Anrechnungsüberhang, Verfall, Verfassungsmäßigkeit, Nullbescheid, Beschwer: Entsteht bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge eines Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG in Zusammenhang mit der Steuerermäßigung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige nicht die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags beanspruchen. - Urt.; BFH 23.4.2008, X R 32/06; SIS 08 31 13
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist von Beruf
Diplom-Sozialpädagogin. Sie wurde im Streitjahr 2001 einzeln
veranlagt und erzielte - nach dem im Revisionsverfahren
geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 - folgende
Einkünfte:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der
Erbengemeinschaft A
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(einheitlich und gesondert
festgestellt)
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98.570 DM
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Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit
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47.666 DM
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Einkünfte aus
Kapitalvermögen
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15.188 DM
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Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
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7.116 DM
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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168.540 DM
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Zu versteuerndes Einkommen
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./.
16.676 DM
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Für die Klägerin war ein
verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2000 aus Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 702.982 DM und aus Einkünften
aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe
von 175.576 DM festgestellt worden.
In der Einkommensteuerveranlagung für
das Streitjahr hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) die Einkommensteuer mit 0 EUR festgesetzt, da
sich aufgrund des Verlustabzugs nach § 10d des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ein negatives zu versteuerndes
Einkommen ergeben hatte. Einen Steuerermäßigungsbetrag
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG in
Höhe des 1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags aus
der Erbengemeinschaft (sog. Anrechnungsvolumen) konnte die
Klägerin von der tariflichen Einkommensteuer nicht
abziehen.
Im Einspruchsverfahren gegen den
ursprünglichen Einkommensteuerbescheid beantragte die
Klägerin, eine negative Einkommensteuer in Höhe des
1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags (./. 4.263 DM)
festzusetzen. Hilfsweise beantragte sie, den Betrag des nicht
ausgeschöpften Anrechnungsvolumens für einen Vor- oder
Rücktrag entsprechend § 34f EStG festzustellen.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 22.11.2005 ab. Das
Urteil des FG ist in EFG 2007, 260 ff. = SIS 07 00 84
veröffentlicht.
Während des Revisionsverfahrens
erließ das FA am 20.3.2006 einen geänderten
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Da das zu
versteuernde Einkommen der Klägerin nach Durchführung des
Verlustabzugs weiterhin negativ war, setzte das FA die
Einkommensteuer wiederum mit 0 EUR fest.
Mit der Revision rügt die
Klägerin, dass der Verfall ihres nicht nutzbaren
Anrechnungsvolumens gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Der
Gesetzgeber habe die Belastungswirkung aus der Gewerbesteuer
für die Personenunternehmen abschaffen wollen. Die
Steuerermäßigung gehe im Streitfall trotz der Belastung
mit Gewerbesteuer allein aufgrund des Verlustabzugs ins
Leere.
Die Klägerin beantragt, den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20.3.2006 dahingehend zu
ändern, dass die Einkommensteuer 2001 mit ./. 10.026 DM
festgesetzt wird, so dass sich in der entsprechenden Höhe ein
Auszahlungsbetrag ergibt, hilfsweise festzustellen, dass zum
31.12.2001 in Höhe von 10.026 DM ein vortragsfähiger
Anrechnungsüberhang aus der Gewerbesteueranrechnung
besteht.
Das FA beantragt sinngemäß, die
Klage abzuweisen und die Revision der Klägerin als
unbegründet zurückzuweisen.
Durch die Änderungsbescheide habe sich
der bisherige Streitstoff nicht verändert, so dass eine
Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich sei.
