Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6.12.2016 - 8 K 1064/13
aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist die sog. erweiterte
Kürzung für Grundstücksunternehmen.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist die
Rechtsnachfolgerin der ... KG (KG). Sie ging durch
Umwandlungsbeschluss vom 19.11.2004 mit Umwandlungsstichtag vom
31.8.2004 aus der KG hervor. Die KG erwarb durch Vertrag vom
12.12.2001 eine aus mehreren (Teil-)Grundstücken bestehende
Fläche. Am selben Tag schloss sie mit der ... AG (AG) einen
notariell beurkundeten „Miet- und Ankaufsvertrag“, nach
dessen Inhalt sich die KG dazu verpflichtete, auf dem Gelände
auf eigene Rechnung ein ... Zentrum zu errichten und
anschließend für 20 Jahre an die AG zu vermieten. Die
jährlichen Mietzahlungen der AG sollten sich auf 7,072 % der
Gesamtinvestitionskosten belaufen und zugleich Mieterdarlehen sein.
Nach Ablauf der Mietzeit soll der AG das Recht zustehen, den
Grundbesitz nebst Gebäuden zu einem angemessenen Preis
anzukaufen; dabei sollen die Mieterdarlehen auf den Kaufpreis
angerechnet werden. In dem Vertrag wurde auch geregelt, dass
Mietobjekt der gesamte Grundbesitz nebst wesentlichen Bestandteilen
sein sollte, nicht jedoch Zubehör und Betriebsvorrichtungen
i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes
(BewG). Betriebsvorrichtungen sollten nicht von der Vermieterin
angeschafft und finanziert werden. Etwaige von der Mieterin
eingebaute Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile
des Grundstücks zu beurteilen seien, sollten als vorbehaltenes
wirtschaftliches Eigentum der Mieterin anzusehen sein.
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Die KG errichtete das ... Zentrum nicht
selbst; sie beauftragte vielmehr die AG mit der Errichtung. Die von
der AG eingeschalteten Bauunternehmer erhielten den Werklohn nach
Freigabe durch die AG direkt von der KG. Einzelne Rechnungen, die
nach Ansicht der KG Betriebsvorrichtungen betrafen, sandte sie an
die AG zurück, damit diese unmittelbar mit dem Bauunternehmen
abrechne. Im August 2003 vereinbarten Mitarbeiter der KG und der AG
mündlich, dass die AG von der KG verauslagte Kosten für
Betriebsvorrichtungen übernehmen sollte und die AG auch
unmittelbare wirtschaftliche Eigentümerin der
Betriebsvorrichtungen und Mobilien werden sollte. In einem
Schreiben vom 04.12.2003 bezifferte die KG die Höhe der noch
abzurechnenden Aufwendungen für Betriebsvorrichtungen auf
378.000 EUR, in einem Schreiben vom 26.02.2004 auf 404.347,25 EUR.
In der Folgezeit wurden Aufwendungen, die auf noch nicht
abgerechnete Betriebsvorrichtungen entfielen, nicht aus den
Gesamtinvestitionskosten von 16.361.340,20 EUR (Grundstück)
und 28.121.053,47 EUR (Gebäude), welche die
Bemessungsgrundlage für die ab 01.01.2004 zu leistenden
Mietzahlungen bildeten, herausgerechnet. Die insoweit nicht
geminderten Investitionskosten fanden Eingang in die
Jahresabschlüsse der KG und der Klägerin.
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Die Klägerin machte in den
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2007
(Streitjahre) die erweiterte Kürzung für
Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geltend. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem zunächst
und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide, die auf
Beträge von 180 EUR (2004), 440 EUR (2005), 515 EUR (2006) und
810 EUR (2007) lauteten; die Bescheide standen unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -
).
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In den Jahren 2009 bis 2011 wurde bei der
Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt. Die
Prüfer waren der Ansicht, die KG habe Kosten für
Betriebsvorrichtungen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter
getragen, die zusammen mit der Immobilie an die AG vermietet worden
seien. Aus diesem Grund könne die erweiterte Kürzung
nicht gewährt werden.
