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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG,
deren einziger Unternehmensgegenstand die Vermietung eines
Flugzeugs war.
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Am 24.11.1992 hatte die zu diesem Zweck
gegründete Klägerin von der A-GmbH, einem
Luftverkehrsunternehmen, ein gebrauchtes Flugzeug (Learjet 35,
Baujahr 1978) zum Kaufpreis von 1.350.000 USD gekauft. In einer
gleichzeitig geschlossenen Zusatzvereinbarung hatte die A-GmbH der
Klägerin angeboten, das Flugzeug bis zum 31.12.1995 zu einem
garantierten Preis von 1 Mio. USD zurückzukaufen. Die
Klägerin musste dazu bis zum 1.1.1995 verbindlich mitteilen,
ob sie das Flugzeug bis zum 31.12.1995 zurückgeben wollte.
Ebenfalls am 24.11.1992 hatten Klägerin und A-GmbH einen
„Miet- und Halterschaftsvertrag“ geschlossen, durch den
das Flugzeug bis zum 31.12.1995 zu einem jährlichen Mietzins
von 180.000 DM überlassen wurde. In dem Vertrag hieß es
u.a., der Mieter übernehme die alleinige Halterstellung sowie
damit sämtliche Haftungsansprüche Dritter aus dem Betrieb
und habe die gesamten Betriebskosten zu tragen. Er hafte für
schuldhaften Verlust und Beschädigung und habe eine
Kaskoversicherung abzuschließen. Der Vermieter erhalte
für seinen Kapitalaufwand pro Jahr 180.000 DM zuzüglich
Umsatzsteuer.
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Mit Vertrag vom 30.10.1995 wurde das
Flugzeug an die A-GmbH zu einem Preis von 1.450.000 USD
zurückverkauft. Die Eigentumsübertragung war für
Januar 1996 vorgesehen. Vorausgegangen war ein Schriftwechsel,
wonach die A-GmbH alternativ den Kauf zum Preis von 1,4 Mio. USD
oder die weitere Anmietung des Flugzeugs zu einer Jahresmiete von
205.000 DM angeboten hatte. Der gezahlte Rückkaufpreis von
1,45 Mio. USD entsprach umgerechnet rund 2.092.500 DM und war damit
bei Umrechnung in DM identisch mit dem Kaufpreis (Kurs USD bei Kauf
1,5500 DM, bei Verkauf 1,4431 DM).
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Nach dem Verkauf stellte die Klägerin
ihre Tätigkeit ein. Eigenen Angaben zufolge wurde die
Auflösung am 18.10.1995 beschlossen. Seither befindet sich die
Klägerin in Liquidation.
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Mit ihrer Gewinnfeststellungserklärung
für das Streitjahr 1996 erklärte die Klägerin auf
der Grundlage einer Aufgabebilanz auf den 9.1.1996 einen
Aufgabegewinn von 2.185.013 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) folgte der Erklärung und erließ
unter dem 16.9.1999 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Feststellungsbescheid. Nach einer Außenprüfung
vertrat das FA die Auffassung, die Klägerin habe von der
A-GmbH nicht ein Flugzeug erworben, sondern dieser ein Darlehen
gewährt. Davon ausgehend ermittelte der Prüfer einen
nicht tarifbegünstigten Gewinn von 79.830 DM für das
Streitjahr.
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Zwischenzeitlich schwebte ein
Klageverfahren wegen der Jahre 1992 bis 1994. Im Anschluss an das
diesbezügliche Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.2.2006
IV R 15/04 (BFH/NV 2006, 1267 = SIS 06 25 72) wurde im zweiten
Rechtsgang am 24.6.2009 vor dem Finanzgericht (FG) Einvernehmen
darüber erzielt, dass ein Kaufgeschäft stattgefunden und
die Nutzungsdauer des Flugzeugs bei Anschaffung durch die
Klägerin noch zehn Jahre betragen habe. Daraufhin erging am
2.11.2009 ein nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für das
Streitjahr, in dem ein nicht tarifbegünstigter Gewinn von
1.405.156 DM festgestellt wurde. Zur Erläuterung des Bescheids
wies das FA darauf hin, dass der Bescheid nach Ablauf der
Feststellungsfrist ergehe und deshalb nur Wirkungen für
Festsetzungen entfalte, bei denen die Festsetzungsfrist im
Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei
(vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1999 IV R 56/98, BFHE 189, 351 = SIS 99 24 29).
