Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.3.2014 4 K 2166/13 =
SIS 15 09 80 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Streitig ist die
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer zweiten
Anschlussprüfung.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) betreibt in mehreren Filialen einen Einzelhandel mit
Waren verschiedener Art. Gemäß § 3 der
Betriebsprüfungsordnung 2000 - BpO - (BStBl I 2000, 368,
zuletzt geändert BStBl I 2011, 710) war der Betrieb des
Klägers zum 1.1.2004 als Kleinbetrieb, zum 1.1.2007 als
Mittelbetrieb, zum 1.1.2010 als Großbetrieb und mit Wirkung
ab dem 1.1.2013 wieder als Mittelbetrieb eingestuft.
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Für die Veranlagungszeiträume
2002 bis 2004 sowie für die Veranlagungszeiträume 2005
bis 2007 führte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) beim Kläger Außenprüfungen
durch, die zu keinen nennenswerten Beanstandungen führten. Am
22.1.2013 ordnete das FA eine weitere Außenprüfung an,
die sich auf die Feststellung der Einkünfte sowie die
Gewerbesteuer für die Jahre 2008 bis 2011 erstrecken sollte.
Auf den Einspruch des Klägers hin erließ das FA am
20.2.2013 eine neue Prüfungsanordnung, in der es den
Prüfungszeitraum auf drei Jahre (2008 bis 2010) begrenzte. In
einer Anlage zur Prüfungsanordnung forderte das FA den
Kläger auf, die elektronischen Daten seines
Warenwirtschaftssystems, des Kassensystems und seiner Erlöse
zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufforderung kam der
Kläger nach, gleichwohl hielt er an seinem Einspruch
fest.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 30.4.2013
wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur
Begründung verwies es darauf, dass es sich bei der Anordnung
einer routinemäßigen Außenprüfung nach §
193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) um eine Ermessenentscheidung
handele, die mit der Angabe der Rechtsgrundlage hinreichend
begründet sei. Dies gelte auch im Falle einer
Anschlussprüfung, die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 28.9.2011 VIII R 8/09 (BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395
= SIS 12 07 35) weder ein zu erwartendes Mehrergebnis noch
relevante Prüfungsfeststellungen in den vorangegangenen
Prüfungen voraussetze. Da die Anordnung einer
Außenprüfung einen erheblichen Eingriff in die
Sphäre des Steuerpflichtigen darstelle, dürfe das
Auswahlermessen des FA nicht auf sachfremden Erwägungen
beruhen oder sich als willkürlich oder schikanös
darstellen. Das sei jedoch unstreitig nicht der Fall. Das FA habe
sich auch durch den Wechsel der Größenklasse vom
Groß- zum Mittelbetrieb zum 1.1.2013 zur Prüfung
veranlasst gesehen.
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Der Kläger erhob daraufhin Klage.
Während des Klageverfahrens übersandte das FA dem
Finanzgericht (FG) Auszüge aus ihm vorliegenden
Kontrollmaterial. Auf einen rechtlichen Hinweis des FG, dass
zweifelhaft sei, ob die Prüfungsanordnung vom 20.2.2013
ausreichend begründet sei, erließ das FA während
des Klageverfahrens am 13.3.2014 eine neue Prüfungsanordnung,
die wiederum auf § 193 Abs. 1 AO gestützt war. Sie ergehe
aufgrund einer Ermessensentscheidung, bei der das Kontrollmaterial
von ausschlaggebender Bedeutung sei, da es den Schluss zulasse,
dass im Prüfungszeitraum nicht alle
Geschäftsvorfälle zutreffend erfasst worden seien. Es sei
daher notwendig, eine zweite Anschlussprüfung
durchzuführen, obgleich die letzte Betriebsprüfung nicht
zu nennenswerten Beanstandungen geführt habe.
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Mit dem in EFG 2015, 879 = SIS 15 09 80
veröffentlichten Urteil vom 27.3.2014 4 K 2166/13 gab das FG
der Klage statt und hob die Prüfungsanordnung vom 13.3.2014
auf. Zur Begründung führte es aus, das Kontrollmaterial
indiziere zumindest für das Jahr 2008 einen
Prüfungsbedarf. Die Prüfungsanordnung leide aber an einem
Begründungsmangel i.S. des § 121 Abs. 1 AO, da sie keine
sachgerechte Ermessensausübung erkennen lasse. Es sei nicht
auszuschließen, dass zumindest eine
Plausibilitätsprüfung durch Abgleich des
Kontrollmaterials mit der bereits vorgelegten elektronischen
Buchführung möglich und die Prüfungsanordnung daher
unverhältnismäßig sei. Zudem sei nicht
auszuschließen, dass der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat
gegen den Kläger bestehe und daher mit der
Prüfungsanordnung § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3 AO, der
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sowie die aufgrund der
Selbstbindung der Verwaltung zu beachtenden Vorgaben des § 10
BpO unterlaufen werden sollten.