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Das FA folgte den Feststellungen der
Prüfer und erließ unter dem Datum des 17.02.2012 sowie
des 22.02.2012 geänderte Gewerbesteuermessbescheide. Für
das Jahr 2004 ergingen wegen der Umwandlung der KG in die
Klägerin zwei Bescheide, die auf Beträge von 57.410 EUR
und 10.640 EUR lauteten. Der die Zeit vor der Umwandlung
betreffende Bescheid erging an die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin der KG; der darin festgesetzte Messbetrag wurde
durch einen weiteren Änderungsbescheid vom 11.7.2012 auf
55.590 EUR herabgesetzt. Die geänderten Messbeträge
für die Folgejahre betrugen 43.320 EUR (2005), 46.655 EUR
(2006) und 48.780 EUR (2007).
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Gegen die Änderungsbescheide wandte
sich die Klägerin mit Einsprüchen. Während des
Rechtsbehelfsverfahrens erstattete die AG der Klägerin einen
Betrag von 680.299,93 EUR für „verauslagte Kosten
für Betriebsvorrichtungen/Mobilien“. Der Einspruch hatte
keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene
Klage.
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Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung,
die KG bzw. die Klägerin habe der AG nicht
ausschließlich Grundbesitz gegen Entgelt überlassen,
sondern darüber hinaus auch Betriebsvorrichtungen und weitere
bewegliche Wirtschaftsgüter. Nach Ansicht des FG waren
folgende Anlagen/Gegenstände mit den nachstehenden
Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebsvorrichtungen
anzusehen:
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- Rohrpostanlage
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13.500 EUR
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- Bodenbefestigung ...
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47.849 EUR
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- Countertheke (...)
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5.088 EUR
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- Prospektschrank (...)
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5.400 EUR
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- Änderung Prospektschrank
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1.843 EUR
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- Countertheke (EG Mittelzone)
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4.272 EUR
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- Info-Terminals inklusive Umbau
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24.652 EUR
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- Lieferung und Beschriftung im
Counterbereich
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1.176 EUR
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- Theke Teileverkauf
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960
EUR
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Nach Auffassung des FG entrichtete die AG
für die Nutzung dieser Wirtschaftsgüter einen anteiligen
Mietzins. Die entgeltliche Überlassung der
Betriebsvorrichtungen und Mobilien sei abweichend von den
ursprünglichen Vereinbarungen und von nachfolgendem
Schriftverkehr geduldet und tatsächlich durchgeführt
worden. Dies werde auch durch die Aktivierung in den Bilanzen der
Klägerin verdeutlicht. Der Umstand, dass der auf
Betriebsvorrichtungen und Mobilien entfallende Anteil an den
Gebäudekosten weit unter 10 % gelegen habe, führe zu
keiner anderen Betrachtung.
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Gegen das Urteil des FG wendet sich die
Klägerin mit der Revision. Zur Begründung führt sie
aus, das FG habe zu Unrecht die im Urteil aufgeführten
Gegenstände und Anlagen als Betriebsvorrichtungen beurteilt.