II. 1. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, soweit über die
Klage auf Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe
von ./. 4.236 DM im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr vom 20.5.2003 entschieden worden ist.
a) Das FA hat am 20.3.2006 einen
Einkommensteueränderungsbescheid für 2001 erlassen. Der
Einkommensteueränderungsbescheid 2001 vom 20.3.2006 ist nach
§ 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden. Damit liegt dem angefochtenen
FG-Urteil insoweit ein nicht mehr wirksamer Bescheid zugrunde mit
der Folge, dass in Bezug auf den vorherigen Einkommensteuerbescheid
2001 vom 20.5.2003 mit der beantragten negativen
Einkommensteuerfestsetzung auch das FG-Urteil teilweise keinen
Bestand haben kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 20.11.2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 = SIS 04 06 10, m.w.N.).
b) Der Senat entscheidet hinsichtlich der
beantragten Änderung des Einkommensteuerbescheids vom
20.3.2006, eine negative Einkommensteuer in Höhe von ./.
10.026 DM festzusetzen, in der Sache, weil es keiner weiteren
tatsächlichen Feststellungen bedarf (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 123 Rz 3, m.w.N.). Die
Klage ist insoweit unbegründet und daher abzuweisen (unten II.
2.).
c) Bezüglich der beantragten Feststellung
eines rück- oder vortragsfähigen
Anrechnungsüberhangs wird die Revision als unbegründet
zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zu Recht hat das FG
entschieden, dass eine solche Feststellung zugunsten der
Klägerin nicht zu treffen ist (unten II. 3.).
2. Die Klage ist unbegründet, soweit die
Klägerin die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer im
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2001 begehrt.
a) Die Klage ist zulässig.
aa) Die Klägerin ist gemäß
§ 40 Abs. 2 FGO beschwert. Zwar fehlt für die Anfechtung
eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheids
regelmäßig nach der ständigen Rechtsprechung des
BFH die Beschwer (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz
88, m.w.N.). Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen zu machen,
wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des
Steuerschuldverhältnisses erschöpft (vgl. Gräber/
von Groll, a.a.O., § 40 Rz 88). So liegt es im Streitfall. Die
Klägerin ist i.S. des § 40 Abs. 2 FGO beschwert, da sie
statt einer Einkommensteuerfestsetzung von
„Null“ die Festsetzung einer negativen
Einkommensteuer mit dem Ziel der Erstattung begehrt. Mit der
Steuerfestsetzung von Null im angefochtenen Bescheid ist die
beschwerende Feststellung verbunden, dass die gesetzlich nicht
vorgesehene und aus Verfassungsgründen begehrte negative
Steuerfestsetzung verwehrt wird.
bb) Es liegt auch keine unzulässige
Klageänderung oder -erweiterung im Revisionsverfahren vor.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO sind
Klageänderungen und betragsmäßige
Klageerweiterungen im Revisionsverfahren unzulässig, da das FG
wegen des hinzugekommenen Teils noch keine Entscheidung treffen
konnte und es somit für die Revision an der erforderlichen
formellen Beschwer fehlt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 123 Rz
2). Entgegen dieses Grundsatzes ist eine Anpassung des
Revisionsantrags wegen eines Änderungsbescheids aber
zulässig, der auch über das ursprüngliche
Klagebegehren hinausgehen darf (Gräber/Ruban, a.a.O., §
123 Rz 3). Die Klägerin kann nach den vorgenannten
Grundsätzen demnach auch eine höhere negative
Einkommensteuerfestsetzung als im Klageverfahren beantragen.
b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der
geänderte Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom
20.3.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die
Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des
verfallenden gewerbesteuerlichen Anrechnungsvolumens aus § 35
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
aa) Die Klägerin kann im Streitfall das
gewerbesteuerliche Anrechnungsvolumen in Höhe des 1,8-fachen
anteiligen Gewerbesteuermessbetrags weder mittels eines
Steuerermäßigungsbetrags aus § 35 EStG von der
tariflichen Einkommensteuer abziehen, noch die Festsetzung einer
negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Betrags
beanspruchen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 2
Abs. 5 Satz 1 EStG) um einen gesondert zu ermittelnden
Steuerermäßigungsbetrag aus § 35 EStG, der nicht
mit dem Anrechnungsvolumen identisch ist, sondern aus den Faktoren
des gewerblichen Anteils (Verhältnis der gewerblichen
Einkünfte zur Summe der Einkünfte) und der tariflichen
Einkommensteuer zu ermitteln ist (sog.