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Nach erfolglosem Einspruch erhob die
Klägerin Klage mit dem Begehren, den Gewinn als
tarifbegünstigt festzustellen. Das FG wies die Klage mit in
EFG 2011, 1699 = SIS 11 25 56 abgedruckten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) sowie Verstöße gegen
die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996
vom 2.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.1.2010
dahingehend zu ändern, dass die festgestellten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb als außerordentliche, nach § 34 Abs.
1 EStG tarifbegünstigte Einkünfte festgestellt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Anhand der bisher getroffenen
Feststellungen kann nicht abschließend entschieden werden, ob
die Klägerin im Streitjahr tarifbegünstigte
Einkünfte erzielt hat.
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1. a) Nach § 34 Abs. 1 EStG ist die
Einkommensteuer auf im Einkommen enthaltene außerordentliche
Einkünfte nach einem ermäßigten Steuersatz zu
bemessen. Zu den außerordentlichen Einkünften
gehören nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 EStG
Gewinne, die bei der Veräußerung bzw. Aufgabe des
Gewerbebetriebs erzielt werden. Entsteht ein solcher Gewinn aus der
Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer
Mitunternehmerschaft, ist der Betrag der demzufolge erzielten
außerordentlichen Einkünfte als eigenständige
Besteuerungsgrundlage im Rahmen der gesonderten und einheitlichen
Feststellung der Einkünfte nach § 179 Abs. 1, § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen.
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b) Die Klägerin hat ihren Betrieb im Jahr
1996 aufgegeben und kann in diesem Zusammenhang
außerordentliche Einkünfte gemäß § 16
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG erzielt haben. Das FG
hat die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe als erfüllt
angesehen und die Aufgabe dem Jahr 1996 zugeordnet. Über die
dieser Würdigung zugrunde liegenden Tatsachen besteht unter
den Beteiligten Einvernehmen; sie werden auch von der Revision
nicht in Frage gestellt. Der Senat sieht sich deshalb
gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen
gebunden, aus denen eine Betriebsaufgabe im Streitjahr folgt.
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c) Der Senat kann anhand der bisher
getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob und ggf. in
welcher Höhe tarifbegünstigte Einkünfte im
Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erzielt worden sind.
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aa) Aufgabegewinn ist gemäß §
16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 EStG der Betrag, um den
die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im
Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten
Wirtschaftsgüter, aus dem gemeinen Wert der ins
Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und
aus den in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe
angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug
der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im
Zeitpunkt der Aufgabe übersteigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
6.3.2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311 = SIS 08 28 07).
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung geht
allerdings nicht jeder Gewinn aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe in
den (tarifbegünstigten) Aufgabegewinn ein. Ausgenommen werden
Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im
Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen
unternehmerischen Tätigkeit beruhen (BFH-Urteil vom 9.9.1993
IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105 = SIS 94 01 08,
m.w.N.). Dementsprechend hat der BFH z.B. bei der Aufgabe eines
gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung der
„letzten“ Grundstücke nicht in den
begünstigten Aufgabegewinn einbezogen (vgl. BFH-Urteil vom
5.7.2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 = SIS 06 02 16, m.w.N.).
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(2) Die Ausgrenzung von Gewinnen durch
Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dem
Betriebsaufgabegewinn ist nicht auf Umlaufvermögen
beschränkt. Auch die Veräußerung von
Anlagegütern kann sich noch als Bestandteil der laufenden
unternehmerischen Tätigkeit erweisen und führt dann nicht
zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Dies hat der BFH
für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer
Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und
einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen
Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil vom 26.6.2007 IV
R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 = SIS 07 29 03;
BFH-Beschlüsse vom 11.8.2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268 =
SIS 10 35 74, und vom 24.9.2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241 = SIS 11 00 69).