Jedenfalls sei die Versagung der erweiterten Kürzung
rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig sei. Im
Streitfall mache der Wert der vom FA beanstandeten
Wirtschaftsgüter nur 0,2 % des gesamten Investitionsvolumens
aus. Unabhängig hiervon sei die erweiterte Kürzung
aufgrund einer normorientierten Auslegung des Merkmals
„Verwaltung und Nutzung“ zu gewähren. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien
solche Nebentätigkeiten nicht schädlich, die als zwingend
notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen
Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden
könnten.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und
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den Gewerbesteuermessbescheid vom
11.07.2012 für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum
31.08.2004,
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den Bescheid vom 17.02.2012 für die
Zeit vom 01.09.2004 bis 31.12.2004,
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die Bescheide vom 17.02.2012 für die
Jahre 2005 und 2006,
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den Bescheid vom 21.08.2013 für das
Jahr 2007
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sowie die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 26.04.2013 dahingehend zu ändern,
dass der Gewerbesteuermessbetrag
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für die Zeit vom 01.01.2004 bis
31.08.2004 auf 0 EUR,
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für die Zeit vom 01.09.2004 bis
31.12.2004 auf 180 EUR,
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für das Jahr 2005 auf 440 EUR,
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für das Jahr 2006 auf 515 EUR
und
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für das Jahr 2007 auf 810 EUR
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herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das FA führt zur Begründung aus,
das FG habe die Bodenbefestigung zu Recht als Betriebsvorrichtung
beurteilt, ebenso die Rohrpostanlage und die
Küchenausstattung. Das Tatbestandsmerkmal
„ausschließlich“ in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
verbiete es, marginale Mitvermietungen von Betriebsvorrichtungen
als unschädlich anzusehen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Senat kann aufgrund der
Feststellungen des FG nicht entscheiden, ob der Klägerin die
sog. erweiterte Kürzung von Grundstücksunternehmen nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.
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1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des
Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Gemäß §
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an Stelle der Kürzung nach Satz 1
auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen
Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes
Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben
Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und
veräußern, die Kürzung um den Teil des
Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Zweck
der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der
bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der
Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit
Steuerpflichtigen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben,
freizustellen (Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II
2019, 262 = SIS 19 02 19, Rz 96, m.w.N.).
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a) „Verwaltung und Nutzung“
i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht deckungsgleich mit
dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der privaten
Vermögensverwaltung. Die (Mit-)Vermietung beweglicher
Wirtschaftsgüter überschreitet den Rahmen der nach §
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlichen Verwaltung und Nutzung
eigenen Grundbesitzes auch dann, wenn einkommensteuerrechtlich noch
von Vermögensverwaltung auszugehen wäre (vgl.
Senatsurteile vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II
2019, 705 = SIS 19 12 43, sowie III R 5/18, BFH/NV 2019, 1248 = SIS 19 13 86, und III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250 = SIS 19 13 87).
Eigener Grundbesitz wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zwecke
der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa
durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII
R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 = SIS 06 16 79, und vom
14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175 = SIS 16 23 23, jeweils m.w.N.). Die neben der Vermögensverwaltung des
Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten
Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG
abschließend aufgezählt (BFH-Urteil vom 14.06.2005 -
VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 = SIS 05 39 38).
Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung
Nebentätigkeiten innerhalb des von dem
Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
gezogenen Rahmens vor und sind - ausnahmsweise - nicht
begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und
Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als
zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten
eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung
angesehen werden können (BFH-Urteil vom 17.05.2006 - VIII R
39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659 = SIS 06 31 55).
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b) Der Begriff des Grundbesitzes i.S. von
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestimmt sich nach Bewertungsrecht
(BFH-Urteil vom 22.06.1977 - I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II
1977, 778 = SIS 77 04 33, sowie Senatsurteil in BFHE 264, 470,
BStBl II 2019, 705 = SIS 19 12 43, m.w.N.). Zum Grundvermögen
gehören nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden,
die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör.
Betriebsvorrichtungen zählen bewertungsrechtlich nicht zum
Grundbesitz (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG). Die Mitvermietung
von Betriebsvorrichtungen schließt die erweiterte
Kürzung auch dann aus, wenn sie einen nur geringfügigen
Umfang annimmt (BFH-Urteil in BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659 =
SIS 06 31 55, sowie Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019,
705 = SIS 19 12 43, m.w.N.).
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c) „Eigener“ Grundbesitz
ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende
Grundbesitz. Die Annahme eigenen Grundbesitzes i.S. von § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt nicht zwingend zivilrechtliches Eigentum
des Unternehmers voraus, vielmehr reicht wirtschaftliches Eigentum
nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO aus (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 263,
225, BStBl II 2019, 262 = SIS 19 02 19, Rz 77; a.A.
Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 65a). Umgekehrt liegt kein
eigener Grundbesitz des Unternehmers vor, wenn dieser zwar
zivilrechtlicher, nicht aber wirtschaftlicher Eigentümer
ist.
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2. Ob bei Anwendung der dargestellten
Grundsätze im Streitfall eine schädliche Mitvermietung
von Betriebsvorrichtungen anzunehmen ist, kann der Senat auf
Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht
abschließend entscheiden. Dies gilt insbesondere für die
Frage, ob die Gegenstände und Anlagen, die das FG als
Betriebsvorrichtungen beurteilt hat, vom Miet- und Ankaufvertrag
vom 12.12.2001 erfasst waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen
sein, verwaltete die Klägerin ausschließlich eigenen
Grundbesitz. In diesem Fall wäre es für die
Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung für
Grundstücksunternehmen unschädlich, dass bei einzelnen
Betriebsvorrichtungen eine gesonderte Abrechnung der darauf
entfallenden Aufwendungen unterblieb.
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a) Nach dem Inhalt des Vertrags sollten
Betriebsvorrichtungen i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG
nicht von der Vermieterin angeschafft und finanziert werden und
auch nicht Gegenstand des Vertrags sein. Die Parteien des Vertrags
waren sich darüber einig, dass Betriebsvorrichtungen gerade
nicht entgeltlich von der KG an die AG zur Nutzung überlassen
werden sollten. Diese Einschränkung war zivilrechtlich
möglich, denn „Mietsache“ i.S. des §
535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können
auch nicht sonderrechtsfähige Sachbestandteile sein
(MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 535 Rz 73), so
dass die Vermietung derartiger Sachbestandteile in einem Vertrag
über die Vermietung eines Gebäudes auch ausgeschlossen
werden kann. Der vertragliche Ausschluss von Betriebsvorrichtungen
war zivilrechtlich wirksam und auch steuerrechtlich zu beachten.
Der Wille der Vertragsparteien war ausdrücklich darauf
gerichtet, Betriebsvorrichtungen aus dem Miet- und Ankaufsvertrag
auszunehmen. Die Parteien behandelten deshalb Gegenstände und
Anlagen, bei denen eine Beurteilung als Betriebsvorrichtung in
Betracht kam, gesondert und rechneten die Aufwendungen hierfür
eigens ab. Nach dem Vertrag vom 12.12.2001 sollte die AG, die
selbst mit der Errichtung des ... Zentrums beauftragt war, die
entsprechenden Kosten von vornherein selbst tragen.
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b) Im Streitfall waren die Vertragsparteien
bemüht, dem Vertragsinhalt entsprechend zu verfahren,
nämlich die auf tatsächliche und auch nur vermeintliche
Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen auszusondern und
sie der AG zuzuweisen. Die Vereinbarung, wonach
Betriebsvorrichtungen nicht Vertragsgegenstand sein sollten, war
nicht etwa ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO)
dergestalt, dass die Parteien entgegen dem Wortlaut des Vertrags
tatsächlich doch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung
auch hinsichtlich der Betriebsvorrichtungen beabsichtigten. An ein
derartiges Scheingeschäft ist zu denken, wenn die Parteien
eines Mietvertrags Betriebsvorrichtungen, deren Aufwand der
Vermieter getragen hat, aus dem Vertragsverhältnis
herausnehmen und ansonsten hierzu keine eigenen Regelungen treffen,
so dass im wirtschaftlichen Ergebnis der Mietzins doch zum Teil auf
Betriebsvorrichtungen entfällt. Bei einem Großteil der
als Betriebsvorrichtungen in Betracht kommenden Gegenstände
und Anlagen wurden die entsprechenden Aufwendungen herausgerechnet.
Wenn diese Handhabung in einigen wenigen Fällen unterblieb,
machte dies die vertragliche Aussonderung der Betriebsvorrichtungen
nicht zum Scheingeschäft.