Ermäßigungshöchstbetrag). Ein solcher
Steuerermäßigungsbetrag aus § 35 EStG kann im
Streitjahr bereits deshalb nicht von der tariflichen
Einkommensteuer abgezogen werden, weil diese nach dem
durchgeführten Verlustabzug gemäß § 10d EStG
„Null“ beträgt. Offenbleiben kann daher, ob
und wie der horizontale Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 Satz 2
EStG im Streitfall nicht ohnehin den
Ermäßigungshöchstbetrag auf Null mindert (vgl.
hierzu Tz. 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen -
BMF - vom 15.5.2002, BStBl I 2002, 533 = SIS 02 08 25; Derlien in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35
Rz 91; Ritzer/Stangl in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998
ff., § 35 Rz 50-54; dies. in DStR 2002, 1068, 1077;
Herzig/Lochmann, DB 2000, 1728, 1731; Neu, DStR 2000, 1933, 1936;
Wendt, FR 2000, 1173, 1178). Das potenzielle Anrechnungsvolumen in
Höhe des 1,8-fachen Gewerbsteuermessbetrags verfällt
jedenfalls, so dass im Streitfall die Steuerentlastung durch den
Verlustabzug nach § 10d EStG wegen Minderung der tariflichen
Einkommensteuer auf Null die konkurrierende
Steuerermäßigung aus § 35 EStG verdrängt (vgl.
U. Förster, FR 2000, 866, 870). Die Festsetzung einer
negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden
Anrechnungsvolumens ist im Streitjahr gesetzlich nicht vorgesehen,
was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
bb) Eine Verletzung des allgemeinen
Gleichbehandlungssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund dieser
Gesetzeslage liegt im Streitfall nicht vor. Der Senat hält
§ 35 EStG für verfassungskonform, auch soweit nicht
nutzbares gewerbesteuerliches Anrechnungsvolumen verfällt.
aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebietet der allgemeine
Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschlüsse
vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180 = SIS 06 33 60; vom
16.3.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 279 = SIS 05 30 25). Er
gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen (BVerfG-Beschluss vom 8.6.2004 2 BvL 5/00,
BVerfGE 110, 412, 431 = SIS 04 36 31). Verboten ist auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine
Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen
Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss vom
11.1.2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 174 = SIS 05 30 28,
m.w.N.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(BVerfG-Urteil vom 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, BVerfGE 110,
274, 291 = SIS 04 28 99; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, 174
= SIS 05 30 28).
Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des
Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor
allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt:
Durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit
(BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 125 = SIS 02 04 93; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412, 433 = SIS 04 36 31; vom 4.12.2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46 =
SIS 03 19 40; in BVerfGE 116, 164, 180 = SIS 06 33 60, und vom
7.11.2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30 = SIS 07 06 26). Im
Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher
Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei
gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern
(horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler
Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit
der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet
werden muss (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47 =
SIS 03 19 40; in BVerfGE 112, 268, 279 = SIS 05 30 25, jeweils
m.w.N.). Dabei muss eine gesetzliche Belastungsentscheidung
folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden
(vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47 = SIS 03 19 40;
in BVerfGE 116, 164, 180 = SIS 06 33 60.). Ausnahmen von einer
solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen
sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30.9.1998 2 BvR
1818/91, BVerfGE 99, 88, 95 = SIS 98 23 05; vom 11.11.1998 2 BvL
10/95, BVerfGE 99, 280, 290 = SIS 99 08 48; in BVerfGE 107, 27, 47
= SIS 03 19 40; in BVerfGE 116, 164, 180 = SIS 06 33 60;
BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 126 = SIS 02 04 93).
bbb) Die von der Klägerin geltend
gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht
durch.