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bb) Der Gewinn aus der Veräußerung
des Flugzeugs ist danach nicht Bestandteil des
tarifbegünstigten Aufgabegewinns. Das FG hat den Verkauf des
Flugzeugs ohne Rechtsirrtum als letzten Akt der laufenden
unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin beurteilt.
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(1) Besteht die Geschäftstätigkeit
eines Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses
für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer
zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend
wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des
Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus
dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur
unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des
Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der
laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus
dem Verkauf des Wirtschaftsguts ist demzufolge auch dann, wenn er
im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entsteht, nicht in den
tarifbegünstigten Aufgabegewinn einzubeziehen.
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Entgegen der Auffassung der Revision kommt es
für eine solche Würdigung nicht darauf an, ob bei Beginn
der Geschäftstätigkeit die Umstände ihrer
späteren Beendigung schon in jedem Detail verbindlich
feststehen und ob die Erzielung eines Gewinns aus dem gesamten
Geschäft gesichert ist. Die Verklammerung der einzelnen
Teilakte der geschäftlichen Betätigung zu einer
einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit folgt nicht daraus,
dass aus dem Gesamtgeschäft mit Sicherheit ein Gewinn
erwirtschaftet wird, sondern aus dem Umstand, dass für die
Erzielung des Gewinns die Einbeziehung des Verkaufserlöses
unverzichtbar ist.
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(2) Wie das FG festgestellt hat, bestand die
Geschäftstätigkeit der Klägerin nach dem
ursprünglich verfolgten und später auch
durchgeführten Plan darin, ein Flugzeug zu kaufen, dieses
für eine beschränkte und deutlich hinter der
Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und
anschließend wieder zu verkaufen. Die Vereinnahmung eines
Kaufpreises für den Verkauf des Flugzeugs war unverzichtbar
für die Erwirtschaftung eines Gewinns und Bestandteil des
unternehmerischen Konzepts der Klägerin. An diese nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen und auch nicht auf einem
Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze
beruhenden Feststellungen ist der Senat gebunden.
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Die mit der Revision gerügten
Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze
betreffen die Berechnung des erwarteten Totalgewinns und die
Bedeutung eines Andienungsrechts für die planmäßige
Beendigung des Geschäfts. Da es weder auf den sicheren
Ausschluss eines Verlusts aus dem Geschäft noch darauf
ankommt, ob die Einzelheiten des geplanten Verkaufs bei Beginn des
Geschäfts bereits fixiert sind, gehen diese Rügen ins
Leere. Der Senat hat aufgrund der bindenden Feststellungen auch
davon auszugehen, dass die Fortsetzung der Vermietung bis zum
Ablauf der Nutzungsdauer nicht Bestandteil des
Geschäftskonzepts war. Vielmehr setzte die Erzielung eines
Gewinns den Verkauf des Flugzeugs zwingend voraus.
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cc) Ob und ggf. in welcher Höhe die
festgestellten Einkünfte, soweit sie über den Gewinn aus
dem Verkauf des Flugzeugs hinausgehen, Bestandteil eines
Aufgabegewinns und damit tarifbegünstigt sind, kann der Senat
auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht
beurteilen. Dieser Frage ist im bisherigen Verfahren keine
Aufmerksamkeit gewidmet worden. Sie bedarf aber der Klärung,
weil der Gewinn aus dem Verkauf des Flugzeugs unter
Berücksichtigung einer diesbezüglichen
Gewerbesteuerrückstellung ausweislich der in den Akten
festgehaltenen Berechnung des FA niedriger als die festgestellten
Einkünfte der Klägerin ist. Durch die
Zurückverweisung erhält das FG Gelegenheit, die noch
erforderlichen Feststellungen zu treffen.
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