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Gegen das Urteil wendet sich das FA mit der
Revision. Es rügt die Verletzung formellen und materiellen
Bundesrechts.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Er verteidigt das FG-Urteil und verweist
hinsichtlich der Begründungspflicht für
Prüfungsanordnungen auf das BFH-Urteil vom 16.11.1989 IV R
29/89 (BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272 = SIS 90 05 45). Das dem FA
vorliegende Kontrollmaterial und die Angebote, zu denen keine
Rechnungen vorlägen, erlaubten nicht den Schluss, dass
Geschäftsvorfälle nicht zutreffend erfasst worden
seien.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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A. Gegenstand des Verfahrens ist die
Prüfungsanordnung vom 13.3.2014.
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Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt,
so wird der neue Verwaltungsakt nach § 68 Satz 1 FGO
Gegenstand des Verfahrens. Dies gilt auch bei
Ermessensentscheidungen (BFH-Urteile vom 16.12.2008 I R 29/08, BFHE
224, 195, BStBl II 2009, 539 = SIS 09 15 23, unter II.2.d; vom
15.5.2013 VI R 28/12, BFHE 241, 200, BStBl II 2013, 737 = SIS 13 22 46, Rz 11; vom 26.6.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 = SIS 14 24 32, Rz 20 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler - HHSp -
§ 102 FGO Rz 63; Schallmoser in HHSp, § 68 FGO Rz
16).
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B. Die Prüfungsanordnung vom 13.3.2014
ist rechtmäßig.
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Ob und in welchem Umfang bei einem
Steuerpflichtigen nach § 193 AO eine Außenprüfung
angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht
nach § 102 FGO nur darauf zu prüfen ist, ob die
gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und
ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter
Beachtung des Gesetzeszwecks (§ 5 AO) fehlerfrei ausgeübt
hat (BFH-Urteil in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395 = SIS 12 07 35, Rz 20). Die Prüfungsanordnung vom 13.3.2014 entspricht
diesen Vorgaben. Das FA hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
beachtet (dazu 1.) und frei von Ermessensfehlern entschieden (dazu
2.).
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1. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind
nicht überschritten.
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a) Eine Außenprüfung ist nach
§ 193 Abs. 1 AO u.a. zulässig bei Steuerpflichtigen, die
- wie der Kläger - einen gewerblichen Betrieb unterhalten.
Weitere Anforderungen enthält die Norm nicht; es handelt sich
um eine tatbestandlich voraussetzungslose
Prüfungsermächtigung. Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO
sind daher Außenprüfungen in den Grenzen des
Verhältnismäßigkeitsprinzips und des
Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt
zulässig (BFH-Urteile vom 2.10.1991 X R 89/89, BFHE 166, 105,
BStBl II 1992, 220 = SIS 92 05 29, unter 2.a und 2.h; in BFHE 235,
298, BStBl II 2012, 395 = SIS 12 07 35, Rz 21, 25; vom 16.12.2014
VIII R 52/12, BFHE 250, 1 = SIS 15 18 68, Rz 20; Senatsbeschluss
vom 14.7.2014 III B 8/14, BFH/NV 2014, 1880 = SIS 14 29 93, Rz 10,
jeweils m.w.N.). Weder der Abgabenordnung noch der
Betriebsprüfungsordnung ist zu entnehmen, dass
Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit
zeitlichen Abständen erfolgen dürfen.
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b) Der Prüfungsanordnung stand § 193
Abs. 2 Nr. 2 AO nicht entgegen.
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Nach dieser Vorschrift ist eine
Außenprüfung bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO
bezeichneten Steuerpflichtigen zulässig, wenn die für die
Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung
bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und
Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht
zweckmäßig ist. Demgegenüber enthält §
193 Abs. 1 AO keinen Vorrang der Prüfung an Amtsstelle.
Betriebe i.S. dieser Vorschrift unterliegen kraft Gesetzes der
Außenprüfung und sind daher verpflichtet, die damit
verbundenen Eingriffe zu dulden (BFH-Urteil in BFHE 166, 105, BStBl
II 1992, 220 = SIS 92 05 29; BFH-Beschluss vom 16.2.2011 VIII B
246/09, BFH/NV 2011, 748 = SIS 11 12 24; Senatsbeschluss in BFH/NV
2014, 1880 = SIS 14 29 93, Rz 12). Der Gesetzgeber ging davon aus,
dass die steuererheblichen Verhältnisse der dort genannten
Steuerpflichtigen, zu denen auch der Kläger zählt,
„durchweg“ nur durch Außenprüfungen
genau überprüft werden könnten (BTDrucks 6/1982, S.
