Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 26.04.2022 - 4 K 510/20 =
SIS 23 01 98 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist, ob der
Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei der Berechnung
des nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG verbleibenden
Verlustvortrags verlusterhöhend zu berücksichtigen
ist.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte im Streitjahr 2017 neben positiven
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus
Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus
Altersvorsorgeverträgen Veräußerungsverluste nach
§ 17 EStG.
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Mit Bescheid vom 09.07.2019 setzte der
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
gegenüber dem Kläger zunächst Einkommensteuer in
Höhe von 9.561 EUR ohne Berücksichtigung der
erklärten Veräußerungsverluste fest. Hiergegen
wandte sich der Kläger mit Einspruch und
Untätigkeitsklage. Während des Einspruchs- und
Klageverfahrens änderte das FA mehrfach die
Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr, zuletzt mit
Bescheid vom 10.03.2021. Darin setzte es Einkommensteuer in
Höhe von 0 EUR fest. Hierbei berücksichtigte es
antragsgemäß einen Veräußerungsverlust nach
§ 17 EStG in Höhe von 78.867 EUR und errechnete die Summe
der Einkünfte mit - 25.194 EUR. Den Gesamtbetrag der
Einkünfte ermittelte das FA unter Abzug des
Altersentlastungsbetrags von 1.824 EUR und errechnete einen Betrag
in Höhe von - 27.018 EUR.
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Ebenfalls während des Klageverfahrens
erging am 10.03.2021 ein Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer
zum 31.12.2017. Darin stellte das FA erstmals einen verbleibenden
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in Höhe von 194 EUR
fest. Hierbei berücksichtigte es verbleibende negative
Einkünfte in Höhe von 25.194 EUR und einen
Verlustrücktrag nach 2016 in Höhe von 25.000 EUR. Den
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG in Höhe von 1.824
EUR bezog es nicht mit ein.
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Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 teilte der
Kläger dem Finanzgericht (FG) mit, dass er gegen den
Verlustfeststellungsbescheid Einspruch eingelegt habe, der Bescheid
aber gleichwohl Gegenstand des Klageverfahrens sei.
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Im weiteren Verlauf des Verfahrens
erklärten der Kläger und das FA übereinstimmend den
Rechtsstreit hinsichtlich der Einkommensteuer für 2017 in der
Hauptsache für erledigt. Der Kläger wandte sich nunmehr
im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Außerachtlassung des
Altersentlastungsbetrags im Feststellungsbescheid vom 10.03.2021.
Der Verlust sei unter Berücksichtigung des
Altersentlastungsbetrags in Höhe von 27.078 EUR nach 2016
zurückzutragen und der verbleibende Verlustvortrag mit 0 EUR
festzustellen.
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Mit dem in EFG 2023, 395 = SIS 23 01 98 abgedruckten Urteil gab das FG
der Klage statt. Es änderte den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Einkommensteuer zum 31.12.2017 dahingehend, dass die verbleibenden
negativen Einkünfte zum 31.12.2017 27.078 EUR betragen, der
Verlustrücktrag nach 2016 27.078 EUR beträgt und der
verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG auf 0 EUR
festgestellt wird.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht bei der
Berechnung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG den
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend
berücksichtigt.
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Das FA beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Revisionsverfahren beigetreten.
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II. Die Revision ist mit der Maßgabe
begründet, dass die Klage unzulässig ist. Sie führt
zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als
unzulässig (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§
118 Abs. 1 FGO), da es die Klage zu Unrecht als zulässig
angesehen hat.
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1. Mit dem Eingang der übereinstimmenden
Erledigungserklärungen der Beteiligten bei Gericht hat das
Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 in
der Hauptsache sein Ende gefunden. Die Erledigungserklärungen
sind konstitutiv, das heißt, sie führen unmittelbar zur
Beendigung des Rechtsstreits; ein gerichtlicher Ausspruch
hierüber ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 14.06.2017 - I R 38/15, BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2 =
SIS 17 20 02, Rz 17).
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Der Kläger wandte sich im Rahmen der
Klage nur noch gegen den während des Klageverfahrens am
10.03.2021 ergangenen Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer
zum 31.12.2017 und begehrte die Herabsetzung des festgestellten
verbleibenden Verlustvortrags in Höhe von 194 EUR auf 0
EUR.
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2. Die Klage gegen den angegriffenen Bescheid
über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags ist als unzulässig abzuweisen, da die für
die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs.
2 FGO erforderliche Beschwer des Klägers fehlt.
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a) Das Vorliegen der
Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 19.04.2007 - V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II
2009, 315 = SIS 07 28 51, unter II.B.; vom 13.12.2018 - V R 4/18,
BFHE 263, 535 = SIS 18 22 39, Rz 11 und vom 17.08.2023 - III R
11/22 = SIS 23 18 33, Rz 20).
