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Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin. (Hinweis aus BStBl 2013 II S. 395 auf BMF-SChreiben vom 22.5.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02 = SIS 13 14 92) - Urt.; BFH 19.9.2012, VI R 54/11; SIS 12 31 02

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 19.09.2012, VI R 54/11
    BStBl 2013 II S. 395
    BFH/NV 2013 S. 124
    DStR 2012 S. 2427
    LEXinform 0928873

    Anmerkungen:
    M.S. in StuB 1/2013 S. 28
    -/- in NWB 50/2012 S. 4037
    jh in StuB 23/2012 S. 923
    St.Sch. in StC 2/2013 S. 8
    M.I.Th. in DStR 6/2013 S. 233
    St.Sch. in BFH/PR 2/2013 S. 33
    AK in DStZ 1-2/2013 S. 14
    St.Sch. in HFR 1/2013 S. 6
    J.P. in DB 5/2013 S. M 9
    St.O. in DStR 22/2013 S. 1118
    A.Th.N. in NWB 21/2013 S. 1645
    M.St. in NWB 13/2014 Beilage S. 20
Normen
[EStG] § 3 Nr. 33, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 16.06.2011, SIS 11 35 62, Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Steuerfreiheit, Barlohnumwandlung, Zusatzleistung, Kinderbetreuung, Internet, Krankheitskosten, Billigkeitsregelung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Nürnberg 24.2.2022, SIS 22 09 21, Voraussetzungen für einen drei Besteuerungszeiträume übersteigende Prüfungsanordnung bei Klein- und Mitte...
  • BFH 8.7.2021, SIS 21 20 11, Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis: 1. Die Entscheidung, ob und in welchem...
  • BMF 5.2.2020, SIS 20 00 87, Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen: Der Bundesfinanzhof hat seine Re...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.9.2019, SIS 19 20 61, Erweiterung des Prüfungszeitraums während der Außenprüfung für drei Jahre um die zwei Folgejahre, Maßgebl...
  • BFH 1.8.2019, SIS 19 15 57, Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Ar...
  • BFH 1.8.2019, SIS 19 15 88, Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Ar...
  • BFH 1.8.2019, SIS 19 15 89, Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Ar...
  • BFH 13.12.2018, SIS 18 22 57, Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ...
  • FG Düsseldorf 24.5.2018, SIS 18 18 06, Steuerschädliche Gehaltsumwandlung, Gewährung von Zuschüssen für Internetnutzung und Fahrten zwischen Woh...
  • FG Münster 28.6.2017, SIS 17 19 43, Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Gesamtplan, Telefonko...
  • FG Köln 24.5.2017, SIS 17 23 38, Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Anschlussprüfung an eine Betriebsprüfung: Ein Bedürfnis für eine zweit...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2016, SIS 17 11 25, Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung, Zusätzlichkeitserfordernis, Entgelt für einen Werbeaufkle...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 05, Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb: 1. Die Anordnung einer zweiten Anschlus...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 9.7.2015, SIS 15 21 39, Gehaltsumwandlung: Eine Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen äußert sich zur Nettolohnoptimierung ...
  • Niedersächsisches FG 18.2.2015, SIS 15 18 29, Arbeitsverträge, Versteuerung von Zusatzleistungen, Kindergartenzuschuss, Tankkarte, Erholungsbeihilfe, I...
  • BFH 16.10.2013, SIS 14 00 12, Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen: 1. § 37 b EStG erfasst nur solche ...
  • BFH 16.10.2013, SIS 14 00 13, Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer: 1. § 37 b Abs. 2 E...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 15.8.2013, SIS 14 14 64, Kein Missbrauch bei Kündigung aller Arbeitsverträge und Neueinstellung der Arbeitnehmer zur Optimierung d...
  • BMF 22.5.2013, SIS 13 14 92, Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen: Das Bundesfinanzministerium hat ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 87 94 M. Stier, NWB 13/2014 Beilage S. 20: Kindergartenzuschüsse - Wann ist eine steuerfreie Übernahme durch den Arbeitgeber möglich? - BFH-Urteil v...
  • LIT 02 73 19 N. Bolz, AktStR 3/2013 S. 418: Steuerbegünstigte Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen - Anmerkungen z...
  • LIT 02 66 04 St. Obermair, DStR 22/2013 S. 1118: Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Anmerkung zu den BFH-Urteilen vom 19.9.2012, VI R 54/11 ...
  • LIT 02 53 20 M. Seifert, StuB 1/2013 S. 28: Was heißt "Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"? - BFH-Urteile vom 19.9.2012, VI R 55/11 = SIS...
  • LIT 02 55 98 M.I. Thomas, DStR 6/2013 S. 233: Handlungsbedarf beim Zusätzlichkeitserfordernis, und zwar beim Arbeitgeber, bei der Verwaltung, beim Gese...
  • LIT 02 56 71 J. Plenker, DB 5/2013 S. M 9: Keine Gehaltsumwandlung für "zusätzliche" Arbeitgeber-Leistungen - BFH-Urteile vom 19.9.2012, VI R 54/11 ...