161). Dabei wird nicht zwischen erstmaligen Prüfungen und
Anschlussprüfungen unterschieden.
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c) Für die Anordnung einer
Außenprüfung ist unerheblich, ob - was für den
Senat nicht ersichtlich ist - hinsichtlich der betroffenen
Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht
einer Steuerstraftat besteht (BFH-Urteile vom 4.11.1987 II R
102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113 = SIS 88 03 37; vom
4.10.2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227 = SIS 06 47 45, unter II.2.b; s.a. BFH-Beschluss vom 29.12.2010 IV B 46/09,
BFH/NV 2011, 634 = SIS 11 07 11; anderer Ansicht Drüen,
Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen
Gesellschaft, Band 38, S. 219, 232).
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2. Das FA hat von seinem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht.
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a) Die Anordnung der zweiten
Anschlussprüfung verstößt nicht gegen den Grundsatz
der Selbstbindung der Verwaltung.
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Die BpO bewirkt eine auch im gerichtlichen
Verfahren zu beachtende Selbstbindung der Finanzverwaltung bei der
Anordnung von Außenprüfungen (BFH-Urteile vom 19.8.1998
XI R 37/97, BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7 = SIS 98 23 54, unter
II.1.; vom 23.2.2005 XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218 = SIS 05 31 39,
unter II.4.a; Klein/ Rüsken, AO, 12. Aufl., § 194 Rz 18
f.; s.a. BFH-Beschluss vom 3.2.2009 VIII B 114/08, BFH/NV 2009, 887
= SIS 09 15 35). Es handelt sich um eine ermessenslenkende
Verwaltungsvorschrift, so dass ihre Auslegung sich nicht nach den
für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäben
richtet, sondern danach, wie die Verwaltung sie versteht und
verstanden wissen will. Die gerichtliche Überprüfung
beschränkt sich darauf, ob die Auslegung durch die
Behörde möglich ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 887 =
SIS 09 15 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.9.2012 VI R 54/11, BFHE
239, 85, BStBl II 2013, 395 = SIS 12 31 02, Rz 21).
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aa) Nach der BpO bestimmt die
Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung nach
pflichtgemäßem Ermessen (§ 4 Abs. 1 BpO). Bei
Großbetrieben und bestimmten anderen Unternehmen soll der
Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum
anschließen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BpO). Bei anderen
Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr
als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.
Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei
Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht
unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen
ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit besteht; Anschlussprüfungen sind
zulässig (§ 4 Abs. 3 BpO). Dabei ist grundsätzlich
die Größenklasse (§ 3 BpO) maßgebend, in die
der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
eingeordnet ist (§ 4 Abs. 4 BpO).
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bb) Der Betrieb des Klägers war danach
bei Erlass der streitgegenständlichen Prüfungsanordnung
als Mittelbetrieb eingestuft, so dass er nicht schon nach § 4
Abs. 2 Satz 1 BpO der Anschlussprüfung unterlag. Die BpO
lässt jedoch Anschlussprüfungen auch bei Mittelbetrieben
ausdrücklich zu und macht sie auch nicht von besonderen
Voraussetzungen abhängig (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BpO). Im
Übrigen wird im sog. Rationalisierungserlass die Bedeutung der
Unvorhersehbarkeit der Außenprüfung hervorgehoben
(abgedruckt bei Schallmoser in HHSp, Vor §§ 193 bis 203
AO Rz 107, unter 3.1). Diese Unvorhersehbarkeit spricht somit aus
Sicht der Verwaltung gegen eine Bindung von
Außenprüfungen an einen bestimmten Turnus oder einen
Anspruch auf prüfungsfreie Jahre.
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b) Andere Ermessensfehler sind nicht
erkennbar.
