu unterhalten, mithin bedürftig ist (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 18.5.2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108 = SIS 06 37 80) ist aber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach zu unterstellen. Danach reichte es aus, dass die unterhaltene Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig war. Auf das Bestehen einer konkreten Unterhaltsberechtigung kam es nach dieser sog. abstrakten Betrachtungsweise nicht an. Hieran hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

 

 

10

aa) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht (Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz 142; Görke in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 33a Rz 22; Heger in Blümich, § 33a EStG Rz 121; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 33a Rz 11). Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i.S. des § 1589 Satz 1 BGB, wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie; gesetzlich unterhaltsberechtigt sind ferner nach §§ 1360 ff., 1570 BGB Ehegatten untereinander.

 

 

11

Der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der Verwandten in gerader Linie gemäß § 1601 BGB ist jedoch die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 1602 BGB gegenüberzustellen. Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach § 1602 Abs. 1 BGB setzt die Unterhaltsberechtigung somit die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (sog. konkrete Betrachtungsweise). Dabei sind die Ursachen der Bedürftigkeit grundsätzlich unerheblich. Die Bedürftigkeit volljähriger Kinder ist beispielsweise gegeben, wenn diese weder Vermögen haben noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insoweit besteht insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit oder Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Beschäftigung, nicht Folge geleistet werden (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage grundlegend Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 1602 Rz 7 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung der Zivilgerichte).

 

 

12

bb) An dieser Rechtslage hat sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch durch die Änderung des § 33a Abs. 1 EStG im Jahressteuergesetz 1996 nichts geändert. Das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit war zwar durch den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung ersetzt worden (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 33a Rz 19). Dies ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht mehr zu prüfen ist (Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 6; a.A. Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 19; Stöcker in Lademann, EStG, § 33a Rz 264; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 33a Rz 145; Görke in Frotscher, a.a.O., § 33a Rz 23; Heger in Blümich, § 33a EStG Rz 134; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 33a Rz 11, und im Ergebnis BFH in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108 = SIS 06 37 80). Das im Jahressteuergesetz 1996 unverändert beibehaltene Tatbestandsmerkmal „gesetzlich unterhaltsberechtigt“ setzt vielmehr die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen voraus, wie sie bis zur gesetzlichen Änderung bestanden hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es zwar auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht ankommt, die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs - Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit (§§ 1601 bis 1603 BGB) - aber vorliegen müssen und auch die Unterhaltskonkurrenzen (z.B. §§ 1606, 1608 BGB) zu beachten sind.

 

 

13

§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch nicht entnommen werden, dass generell jede abstrakte Unterhaltsberechtigung, die das Zivilrecht dem Grund nach normiert, genügt. Dem erkennenden Senat erscheint es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht von einer tatsächlich gegebenen zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung ausgegangen ist. Allein auf die Tatsache abzustellen, dass zwischen dem leistenden Steuerpflichtigen und dem Empfänger ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie besteht und mithin eine Unterhaltsverpflichtung i.S. des § 1601 BGB gegeben ist, erscheint demgegenüber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht sachgerecht. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass Aufwendungen gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erbracht werden. Diese gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 1602 BGB ist aber gerade nur im Falle der Bedürftigkeit gegeben. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt, so hätte er allein auf die Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Steuerpflichtigen i.S. des § 1601 BGB abstellen können. In diesem Fall wäre die Bedürftigkeit i.S. des § 1602 BGB für die Berücksichtigungsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen nicht Voraussetzung gewesen.

 

 

14

Auch aus den gesetzgeberischen Motiven zur Neufassung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Wegfall der Voraussetzung der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG gleichzeitig auch bezweckt gewesen ist, solche Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen, deren der Empfänger an sich nicht bedarf. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Begriff der Zwangsläufigkeit auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Es sollte lediglich im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung an die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung angeknüpft werden, damit zukünftig die aufwändige Prüfung, ob eine sittliche Verpflichtung besteht, entfällt (BTDrucks 13/1686, S. 42).

 

 

15

cc) Die Regelung bezüglich der Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Steuergesetzgeber in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf eine Unterhaltsbedürftigkeit i.S. des § 1602 BGB verzichten wollte. Die Grenzbeträge in § 33a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 EStG sowie das zu berücksichtigende eigene Vermögen des Unterstützten in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ergänzen, aber ersetzen insoweit nicht die zivilrechtlichen Regelungen (so aber Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 19).

