Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2017 - 3
K 342/14 = SIS 18 08 99 aufgehoben
und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom
02.04.2015 und für 2010 bis 2012, jeweils vom 06.03.2015,
dahin geändert, dass statt Einkünften aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt
werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus
der Vermietung von drei Ferienwohnungen gewerbliche Einkünfte
oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
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An der Klägerin, einer
Grundstücksgemeinschaft, sind die Eheleute A und B zu je 50 %
beteiligt.
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Im Dezember 2008 bzw. 5.2009 kaufte die
Klägerin insgesamt drei Eigentumswohnungen in C. Die Wohnungen
bestehen aus einem kombinierten Wohn- und Schlafraum bzw. einem
Wohn- und einem Schlafraum bzw. einem Wohn- und einem Schlafraum,
jeweils mit Bad und eingerichteter Küchenecke; sie sind
jeweils u.a. mit einem Esstisch und Stühlen
ausgestattet.
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Die Wohnungen sind neben vielen anderen
Wohnungen bzw. Hotelzimmern im „E“
belegen, das wiederum aus einer Zusammenfassung mehrerer
Gebäude besteht. Die Appartements werden teilweise von den
Eigentümern selbst genutzt, teilweise dauervermietet und
teilweise als Ferienwohnungen von verschiedenen
Vermietungsgesellschaften vermietet. In die Anlage integriert ist
das Hotel „E“, dem das 500 m entfernte
Hotel „F“ angeschlossen ist.
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Im Januar 2009 schlossen die Gemeinschafter
der Klägerin mit der G-GmbH einen Vertrag „über die
Vermietung von Ferienwohnungen“. In den
„Allgemeinen Bestimmungen“ des Vertrages
heißt es (auszugsweise):
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„1.) Die <G-GmbH> wird für
den Eigentümer <die Klägerin> dessen
Wohnungseinheiten ... einschließlich Mobiliar und Inventar
... ganzjährig als Ferienwohnung an Feriengäste
vermieten.
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2.) Der von der <G-GmbH>
durchzuführende Vermietungsservice beinhaltet sämtliche
Leistungen, die im originären Zusammenhang mit der Vermietung
einer Ferienwohnung stehen. Dieses umfasst insbesondere werbliche
Maßnahmen, Abschluss entsprechender Mietverträge und die
Betreuung der Feriengäste vor Ort, treuhänderische
Entgegennahme der Mieteinnahmen, regelmäßige
Berichterstattung über die Auslastungssituation, Erstellung
einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung etc.
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...
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5.) Das pauschale Vermittlungshonorar
für den vorstehend erwähnten Vermietungsservice
beträgt <je nach Saison und Kunde (z. B. Reiseveranstalter)
zwischen 10 % und 17 % > der Brutto-Einnahme einer jeden
Vermietung, …. Bei der genannten Brutto-Einnahme handelt es
sich um den vom Feriengast gezahlten Mietzins … für die
Nutzung der Ferienwohnung. Darüber hinausgehende Leistungen,
wie z.B. die Bereitstellung von Wäsche, die Endreinigung, etc.
werden von der <G-GmbH> dem Feriengast direkt in Rechnung
gestellt und sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. …
„
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Die Abrechnung der Mieteinnahmen sollte
jeweils zum Quartalsende erfolgen.
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In den „Besonderen Bestimmungen
für Hotelnutzung“ heißt es
u.a.:
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„1. Die <G-GmbH> wird bei
entsprechendem Bedarf seitens der Feriengäste die
Ferienwohnung des Eigentümers alternativ als Hotelzimmer
vermieten, womit sich der Eigentümer einverstanden
erklärt. Der Unterschied zu der Vermietung als Ferienwohnung
besteht darin, dass in diesem Fall dem Feriengast weitere
Leistungen über die Hotel-Betriebsgesellschaft <I>
angeboten werden, wie z. B. Frühstück, Halb- oder
Vollpension, tägliche Reinigung mit Handtuchwechsel, ggfs.
