Vermietung beweglicher Sachen, Austausch gebraucht gegen neu, Vermögensverwaltung: Allein aus dem Umstand, dass vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere Wirtschaftsgüter ausgetauscht werden, kann nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit des Vermietungsunternehmens geschlossen werden. Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern. - Urt.; BFH 31.5.2007, IV R 17/05; SIS 07 31 17
I. Die Klägerinnen und
Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) waren im Streitjahr
(2000) geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte
Gesellschafterinnen der ... GbR (GbR). Zweck der 1990
gegründeten Gesellschaft war der Erwerb und die Vermietung von
universell einsetzbaren Maschinen für Blech verarbeitende
Betriebe. Die erworbenen Maschinen wurden ausschließlich
aufgrund langfristiger Mietverträge an die Firma ... (GmbH),
einen Metallverarbeitungsbetrieb, vermietet. Im Streitjahr war
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH der
Ehemann bzw. Bruder der Klägerinnen. Nach dem Vortrag der
Klägerinnen räumten die Mietverträge der GmbH die
Möglichkeit ein, das Mietverhältnis über eine
bestimmte Maschine aufzukündigen, wenn durch technische
Neuerungen ein Austausch in ihrem Produktionsprozess sinnvoll
war.
Im April 2002 wurde die GbR aufgelöst.
Die damals noch vorhandenen Maschinen und die technischen Anlagen
wurden verkauft. Zum gleichen Zeitpunkt wurden die Anteile an der
GmbH an eine Aktiengesellschaft veräußert.
Die GbR erklärte die Einkünfte
aus der Maschinenvermietung als sonstige Einkünfte
gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
folgte dem zunächst bei der unter Vorbehalt der
Nachprüfung durchgeführten Veranlagung. Nach einer im Mai
2002 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre
1998 bis 2000 ordnete das FA die Einkünfte jedoch nicht mehr
den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3
EStG, sondern den gewerblichen Einkünften gemäß
§ 15 EStG zu. Die Gewinne, die die GbR aus der
Veräußerung einzelner Maschinen erzielt hatte, sah das
FA demzufolge nicht mehr als steuerfreie private
Veräußerungsgewinne an, sondern als steuerpflichtige
Gewinne aus Gewerbebetrieb.
Die GbR hatte in den Jahren 1990 bis zu
ihrer Auflösung 2002 ca. 40 Maschinen erworben und diese
ausschließlich an die GmbH vermietet. In diesem Zeitraum
wurden 7 Maschinen veräußert und 4 Maschinen
verschrottet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der
Mehrzahl der Maschinen lag zwischen 5 und 8 Jahren, wobei die
veräußerten Maschinen mindestens 2 und höchstens 8
Jahre bei der GbR verblieben. In den Jahren 1998 bis 2000 verkaufte
die GbR mindestens 5 Maschinen. Zuvor waren auch in den Jahren 1994
und 1996 jeweils 1 Maschine verkauft worden. Der Buchgewinn aus der
Veräußerung von Maschinen betrug 248.862 DM im Jahr 1998
und 339.436 DM im Jahr 2000. Aus der Vermietung der Maschinen an
die GmbH erzielte die GbR 1998 einen Gewinn von 66.870 DM bei einem
Umsatz von 713.250 DM, 1999 einen Gewinn von 175.706 DM bei einem
Umsatz von 603.551 DM und 2000 einen Gewinn von 118.381 DM bei
einem Umsatz von 920.523 DM.
Der Austausch der veräußerten
Maschinen hatte technische Gründe. Soweit die Maschinen bei
der GmbH, dem alleinigen Vertragspartner der GbR, nicht mehr
benötigt wurden, weil sie technisch veraltet waren, wurden sie
an Maschinenhändler veräußert. Für andere
produzierende Unternehmen waren die ausgetauschten Maschinen in
deren Produktionsprozess noch einsetzbar. Die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen im Streitjahr 2000 machten es möglich, dass
für die veräußerten Maschinen ein akzeptabler
Marktwert zu erzielen war, der über ihrem Schrottwert lag.
Eine weitere Vermietung der veräußerten Maschinen an
fremde dritte Unternehmen zogen die Klägerinnen nicht in
Erwägung, weil dies für sie einen zu großen
organisatorischen Aufwand bedeutet hätte.
Als Ergebnis der Betriebsprüfung
änderte das FA den ursprünglichen
Gewinnfeststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) in der Weise, dass es die bisher erklärten
Einkünfte des Streitjahres in Höhe von 118.381 DM in
solche aus Gewerbebetrieb umqualifizierte und das Jahresergebnis
zusätzlich um die Gewinne aus der Veräußerung der
Maschinen in Höhe von 339.436 DM auf insgesamt 457.817 DM
erhöhte. Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerinnen
nach erfolglosem Einspruch Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die
Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vom 24.2.2005 8 K 72/04 ist in
EFG 2005, 783 = SIS 05 20 97 veröffentlicht.
Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerinnen, die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützt ist.
Die Klägerinnen beantragen, das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den
Gewinnfeststellungsbescheid für 2000 vom 17.6.2003 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 20.2.2004 dergestalt zu ändern,
dass die Gewinne aus der Veräußerung der Maschinen
steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
1. Die Klägerinnen sind klagebefugt. Nach
den Feststellungen des FG befand sich die GbR im Stadium der
Vollbeendigung. Mit der Vollbeendigung entfällt die
Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer und die
Fähigkeit der Gesellschaft, als Prozessstandschafterin
für ihre Gesellschafter aufzutreten (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 26.10.1989 IV R 23/89,
BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333 = SIS 90 06 45; Brandis in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung § 48 FGO Rz
15).
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG
und des FA, derzufolge die Klägerinnen mit der Vermietung und
gelegentlichen Veräußerung von Maschinen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 2 EStG erzielt haben.
Sie bezogen vielmehr Einkünfte aus der Vermietung beweglicher
Wirtschaftsgüter (§ 22 Nr. 3 EStG).
Gewerbebetrieb ist jede selbständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung
weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere
selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1
EStG). Hinzu kommen muss als ungeschriebenes negatives
Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer
privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
12.11.1997 XI R 44/95, BFHE 186, 344, BStBl II 1998, 774 = SIS 98 22 04). Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch
eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner
Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 17.1.1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84,
BStBl II 1972, 700 = SIS 72 04 07, unter II. 2. der
Gründe).
Die Tätigkeit der Klägerinnen ging
ungeachtet des Vorliegens der geschriebenen Merkmale des § 15
Abs. 2 EStG über den Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung nicht hinaus.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum
Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung
substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung
gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer
Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den
Vordergrund tritt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 = SIS 02 06 32). Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung
zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle
Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben
beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen
Besonderheiten zu beachten (BFH-Urteil vom 29.10.1998 XI R 80/97,
BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448 = SIS 99 05 02).
b) Eine typische gewerbliche Tätigkeit
ist der Handel. Sein Bild ist gekennzeichnet durch die wiederholte
Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern
im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten
(BFH-Urteil vom 25.7.2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001,
809 = SIS 01 13 14„Beteiligungshandel“). Der
Steuerpflichtige verhält sich demnach dann wie ein
Händler, wenn er planmäßig und auf Dauer mit auf
Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden ist.
c) Dagegen geht die Vermietung einzelner
beweglicher Gegenstände in der Regel über den Rahmen
einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Dazu
gehören auch der Erwerb und die Veräußerung der
beweglichen Sachen, wenn diese Vorgänge den Beginn und das
Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten
Tätigkeit darstellen. Zur Vermögensverwaltung
gehören zudem Leistungen wie Pflege, Wartung und Versicherung
des vermieteten Objekts, die im Rahmen einer normalen
Vermietungstätigkeit anfallen (BFH-Urteil vom 18.5.1999 III R
65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619 = SIS 99 16 43). Eine
gewerbliche Vermietungstätigkeit kann - ausnahmsweise - erst
in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere
Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes
das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von
Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche
Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt
(BFH-Urteile in BFHE 186, 344, BStBl II 1998, 774 = SIS 98 22 04 -
Vermietung eines Wohnmobils; vom 29.4.1999 III R 38/97, BFH/NV
1999, 1510 = SIS 99 52 61, und in BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619
= SIS 99 16 43, m.w.N. - Vermietung einer Segelyacht; vom 2.5.2000
IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467 = SIS 00 11 34, und IX
R 99/97, BFH/NV 2001, 14 = SIS 01 50 11 - Vermietung von
Flugzeugen).
d) Der BFH hat eine Tätigkeit auch dann
insgesamt als gewerblich angesehen, wenn die Vermietung beweglicher
Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines
einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war. Diesen
Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen der jeweilige
Vermietungserlös nicht zur Anschaffung eines neuen
Wirtschaftsgutes ausreichte und die Veräußerung des
Wirtschaftsgutes nach kurzer Vermietungsphase erforderlich war, um
überhaupt einen Gewinn zu erzielen und damit den
Unternehmenszweck zu erfüllen (BFH-Urteil vom 22.1.2003 X R
37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464 = SIS 03 18 99, zur
Vermietung sowie An- und Verkauf von Wohnmobilen; Senatsbeschluss
vom 4.7.2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559 = SIS 03 02 33, zu einem
ähnlichen Sachverhalt bei Flugzeugen).
