Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.05.2021 - 10 K 1362/18 E
= SIS 21 12 91 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Zinsen aus einem
Darlehen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger)
an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er im Jahr
2011 (Streitjahr) mittelbar zu mehr als 10 % beteiligt war, dem
gesonderten Steuersatz des § 32d Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) oder dem regulären Steuersatz des § 32a Abs. 1
EStG unterliegen.
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Die Kläger sind Ehegatten und werden
für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der
Kläger war Alleingesellschafter der A-BV, die ihrerseits als
Alleingesellschafterin an der B-BV beteiligt war. Die A-BV und die
B-BV sind Kapitalgesellschaften niederländischen Rechts, die
im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben. Der
Kläger war bei der B-BV als Geschäftsführer
angestellt. Aus der Gewährung mehrerer Darlehen an die B-BV
flossen ihm im Streitjahr Zinsen in Höhe von insgesamt 410.000
EUR zu.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
erklärten die Kläger diese Zinsen als Einnahmen bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers, die
unter den gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG
fallen und nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen
haben. Mit Einkommensteuerbescheid vom 04.04.2014 veranlagte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die Kläger
erklärungsgemäß.
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Am 28.12.2016 erließ das FA einen
nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten
Einkommensteuerbescheid, mit dem es die Darlehenszinsen unter
Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG nunmehr
als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende
Kapitalerträge erfasste. Den gegen den Änderungsbescheid
eingelegten Einspruch der Kläger wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 16.04.2018 als unbegründet
zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht
(FG) Düsseldorf mit Urteil vom 18.05.2021 - 10 K 1362/18 E aus
in EFG 2021, 1477 = SIS 21 12 91 mitgeteilten Gründen
ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie machen geltend, das FG habe § 32d
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG unzutreffend ausgelegt. Die
Vorschrift sei im Wege teleologischer Reduktion auf
Inlandssachverhalte einzugrenzen. Der Gesetzgeber habe mit der
Schaffung der Norm das Ziel verfolgt, Gestaltungen zu verhindern,
bei denen aufgrund einer Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne
zum Beispiel in Form von Darlehenszinsen abgesaugt und so die
Steuerbelastung auf den gesonderten Tarif reduziert werde. Diese
Gefahr bestehe im Falle der Darlehensgewährung an eine
ausländische Kapitalgesellschaft nicht, da auf
inländischer Seite nur ein Kapitalertrag in Gestalt der
Zinseinnahmen vorliege, denen keine steuermindernden
Betriebsausgaben bei der Kapitalgesellschaft
gegenüberstünden. Die Auslegung des § 32d Abs. 2 Nr.
1 Satz 1 Buchst. b EStG durch das FG verstoße zudem gegen
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), da der Kläger
gegenüber einem Anleger, der ein Darlehen an eine
inländische natürliche Person gewähre, der kein
Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zustehe, oder
gegenüber einem Anleger, der ein Darlehen an eine
ausländische natürliche Person gewähre, schlechter
gestellt werde.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil des FG
Düsseldorf vom 18.05.2021 - 10 K 1362/18 E aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 28.12.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 16.04.2018 mit der Maßgabe
abzuändern, dass die dem Regelsteuersatz unterliegenden
Kapitaleinkünfte um … EUR gemindert und diese mit dem
besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von
25 % besteuert werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der
Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
von dem Kläger erzielten Kapitalerträge der tariflichen
Einkommensteuer nach § 32a EStG unterliegen, weil die
Anwendung des gesonderten Tarifs für Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG für sie
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG
ausgeschlossen ist.
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1. Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG gilt der gesonderte Steuertarif
für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d
Abs. 1 EStG unter anderem nicht, wenn Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an
einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der
Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG auch, wenn der Gläubiger der
Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person
ist.
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2. Ausgehend hiervon ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass die streitigen Kapitalerträge des
Klägers aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Steuertarifs
nach § 32d Abs. 1 EStG ausgenommen sind.