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c) Der Umstand, dass im Verlauf der Errichtung
des ... Zentrums die gesonderte Abrechnung bei einzelnen Anlagen
und Wirtschaftsgütern, die später vom FG als
Betriebsvorrichtungen beurteilt wurden, unterblieb, zwingt auch
nicht zu der Annahme, dass die für die Vertragsparteien
handelnden Personen den Miet- und Ankaufvertrag ausdrücklich
oder stillschweigend ändern wollten. Zwar flossen die
Aufwendungen, die auf die als Betriebsvorrichtungen beurteilten
Anlagen und Wirtschaftsgüter entfielen, in die Gesamtkosten
des ... Zentrums ein, die in der Bilanz der KG und später der
Klägerin ihren Niederschlag fanden und die Bemessungsgrundlage
für den von der AG zu entrichteten Mietzins bildeten. Daraus
kann jedoch nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden,
dass diese Anlagen und Wirtschaftsgüter mit Wissen und Wollen
beider Vertragsparteien entgeltlich zur Nutzung überlassen
werden sollten. Die Aktivierung der Aufwendungen könnte
lediglich zu einer fehlerhaften, weil überhöhten
Ermittlung der für den Mietzins maßgeblichen
Bemessungsgrundlage geführt haben. Eine vom
ursprünglichen Miet- und Ankaufvertrag abweichende
tatsächliche Durchführung wäre steuerrechtlich von
Bedeutung, wenn sie auf eine ausdrückliche oder
stillschweigende Änderung dieses Vertrags
zurückzuführen wäre. Ob eine solche anzunehmen ist,
richtet sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Hierfür kommt es
auch darauf an, ob die für die Vertragsparteien handelnden
Personen, die mit der Abrechnung der Baukosten befasst waren, die
Vertretungsmacht hatten (§ 164 Abs. 1 BGB), um eine
Vertragsänderung wirksam herbeizuführen.
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d) Sollten diese Personen Abmachungen
getroffen haben, für die sie keine Vertretungsmacht hatten, so
wäre die zivilrechtliche Unwirksamkeit unbeachtlich, wenn die
Parteien des Vertrags vom 12.12.2001 das wirtschaftliche Ergebnis
einer Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bestehen lassen
wollten. Dann wäre nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO
steuerrechtlich doch von einer (schädlichen) entgeltlichen
Nutzungsüberlassung auszugehen; dagegen könnte allerdings
der Umstand sprechen, dass die AG nachträglich Aufwendungen
erstattete, die zuvor nicht zwischen ihr und der KG abgerechnet
worden waren und aus damaliger Sicht auf mögliche
Betriebsvorrichtungen entfielen.
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3. Schließlich kann das angefochtene
Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil das FG in den
Urteilsgründen offengelassen hat, ob die KG und die
Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin der als
Betriebsvorrichtungen beurteilten Anlagen und Gegenstände
waren (s. Rz 53 des in EFG 2017, 507 = SIS 17 07 65 abgedruckten
Urteils). Nach Ansicht des FG kam es darauf nicht an. Sollte jedoch
die AG wirtschaftliche Eigentümerin der Anlagen und
Gegenstände gewesen sein, die das FG als Betriebsvorrichtungen
beurteilt hat, kann es sich nicht um eigenen Grundbesitz i.S. von
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der KG und der Klägerin gehandelt
haben (vgl. oben unter II.1.c).
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird
im zweiten Rechtsgang aufzuklären haben, ob die Anlagen und
Wirtschaftsgüter, die es als Betriebsvorrichtungen beurteilt
hat, von der KG bzw. der Klägerin wirksam an die AG vermietet
wurden, ggf., ob trotz einer etwaigen zivilrechtlichen
Unwirksamkeit steuerrechtlich eine entgeltliche
Nutzungsüberlassung anzunehmen ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1
AO). Entsprechendes gilt für die Frage, wer wirtschaftlicher
Eigentümer der fraglichen Betriebsvorrichtungen war.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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