 

1

I. Streitig ist, ob auf Grund geänderter Arbeitsverträge vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wurden.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Steuerberatungsunternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern. Sie vereinbarte mit diversen Arbeitnehmern, mit Wirkung ab Mitte 2005 die Gehaltsstruktur zu ändern. Künftig wurden danach Teilbeträge des Gehalts als steuerfreie oder nur pauschal zu besteuernde Sachbezüge und Leistungen gewährt. Dazu wurden in § 4 der jeweils neuen Arbeitsverträge die bisherigen Bruttoarbeitslöhne herabgesetzt und um monatliche Zusatzleistungen ergänzt. § 4 Abs. 4 Satz 1 besagt insoweit, dass der Arbeitnehmer monatliche Zusatzleistungen erhält. Soweit persönliche oder rechtliche Voraussetzungen für Zusatzleistungen entfallen sollten, hatte der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 Satz 3 entsprechende Zahlungen zu erbringen. Als Zusatzleistungen standen den Arbeitnehmern zur Wahl die Überlassung einer Tankkarte (44 EUR/Monat), eine Internetpauschale (50 EUR/Monat), Krankheitskostenzuschüsse (maximal 600 EUR/Jahr, im Erstjahr 300 EUR), Kindergartenzuschüsse (100 EUR bzw. 102 EUR/Monat), Zuschüsse für Telekommunikation/Handy (bis 20 EUR/Monat) sowie betriebliche Altersvorsorge (25 EUR/Monat).

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) beurteilte im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung die Zusatzleistungen (Internetpauschale und Kindergartenzuschüsse) jeweils als nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und verneinte auch die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit für die Krankheitskostenzuschüsse und die Sachzuwendungen (Tankkarten). Das FA nahm dementsprechend die Klägerin als Arbeitgeber durch Haftungs- und Festsetzungsbescheid für die Zeiträume 2005 bis 2007 gemäß § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.

 

 

4

Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob aus den in EFG 2012, 556 veröffentlichten Gründen den streitigen Haftungs- und Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11.11.2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589 = SIS 11 06 71) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 = SIS 11 02 57) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren. Im Übrigen wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die anderen Zusatzleistungen nicht, wie gesetzlich im Einzelnen vorausgesetzt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden seien, weil auch auf diese Zusatzleistungen jeweils ein arbeitsvertraglicher Anspruch bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine seitens der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen gewährte Steuerfreiheit der Krankheitskostenzuschüsse hätten ebenfalls nicht vorgelegen.

 

 

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Sie beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.6.2011 11 K 192/10 sowie den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer vom 30.7.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.4.2010 in der geänderten Fassung vom 21.7.2011 ersatzlos aufzuheben.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG hinsichtlich der den Arbeitnehmern der Klägerin gewährten und im Revisionsverfahren noch streitigen Zuschüsse erfüllt ist. Denn danach haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Dieser Verpflichtung kam die Klägerin bei den hier noch streitigen Zusatzleistungen nicht nach. Denn die Voraussetzungen einer pauschalierten Besteuerung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Internetzugang und die Internetnutzung (Internetpauschale) nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG sowie einer Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG liegen nicht vor. Weiter hat das FG zutreffend entschieden, dass das FA auch nicht verpflichtet war, aus Billigkeitsgründen die Krankheitskostenzuschüsse steuerfrei zu stellen.

 

 

9

1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % u.a. für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignete Personalcomputer sowie Zubehör und Internetzugang erheben. Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.