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a) Dies folgt zwar nicht bereits aus §
32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG, weil die
Voraussetzungen dieser Vorschrift aufgrund der lediglich
mittelbaren Beteiligung des Klägers an der B-BV im Streitjahr
nicht erfüllt sind. Im Rahmen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 Buchst. b Satz 1 EStG besteht keine Veranlassung für eine
Gleichstellung unmittelbarer und mittelbarer Anteilseigner (Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE
256, 248, BStBl II 2017, 441 = SIS 17 04 55 und vom 09.07.2019 - X
R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418 = SIS 19 18 51). Im
Streitfall sind jedoch, wie das FG zutreffend entschieden hat, die
Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG erfüllt. Denn der Kläger ist
als eine der Anteilseignerin A-BV nahestehende Person im Sinne der
Vorschrift anzusehen. Bei dem Begriff der nahestehenden Person in
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der normspezifisch
für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auszulegen ist
(vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2014 - VIII R 9/13, BFHE 245, 343,
BStBl II 2014, 986 = SIS 14 21 88 und vom 14.05.2014 - VIII R
31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995 = SIS 14 21 84). Ein
Näheverhältnis des Gläubigers der
Kapitalerträge zu einer Anteilseigner-Kapitalgesellschaft, die
zu mindestens 10 % an der Schuldner-Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, liegt danach vor, wenn der Gläubiger aufgrund seiner
Beteiligung über die Mehrheit der Stimmrechte in der
Gesellschafterversammlung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft
verfügt. Er beherrscht dadurch die Einflussmöglichkeiten,
die auf der Ebene der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft aufgrund
deren zumindest 10%iger Beteiligung an der
Schuldner-Kapitalgesellschaft bestehen (BFH-Urteile vom 20.10.2016
- VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441 = SIS 17 04 55
und vom 09.07.2019 - X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418 =
SIS 19 18 51; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 = SIS 22 08 12, Rz 137).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger war im Streitjahr
Alleingesellschafter der A-BV. Die A-BV war ihrerseits
Alleingesellschafterin der B-BV, der der Kläger Darlehen
gewährt hatte. Als Gläubiger der Kapitalerträge im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beherrschte er damit die
Einflussmöglichkeiten, die auf der Ebene der A-BV als
Anteilseigner-Kapitalgesellschaft aufgrund deren 100%iger
Beteiligung an der B-BV als Schuldner-Kapitalgesellschaft gegeben
waren.
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b) Der Umstand, dass die B-BV als
darlehensnehmende Schuldner-Kapitalgesellschaft weder über
Sitz noch über Geschäftsleitung im Inland verfügte,
steht der Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b
EStG nach seinem Wortlaut nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal
„Kapitalgesellschaft“ lässt nicht
auf ein rein nationales Verständnis der Norm schließen.
Vielmehr dient die Verwendung des Begriffs der Kapitalgesellschaft
sowie die Bezugnahme unter anderem auf Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG allein
dazu, den Anwendungsbereich der Norm auf Gesellschafterdarlehen und
vergleichbare Darlehen nahestehender Personen einzugrenzen. Auch
auf der Grundlage des erforderlichen Rechtstypenvergleichs steht
die B-BV als Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts im
Rahmen der Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b
EStG einer deutschen Kapitalgesellschaft gleich (vgl. BFH-Urteile
vom 22.08.2006 - I R 6/06, BFHE 215, 103, BStBl II 2007, 163 = SIS 06 47 36, unter II.1. und vom 26.10.2021 - IX R 13/20, BFHE 275,
28, BStBl II 2022, 172 = SIS 22 00 33, Rz 17).
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht,
soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 23.06.2023
ergänzend darauf verweist, er hätte auch bei einem
deutschen Kreditinstitut Kapital anlegen können, mit der
Folge, dass die daraus resultierenden Zinsen mangels eines
Ausschlusses gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG dem
gesonderten Tarif unterlegen hätten. Die vom Kläger
gewählte Verwendung seiner finanziellen Mittel für ein
Darlehen an die B-BV erfüllt den Tatbestand des § 32d
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Der Kläger übersieht,
dass die Besteuerung nur an verwirklichte Sachverhalte
anknüpft und rein hypothetische, zwar realisierbare, aber
tatsächlich nicht umgesetzte Sachverhalte und Gestaltungen
für die Besteuerungsfolgen aus dem tatsächlich
verwirklichten Sachverhalt keine Bedeutung haben (vgl. hierzu
BFH-Urteil vom 07.07.1998 - VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594 = SIS 98 50 95, unter II.1.b, m.w.N.).
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3. Entgegen der Auffassung der Kläger ist
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG nicht in der Weise
einschränkend auszulegen, dass der Ausschluss aus dem
gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG nur für die
Fälle gelten soll, in denen die den Kapitalerträgen
entsprechenden Aufwendungen zu inländischen Betriebsausgaben
bei der Schuldner-Kapitalgesellschaft führen.