Bettwäschewechsel, etc. Die erwähnten hoteltypischen
Maßnahmen sind zwar Gegenstand des vom Feriengast insgesamt
zu zahlenden Mietzinses, werden aber dem Eigentümer
gegenüber bei der Abrechnung gesondert ausgewiesen und stehen
ausschließlich <I> i. S. eines echten Vertrages
zugunsten Dritter zu. Insoweit sind diese erzielten Einnahmen nicht
Gegenstand der Abrechnung gegenüber dem Eigentümer bzw.
Grundlage zur Berechnung des
Vermittlungshonorars.“
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Dem Vertrag angefügt war u.a. eine
Auflistung von „Regel-Tagespreisen“
(inkl. Frühstück und Hotelservice), Preisen für die
Nutzung durch mehr als zwei Personen, für das Mitbringen von
Haustieren und die Nutzung des Stellplatzes. Nachlässe
über einen festgelegten Rahmen durften die Vermittler nur nach
vorheriger Rücksprache mit der Klägerin gewähren.
Kosten für die Dienstleistung von Dritten, wie z.B.
Endreinigung und Wäschewechsel, sollten direkt zwischen dem
Vermittler und dem Dienstleister abgerechnet werden.
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Das Vertragsverhältnis galt
zunächst für ein Jahr und sollte sich jeweils bis zum
Ende des darauffolgenden Kalenderjahres verlängern, wenn eine
Kündigung nicht oder nicht ordnungsgemäß
ausgesprochen wird. Das Vertragsverhältnis konnte mit einer
Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres von
jeder Partei schriftlich gekündigt werden.
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Ein Vertrag mit gleichem Inhalt wurde im
Mai 2011 mit der J-GmbH in C als Nachfolgefirma der G-GmbH
abgeschlossen. In den dortigen Anlagen 2 bis 2b sind die
saisonabhängigen
„Regel-Tagespreise“ der drei Wohnungen
aufgelistet, wobei für die Nutzung als Hotelzimmer ein
regelmäßig um ca. 30 EUR höheres Entgelt zu
entrichten ist. Die Preise für Nebenleistungen wie
Wäscheservice variieren ebenfalls nach der Nutzungsart.
Entgelte für den reinen Wäsche-, Hotel- und
Frühstücksservice sind betragsmäßig
festgelegt.
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Die Wohnungen der Klägerin wurden
fortan von der G-GmbH, danach von der J-GmbH u.a. über die
großen Online-Portale in der Regel als Hotelzimmer mit
Frühstück angeboten, beworben und tatsächlich nahezu
ausschließlich mit Hotelservice vermietet. Die
Schlüsselübergabe an die Gäste erfolgte über
die ständig besetzte Rezeption im Hotel
„F“. Der ca. 800 m² große
Wellnessbereich des Hotels „F“ kann von
den Gästen der Klägerin mitbenutzt werden. Im Hotel
„E“ selbst befindet sich ein hauseigenes
Restaurant mit kleiner Hotelbar. Im dortigen Restaurant wird u.a.
das Frühstück eingenommen.
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Die J-GmbH stellte den Gästen - wie
zuvor schon die G-GmbH - unter eigenem Namen und Kontaktdaten
jeweils die Kosten für den Hotelaufenthalt inklusive
Frühstück zuzüglich Nebenleistungen (z.B. Kurtaxe,
PKW-Stellplatz, Haustiere etc.) in Rechnung. Sie rechnete auch
jeweils die Kommissionen mit den Buchungsportalen ab.
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Gegenüber der Klägerin erstellte
die J-GmbH regelmäßig vierteljährliche
Abrechnungen. Im Ergebnis kehrte sie an die Klägerin die um
den „Anteil Wäsche“, den
„Anteil Endreinigung/Hotelservice“ und
„Anteil F&B“ bereinigten
Beträge abzüglich Provision aus.