 

 

16

b) Die bisherigen Feststellungen des FG gestatten keine Entscheidung darüber, ob die vom Kläger unterstützten Kinder und Enkelkinder tatsächlich bedürftig sind. Denn nach den Feststellungen des FG bewirtschaften die Familien der Kinder des Klägers Land. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt für den Fall, dass der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betreibt, die widerlegbare Vermutung, dass die landwirtschaftlich tätigen Angehörigen nicht unterhaltsbedürftig sind (BFH-Urteil vom 13.3.1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599 = SIS 87 15 03, m.w.N.). Dabei kann grundsätzlich auch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb dazu führen, dass die Familien der drei Kinder - also auch die Enkelkinder - nicht unterhaltsbedürftig sind. Ist der Umfang der Erwerbstätigkeit allerdings zu gering, um den Lebensunterhalt der Familienangehörigen abzudecken, ist die Vermutung widerlegt und die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger im Einzelfall festzustellen.

 

 

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist.

 

 

18

a) Das FG hat im weiteren Rechtsgang festzustellen, ob die widerlegbare Vermutung, dass die landwirtschaftlich tätigen Angehörigen nicht unterhaltsbedürftig sind, vorliegend greift. Insbesondere wird es darauf ankommen, ob der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird. Ist dies nicht der Fall oder decken die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht den Bedarf der gesamten Haushaltsgemeinschaft, wird es die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger im Einzelfall festzustellen haben. Dabei wird auch entscheidend sein, ob die Eltern der Enkelkinder und die Ehepartner der Kinder des Klägers so leistungsfähig sind, dass sie ihrer vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Enkelkindern und Kindern des Klägers nach § 1606 Abs. 2 BGB bzw. § 1608 BGB nachkommen können.

 

 

19

b) Weiter wird das FG festzustellen haben, inwieweit die Unterhaltszahlungen durch einen Sachbezug im Rahmen der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum erhöht worden sind. Nach den vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen besitzen die unterhaltenen Personen zwar kein oder nur ein geringes Vermögen, sie nutzen jedoch unentgeltlich Wohnhäuser, die im Eigentum des Klägers stehen. Zu Unrecht hat das FG den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlich überlassenen Wohnung unberücksichtigt gelassen. Dieser Vorteil ist als Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs anzusetzen und in die Berechnung der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG einzubeziehen.

 

 

20

c) Zudem wird das FG eine Neuaufteilung der Unterhaltsaufwendungen vorzunehmen haben. Nach der Rechtsprechung des BFH ist beim Zusammenleben mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen der Angehörigen jeweils einzelne Teilbeträge überwiesen worden sind (BFH-Urteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 = SIS 05 16 99, m.w.N.). Ein Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft liegt nach den Feststellungen des FG im Streitfall jeweils für die Familie der beiden Söhne und der Tochter vor, nicht aber für alle drei Familien gemeinsam. Die drei Familien leben danach zwar in derselben Ortschaft in der Türkei, bilden aber keinen gemeinsamen Haushalt. Denn in Anlehnung an die Legaldefinition der „Haushaltsgemeinschaft“ in § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt eine Haushaltsgemeinschaft nur dann vor, wenn über das bloße gemeinsame Wohnen hinaus quasi „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 53 zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft in § 9 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Die Zahlungen von insgesamt 17.400 EUR sind daher zunächst entsprechend der Zweckbestimmung der Zahlungen durch den Kläger (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25.3.2009 VI B 152/08, BFH/NV 2009, 932 = SIS 09 15 71) auf die einzelnen Familienstämme aufzuteilen. Für die Familie der Tochter S ergibt sich danach ein Betrag von 5.800 EUR, für die Familie des Sohnes Z ein Betrag von 1.450 EUR und für die Familie des Sohnes F ein Betrag von 7.250 EUR. Der jeweilige Zuwendungsbetrag ist dann innerhalb des jeweiligen Familienstammes einheitlich nach Köpfen aufzuteilen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH weist darauf hin, dass sich die Unterhaltszahlungen durch einen Sachbezug im Rahmen einer unentgeltlich überlassenen Wohnung erhöhen. Im Streitfall nutzten die unterstützten Familien unentgeltlich im Eigentum des Klägers stehende Wohnhäuser. Dieser Vorteil ist als Sachbezug in die Berechnung der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 EStG einzubeziehen. Ferner hebt der BFH hervor, dass beim Zusammenleben mehrerer unterstützter Personen nicht entscheidend ist, an welchen Angehörigen die Unterhaltsleistungen ausgezahlt oder überwiesen wurden. Die Zahlungen sind innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft einheitlich nach Köpfen aufzuteilen. Im Streitfall müssen daher die an die drei jeweils in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familien geflossenen Beträge innerhalb dieser Familien nach Köpfen aufgeteilt werden. Mit dem ebenfalls am 5.5.2010 ergangenen Urteil VI R 5/09 = SIS 10 23 02 verdeutlicht der BFH, dass die Rechtslage bei Unterhaltszahlungen an die Ehefrau anders ist (§ 1360 BGB). Hier ist, wenn z.B. der Ehemann erwerbstätig ist und die Ehefrau den Haushalt führt, weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht nur in Notfällen, wenn die Arbeitskraft eines Ehegatten nicht für den Familienunterhalt ausreicht.