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a) Der Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 Buchst. b EStG sieht eine solche Beschränkung des
Anwendungsbereichs der Vorschrift nach der im Streitjahr geltenden
Rechtslage nicht vor. Ebenso wenig ergeben sich aus der
historischen und der systematischen Auslegung Anhaltspunkte
dafür, dass die ihrem Wortlaut nach erfüllte Vorschrift
im Streitfall nicht zur Anwendung zu bringen wäre. Denn
während der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010
vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) die Vorschrift des § 32d
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG dahingehend ergänzt hat,
dass die Ausnahme von dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1
EStG erst dann Anwendung finden soll, wenn die Kapitalerträge
zusätzlich auf Ebene des Schuldners zu Betriebsausgaben oder
Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften führen, die
der inländischen Besteuerung unterliegen, und § 20 Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 2 EStG keine Anwendung findet, hat er die
Notwendigkeit einer derartigen Einschränkung für
Fälle der Gesellschafterfremdfinanzierung im Sinne des §
32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und 2 EStG nicht gesehen
und eine entsprechende Änderung erst mit dem JStG 2020 vom
21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) vorgenommen (BR-Drucks. 503/20, S.
87). Der Ausschlusstatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
Buchst. b EStG galt im Streitjahr vielmehr noch in seiner
Ursprungsfassung, die - anders als die geänderte Fassung des
Buchst. a - gerade keine Einschränkung dahingehend
enthält, dass der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nur
solche Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen
gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft erfassen soll, die
auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen
Betriebsausgaben führen (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022 - VIII
R 27/19, BFHE 278, 570, BStBl II 2023, 330 = SIS 23 01 67, Rz 28).
Der Umstand, dass lediglich § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst.
a, nicht aber § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG
geändert wurde, schließt, wie das FG zu Recht annimmt,
sowohl in historischer als auch in systematischer Hinsicht eine
Auslegung der Vorschrift in dem von den Klägern begehrten
Sinne aus.
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b) Etwas anderes ergibt sich für die im
Streitjahr geltende Rechtslage nicht daraus, dass § 32d Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG durch das JStG 2020 den gleichen Zusatz
wie Buchst. a erhalten hat, denn die Gesetzesänderung
entfaltet keine Rückwirkung. Vielmehr ist § 32d Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG i.d.F. des JStG 2020 (EStG n.F.) auf
Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft, deren
rechtliche Grundlage - wie hier - vor dem 01.01.2021 begründet
wurde, erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden (§ 52
Abs. 33b Satz 2 EStG n.F.). Entgegen der Auffassung der Kläger
kommt der Neuregelung keine rein deklaratorische Wirkung in dem
Sinne zu, dass es schon immer der gesetzgeberischen
Regelungsintention entsprach, im Ausland ansässige
Schuldner-Kapitalgesellschaften vom Anwendungsbereich des §
32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG auszuschließen. Mit
der Einschränkung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b
EStG durch das JStG 2020 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, in der
Praxis bekannt gewordenen Gestaltungen zu begegnen, bei denen die
Vorschrift dazu genutzt wurde, künstlich erzeugte Verluste im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG aus der
Veräußerung von Darlehensforderungen eines
Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft in voller
Höhe mit tariflich zu besteuernden Einkünften zu
verrechnen. Den Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs hielt der
Gesetzgeber insoweit nicht für gerechtfertigt, als den
Verlusten korrespondierende positive Kapitalerträge zugrunde
liegen, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2
EStG fallen, sondern dem günstigeren Abgeltungsteuertarif
unterliegen (BR-Drucks. 503/20, S. 87 f.; BT-Drucks. 19/22850, S.
84). Dieser Begründung lassen sich keine Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber Gesellschafterdarlehen
an ausländische Schuldner-Kapitalgesellschaften schon immer
aus dem Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
Buchst. b EStG ausschließen wollte.
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c) § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b
EStG ist auch nicht im Wege teleologischer Auslegung in dem von den
Klägern begehrten Sinne einschränkend auszulegen.
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aa) Eine teleologische Reduktion zielt darauf,
den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren
Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut
einzuschränken. Sie ist nicht bereits dann gerechtfertigt,
wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch
fehlerhaft erscheint. Ihre Aufgabe ist es daher nicht, das Gesetz
zu verbessern, obwohl es sich - gemessen an seinem Zweck - noch
nicht als planwidrig unvollständig oder zu weitgehend erweist.
Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führen (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2019 -
VIII R 20/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586 = SIS 19 11 77,
m.w.N.).
