Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 11.5.2016 5
K 207/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Der Ehemann (E) der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaber eines
landwirtschaftlichen Betriebs. Es handelte sich um einen Hof i.S.
der Höfeordnung mit einer Größe von ... ha. E hatte
den zum Betrieb gehörenden Grundbesitz an fremde Dritte
verpachtet und erzielte aus der Betriebsverpachtung Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft.
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Mit notariell beurkundetem
Hof-Überlassungsvertrag von November 2002 übertrug E den
Hof an seinen Sohn (S). E behielt sich auf seine Lebensdauer das
unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem überlassenen
Grundbesitz vor. Darüber hinaus behielt sich E für die
Klägerin ein durch seinen Tod aufschiebend bedingtes
unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem überlassenen
Grundbesitz vor, das S der Klägerin in dem
Hof-Überlassungsvertrag einräumte.
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E erhielt aufgrund des Nießbrauchs
auch nach Abschluss des Hof-Überlassungsvertrags die
Pachteinnahmen, die er weiterhin als Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft versteuerte.
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E verstarb im Jahr 2006. Mit seinem Tod
stand der Klägerin das ihr in dem Hof-Überlassungsvertrag
eingeräumte Nießbrauchsrecht vollen Inhalts zu. Auch sie
erklärte als Nießbrauchsberechtigte aus der Verpachtung
Einkünfte aus § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG),
die sie durch Betriebsvermögensvergleich für das
landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr ermittelte.
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Mit Vertrag von Dezember 2008
veräußerte S die Hofstelle sowie einen Teil des Grund
und Bodens (insgesamt ... ha) mit Wirkung zum 1.7.2009 an H. Der
Vertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich H mit
der Klägerin über die Entlassung des verkauften
Grundbesitzes aus der Pfandhaft für ihr Nießbrauchsrecht
einigte. Mit weiterem Vertrag von Dezember 2008 vereinbarten H und
die Klägerin, dass diese den von H erworbenen Grundbesitz
gegen Zahlung eines im Wirtschaftsjahr 2009/2010 fälligen
Betrags von ... EUR aus der Pfandhaft entließ.
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Die Klägerin erfasste die von H
geleistete Zahlung in ihrer Gewinnermittlung für das
Wirtschaftsjahr 2009/2010 nicht als Betriebseinnahme. Sie vertrat
die Auffassung, es handele sich um ein privates
Veräußerungsgeschäft, das nicht zu Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft führe.
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Im Anschluss an eine bei der Klägerin
durchgeführte Außenprüfung gelangte der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) jedoch zu der
Ansicht, der Gewinn der Klägerin sei um die im Wirtschaftsjahr
2009/2010 vereinnahmte Zahlung des H zu erhöhen und
erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre (2009 und 2010).
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen
nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2017,
1643 = SIS 17 17 61 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
und die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass
anstelle der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt und diese
für 2009 und 2010 um jeweils ... EUR herabgesetzt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zahlung von ...
EUR, die die Klägerin für die Entlassung des
Grundbesitzes aus der Pfandhaft erhalten hat, gewinnerhöhend
bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen
war.
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1. Nach den mit Revisionsrügen nicht
angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) war E Inhaber eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Betriebsgrundstücke
verpachtet waren.
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Das FG hat ferner festgestellt, dass E diesen
ruhenden, verpachteten Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt auf
S übertrug. Die Beteiligten haben auch hiergegen keine
Revisionsrügen vorgebracht.
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Die Betriebsübertragung erfolgte
unentgeltlich. Eine Gegenleistung hatte S nach dem vom FG
festgestellten Inhalt des Hof-Überlassungsvertrags nicht zu
leisten. Insbesondere stellte die Bewilligung des Nießbrauchs
keine Gegenleistung des S als Erwerber dar (s. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.1.2017 X R 59/14, BFHE 257, 227 =
SIS 17 09 88, Rz 37, m.w.N.).
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2. Die unentgeltliche Übertragung des
ruhenden Verpachtungsbetriebs auf S unter Vorbehalt des
Nießbrauchs führte bei E nicht zu einer
Betriebsaufgabe.