(1) Die von der Klägerin gerügte
Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zur
steuerlichen Belastung einer Kapitalgesellschaft ist nicht gegeben.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 116, 164, 198 ff. =
SIS 06 33 60 (unter C. III. 1. b und c) für das
Ertragsteuerrecht die Vergleichbarkeit der Belastung von
Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften unter Einbeziehung
der Gesellschafterebene auch unter Berücksichtigung der von
der Klägerin zitierten und zum Umsatzsteuerrecht ergangenen
Entscheidung (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1999 2 BvR 2861/93,
BVerfGE 101, 151, 155 ff. = SIS 99 23 42) grundsätzlich
verneint. Dies beruhe - so das BVerfG in BVerfGE 116, 164, 199 =
SIS 06 33 60 - maßgeblich auf der eigenen abgeschirmten Ebene
der Kapitalgesellschaft, die gegenüber deren Anteilseignern
anders als ein Personenunternehmen über eine eigene
Leistungsfähigkeit verfüge. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidung in BVerfGE 116,
164, 198 ff. = SIS 06 33 60 Bezug.
(2) Die Klägerin wird zwar gegenüber
Gewerbetreibenden, deren Einkommensteuerbelastung mittels Abzugs
eines Steuerermäßigungsbetrags aus § 35 EStG
gemindert wird, ungleich behandelt. Die Rechtsfolge, dass nicht
nutzbares gewerbesteuerliches Anrechnungsvolumen ersatzlos
verfällt, wenn sich kein Steuerermäßigungsbetrag
aus § 35 Abs. 1 EStG ergibt oder die tarifliche
Einkommensteuer aus anderen Gründen bereits
„Null“ beträgt, führt entgegen der
Auffassung der Klägerin aber nicht zu einem Verstoß des
Gesetzgebers gegen das Gebot einer folgerichtigen Umsetzung der mit
Einführung des § 35 EStG getroffenen
Belastungsentscheidung.
Der Gesetzgeber hat in der
Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/2683, S. 98 unter Bezugnahme
auf die BVerfG-Entscheidungen vom 18.6.1975 1 BvR 528/72 (BVerfGE
40, 109, 118) und vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, 135 =
SIS 95 17 08) die Belastungsentscheidung getroffen, die
Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer für
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels
eines Steuerermäßigungsbetrags in § 35 EStG zu
mindern und geht davon aus, dass der Entlastungsmechanismus bei
Hebesätzen von 400 % regelmäßig zu einer
Vollentlastung führt (BTDrucks 14/2683, S. 97).
Dementsprechend verstößt der
Gesetzgeber nicht gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, wenn er die
einkommensteuerliche Entlastung in § 35 EStG an die
Voraussetzung knüpft, dass im Einzelfall eine kumulative
Belastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer vorhanden sein muss.
Zwar wird im Schrifttum die Auffassung
vertreten, die folgerichtige Umsetzung der Belastungsentscheidung
verlange grundsätzlich eine punktgenaue Kompensation der
Gewerbesteuerbelastung bei jedem Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. Birk, Steuer und
Wirtschaft - StuW - 2000, 328, 332; Blümich/Danelsing, §
35 EStG Rz 15; Gosch in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 35 Rz 15;
Herzig/Lochmann, DB 2000, 1728, 1731; Hey, Deutsche
Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG -, Bd. 24, 156, 182 f. und
205 f.; dies., FR 2001, 870, 873, 875 ff.; Hüttemann, DStJG,
Bd. 25, 123, 126 f.; Jachmann, BB 2000, 1432, 1435; dies., DStJG,
Bd. 25, 196, 226 f.; Schön, StuW 2000, 151, 156; Wendt in
Herrmann/Heuer/Raupach, Steuerreform I § 35 EStG Rz R 5 und R
11).
Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken folgt
der Senat nicht. Maßstab der Folgerichtigkeitsprüfung
ist die vom Gesetzgeber getroffene Belastungsentscheidung. Der
Gesetzgeber hat bei Einführung von § 35 EStG aber gerade
nicht entschieden, die gewerbesteuerliche Belastung in jedem
Einzelfall im Wege einer Vollanrechnung oder Steuervergütung
zu kompensieren. Der Gesetzgeber wollte bewusst über den Abzug
der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe hinaus nur eine weitere
Entlastungsmaßnahme umsetzen, nach deren klaren Konzept die
„Anrechnung der Gewerbesteuer“ lediglich in den
Fällen vorgenommen werden soll, in denen eine kumulative
Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Einkommen-
und Gewerbesteuer vorliegt.