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Die Klägerin behandelte die
Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber stellte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit
Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) für
die Streitjahre 2009 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 27.08.2014 als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin
erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 20.12.2017 - 3 K
342/14 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus:
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Die Klägerin habe mit der Vermietung
der Ferienwohnungen gewerbliche Einkünfte erzielt. Die
Wohnungen seien nicht als Ferienwohnungen, sondern als Hotelzimmer
vermietet worden. Die Klägerin habe die Wohnungen auch selbst
als Hotelzimmer angeboten und vermietet. Sie sei insoweit von der
G-GmbH und der J-GmbH zivilrechtlich wirksam vertreten worden.
Jedenfalls aber seien ihr die gewerblichen Einkünfte als
Treugeberin zuzurechnen. Die Klägerin habe die gewerbliche
Vermietung zudem auch mit der erforderlichen
Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
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Während des Klageverfahrens wurden die
Gewinnfeststellungsbescheide für alle Streitjahre aus nicht
streitgegenständlichen Gründen geändert
(Änderungsbescheide vom 06.03.2015, erneuter
Änderungsbescheid für 2009 vom 02.04.2015).
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Bescheide
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 02.04.2015 und für
die Jahre 2010 bis 2012, jeweils vom 06.03.2015, dahin zu
ändern, dass statt Einkünften aus Gewerbebetrieb solche
aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden.
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Das FA beantragt
schriftsätzlich,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen
Urteils und zur antragsgemäßen Änderung der
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Recht ist das FG
zwar davon ausgegangen, dass die Ferienwohnungen der Klägerin
in den Streitjahren hotelmäßig angeboten wurden (dazu
unten II.2.). Entgegen der Auffassung des FG hat die Klägerin
die Wohnungen aber nicht selbst gewerblich vermietet, da ihr die
gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlungsgesellschaften nicht
als eigene zugerechnet werden können (dazu unten II.3.).
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1. Der Senat konnte gemäß §
121 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 FGO trotz des Ausbleibens des FA
ohne dieses verhandeln und entscheiden. Denn das FA war in der nach
§ 91 Abs. 1 FGO rechtzeitig zugestellten Ladung zur
mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden.
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2. Die Vermietung von Wohnungen erfüllt
zwar grundsätzlich die in § 15 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) normierten Tatbestandsmerkmale, geht
jedoch in der Regel nicht über den Rahmen der privaten
Vermögensverwaltung hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung
kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen
werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten,
nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen
das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom
Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße
Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt
(ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 14.01.2004 - X R 7/02, BFH/NV 2004, 945 = SIS 04 22 73,
m.w.N.).
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a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann
ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter
bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen
nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen
eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse -
einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare -
unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile
vom 16.04.2013 - IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613 =
SIS 13 20 32, Rz 10; in BFH/NV 2004, 945 = SIS 04 22 73, und vom
14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175 = SIS 16 23 23, Rz 37). Maßgebend sind jeweils die besonderen
Umstände des Einzelfalles. Die Zwischenschaltung eines
gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu,
dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit
ausübt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit in der Person des
Vermieters die Vermietung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die
Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem
gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist (z.B. BFH-Urteil
vom 14.07.2004 - IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640 = SIS 04 40 48).
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b) Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem
gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann
vor, wenn die Wohnung wie Hotel- oder Pensionsräume
ausgestattet ist, für ihre kurzfristige Vermietung an
wechselnde Mieter geworben wird, sie hotelmäßig
angeboten, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung
bereitgehalten wird und sich zudem in einem Zustand befindet, der
die sofortige Vermietung zulässt; dies auch dann, wenn
Buchungen nicht vorliegen. Insoweit kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob die Wohnung in einer Ferienwohnanlage liegt oder
außerhalb einer solchen Anlage. Denn die Bereithaltung von
Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige,
Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle
Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht
verbunden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945 = SIS 04 22 73,
unter II.3.a).
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c) Ausgehend von den dargestellten
Rechtsgrundsätzen durfte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass
im Streitfall die für eine gewerbliche Vermietung
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Die Wohnungen der
Klägerin waren wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet
und in einem Zustand, der die sofortige Vermietung zulässt.
Sie wurden von den Vermittlungsgesellschaften neben anderen im
„E“ belegenen Wohnungen u.a.