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a) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb unentgeltlich (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge)
übertragen, so liegt weder eine Entnahme noch eine
Betriebsaufgabe vor. Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich
unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt
(BFH-Urteil vom 26.2.1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II
1987, 772 = SIS 87 19 21, unter 1., m.w.N.). Der Rechtsnachfolger
ist an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden (§ 6
Abs. 3 Satz 1 EStG). Auch ein ruhender, verpachteter und noch nicht
aufgegebener Betrieb kann Übertragungsgegenstand i.S. des
§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG sein (BFH-Urteil in BFHE 257, 227 = SIS 17 09 88, Rz 39, m.w.N.).
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b) Bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs nach
ständiger Rechtsprechung des BFH zur Folge, dass zwei Betriebe
entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des
nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten)
und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des
Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers (z.B.
Senatsurteil vom 23.10.2018 VI R 5/17, BFHE 262, 425 = SIS 18 20 64, Rz 31; BFH-Urteil vom 7.4.2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl
II 2016, 765 = SIS 16 14 17, Rz 26, m.w.N.).
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat
fest. Soweit der X. Senat des BFH für die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb eine abweichende Auffassung vertritt (BFH-Urteil in
BFHE 257, 227 = SIS 17 09 88), hat der Senat erhebliche Bedenken,
ob er sich dem anschließen könnte. Dies kann hier jedoch
dahinstehen. Denn die Rechtsprechung des X. Senats führt im
Streitfall zu keinem abweichenden Ergebnis. Der X. Senat geht
nämlich ebenfalls davon aus, dass die Betriebsübertragung
unter Nießbrauchsvorbehalt - auch bei einem
Verpachtungsbetrieb - keine Aufgabe des Betriebs des vormaligen
Eigentümers und nunmehrigen Nießbrauchsberechtigten
auslöst (BFH-Urteil in BFHE 257, 227 = SIS 17 09 88, Rz 40,
48). Eine Betriebsaufgabe liegt in einer solchen Konstellation
bereits deshalb nicht vor, weil der Nießbrauchsberechtigte -
hier E - seine bisherige land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit - hier in Form der Betriebsverpachtung - nicht
einstellt, sondern die wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgrund des
ihm vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin selbst
verpachtet.
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c) Die Rechtsprechung des IV. und des
erkennenden Senats zur (unentgeltlichen) Übertragung eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehalt des
Nießbrauchs ist auch bei der Übertragung eines
Verpachtungsbetriebs anwendbar. Es ist insoweit unerheblich, ob ein
aktiv betriebener oder ein ruhender Betrieb übertragen wird.
Eine Zwangsbetriebsaufgabe tritt auch bei Übertragung eines
Verpachtungsbetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt nicht
ein.
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aa) Der Steuerpflichtige hat nach
ständiger Rechtsprechung im Fall der Verpachtung seines
Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S.
des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die
Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der
stillen Reserven in sein Privatvermögen überführen
oder (ob und wie lange er) das Betriebsvermögen während
der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche
Einkünfte erzielen will (grundlegend Urteil des Großen
Senats des BFH vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III
1964, 124 = SIS 64 00 77; zuletzt Senatsurteil vom 17.5.2018 VI R
66/15, BFHE 262, 33 = SIS 18 14 51, Rz 36). Geht ein verpachteter
Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge auf den Rechtsnachfolger über, so
tritt dieser hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu
erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen
Verpächters ein, selbst wenn der Rechtsnachfolger den Betrieb
zu keiner Zeit selbst bewirtschaftet hat (BFH-Urteil vom 28.11.1991
IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521 = SIS 92 11 20, unter
2.b, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat mit - dem im Streitfall
allerdings noch nicht anwendbaren - § 16 Abs. 3b EStG die
Betriebsverpachtung ebenfalls anerkannt.
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bb) Diese Grundsätze der
Betriebsverpachtung sind auch bei unter Vorbehalt des
Nießbrauchs übertragenen ruhenden Verpachtungsbetrieben
anwendbar. Entsprechend hat der IV. Senat des BFH anerkannt, dass
die Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch und
gleichzeitiger Verpachtung des Betriebs an den Hofnachfolger (sog.