Dies ergibt sich zum einen aus dem
Gesetzgebungsverfahren. Bereits die Leitlinien im Abschlussbericht
der „Brühler Kommission“
(BMF-Schriftenreihe Bd. 66, S. 4) wollten aus
finanzverfassungsrechtlichen Gründen eine reine
Verrechnungslösung von Einkommen- und Gewerbesteuer nicht
umsetzen. Die Leitlinien des § 35 EStG zugrundeliegenden
Modells 3 sahen deshalb nur eine Anrechnung bis zur Höhe der
festzusetzenden Einkommensteuer vor (BMF-Schriftenreihe Bd. 66, S.
91). Dem ist der Gesetzgeber später ersichtlich gefolgt: In
den Gesetzesbegründungen zum Entwurf der Regierungsfraktionen
(BTDrucks 14/2683) und zum Regierungsentwurf der Bundesregierung
(BTDrucks 14/3074) zum Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I
2000, 1433) wurde ausdrücklich festgestellt, § 35 EStG
werde nicht als Vollanrechnungslösung, sondern als
Steuerermäßigung im Wege einer pauschalierenden
Anrechnung umgesetzt, was bei Hebesätzen von 400 % im
Zusammenwirken mit dem Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei
der Einkommensteuer im wirtschaftlichen Ergebnis
regelmäßig eine Vollentlastung von der Gewerbesteuer
bewirke (BTDrucks 14/2683, S. 97). Dieses Regelungskonzept wurde
gewählt, um den im Gesetzgebungsverfahren
geäußerten finanzverfassungsrechtlichen Bedenken gegen
eine Vollanrechnungslösung Rechnung zu tragen, da in einer
Vollanrechnung der individuellen oder bei Mitunternehmern
(mittelbaren) anteiligen Gewerbesteuerschuld (§ 35 Abs. 1 Nr.
1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG) auf die Einkommensteuerschuld ein
Verstoß gegen die Regelungen zur Ertragshoheit des GG gesehen
wurde (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 98).
Die Regelungstechnik des § 35 EStG, die
festzusetzende Einkommensteuerschuld in Höhe des
Steuerermäßigungsbetrags gar nicht erst zur Entstehung
gelangen zu lassen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG), sondern auf der
Stufe davor die tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1
EStG) durch einen Steuerermäßigungsbetrag zu mindern, so
dass die Gewerbesteuer die Einkommensteuer weder tilgt noch zur
Vorauszahlung auf die Einkommensteuer wird (vgl. Thiel, StuW 2000,
413, 417; Bericht der Brühler Kommission, BMF-Schriftenreihe
Bd. 66, 1999, S. 94), ist eine folgerichtige Umsetzung dieser
Belastungsentscheidung. Folgerichtig ist auch die tatbestandliche
Ausgestaltung des § 35 EStG, die eine
Steuerermäßigung nicht bereits aufgrund des
gewerbesteuerlichen Anrechnungsvolumens (des 1,8-fachen
Gewerbesteuermessbetrags) gewährt, sondern voraussetzt, dass
sowohl ein positiver Ermäßigungshöchstbetrag
gemäß § 35 Abs. 1 EStG als auch eine positive
tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG) vorhanden
sind. Mit dem tatbestandlichen Erfordernis des
Ermäßigungshöchstbetrags in § 35 Abs. 1 EStG
macht der Gesetzgeber deutlich, dass nur der Teil der tariflichen
Einkommensteuer gemindert werden soll, der auf doppelt belastete
Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt.