über die großen Online-Portale als Hotelzimmer mit
Frühstück angeboten und ganz überwiegend auch so
vermietet. Die Schlüsselübergabe war
hotelmäßig über das angeschlossene Hotel
„F“ organisiert, das über
eine ständig besetzte Rezeption verfügte. Wenn das FG in
Würdigung dieser festgestellten Gesamtumstände zu dem
Ergebnis gekommen ist, dass die Vermittlungsgesellschaften die
Wohnungen der Klägerin hotelmäßig angeboten haben,
ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Zu Unrecht ist das FG jedoch davon
ausgegangen, dass die Klägerin aus der Vermietung ihrer
Wohnungen gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Denn weder
handelten die Vermittlungsgesellschaften bei Abschluss der
Verträge als rechtsgeschäftliche Stellvertreter der
Klägerin (dazu II.3.b aa) noch konnten die gewerblichen
Handlungen der Vermittlungsgesellschaften der Klägerin
aufgrund eines Treuhandverhältnisses steuerrechtlich
zugerechnet werden (dazu II.3.b bb).
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a) Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen,
der sie „erzielt“. Einkünfte
erzielt, wer einen der in § 2 Abs. 1 EStG aufgezählten
Einkunftstatbestände erfüllt.
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Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines
der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter
entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung
überlässt und in diesem Zusammenhang Träger der
Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung
und Verpachtung kommt es also darauf an, wer die maßgebenden
wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt
hat und damit eine Vermietertätigkeit selbst (oder durch einen
gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter) ausübt; nicht
entscheidend ist demgegenüber, wer rechtlicher oder
wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist (z.B.
BFH-Urteil vom 12.07.2016 - IX R 21/15 = SIS 16 23 37, Rz 18). Einkünfte aus
gewerblicher Vermietung einer Ferienwohnung erzielt
dementsprechend, wer diese Wohnung z.B. hotelmäßig
anbietet.
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b) Durch einen gesetzlichen Vertreter oder
Verwalter vermietet derjenige, dem die Handlungen des Vertreters
oder Verwalters (zivil- oder steuerrechtlich) zuzurechnen sind.
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aa) Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen,
dass der Klägerin die Handlungen der
Vermittlungsgesellschaften nach den Grundsätzen der
zivilrechtlichen Stellvertretung zuzurechnen seien.
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Grundsätzlich kommt nur eine offene
Stellvertretung in Betracht (§ 164 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Tritt der Wille (des
Vertreters), im fremden Namen zu handeln, beim Vertragsschluss
nicht erkennbar hervor, treffen die Rechtswirkungen aus dem
Geschäft den Vertreter und nicht den Vertretenen (§ 164
Abs. 2 BGB). Für den Mieter oder Pächter muss erkennbar
sein, wer Vermieter oder Verpächter ist. Der
Offenheitsgrundsatz dient primär dem Interesse und dem Schutz
des Vertragspartners. Ausnahmen vom Offenheitsgrundsatz
(Geschäft für den, den es angeht) setzen
demgemäß voraus, dass es dem Vertragspartner
gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt. Dies
ist insbesondere anzunehmen bei Bargeschäften des
täglichen Lebens, nicht aber bei der Buchung eines
Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung (z.B. BFH-Urteil vom
12.07.2016 - IX R 21/15 = SIS 16 23 37, Rz 19 ff.).
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bb) Entgegen der Auffassung des FG können
der Klägerin die Handlungen der gewerblich tätigen
Vermittlungsgesellschaften auch nicht aufgrund eines
Treuhandverhältnisses zugerechnet werden.
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(1) Eine solche Zurechnung kommt zwar auch in
Betracht, wenn ein Treuhänder Mietverträge im eigenen
Namen für einen Treugeber abschließt (z.B.