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bb) Im Streitfall führt eine wortgetreue
Auslegung der Vorschrift indes nicht zu einem sinnwidrigen
Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann,
vielmehr entspricht diese gerade den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Zielen (so auch die ganz herrschende Meinung im Schrifttum, vgl.
z.B. Brandis/Heuermann/Werth, § 32d EStG Rz 76;
Schmidt/Levedag, EStG, 42. Aufl., § 32d Rz 10;
Kühner/Gabert-Pipersberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32d
EStG Rz 35; BeckOK EStG/Schmidt, 15. Ed. [01.03.2023], EStG §
32d Rz 150; anderer Ansicht Oellerich in Bordewin/Brandt/Bode,
§ 32d EStG Rz 63). Denn das mit der Einführung eines
abgeltenden Steuersatzes für Kapitalerträge vom
Gesetzgeber verfolgte Ziel bestand vornehmlich darin, die
Standortattraktivität des deutschen Finanzplatzes im
internationalen Wettbewerb für private Anleger, die ihr
Kapital ohne größere Schwierigkeiten auch im Ausland
anlegen könnten, durch eine leicht erkennbare
Belastungsminderung zu erhöhen (BT-Drucks. 16/4841, S. 1).
Dieses wirtschaftspolitische Lenkungsziel des Gesetzgebers
würde jedoch verfehlt, wenn Kapitalerträge aus der
Fremdfinanzierung von im Ausland ansässigen
Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner oder eine diesem
nahestehende Person nicht vom Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs
nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG betroffen
wären, weil dies zu einer Privilegierung der Kapitalanlage im
Ausland führen würde. Die Standortattraktivität der
Bundesrepublik Deutschland im internationalen Wettbewerb für
private Anleger, die ihr Kapital auch im Ausland anlegen
könnten, würde nicht gesteigert, sondern entgegen dem
Gesetzeszweck gemindert, da keine Anreize zur Rückführung
von Auslandsvermögen bestünden.
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4. Entgegen der Auffassung der Kläger
bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. grundlegend hierzu BFH-Urteil vom 29.04.2014
- VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884 = SIS 14 21 83).
Die vom Senat und dem FG für zutreffend gehaltene Auslegung
von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG führt nicht
zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung des
Klägers, weil Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft
an einen unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner oder an
eine diesem nahestehende Person gezahlt werden, ebenfalls nach
Maßgabe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG und
damit unter denselben Voraussetzungen wie beim Kläger
tariflich besteuert werden. Soweit die Kläger eine
Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darin sehen, dass
die streitigen Kapitalerträge anders behandelt werden als
Kapitalerträge aus Darlehensforderungen gegenüber einer
„ausländischen natürlichen
Person“ oder einer „inländischen
natürlichen Person, der kein Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenabzug“ zusteht, fehlt es, wie
das FG zu Recht ausführt, am Vorliegen wesentlich gleicher
Lebenssachverhalte. Beide Fallgestaltungen unterscheiden sich
nämlich wesentlich dadurch, dass Darlehen, die ein zu
mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligter
Anteilseigner „seiner“
Kapitalgesellschaft gewährt, typischerweise der Finanzierung
der Gesellschaft und nicht der renditeorientierten Kapitalanlage
dienen, während bei Darlehen an eine natürliche Person
dieser Finanzierungszweck im Verhältnis zum Darlehensnehmer
regelmäßig in den Hintergrund tritt. Jedenfalls findet
eine etwaige Ungleichbehandlung eines
Gesellschafter-Fremdkapitalgebers im Verhältnis zu einem durch
den Abgeltungsteuersatz begünstigten Dritten, der eine
(ausländische) natürliche Person als Fremdkapitalgeber
finanziert, ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes,
unerwünschten Gestaltungen entgegenzuwirken, bei denen
Eigenkapital in die privilegiert besteuerte private Anlageebene
verlagert und durch Fremdkapital ersetzt wird, um vom
Abgeltungsteuersatz zu profitieren (BT-Drucks. 16/4841, S. 60; vgl.
auch BFH-Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl
II 2014, 884 = SIS 14 21 83, Rz 19). Denn das Ziel des Gesetzes,
einen Beitrag zur Finanzierungsneutralität zu leisten, indem
unternehmerische Entscheidungen über die Finanzierungsstruktur
eines Unternehmens steuerlich unverzerrt bleiben (vgl. BR-Drucks.
220/07, S. 97), kann in Fällen der Darlehensgewährung an
eine natürliche Person, bei denen sich die Frage einer
Umschichtung von Eigen- in Fremdkapital von vornherein nicht
stellt, nicht zum Tragen kommen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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