 

 

10

a) Der erkennende Senat hatte schon mit Urteil vom 1.10.2009 VI R 41/07 (BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487 = SIS 10 02 07, m.w.N.) zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG entschieden, dass Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet sind. Denn der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487 = SIS 10 02 07, mit Hinweis auf Senatsurteile vom 15.5.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518 = SIS 98 17 37, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139 = SIS 87 04 31; vom 12.3.1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521 = SIS 93 12 35, steuerfreie Jubiläumszuwendung). Wenn davon das Gesetz Leistungen unterscheidet, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, wie etwa in den §§ 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, können derartige Leistungen dann nur noch freiwillige Arbeitgeberleistungen sein, also solche, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Denn nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

 

 

11

Anlässlich des Falles einer Barlohnumwandlung in ermäßigt besteuerte Fahrtkostenzuschüsse (Urteil in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487 = SIS 10 02 07) hatte der Senat das in § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG normierte Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns dahingehend ausgelegt, dass damit der Gesetzgeber auf anerkannte zivil- und arbeitsrechtliche Grundsätze zurückgreife und so für diesen Lohnbegriff ein hinreichend sicher feststellbares Abgrenzungsmerkmal biete. An dieser nach der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage differenzierenden Auslegung hält der erkennende Senat fest. Sie gilt auch für die Unterscheidung zwischen ohnehin geschuldetem Arbeitslohn und zusätzlich dazu erbrachten Leistungen. Auch für diese Zusatzleistungen ist deren tatsächlicher Rechtsgrund entscheidend, nämlich ob der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder ob er sie auf eine tatsächliche arbeitsrechtliche Verpflichtung hin leistet. Unerheblich bleibt dagegen auch hier der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber die Leistungen auch ohne eine solche Verpflichtung erbracht hätte (BFH-Urteil in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487 = SIS 10 02 07).

 

 

12

b) Der Gesetzgeber verwendet ersichtlich das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, um Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen auf solche Zusatzleistungen zu beschränken, zu denen der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet ist.

 

 

13

Schon seit der Änderung des § 3 Nr. 33 EStG durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993 (BGBl I 1993, 1569) sind die Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen nach § 3 Nr. 33 EStG nur steuerfrei, soweit diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Steuerfreiheit eingeschränkt werden und nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen gelten, um zu verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse umgewandelt wird (BTDrucks 12/5016, S. 85).

 

 

14

In gleicher Weise verfuhr der Gesetzgeber im Rahmen des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310). Die dort in § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eingefügte Voraussetzung einer Lohnsteuerpauschalierung für zusätzliche Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers wurde ebenfalls auf die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen beschränkt, um auch in diesen Fällen die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen auszuschließen (BTDrucks 12/5764, S. 22).

 

 

15

Die seit dem Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl I 2000, 1857) in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG normierte Voraussetzung der Zusätzlichkeit sollte eine Zuwendung zu dem Arbeitslohn ebenfalls nur begünstigen, wenn sie zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgt (BTDrucks 14/4921, S. 50 f.).

 

 

16

Angesichts dessen folgt der Senat nicht der Auffassung der Klägerin, dass das Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG von vornherein keine Zusatzleistungen erfasse und deshalb arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzleistungen nicht einbeziehe. Ein derartiges Verständnis ließe sich weder mit dem Wortlaut der Vorschriften noch deren Ziel vereinbaren. Vielmehr sind ohnehin geschuldete Leistungen, unter welcher Bezeichnung auch immer erbracht, nicht in die Begünstigung einbezogen. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit oder ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vorliegen und mit dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn etwa nur der reine Barlohn oder Grundlohn gemeint sein könnte. Denn das Tatbestandsmerkmal wurde, wie oben ausgeführt, gerade deshalb normiert, um eine Umwandlung von Barlohn in begünstigte Zusatzleistungen zu verhindern. Im Übrigen unterscheidet das Gesetz durchaus bewusst zwischen Grundlohn und Zuschlägen (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43 = SIS 10 23 35) sowie zwischen Barlohn und Sachlohn (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

 

 

17

Deshalb ändert an diesem Ergebnis auch die grundsätzlich zutreffende Einwendung der Klägerin nichts, dass damit letztlich auch freiwillige Leistungen über das arbeitsrechtliche Institut der betrieblichen Übung zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn werden können und daher der Anwendungsbereich der Pauschalierungs- und Begünstigungsnormen eingeschränkt ist. Hier Änderungen vorzunehmen ist Aufgabe des Gesetzgebers.

 

 

18

c) Aus den vorgenannten Gründen sind die nach § 3 Nr. 33 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ebenfalls nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie erbringt, ohne dass die Arbeitnehmer darauf einen Anspruch haben.

 

 

19

2. Nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsgrundsätze hat das FG zu Recht die Klage gegen den Haftungsbescheid hinsichtlich der Lohnsteuer für die Internetpauschale, die Kindergartenzuschüsse sowie die Krankheitskostenzuschüsse abgewiesen.

 

 

20

a) Die Leistungen der Klägerin in Form der Internetpauschale erfüllen ebenso wenig wie ihre als Kindergartenzuschüsse erbrachten Leistungen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG sowie des § 3 Nr. 33 EStG. Denn die Arbeitnehmer hatten auf diese Zusatzleistungen einen vertraglichen Anspruch nach § 4 Abs. 4 der mit Wirkung ab 1.7.2005 geltenden Arbeitsverträge. Zutreffend hat das FG auch ergänzend § 4 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages herangezogen, nach dem bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Zusatzleistungen der Arbeitgeber jedenfalls eine entsprechende Zahlung zu erbringen hat.

 

 

21

b) Das FG hat ebenfalls zutreffend einen Anspruch auf Steuerbefreiung für die von der Klägerin erbrachten Krankheitskostenzuschüsse mit der Begründung verneint, dass eine gesetzliche Steuerbefreiung nicht besteht und die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen nach Maßgabe der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - (R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 2005; jetzt R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 2011) mangels einer Überweisung der für die Unterstützungen zur Verfügung gestellten Beträge nicht vorliegen. Dagegen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die in den Billigkeitsrichtlinien gewählte Formulierung, die Mittel seien zu überweisen, in einer weiten Auslegung auch ein „Zurverfügungstellen“ umfasse. Denn die inhaltliche Ausformung von Billigkeitstatbeständen, die den Bereich der Steuerfreiheit weiter fassen als die gesetzlich normierten Tatbestände, ist grundsätzlich der Finanzverwaltung überlassen. Wenn die Finanzverwaltung daher in R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 2005 (jetzt R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 2011) eine Überweisung in dem von der Klägerin verstandenen Sinne fordert, ist für die Auslegung dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift maßgebend, wie die Verwaltung sie versteht und verstanden wissen will. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460 = SIS 05 17 27).

 

 

22

Die Klägerin kann sich auch nicht auf R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LStR 2005 (jetzt R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LStR 2011) berufen, um hieraus einen Anspruch auf Steuerbefreiung für die Krankheitskostenzuschüsse aufgrund der dort enthaltenen Billigkeitsregelung abzuleiten. Denn wenn die Klägerin insoweit mit der Revision vorbringt, dass sie der gewählten Arbeitnehmervertreterin einen Gesamtbetrag in bar übergeben habe, um daraus die Zuschüsse zu gewähren, weist das FA zutreffend darauf hin, dass dies so vom FG nicht festgestellt worden ist.

 

 

23

c) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die im streitigen Zeitraum anwendbaren Lohnsteuer-Richtlinien berufen, nach denen es unerheblich war, ob die zusätzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gewährt wurde (R 21c Satz 7 LStR 2005). Denn auch danach lag keine zusätzliche Leistung vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns gewährt wurde (R 21c Satz 4 LStR 2005). Davon war im Streitfall auszugehen, nachdem die bisherigen Bruttoarbeitslöhne in den Arbeitsverträgen jeweils herabgesetzt und dafür um monatliche Zusatzleistungen ergänzt worden waren. Auf die Frage, ob der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft wäre, wenn er entgegen einer in den Lohnsteuer-Richtlinien geäußerten Rechtsauffassung oder enthaltenen Billigkeitsregelung ergangen wäre, kommt es daher nicht an.

 

 

24

Die Klägerin kann sich weiter für ihre Rechtsauffassung auch nicht auf die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und das dazu ergangene Senatsurteil berufen (Urteil in BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43 = SIS 10 23 35). Denn dort sind arbeitsrechtlich geschuldete Zuschläge vom arbeitsrechtlich geschuldeten Grundlohn abzugrenzen; das ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dem stehen die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gegenüber, die im Übrigen auch nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte zu diesen Zeiten geleistete Tätigkeit sein dürfen (BFH-Urteil in BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43 = SIS 10 23 35).