BFH-Urteile vom 27.01.1993 - IX R
269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615 = SIS 93 12 15, unter I.2.; vom 12.07.2016 - IX R 21/15 =
SIS 16 23 37, Rz 22). Die
Zurechnung vom Treuhänder erzielter Einkünfte beim
Treugeber setzt indes voraus, dass der Treuhänder
ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt
und dass der Treugeber nach der Ausgestaltung des
Treuhandverhältnisses und nach den sonstigen Umständen
gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende
Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten
aus dem Mietverhältnis trägt. Werden
Vermietungsleistungen über einen im eigenen Namen handelnden
Treuhänder angeboten, so muss der Treugeber über den
unmittelbar Handelnden das Marktgeschehen beherrschen. Das ist nur
der Fall, wenn der Treugeber wesentlichen Einfluss auf die
vertragliche Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses hat, dem
Treuhänder Weisungen für die Begründung und
Ausgestaltung des Mietverhältnisses geben kann und
tatsächlich gibt und wenn er das Treugut, das Grundlage des
Mietverhältnisses ist, entweder dem Treuhänder
überträgt oder die Auswahl des Treuguts bestimmt und das
Treugut jederzeit ohne wesentliche wirtschaftliche Einbußen
herausverlangen kann. Nicht ausreichend für die Zurechnung der
Einkünfte beim Treugeber ist, dass ihm das wirtschaftliche
Ergebnis der Vermietung zugutekommt. Gegen eine beherrschende
Stellung des Treugebers spricht es, wenn der Treuhänder ein
eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat
(z.B. BFH-Urteile vom 12.07.2016 - IX R 21/15 = SIS 16 23 37, Rz 23; in BFHE 170, 383, BStBl
II 1994, 615 = SIS 93 12 15, unter I.2.b).
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(2) Diese Rechtsgrundsätze hat das FG
fehlerhaft auf den Streitfall angewendet. Dabei kann dahinstehen,
ob es im Streitfall nicht schon an einem ausreichenden
Weisungsrecht der Klägerin gegenüber den
Vermittlungsgesellschaften gefehlt hat und ob auch dann noch von
einem jederzeitigen Herausgaberecht des Treugebers ausgegangen
werden kann, wenn eine ordentliche Kündigung des
Vermittlungsvertrages, wie hier, nur mit dreimonatiger
Kündigungsfrist und nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich ist. Denn eine Zurechnung der Handlungen der
Vermittlungsgesellschaften bei der Klägerin kommt jedenfalls
deshalb nicht in Betracht, weil die Vermittlungsgesellschaften ein
erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der
Treuhandstellung hatten. Denn durch das hotelmäßige
Angebot der Wohnungen erhielten sie die Möglichkeit, den
Gästen weitere Leistungen anzubieten und abzurechnen, wie z.B.
die Bereitstellung von Wäsche, die Endreinigung oder die
Gestellung von Frühstück, Halb- oder Vollpension. Dabei
kann dahinstehen, ob die Vermittlungsgesellschaften den Mietern die
entsprechenden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
oder aber im Interesse eines Dritten angeboten haben. Entscheidend
ist, dass sie insoweit jedenfalls nicht im wirtschaftlichen
Interesse der Klägerin gehandelt haben. Denn zum einen haben
die Vermittlungsgesellschaften diese Leistungen gegenüber den
Mietern nicht auf Rechnung der Klägerin erbracht, zum anderen
sind bei der Abrechnung gegenüber der Klägerin lediglich
die um den „Anteil Wäsche“,
den „Anteil
Endreinigung/Hotelservice“ und
„Anteil F&B“ bereinigten
Beträge abzüglich Provision ausgekehrt worden. Insoweit
konnte die Klägerin in den Streitjahren gegenüber den
Vermittlungsgesellschaften als Treuhändern keine beherrschende
Stellung in dem o.g. Sinne einnehmen.
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Das Urteil des FG war danach aufzuheben.
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4. Die Sache ist spruchreif.
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Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht im
Streit, dass die Klägerin in den Streitjahren mit
Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Können der
Klägerin die gewerblichen Handlungen der
Vermittlungsgesellschaften nicht zugerechnet werden, hat sie aus
der Vermietung ihrer Wohnungen keine gewerblichen Einkünfte,
sondern solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Dementsprechend sind die angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheide
antragsgemäß dahin zu ändern, dass statt
Einkünften aus Gewerbebetrieb solche aus Vermietung und
Verpachtung festgestellt werden.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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