1
|
I. Streitig ist, ob Aufwendungen für
den Unterhalt von in der Türkei lebenden Angehörigen als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen
sind.
|
|
|
2
|
Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Er erzielte im Streitjahr (2005) ein Nettoeinkommen von
32.833 EUR. Zwischen Mitte Januar und Mitte Oktober 2005 zahlte der
Kläger in Teilbeträgen insgesamt 17.400 EUR bei einer
Bank in Deutschland ein, die die Beträge an ihre
Muttergesellschaft in der Türkei überwies. Die
Beträge wurden dann vor Ort jeweils an einen der beiden
Söhne des Klägers ausgezahlt. Neben den beiden
Söhnen lebt auch noch die Tochter des Klägers in
derselben Ortschaft in der Türkei. Alle drei Kinder sind
verheiratet und haben jeweils drei minderjährige Kinder. Die
drei Familien bewirtschaften Land, das dem Kläger gehört,
und wohnen in Häusern, die ebenfalls dem Kläger
gehören. Alle erwachsenen Kinder des Klägers haben keine
Berufsausbildung. Für sie liegen von den türkischen
Behörden erstellte Unterhaltsbescheinigungen sowie Meldungen
darüber vor, dass sie arbeitslos und arbeitssuchend
sind.
|
|
|
3
|
In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr beantragte der Kläger den Abzug von
insgesamt 14.500 EUR als Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1
EStG. 2.900 EUR sollten für seine Tochter S, je 1.450 EUR
für seine Söhne Z und F sowie je 2.900 EUR für die
minderjährigen Enkelkinder Ci, Ca (von Sohn F) und H (von
Tochter S) bestimmt sein. Der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen
nicht, da der Kläger die Unterhaltsbedürftigkeit seiner
Kinder nicht ausreichend nachgewiesen habe. Nach erfolglosem
Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht
(FG). Im Klageverfahren begrenzte der Kläger im Hinblick auf
die sog. Opfergrenze den Abzug von Unterhaltsaufwendungen auf einen
Betrag von 13.134 EUR. Das FG gab der Klage mit den in EFG 2009,
1465 = SIS 09 27 65 veröffentlichten Gründen
statt.
|
|
|
4
|
Mit der Revision rügt das FA die
unzutreffende Anwendung von § 33a EStG.
|
|
|
5
|
Das FA beantragt, das Urteil des FG
Köln vom 20.5.2008 6 K 1542/07 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
|
|
|
6
|
Der Kläger hat keinen Antrag
gestellt.
|
|
|
7
|
II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die bisherigen Feststellungen des
FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Zahlungen des
Klägers als Unterhaltszahlungen i.S. von § 33a Abs. 1
Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Das FG wird nach
Maßgabe der nachstehenden teilweise neuen
Rechtsgrundsätze des Senats die entsprechenden Feststellungen
nachzuholen und erneut zu entscheiden haben.
|
|
|
8
|
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen
oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen
bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt
§ 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass
nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob
der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist.
|
|
|
9
|
a) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG
verlangte gesetzliche Unterhaltsberechtigung setzt u.a. voraus,
dass der potentiell Unterhaltsberechtigte außerstande ist,
sich zu unterhalten, mithin bedürftig ist (§ 1602 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 18.5.2006
III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108 = SIS 06 37 80) ist
aber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise die
Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach zu
unterstellen. Danach reichte es aus, dass die unterhaltene Person
dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig
war. Auf das Bestehen einer konkreten Unterhaltsberechtigung kam es
nach dieser sog. abstrakten Betrachtungsweise nicht an. Hieran
hält der erkennende Senat nicht mehr fest.
|
|
|
10
|
aa) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG
vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich nach
dem Zivilrecht (Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz 142; Görke in
Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 33a Rz 22;
Heger in Blümich, § 33a EStG Rz 121; Mellinghoff in
Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 33a Rz 11). Gesetzlich
unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen
gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind nach § 1601
BGB Verwandte in gerader Linie i.S. des § 1589 Satz 1 BGB, wie
z.B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen
Verwandte in der Seitenlinie; gesetzlich unterhaltsberechtigt sind
ferner nach §§ 1360 ff., 1570 BGB Ehegatten
untereinander.
|
|
|
11
|
Der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der
Verwandten in gerader Linie gemäß § 1601 BGB ist
jedoch die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 1602
BGB gegenüberzustellen. Gemäß § 1602 Abs. 1
BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außer Stande ist, sich
selbst zu unterhalten. Nach § 1602 Abs. 1 BGB setzt die
Unterhaltsberechtigung somit die Bedürftigkeit der
unterhaltenen Person voraus (sog. konkrete Betrachtungsweise).
Dabei sind die Ursachen der Bedürftigkeit grundsätzlich
unerheblich. Die Bedürftigkeit volljähriger Kinder ist
beispielsweise gegeben, wenn diese weder Vermögen haben noch
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen.
Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen
Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls
eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insoweit besteht
insbesondere für volljährige Kinder eine generelle
Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer
Umstände wie z.B. Krankheit oder Behinderung oder
Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühung um
eine Beschäftigung, nicht Folge geleistet werden (vgl. zur
zivilrechtlichen Rechtslage grundlegend Palandt/Diederichsen,
Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 1602 Rz 7 ff.,
m.w.N. zur Rechtsprechung der Zivilgerichte).
|
|
|
12
|
bb) An dieser Rechtslage hat sich nach
Auffassung des erkennenden Senats auch durch die Änderung des
§ 33a Abs. 1 EStG im Jahressteuergesetz 1996 nichts
geändert. Das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit war
zwar durch den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung
ersetzt worden (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., §
33a Rz 19). Dies ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass
die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht mehr zu
prüfen ist (Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 33a Rz B 6; a.A. Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 33a Rz
19; Stöcker in Lademann, EStG, § 33a Rz 264; Pust in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 33a Rz 145; Görke in
Frotscher, a.a.O., § 33a Rz 23; Heger in Blümich, §
33a EStG Rz 134; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 33a Rz 11,
und im Ergebnis BFH in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108 = SIS 06 37 80). Das im Jahressteuergesetz 1996 unverändert
beibehaltene Tatbestandsmerkmal „gesetzlich
unterhaltsberechtigt“ setzt vielmehr die
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen voraus, wie sie
bis zur gesetzlichen Änderung bestanden hat. Im Ergebnis
bedeutet dies, dass es zwar auf die Höhe der
Unterhaltsverpflichtung nicht ankommt, die zivilrechtlichen
Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs - Anspruchsgrundlage,
Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit (§§ 1601 bis
1603 BGB) - aber vorliegen müssen und auch die
Unterhaltskonkurrenzen (z.B. §§ 1606, 1608 BGB) zu
beachten sind.
|
|
|
13
|
§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch nicht
entnommen werden, dass generell jede abstrakte
Unterhaltsberechtigung, die das Zivilrecht dem Grund nach normiert,
genügt. Dem erkennenden Senat erscheint es angesichts des
klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber im
Rahmen der Neufassung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht von
einer tatsächlich gegebenen zivilrechtlichen
Unterhaltsberechtigung ausgegangen ist. Allein auf die Tatsache
abzustellen, dass zwischen dem leistenden Steuerpflichtigen und dem
Empfänger ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
besteht und mithin eine Unterhaltsverpflichtung i.S. des §
1601 BGB gegeben ist, erscheint demgegenüber auch aus
Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht sachgerecht.
Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass Aufwendungen
gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person
erbracht werden. Diese gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des
§ 1602 BGB ist aber gerade nur im Falle der Bedürftigkeit
gegeben. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt, so
hätte er allein auf die Aufwendungen im Rahmen der
Unterhaltsverpflichtung des Steuerpflichtigen i.S. des § 1601
BGB abstellen können. In diesem Fall wäre die
Bedürftigkeit i.S. des § 1602 BGB für die
Berücksichtigungsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen
nicht Voraussetzung gewesen.
|
|
|
14
|
Auch aus den gesetzgeberischen Motiven zur
Neufassung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG lässt sich nicht
entnehmen, dass mit dem Wegfall der Voraussetzung der
Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG gleichzeitig
auch bezweckt gewesen ist, solche Unterhaltsaufwendungen
anzuerkennen, deren der Empfänger an sich nicht bedarf. Den
Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Begriff der
Zwangsläufigkeit auf die Fälle beschränkt werden
sollte, in denen die unterstützte Person gegenüber dem
Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich
unterhaltsberechtigt ist. Es sollte lediglich im Hinblick auf die
Einheitlichkeit der Rechtsordnung an die zivilrechtliche
Unterhaltsverpflichtung angeknüpft werden, damit
zukünftig die aufwändige Prüfung, ob eine sittliche
Verpflichtung besteht, entfällt (BTDrucks 13/1686, S. 42).
|
|
|
15
|
cc) Die Regelung bezüglich der Anrechnung
eigener Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person in
§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kann auch nicht dahingehend
verstanden werden, dass der Steuergesetzgeber in § 33a Abs. 1
Satz 1 EStG auf eine Unterhaltsbedürftigkeit i.S. des §
1602 BGB verzichten wollte. Die Grenzbeträge in § 33a
Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 EStG sowie das zu berücksichtigende
eigene Vermögen des Unterstützten in § 33a Abs. 1
Satz 3 EStG ergänzen, aber ersetzen insoweit nicht die
zivilrechtlichen Regelungen (so aber Schmidt/Loschelder, a.a.O.,
§ 33a Rz 19).