Rheinische Hofübergabe) den
Betriebsverpachtungsgrundsätzen unterliegt (BFH-Urteil vom
24.2.2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062 = SIS 05 25 86, unter
II.1., m.w.N.). Für die Verpachtung des Betriebs an Dritte
gilt nichts anderes. Denn für die Möglichkeit der
Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung des ruhenden Betriebs,
die für die Einräumung des Wahlrechts zur Betriebsaufgabe
entscheidend ist, ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die
Verpachtung an den neuen Eigentümer und Hofnachfolger oder an
Dritte erfolgt. Wie bereits unter II.2.b dargelegt, hat die
Bestellung des Nießbrauchs an einem aktiv bewirtschafteten
Betrieb grundsätzlich zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen,
ein ruhender in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (und
Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender in der
Hand des Nießbrauchsberechtigten. Die Bestellung eines
Nießbrauchs an einem verpachteten Betrieb führt zwar
dazu, dass drei Betriebe entstehen, ein ruhender in der Hand des
nunmehrigen Eigentümers (und Nießbrauchsverpflichteten)
sowie ein ruhender in der Hand des Nießbrauchsberechtigten
und bisherigen Eigentümers und ein wirtschaftender in der Hand
des Pächters. Diese Dreiteilung zwingt aber nicht zu der
Annahme, dass der bisherige Betriebsinhaber dadurch seinen ruhenden
Verpachtungsbetrieb zwangsweise aufgegeben hat. Der BFH hat eine
Betriebsaufgabe bei der Bestellung eines Nießbrauchs im
Rahmen der Generationennachfolge an einem aktiv bewirtschafteten
Eigentumsbetrieb verneint, weil er von einer lediglich
vorübergehenden Aufspaltung des Betriebs in einen ruhenden und
einen wirtschaftenden ausgegangen ist, der sich mit dem
späteren Wegfall des Nießbrauchs in der Person des
Rechtsnachfolgers wiedervereinigt. Beide Vorgänge hat er dem
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG unterstellt (BFH-Urteil
in BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765 = SIS 16 14 17, Rz 28). Diese
Betrachtung muss gleichermaßen gelten, wenn ein ruhender
Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird und
die Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung des Betriebs durch
den Nießbrauchsberechtigten und/oder den Eigentümer
möglich ist und die Aufgabe des Betriebs nicht
ausdrücklich erklärt wurde. Insoweit ist der ruhende
Eigentümerverpachtungsbetrieb steuerlich unabhängig von
dem wirtschaftenden Pachtbetrieb in der Hand des Dritten zu
betrachten. Auch der Verpachtungsbetrieb wird nur in zwei Betriebe
aufgespalten und vereinigt sich nach dem Wegfall des
Nießbrauchs wieder in der Person des Rechtsnachfolgers.
Angesichts dessen hält es der Senat nicht für geboten,
die im Zusammenhang mit der Generationennachfolge stehende
Übertragung eines ruhenden Verpachtungsbetriebs unter
Nießbrauchsvorbehalt als Aufgabe des Betriebs anzusehen mit
der Folge der Aufdeckung aller stillen Reserven durch den
bisherigen Eigentümer.
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cc) Die in der Literatur gegen die
Rechtsprechung zur Hofübergabe unter
Vorbehaltsnießbrauch bei gleichzeitiger Verpachtung des
Betriebs erhobenen Bedenken (z.B. Felsmann, Einkommensbesteuerung
der Land- und Forstwirte, A Rz 253; ablehnend auch FG Köln,
Urteil vom 23.8.1990 5 K 1105/87) teilt der Senat nicht. Solange
die Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung des Betriebs
möglich erscheint, scheidet eine Betriebsaufgabe ohne Abgabe
einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung aus (so jetzt auch
§ 16 Abs. 3b EStG).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt
sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772 = SIS 87 19 21 nichts anderes. Soweit der BFH dort - und in weiteren
Urteilen - von dem wirtschaftenden Betrieb in der Hand des
Nießbrauchsberechtigten und vormaligen Eigentümers
gesprochen hat, beziehen sich diese Ausführungen ersichtlich
auf den Regelfall der Übertragung eines landwirtschaftlichen
Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter
Nießbrauchsvorbehalt, bei dem der Nießbraucher die
(aktive) Bewirtschaftung des Hofs fortsetzt. Ein solcher
Sachverhalt lag auch dem BFH-Urteil in BFHE 150, 321, BStBl II
1987, 772 = SIS 87 19 21 zugrunde. Jenes Urteil betraf somit nicht
den hier vorliegenden Fall einer Betriebsverpachtung durch den
Nießbrauchsberechtigten. Demzufolge hat sich der BFH zu einer
solchen Konstellation in seinem Urteil in BFHE 150, 321, BStBl II
1987, 772 = SIS 87 19 21 auch nicht verhalten.