Soweit der Entlastungsmechanismus ins Leere
geht, wenn vorrangige andere Abzugstatbestände wie der
Verlustabzug nach § 10d EStG oder andere
Steuerermäßigungen die tarifliche Einkommensteuer vor
Abzug des Steuerermäßigungsbetrags aus § 35 EStG
auf Null gemindert haben, stellt dies jedenfalls die folgerichtige
tatbestandliche Ausgestaltung des § 35 EStG nicht in Frage.
Insbesondere führt das Konkurrenzverhältnis zwischen der
Steuerentlastung aufgrund des Verlustabzugs nach § 10d EStG
und der Steuerermäßigung aus § 35 EStG nicht zu
einer Verletzung der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar hat
diese Konkurrenz der Vorschriften die Konsequenz, dass der
Verlustabzug aus § 10d EStG die Steuerermäßigung
aus § 35 EStG verdrängt. Denn der Klägerin geht das
gewerbesteuerliche Anrechnungsvolumen bereits deshalb verloren,
weil die Minderung der tariflichen Einkommensteuer auf Null durch
den Verlustabzug die tatbestandlichen Voraussetzungen des
Steuerermäßigungsbetrags entfallen lässt (vgl.
hierzu U. Förster, FR 2000, 866, 870). Der Gesetzgeber ist
aber grundsätzlich frei, Steuervergünstigungen
auszugestalten und nicht verpflichtet, eine aus bestimmten
wirtschaftspolitischen Gründen gewährte
Steuervergünstigung so auszugestalten, dass eine andere, aus
davon unabhängigen Gründen gewährte
Steuervergünstigung noch besser genutzt werden kann (vgl. auch
BFH-Urteil vom 7.5.1987 IV R 125/86, BFHE 150, 22, BStBl II 1987,
530 = SIS 87 14 48, in Bezug auf den Abbau von
Steuervergünstigungen und das Senatsurteil vom 30.1.2008 X R
1/07, BStBl II 2008, 520 = SIS 08 16 52).
Die Rüge der Klägerin, der
Gesetzgeber habe sicherstellen müssen, dass die
Gewerbesteuerbelastung für alle Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb neutralisiert werde, zielt somit
darauf ab, dass der Gesetzgeber eine andere und weitergehende
Belastungsentscheidung hätte treffen müssen. Hierzu war
der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit allerdings
nicht gehalten, da nach der Sachgesetzlichkeit des
Einkommensteuerrechts die Vorbelastung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuer über den
Betriebsausgabenabzug hinreichend berücksichtigt ist (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfG 116, 164, 185, unter C. II. 1. b aa).
Bei der Entscheidung, in § 35 EStG eine weitere
Entlastungsmaßnahme einzuführen, war der Gesetzgeber
frei, - unter Berücksichtigung der erhobenen
finanzverfassungsrechtlichen Bedenken - die Entlastung an die
Voraussetzung einer kumulativen Belastung der Einkünfte mit
Einkommen- und Gewerbesteuer zu knüpfen.
cc) Die Klägerin ist wegen des Verfalls
des gewerbesteuerlichen Ermäßigungspotentials auch nicht
in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
aaa) Zwar hat das BVerfG im Beschluss vom
18.1.2006 2 BvR 2194/99 (BVerfGE 115, 97 ff. = SIS 06 16 42), die
Gesamtbelastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch eine
kumulierte Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung als möglichen
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG angesehen, auch
ohne dass dem Steuerzugriff eine erdrosselnde Wirkung zukommen muss
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE, 115, 97, 112 f.). Nach dieser
Rechtsprechung führt bereits die § 35 EStG
zugrundeliegende Gewerbesteuerbelastung grundsätzlich zu einem
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Denn Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Hinzuerworbene des
Gewerbetreibenden in Gestalt des Zuwachses an betrieblichen
Wirtschaftgütern und Rechten, so dass Geldleistungspflichten
aufgrund der Einkommen- und Gewerbesteuerfestsetzung den Bestand an
geschützten Rechtspositionen beeinträchtigen
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97, 113 = SIS 06 16 42).
bbb) Der Senat hält aber an seiner im
Urteil vom 18.9.2003 X R 2/00 (BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17 =
SIS 03 51 57) vertretenen Auffassung fest, dass die
gewerbesteuerliche Belastung (und gegebenenfalls die unzureichende
einkommensteuerliche Entlastung über § 35 EStG hiervon)
im Ergebnis keine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 Abs. 1 GG begründen.
