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Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid: 1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24 a des Einkommensteuergesetzes verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.6.2020 - IX R 3/19, BFHE 269 S. 314, BStBl 2021 II S. 859 = SIS 20 20 57). - 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden. - Urt.; BFH 23.1.2024, IX R 7/22; SIS 24 06 22

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Fundstellen
  1. BFH 23.01.2024, IX R 7/22 (ECLI:DE:BFH:2024:U.230124.IXR7.22.0)
    DStR 2024 S. 872
Normen
[EStG] § 10 d, § 24 a
[FGO] § 40 Abs. 2, § 67, § 68
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Thüringer FG, 26.04.2022, SIS 23 01 98, Altersentlastungsbetrag, Verlustabzug, Verlustvortrag, Gesamtbetrag der Einkünfte, Bezugsgröße
Anmerkung RiBFH Dr. Trossen

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26.04.2022 - 4 K 510/20 = SIS 23 01 98 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

1

I. Streitig ist, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei der Berechnung des nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend zu berücksichtigen ist.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2017 neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Altersvorsorgeverträgen Veräußerungsverluste nach § 17 EStG.

 

 

3

Mit Bescheid vom 09.07.2019 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) gegenüber dem Kläger zunächst Einkommensteuer in Höhe von 9.561 EUR ohne Berücksichtigung der erklärten Veräußerungsverluste fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Untätigkeitsklage. Während des Einspruchs- und Klageverfahrens änderte das FA mehrfach die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr, zuletzt mit Bescheid vom 10.03.2021. Darin setzte es Einkommensteuer in Höhe von 0 EUR fest. Hierbei berücksichtigte es antragsgemäß einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 78.867 EUR und errechnete die Summe der Einkünfte mit - 25.194 EUR. Den Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelte das FA unter Abzug des Altersentlastungsbetrags von 1.824 EUR und errechnete einen Betrag in Höhe von - 27.018 EUR.

 

 

4

Ebenfalls während des Klageverfahrens erging am 10.03.2021 ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017. Darin stellte das FA erstmals einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in Höhe von 194 EUR fest. Hierbei berücksichtigte es verbleibende negative Einkünfte in Höhe von 25.194 EUR und einen Verlustrücktrag nach 2016 in Höhe von 25.000 EUR. Den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG in Höhe von 1.824 EUR bezog es nicht mit ein.

 

 

5

Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 teilte der Kläger dem Finanzgericht (FG) mit, dass er gegen den Verlustfeststellungsbescheid Einspruch eingelegt habe, der Bescheid aber gleichwohl Gegenstand des Klageverfahrens sei.

 

 

6

Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärten der Kläger und das FA übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Einkommensteuer für 2017 in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger wandte sich nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Außerachtlassung des Altersentlastungsbetrags im Feststellungsbescheid vom 10.03.2021. Der Verlust sei unter Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags in Höhe von 27.078 EUR nach 2016 zurückzutragen und der verbleibende Verlustvortrag mit 0 EUR festzustellen.

 

 

7

Mit dem in EFG 2023, 395 = SIS 23 01 98 abgedruckten Urteil gab das FG der Klage statt. Es änderte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 dahingehend, dass die verbleibenden negativen Einkünfte zum 31.12.2017 27.078 EUR betragen, der Verlustrücktrag nach 2016 27.078 EUR beträgt und der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG auf 0 EUR festgestellt wird.

 

 

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht bei der Berechnung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend berücksichtigt.

 

 

9

Das FA beantragt,

 

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

10

Der Kläger beantragt,

 

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten.

 

 

12

II. Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass die Klage unzulässig ist. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

13

Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO), da es die Klage zu Unrecht als zulässig angesehen hat.

 

 

14

1. Mit dem Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten bei Gericht hat das Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 in der Hauptsache sein Ende gefunden. Die Erledigungserklärungen sind konstitutiv, das heißt, sie führen unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits; ein gerichtlicher Ausspruch hierüber ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.06.2017 - I R 38/15, BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2 = SIS 17 20 02, Rz 17).

 

 

15

Der Kläger wandte sich im Rahmen der Klage nur noch gegen den während des Klageverfahrens am 10.03.2021 ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 und begehrte die Herabsetzung des festgestellten verbleibenden Verlustvortrags in Höhe von 194 EUR auf 0 EUR.

 

 

16

2. Die Klage gegen den angegriffenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist als unzulässig abzuweisen, da die für die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer des Klägers fehlt.

 

 

17

a) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2007 - V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 = SIS 07 28 51, unter II.B.; vom 13.12.2018 - V R 4/18, BFHE 263, 535 = SIS 18 22 39, Rz 11 und vom 17.08.2023 - III R 11/22 = SIS 23 18 33, Rz 20).