|
|
|
16
|
b) Die bisherigen Feststellungen des FG
gestatten keine Entscheidung darüber, ob die vom Kläger
unterstützten Kinder und Enkelkinder tatsächlich
bedürftig sind. Denn nach den Feststellungen des FG
bewirtschaften die Familien der Kinder des Klägers Land. Nach
der Rechtsprechung des BFH gilt für den Fall, dass der
unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen
Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
üblichen Umfang und Rahmen betreibt, die widerlegbare
Vermutung, dass die landwirtschaftlich tätigen
Angehörigen nicht unterhaltsbedürftig sind (BFH-Urteil
vom 13.3.1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599 = SIS 87 15 03, m.w.N.). Dabei kann grundsätzlich auch davon
ausgegangen werden, dass die Einkünfte aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb dazu führen, dass die Familien
der drei Kinder - also auch die Enkelkinder - nicht
unterhaltsbedürftig sind. Ist der Umfang der
Erwerbstätigkeit allerdings zu gering, um den Lebensunterhalt
der Familienangehörigen abzudecken, ist die Vermutung
widerlegt und die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger
im Einzelfall festzustellen.
|
|
|
17
|
2. Die Vorentscheidung beruht auf einer
anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann
jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist.
|
|
|
18
|
a) Das FG hat im weiteren Rechtsgang
festzustellen, ob die widerlegbare Vermutung, dass die
landwirtschaftlich tätigen Angehörigen nicht
unterhaltsbedürftig sind, vorliegend greift. Insbesondere wird
es darauf ankommen, ob der landwirtschaftliche Betrieb in einem
nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen
Umfang und Rahmen betrieben wird. Ist dies nicht der Fall oder
decken die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb
nicht den Bedarf der gesamten Haushaltsgemeinschaft, wird es die
Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger im Einzelfall
festzustellen haben. Dabei wird auch entscheidend sein, ob die
Eltern der Enkelkinder und die Ehepartner der Kinder des
Klägers so leistungsfähig sind, dass sie ihrer
vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Enkelkindern
und Kindern des Klägers nach § 1606 Abs. 2 BGB bzw.
§ 1608 BGB nachkommen können.
|
|
|
19
|
b) Weiter wird das FG festzustellen haben,
inwieweit die Unterhaltszahlungen durch einen Sachbezug im Rahmen
der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum erhöht
worden sind. Nach den vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen
besitzen die unterhaltenen Personen zwar kein oder nur ein geringes
Vermögen, sie nutzen jedoch unentgeltlich Wohnhäuser, die
im Eigentum des Klägers stehen. Zu Unrecht hat das FG den
geldwerten Vorteil aus der unentgeltlich überlassenen Wohnung
unberücksichtigt gelassen. Dieser Vorteil ist als
Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs anzusetzen und in die
Berechnung der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 Satz
1 EStG einzubeziehen.
|
|
|
20
|
c) Zudem wird das FG eine Neuaufteilung der
Unterhaltsaufwendungen vorzunehmen haben. Nach der Rechtsprechung
des BFH ist beim Zusammenleben mehrerer unterstützter Personen
in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an
welchen der Angehörigen jeweils einzelne Teilbeträge
überwiesen worden sind (BFH-Urteil vom 2.12.2004 III R 49/03,
BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 = SIS 05 16 99, m.w.N.). Ein
Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft liegt nach den
Feststellungen des FG im Streitfall jeweils für die Familie
der beiden Söhne und der Tochter vor, nicht aber für alle
drei Familien gemeinsam. Die drei Familien leben danach zwar in
derselben Ortschaft in der Türkei, bilden aber keinen
gemeinsamen Haushalt. Denn in Anlehnung an die Legaldefinition der
„Haushaltsgemeinschaft“ in § 24b Abs. 2
Satz 2 EStG liegt eine Haushaltsgemeinschaft nur dann vor, wenn
über das bloße gemeinsame Wohnen hinaus quasi
„aus einem Topf“ gewirtschaftet wird (vgl. auch
BTDrucks 15/1516, S. 53 zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft in
§ 9 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Die Zahlungen von
insgesamt 17.400 EUR sind daher zunächst entsprechend der
Zweckbestimmung der Zahlungen durch den Kläger (vgl. auch
BFH-Beschluss vom 25.3.2009 VI B 152/08, BFH/NV 2009, 932 = SIS 09 15 71) auf die einzelnen Familienstämme aufzuteilen. Für
die Familie der Tochter S ergibt sich danach ein Betrag von 5.800
EUR, für die Familie des Sohnes Z ein Betrag von 1.450 EUR und
für die Familie des Sohnes F ein Betrag von 7.250 EUR. Der
jeweilige Zuwendungsbetrag ist dann innerhalb des jeweiligen
Familienstammes einheitlich nach Köpfen aufzuteilen.
|