Der gewerbesteuerliche Steuerzugriff als
solcher ist verfassungsgemäß. Die Gewerbesteuer ist in
Art. 106 GG erwähnt, womit der Verfassungsgeber diese als in
ihrer Grundstruktur zulässige Form des Steuerzugriffs
anerkennt. Entsprechend hat auch das BVerfG in seinem Beschluss in
BVerfGE 115, 97, 113 = SIS 06 16 42 ausgeführt, die Regelungen
des EStG und des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) seien als Inhalts-
und Schrankenbestimmungen i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
anzusehen, so dass die Rechtmäßigkeit des einkommen- und
gewerbesteuerlichen Steuerzugriffs durch die
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne begrenzt werde
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97, 114 = SIS 06 16 42). Auf
dieser Grundlage hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 203, 263,
BStBl II 2004, 17 = SIS 03 51 57 und im Urteil vom 20.7.2005 X R
74/01 (BFH/NV 2005, 2195 = SIS 05 48 33) die
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerbelastung bejaht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine
ausführlichen Darlegungen zur Verfassungsmäßigkeit
der Gewerbesteuer in den genannten Urteilen. Ist aber der die
Steuerbelastung im Streitfall ausmachende gewerbesteuerliche
Steuerzugriff verfassungsrechtlich unbedenklich, ist erst recht die
behauptete unzureichende einkommensteuerliche Kompensation dieses
Steuerzugriffs über § 35 EStG verfassungsrechtlich
unbedenklich.
3. Bezüglich der beantragten Feststellung
eines rück- oder vortragsfähigen
Anrechnungsüberhangs wird die Revision als unbegründet
zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zu Recht hat das FG
entschieden, dass eine solche Feststellung zugunsten der
Klägerin nicht zu treffen ist.
a) Der Senat legt den Hilfsantrag der
Klägerin in dem Sinne aus, dass die Klägerin mit ihrer
Revision die Aufhebung des FG-Urteils und den Erlass des
beantragten Feststellungsbescheids unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheids des FA in Gestalt der Einspruchsentscheidung
begehrt. Die Klägerin hat nicht berücksichtigt, dass
durch den Änderungsbescheid für das Streitjahr das
FG-Urteil nur teilweise aus verfahrensrechtlichen Gründen
aufzuheben ist und der Senat hinsichtlich des zweiten Streitpunkts
noch über die Revision zu entscheiden hat. Aus ihrem
Vorbringen ergibt sich aber eindeutig, dass sie mit der Revision
ihr Klagebegehren weiterverfolgen möchte und damit inzidenter
die Aufhebung des ihrer Rechtsauffassung entgegenstehenden
FG-Urteils erreichen will.
b) Die beantragte Feststellung eines vortrags-
oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs analog
§ 34f EStG ist jedoch nicht vorzunehmen. Wie der Senat unter
II. 2. ausgeführt hat, führt der Verfall eines
gewerbesteuerlichen Anrechnungsüberhangs weder zu einer
Verletzung der Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs.
1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 GG. Entsprechend ist der Klägerin
aus Verfassungsgründen auch keine Kompensation für den
verfallenden Anrechnungsüberhang im Wege einer Vor- oder
Rücktragsmöglichkeit zu eröffnen.
4. Der Senat sieht aus den dargelegten
Gründen davon ab, die Rechtssache dem BVerfG nach Art 100 Abs.
1 Satz 1 GG vorzulegen. Die Vorlage an das BVerfG nach Art. 100
Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht von der
Verfassungswidrigkeit der einschlägigen förmlichen
Rechtsnorm überzeugt ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
28.3.2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337 = SIS 07 20 35,
m.w.N.).