 

 

18

b) Dabei kann hier dahinstehen, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jener Bescheid den zuvor angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2017 im Sinne von § 68 Satz 1 FGO ersetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2014 - X B 113/14 = SIS 15 05 53, Rz 18 f., für die Streitjahre 2008 und 2009; dem folgend BFH-Urteil vom 08.11.2016 - I R 35/15, BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768 = SIS 17 04 48, Rz 15; a.A. im Hinblick auf die nach dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768, geltende Rechtslage: Paetsch in Gosch, FGO § 68 Rz 32.2.; Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz 10a). Gleiches gilt für die Frage, ob eine Klageänderung nach § 67 FGO in Betracht kommt (vgl. zur Unzulässigkeit einer Klageänderung bei Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen z.B. BFH-Urteile vom 25.04.2017 - VIII R 64/13 = SIS 17 15 71, Rz 49 und vom 13.12.2018 - V R 4/18, BFHE 263, 535 = SIS 18 22 39, Rz 11, jeweils m.w.N.).

 

 

19

c) Selbst wenn der Verlustfeststellungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden wäre (§ 68 Satz 1 FGO) oder die Voraussetzungen einer Klageänderung im Sinne von § 67 FGO vorgelegen hätten, fehlt jedenfalls die für die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer des Klägers.

 

 

20

aa) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Verlustfeststellungsbescheides mit dem Ziel, den festgestellten vortragsfähigen Verlust herabzusetzen, grundsätzlich nicht möglich, da damit eine Verböserung (in Form der Kürzung des Verlustvortrags) geltend gemacht wird. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn sich der Bescheid für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.12.2016 - I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 = SIS 17 04 49, m.w.N. und Senatsurteil vom 30.06.2020 - IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859 = SIS 20 20 57, Rz 15). Solche negativen Auswirkungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.

 

 

21

bb) Der Kläger begehrt die verlusterhöhende Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid 2017 der Höhe nach bindend ermittelten Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG. Wie der Senat im Urteil vom 30.06.2020 - IX R 3/19 (BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859 = SIS 20 20 57), auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, entschieden hat, ist hierüber grundsätzlich im Verlustfeststellungsbescheid zu befinden.

 

 

22

cc) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG begehrt wird.

 

 

23

Dem angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid oder den diesem zugrunde liegenden Feststellungsgrundlagen kommt keine Bindungswirkung für die Höhe des Verlustrücktrags zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder in dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225 = SIS 89 04 53; Senatsurteil vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009 = SIS 10 13 18 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 - I R 51/13 = SIS 15 01 21, Rz 11; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 - I R 41/18 = SIS 19 12 00, Rz 18; Senatsurteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19 = SIS 20 09 32, Rz 28; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699 = SIS 07 09 34 und vom 09.02.2017 - X B 49/16 = SIS 17 07 89, Rz 13). Kommt es zu einem vollständigen Ausgleich oder Rücktrag des Verlustes, entfällt der Verlustvortrag ebenso wie die diesbezügliche Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 21.01.2004 - VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551 = SIS 04 22 00, unter II.4.b und Senatsurteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19 = SIS 20 09 32, Rz 28).

 

 

24

dd) So verhält es sich im Streitfall. Ob der dem Kläger für das Streitjahr zustehende Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend im Sinne von § 10d EStG zu berücksichtigen ist, wäre durch einen Rechtsbehelf gegen den aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 rechtlich zu klären gewesen.

 

 

25

3. Die Sache ist spruchreif. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 als unzulässig abzuweisen.

 

 

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Anmerkung RiBFH Dr. Trossen

Das Verhältnis von Einkommensteuerbescheid, Verlustfeststellungsbescheid nach § 10 d EStG und Verlustrücktrag ist eine schwierige Beziehung, wie der Besprechungsfall anschaulich zeigt. Aus Beratersicht besteht die Gefahr, den falschen Bescheid anzugreifen. So ist die Frage der Berücksichtigung des Verlustrücktrags nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern im Rücktragsjahr zu klären.

 

Die Frage des Abzugs des Altersentlastungsbetrags (§ 24 a EStG) folgt eindeutig aus dem Gesetz. Er ist nach § 2 Abs. 3 EStG von der Summe der Einkünfte abzuziehen. Gesondert festgestellt nach § 10 d Abs. 4 EStG werden die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte. Daraus folgt, dass der Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt wird. Das Gleiche gilt für den Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG). Eine Berücksichtigung dieser Posten hätten ansonsten auch zur Folge, dass sie sich im Ergebnis zweimal auf die Bemessungsgrundlage auswirkten, sowohl im Jahr der Verlustentstehung als auch im Jahr des Verlustabzugs.

 

Beachten Sie, dass nach § 10 d Abs. 4 EStG gegen einen Einkommensteuerbescheid mit einer Festsetzung von null EUR vorgegangen werden muss, wenn der Festsetzung ein zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde liegt, der zur Feststellung eines zu niedrigen Verlustvortrags führt. In diesem Fall fehlt es nicht an einer Beschwer. Denn die Klage gegen einen auf null EUR lautenden Steuerbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt. Insoweit geht es um die Beseitigung der negativen Bindungswirkung nach § 10 d Abs. 4 EStG. Ist die streitige Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch mit dem Finanzamt Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht (wie z.B. bei der Frage der Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags), muss der Rechtsbehelf gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden.