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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 25/14 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 4 Satz 1, EStG § 15 Abs. 4 Satz 3 |
Schlagwörter | Verlustausgleich, Termingeschäft, Devisentermingeschäft |
Rechtsfrage: | Muss zur Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG neben dem objektiven Tatbestand (Verluste aus Termingeschäften) ein weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal erfüllt sein? Greift die Ausgleichsbeschränkung nicht, wenn die steuerschädliche Handlung ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Straftat (hier: durch einen Angestellten des Konzerns) begangen wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.12.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1333/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 15 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.07.2016 |
Erledigungs-Az: | I R 25/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 04 |