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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-223/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Vermietung, Rückvermietung, Grundstück, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, EG, EU, wirtschaftliche Tätigkeit, Steuerbefreiung, Universität, Hochschule
Rechtsfrage: Sind in einem Fall, in dem - 1. eine Universität auf die Mehrwertsteuerbefreiung bezüglich der Lieferungen eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks verzichtet und das Grundstück an einen Trust vermietet, der von ihr errichtet und kontrolliert wird, - 2. der Trust auf die Mehrwertsteuerbefreiung bezüglich der Lieferungen des fraglichen Grundstücks verzichtet und das Grundstück an die Universität untervermietet, - 3. der Abschluss und die Durchführung des Mietvertrags und des Untermietvertrags seitens der Universität einzig und allein zwecks Erzielung eines Steuervorteils erfolgte und keinen selbständigen geschäftlichen Zweck hatte, - 4. die Vermietung und die Rückvermietung auf eine von der Universität und dem Trust beabsichtigte Konstruktion zum Aufschub der Steuer (d.h. eine Konstruktion zum Aufschub der Mehrwertsteuerzahlung) mit einem eingebauten Mechanismus hinausliefen, der eine spätere absolute Steuereinsparung ermöglichte, - a) die Vermietung und Untervermietung steuerpflichtige Lieferungen nach der Richtlinie 77/388/EWG -- b) als wirtschaftlichen Tätigkeiten i.S. des Art. 4 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunals, Manchester Tribunal Centre
Vorinstanz/Datum: 16.05.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 213 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.02.2006
Erledigungs-Az: Rs C-223/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 16 82