e) Fehlt es an einer solchen Verklammerung,
kann allein daraus, dass vermietete bewegliche
Wirtschaftsgüter - hier Maschinen - vor Ablauf der
gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen
neuere, funktionstüchtigere Wirtschaftsgüter ausgetauscht
werden, nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit des
Vermietungsunternehmens geschlossen werden. Auch wenn sich die
Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel nicht
undifferenziert auf die Abgrenzung zwischen Vermietung und Handel
bei beweglichen Wirtschaftsgütern übertragen lässt
(vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1559 = SIS 03 02 33), kann
dieser Rechtsprechung doch der Grundsatz entnommen werden, dass der
Steuerpflichtige den Bereich der Vermögensverwaltung nicht
notwendigerweise bereits dann verlässt, wenn er das
Wirtschaftsgut nicht während der gesamten gewöhnlichen
Nutzungsdauer vermietet. Das folgt aus der Bedeutung, die die
Rechtsprechung in diesem Zusammenhang dem Fünf-Jahres-Zeitraum
zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Veräußerung des
Objekts beigemessen hat. Erst wenn innerhalb dieses Zeitraums mehr
als 3 Objekte veräußert werden, geht der BFH von einem
gewerblichen Grundstückshandel aus (vgl. z.B. Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 =
SIS 02 06 32, unter C. III. 2. der Gründe). Zwar stellt der
Fünf-Jahres-Zeitraum keine absolute Grenze dar. Die Folge
eines über 5 Jahre hinausgehenden Zeitraums ist vielmehr
lediglich die, dass sich die in von dem zeitlichen Zusammenhang
ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bedingten
Veräußerungsabsicht verringert und ggf. durch andere
Anhaltspunkte ergänzt werden muss (BFH-Urteil vom 29.11.1989 X
R 100/88, BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060 = SIS 90 05 09; aus
neuerer Zeit: BFH-Beschluss vom 24.2.2005 X B 132/04, juris).
Gleichwohl deutet der Fünf-Jahres-Zeitraum, der weit unter der
gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Bauwerks liegt, darauf hin,
dass die Vermietung über die gesamte gewöhnliche
Nutzungsdauer nicht zu den Voraussetzungen dafür gehört,
dass der Rahmen der Vermögensverwaltung nicht
überschritten wird.
f) Zu dem Umstand, dass vermietete
Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gewöhnlichen oder
tatsächlichen Nutzungsdauer veräußert werden,
müssen weitere Umstände hinzutreten, damit der Bereich
der privaten Vermögensverwaltung verlassen wird. Solche
Umstände können - neben der vorstehend erwähnten
Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns -
in der großen Anzahl der verkauften Wirtschaftsgüter
bestehen (so bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1559 = SIS 03 02 33). Die Verkäufe müssen - entweder nach der absoluten
Zahl oder im Verhältnis zu den vermieteten
Wirtschaftsgütern - einen Umfang annehmen, der die Ausnutzung
substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung
gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer
Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den
Vordergrund treten lässt.
Davon, dass die Gebrauchsüberlassung der
vermieteten Gegenstände gegenüber der
Veräußerung in den Hintergrund tritt, kann nicht
gesprochen werden, wenn - wie im Streitfall vom FG festgestellt -
innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren 40 Maschinen vermietet,
jedoch nur 7 veräußert werden. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass mindestens 5 dieser
Veräußerungen innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren
stattgefunden haben. Daher gibt der Streitfall auch keinen Anlass,
absolute oder relative Grenzen festzulegen, bei deren
Überschreitung der Anschein dafür spricht, dass der
Bereich der Vermögensverwaltung verlassen ist.
g) Etwas anderes folgt nicht aus den
Überlegungen des FG, denen zufolge das Vermietungskonzept der
Klägerinnen darauf gerichtet war, bei sich bietender
Gelegenheit die vermieteten Maschinen durch neuere Anlagen zu
ersetzen, um den Bedürfnissen der (ihnen durch die Person des
Gesellschafter-Geschäftsführers nahestehenden) Mieterin
(GmbH) zu genügen. Es darf nicht außer Betracht bleiben,
dass der durch den Verkauf und die Reinvestition des Kaufpreises
gekennzeichnete Austausch der Maschinen vorgenommen wurde, um
weiterhin - und zwar im Zweifel über die Nutzungsdauer der
veräußerten Maschinen hinaus - Einkünfte aus der
Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter erzielen zu
können.
3. Der aufgrund der Betriebsprüfung
ergangene Änderungsbescheid war aufzuheben, mit der Folge,
dass der Ursprungsbescheid wieder auflebt.