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Das BFH-Urteil vom 20.4.1989 IV R 95/87 (BFHE
157, 365, BStBl II 1989, 863 = SIS 89 24 17) führt für
den hier zu beurteilenden Fall der unentgeltlichen
Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls
zu keinem anderen Ergebnis. Zwar erzielt der Erwerber eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs, der nur das Eigentum erwirbt,
aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird,
im Fall der sofortigen Verpachtung des erworbenen Betriebs nur
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ebenso Senatsurteil
vom 29.3.2017 VI R 82/14 = SIS 17 15 64, Rz 17, m.w.N.). Diese
Rechtsprechung betrifft jedoch (nur) den entgeltlichen Erwerb eines
Betriebs (s. auch BFH-Beschluss vom 19.9.2017 IV B 85/16 = SIS 17 21 98, Rz 19). Ein entgeltlicher Erwerb liegt jedoch nicht vor,
wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich
unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird.
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3. Da weder E noch S die Aufgabe des
Verpachtungsbetriebs erklärt haben, ging dieser mit dem Tod
des E im Jahr 2006 unentgeltlich auf die Klägerin
über.
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a) Zwar erlosch der Nießbrauch des E
gemäß § 1061 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit dessen Tod. Gleichzeitig erstarkte aber der
aufschiebend bedingte Nießbrauch der Klägerin, den sich
E in dem Hof-Überlassungsvertrag ebenfalls vorbehalten und der
Klägerin unentgeltlich zugewandt hatte, zum Vollrecht.
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Zum (notwendigen) Betriebsvermögen des
hiernach (fortbestehenden) land- und forstwirtschaftlichen
Verpachtungsbetriebs der Klägerin gehörte insbesondere
der ihr von E zugewandte Nießbrauch. Denn die Klägerin
konnte den auf sie unentgeltlich übergegangenen
Verpachtungsbetrieb nur aufgrund des ihr zugewandten
Nießbrauchs betreiben (s. BFH-Urteile vom 4.11.1980 VIII R
55/77, BFHE 132, 414, BStBl II 1981, 396 = SIS 81 14 10, unter 3.,
und vom 1.9.2011 II R 67/09, BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210 =
SIS 13 02 73, Rz 32, 33).
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b) Die Klägerin konnte in ihrer Bilanz
für das Nießbrauchsrecht jedoch keinen Wert ansetzen.
Sie trat, was die Nutzung des Betriebsvermögens zur
Einkunftserzielung betraf, wie ein Rechtsnachfolger an die Stelle
des die Nutzungsberechtigung Überlassenden. Der in § 6
Abs. 3 EStG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz findet auch auf die
unentgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung eines
Betriebs in der Form der Bestellung eines dinglichen
Nießbrauchs am Unternehmen entsprechende Anwendung
(BFH-Urteile in BFHE 132, 414, BStBl II 1981, 396 = SIS 81 14 10,
unter 3., und in BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210 = SIS 13 02 73,
Rz 34, 35).
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c) Schließlich ist der
Verpachtungsbetrieb von S auch nicht durch die
Veräußerung der Hofstelle an einen Dritten aufgegeben
worden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8.3.2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007,
1640 = SIS 07 27 45, unter II.3.). Dies ist zwischen den
Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der Senat sieht daher insoweit
von weiteren Ausführungen ab.
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4. Nach alledem war die Zahlung für die
(teilweise) Ablösung des zum (notwendigen)
Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden
(Zuwendungs-)Nießbrauchs in Höhe von ... EUR im
Wirtschaftsjahr 2009/2010 betrieblich veranlasst. Sie erhöhte
folglich das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen
der Klägerin. Da die Klägerin für den
Nießbrauch in ihrer Bilanz keinen Buchwert ansetzen konnte,
war wegen der Entlassung des verkauften Grundbesitzes aus der
Pfandhaft andererseits keine Betriebsvermögensminderung
eingetreten.
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Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass
der Gewinn der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2009/2010
um ... EUR zu erhöhen war und ihre Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft für die Streitjahre deshalb um jeweils ...
EUR höher angesetzt werden mussten.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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