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Die Finanzbehörden sind verpflichtet,
für eine steuerliche Belastungsgleichheit zu sorgen und diese
auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges zu
gewährleisten (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -
vom 27.6.1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, 665 = SIS 91 14 01). Die Herstellung der steuerlichen Lastengleichheit spricht
für eine möglichst lückenlose Prüfung; die
Verwaltung kann daher grundsätzlich alle
Veranlagungszeiträume durch eine Außenprüfung
kontrollieren (BFH-Urteile in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220 =
SIS 92 05 29; vom 10.6.1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II
1992, 784 = SIS 92 18 21, Rz 21). Da eine umfassende Prüfung
der unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Steuerpflichtigen nicht
realisierbar ist, kann sich die Finanzbehörde zumindest die
prophylaktische Wirkung nutzbar machen, die in der
Unberechenbarkeit eines prüfungsfreien Zeitraums zwischen den
turnusmäßigen Prüfungen liegt (vgl. BFH-Urteil vom
2.9.1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4 = SIS 88 24 36; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 887 = SIS 09 15 35). Daher ist
bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO für
die Berücksichtigung eines Individualinteresses auf
Verschonung von den durch eine Außenprüfung
ausgelösten Belastungen vorbehaltlich des Übermaß-
sowie des Willkür- und Schikaneverbots grundsätzlich kein
Raum (z.B. BFH-Urteil in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220 = SIS 92 05 29, Rz 21 f.).
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aa) Anhaltspunkte für eine
willkürliche oder schikanöse Belastung des Klägers
(vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395 =
SIS 12 07 35) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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bb) Der Kläger wurde durch die Anordnung
einer zweiten Anschlussprüfung auch nicht in
ermessensfehlerhafter Weise übermäßig belastet.
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Ob ein Ermessensfehler gegeben ist, beurteilt
sich grundsätzlich nach Begründung der
Prüfungsanordnung durch das FA (BFH-Urteil in BFHE 159, 28,
BStBl II 1990, 272 = SIS 90 05 45, unter 2.). Da die Anordnung
einer Prüfung grundsätzlich ermessensgerecht ist, wenn
sie nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder das
Schikaneverbot verstößt, bedarf sie indessen
regelmäßig keiner über die Angabe der gesetzlichen
Grundlage - hier § 193 Abs. 1 AO - hinausgehenden
Begründung. Dies gilt nicht nur für die erste
Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb (BFH-Beschluss vom
19.11.2009 IV B 62/09, BFH/NV 2010, 595 = SIS 10 08 33), sondern
auch - wie hier - für die zweite Anschlussprüfung.
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Der Kläger wurde durch die
Prüfungsanordnung nicht übermäßig belastet.
Denn das Unternehmen des Klägers war, worauf sich das FA auch
berufen hat, zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 4
BpO) als Mittelbetrieb eingestuft, aber zuvor - zum 1.1.2010 und
damit innerhalb des vorgesehenen Prüfungszeitraums - als
Großbetrieb eingeordnet. Dabei handelt es sich um ein
Kriterium, das es als ermessensfehlerfrei erscheinen lässt,
den Prüfungsabstand kürzer als bei anderen
Mittelbetrieben zu bemessen.
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Gegen eine übermäßige
Belastung des Klägers spricht zudem das dem FA vorliegende
Kontrollmaterial, das vom FG - für den BFH bindend (§ 118
Abs. 2 FGO) - dahin gewürdigt wurde, dass es einen
Prüfungsbedarf indiziere.
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Der Senat braucht insoweit nicht zu
entscheiden, ob das FA durch die erstmalige Bezugnahme auf das
Kontrollmaterial in der Prüfungsanordnung vom 13.3.2014 seine
vorherigen Ermessenserwägungen in zulässiger Weise
ergänzte (§ 102 Satz 2 FGO) oder ob es dadurch
unzulässig Ermessenserwägungen erstmals anstellte, die
Ermessensgründe auswechselte oder vollständig nachholte
(BFH-Urteile in BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539 = SIS 09 15 23,
unter II.2.d; vom 24.4.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II
2014, 819 = SIS 14 20 93, Rz 49). Denn Umstände, die für
oder gegen einen Verstoß gegen das Übermaß-,
Willkür- oder Schikaneverbot sprechen, sind unabhängig
davon zu berücksichtigen, ob sie sich aus der Begründung
der Prüfungsanordnung ergeben (BFH-Urteil in BFHE 235, 298,
BStBl II 2012, 395 = SIS 12 07 35).
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34
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cc) Dahinstehen kann, welche Folgen eine nach
den vorstehenden Grundsätzen nicht gebotene, aber fehlerhafte
oder sonst unzureichende Begründung hat (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272 = SIS 90 05 45).
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3. Nachdem die Revision bereits mit der
Sachrüge Erfolg hat, ist über die Verfahrensrüge
nicht mehr zu entscheiden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23.6.2015 III
R 37/14, BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55 = SIS 15 21 49, Rz 21,
m.w.N.).
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36
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§ 135 Abs. 1 FGO.
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