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b) Dabei kann hier dahinstehen, ob der
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens
geworden ist. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jener
Bescheid den zuvor angefochtenen Einkommensteuerbescheid für
2017 im Sinne von § 68 Satz 1 FGO ersetzt hat (vgl.
BFH-Beschluss vom 16.12.2014 - X B 113/14 = SIS 15 05 53, Rz 18 f., für die
Streitjahre 2008 und 2009; dem folgend BFH-Urteil vom 08.11.2016 -
I R 35/15, BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768 = SIS 17 04 48, Rz 15;
a.A. im Hinblick auf die nach dem Jahressteuergesetz 2010 vom
08.12.2010, BGBl I 2010, 1768, geltende Rechtslage: Paetsch in
Gosch, FGO § 68 Rz 32.2.; Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO
Rz 10a). Gleiches gilt für die Frage, ob eine
Klageänderung nach § 67 FGO in Betracht kommt (vgl. zur
Unzulässigkeit einer Klageänderung bei Fehlen von
Sachurteilsvoraussetzungen z.B. BFH-Urteile vom 25.04.2017 - VIII R
64/13 = SIS 17 15 71, Rz 49 und
vom 13.12.2018 - V R 4/18, BFHE 263, 535 = SIS 18 22 39, Rz 11,
jeweils m.w.N.).
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c) Selbst wenn der
Verlustfeststellungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens
geworden wäre (§ 68 Satz 1 FGO) oder die Voraussetzungen
einer Klageänderung im Sinne von § 67 FGO vorgelegen
hätten, fehlt jedenfalls die für die Erhebung einer
Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO
erforderliche Beschwer des Klägers.
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aa) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist
eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger
geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten
verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines
Verlustfeststellungsbescheides mit dem Ziel, den festgestellten
vortragsfähigen Verlust herabzusetzen, grundsätzlich
nicht möglich, da damit eine Verböserung (in Form der
Kürzung des Verlustvortrags) geltend gemacht wird. Etwas
anderes kommt nur in Betracht, wenn sich der Bescheid für den
Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche
Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 07.12.2016 - I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II
2017, 704 = SIS 17 04 49, m.w.N. und Senatsurteil vom 30.06.2020 -
IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859 = SIS 20 20 57, Rz
15). Solche negativen Auswirkungen liegen im Streitfall jedoch
nicht vor.
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bb) Der Kläger begehrt die
verlusterhöhende Berücksichtigung des im
Einkommensteuerbescheid 2017 der Höhe nach bindend ermittelten
Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG. Wie der Senat im
Urteil vom 30.06.2020 - IX R 3/19 (BFHE 269, 314, BStBl II 2021,
859 = SIS 20 20 57), auf das vollumfänglich Bezug genommen
wird, entschieden hat, ist hierüber grundsätzlich im
Verlustfeststellungsbescheid zu befinden.
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cc) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in
Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag
nach § 10d Abs. 1 EStG begehrt wird.
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Dem angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid
oder den diesem zugrunde liegenden Feststellungsgrundlagen kommt
keine Bindungswirkung für die Höhe des
Verlustrücktrags zu. Nach ständiger Rechtsprechung des
BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags
ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des
Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder
in dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres
entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE
155, 83, BStBl II 1989, 225 = SIS 89 04 53; Senatsurteil vom
27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009 = SIS 10 13 18 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 - I R 51/13 = SIS 15 01 21, Rz 11; BFH-Zwischenurteil vom
28.11.2018 - I R 41/18 = SIS 19 12 00, Rz 18; Senatsurteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19 =
SIS 20 09 32, Rz 28;
BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007,
699 = SIS 07 09 34 und vom 09.02.2017 - X B 49/16 = SIS 17 07 89, Rz 13). Kommt es zu einem
vollständigen Ausgleich oder Rücktrag des Verlustes,
entfällt der Verlustvortrag ebenso wie die diesbezügliche
Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 21.01.2004 - VIII R 2/02, BFHE
205, 117, BStBl II 2004, 551 = SIS 04 22 00, unter II.4.b und
Senatsurteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19 = SIS 20 09 32, Rz 28).
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dd) So verhält es sich im Streitfall. Ob
der dem Kläger für das Streitjahr zustehende
Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend im Sinne von §
10d EStG zu berücksichtigen ist, wäre durch einen
Rechtsbehelf gegen den aufgrund des Verlustrücktrags
geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 rechtlich zu
klären gewesen.
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3. Die Sache ist spruchreif. Vor dem
Hintergrund vorstehender Erwägungen ist die Klage gegen den
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 als
unzulässig abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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