Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.02.2018 - 1 K 2943/16
L = SIS 18 09 32 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
4
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) schloss sich der Auffassung des Prüfers an
und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid über
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gegen die
Klägerin.
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5
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Der Einspruch der Klägerin blieb
erfolglos. Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht
(FG) aus den in EFG 2018, 831 veröffentlichten Gründen
ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, das FG-Urteil sowie den
Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer vom 25.04.2016 und die Einspruchsentscheidung vom
17.08.2016 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. a) Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für die
Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3
Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung
des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG abzuführen hat.
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b) Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen
- auch andere Bezüge und Vorteile, die
„für“ eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden,
unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob
es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§
19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann
als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass
ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne)
Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine
Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist
vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und
sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn
sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der
individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12,
BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904 = SIS 14 18 26, Rz 15; vom
19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303 = SIS 16 01 45, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II
2016, 621 = SIS 16 11 17, Rz 16, und vom 04.07.2018 - VI R 16/17,
BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373 = SIS 18 13 71, Rz 11).
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Danach liegt steuerbarer Arbeitslohn in der
Regel auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wie im
Streitfall - Aufwendungen erstattet, die der Arbeitnehmer - wie
vorliegend - zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) tätigt. Dahingehender Barlohn
(Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen wie z.B. § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei (Senatsurteile
vom 28.03.2006 - VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473 =
SIS 06 20 68, Rz 13, und vom 12.04.2007 - VI R 53/04, BFHE 217,
551, BStBl II 2007, 536 = SIS 07 16 57, Rz 14).
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aa) Vorteile, die sich bei objektiver
Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern
lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn
anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter,
wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus
den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des
Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene
Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des
Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils
verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz
im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse
des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen,
vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II
2014, 278 = SIS 14 00 95, Rz 10, und in BFHE 253, 243, BStBl II
2016, 621 = SIS 16 11 17, Rz 17).
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bb) Durch das individuelle
Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende
Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen
Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er
ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen
eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren
Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen
begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus
für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind
bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich
eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er
andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner
Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II
2016, 303 = SIS 16 01 45, und vom 19.11.2015 - VI R 47/14, BFHE
252, 124, BStBl II 2016, 301 = SIS 16 01 44).
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2. Nach Maßgabe der vorgenannten
Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme
der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer
angestellten und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere
Kennzeichnung aufgeführten Rechtsanwältin durch den
Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26.07.2007 - VI R
64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892 = SIS 07 29 08). Denn ein
Rechtsanwalt ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein
Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum
Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem
sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die
Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt
er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise
im eigenen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die
Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber
folglich nicht in dessen ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten
Rechtsanwalts (zustimmend z.B. Diller, Anwaltsblatt - AnwBl - 2010,
269). Wegen der möglichen Haftung als
„Scheinsozius“ (dazu Diller, AnwBl 2010, 269,
270) gilt dies auch insoweit, als die Versicherungssumme die
Mindestversicherungssumme nach § 51 Abs. 4 BRAO
übersteigt (Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892
= SIS 07 29 08, unter II.2.).
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Andererseits hat der erkennende Senat
entschieden, dass der Erwerb eigenen
Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber - sowohl im
Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer
Rechtsanwalt-GbR - zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen
Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteile in BFHE 252, 129,
BStBl II 2016, 303 = SIS 16 01 45, und in BFHE 253, 243, BStBl II
2016, 621 = SIS 16 11 17).
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a) Im Fall der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
lag dem zugrunde, dass der von der Gesellschaft erworbene
Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer
Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für
Vermögensschäden i.S. der §§ 59j, 51 Abs. 1
Satz 1 BRAO diente. Deshalb versicherte die
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch den Abschluss der
Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und
wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten
Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.
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b) Im Fall der Rechtsanwalts-GbR war
maßgebend, dass diese die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte und die Versicherung
hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der Klägerin
verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz
der GbR und ihrer Gesellschafter, diente. Für eine etwaige
weitere Anwaltstätigkeit (z.B. eine freiberufliche
Tätigkeit) außerhalb der Tätigkeit für die GbR
hatten die angestellten Rechtsanwälte darüber hinaus im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen in Höhe der
Mindestversicherungssumme abgeschlossen. Durch den Erwerb ihres
eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr
angestellten Rechtsanwälten daher keinen geldwerten Vorteil
zu.
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Bloße Reflexwirkungen der originär
eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers führen -
wie oben dargelegt - nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt auch, soweit
sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in
einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu
auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 = SIS 16 11 17, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301 = SIS 16 01 44,
Rz 16).
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3. Die Zahlung von Beiträgen eines
Arbeitnehmers für eine Berufskammer mit gesetzlicher
Pflichtmitgliedschaft durch den Arbeitgeber hat der erkennende
Senat als Arbeitslohn beurteilt. Sie liegt in besonderer Weise im
eigenen Interesse des Arbeitnehmers, da die Mitgliedschaft in der
Berufskammer unabdingbar für die Ausübung des Berufs z.B.
eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist (Senatsurteil
vom 17.01.2008 - VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378 =
SIS 08 12 05; ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 21.02.2008 - 1
K 1262/07, EFG 2008, 1551 = SIS 08 33 77).
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4. Ebenso hat der Senat für den Fall der
Übernahme der Mitgliedsbeiträge einer angestellten
Rechtsanwältin im DAV das eigenbetriebliche Interesse der
Arbeitgeberin als vergleichsweise gering angesehen und damit auch
insoweit Arbeitslohn bejaht (Senatsurteil vom 12.02.2009 - VI R
32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462 = SIS 09 10 14).
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5. Nach diesen Maßstäben hat das FG
zu Recht angenommen, dass die Übernahme der Beiträge
für die Rechtsanwaltskammer, für die Mitgliedschaft im
örtlichen Anwaltverein (und über diesen zugleich im DAV)
sowie der Umlage zum beA durch die Klägerin jeweils auch im
eigenen Interesse der bei ihr angestellten R erfolgte und deshalb
Arbeitslohn vorlag (unter a bis c). Es hat eine
Gesamtwürdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur
begrenzt überprüfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile in
BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378 = SIS 08 12 05, und in BFHE 224,
314, BStBl II 2009, 462 = SIS 09 10 14). Sie ist unter den im
Streitfall vorliegenden Umständen nicht nur möglich,
sondern naheliegend und lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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23
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Dem FG ist allerdings nicht darin zu folgen,
dass auch die Übernahme der Beiträge für die eigene
Berufshaftpflichtversicherung der R in voller Höhe Arbeitslohn
darstellte. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
tragen diese Würdigung nicht (unter d).
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a) Rechtsanwaltskammer
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Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, sind
Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurden, Mitglied in
der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 BRAO).
Die Pflichtmitgliedschaft besteht unabhängig davon, ob die
Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nach der Zulassung
selbständig oder als Angestellte(r) tätig wird. Als
Kammermitglied ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Kammerbeitrag
zu tragen (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO).
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Vor diesem Hintergrund ist das FG zutreffend
davon ausgegangen, dass die Übernahme des von R geschuldeten
Kammerbeitrags nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse der Klägerin, sondern in besonderer Weise im eigenen
Interesse der R lag.
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b) Anwaltverein
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Das FG hat auch die Übernahme der
Beiträge zum örtlichen Anwaltverein zu Recht als
Arbeitslohn beurteilt. Die personenbezogene Mitgliedschaft in
diesem Interessenverbund lag nicht im ganz überwiegenden
eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin, sondern in
beträchtlichem Umfang auch im Interesse der R. Ob bzw.
inwieweit R als Vereinsmitglied die entsprechenden Vorteile der
Mitgliedschaft tatsächlich in Anspruch nahm, ist dabei
unerheblich.
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c) beA
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aa) Das beA dient der elektronischen
Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder
der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit den Gerichten auf einem
sicheren Übermittlungsweg; ebenso dient es der elektronischen
Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der
Rechtsanwaltskammern und der BRAK untereinander (§ 19 Abs. 1
der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom
23.09.2016). Ein beA ist daher gemäß § 31a Abs. 1
Satz 1 BRAO von der BRAK für jedes im Gesamtverzeichnis
eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer einzurichten.
Hierfür erhebt die BRAK jährliche Beiträge von den
regionalen Rechtsanwaltskammern, die zur Deckung ihrer sachlichen
und personellen Belange erforderlich sind. Die Rechtsanwaltskammern
wiederum finanzieren die Kosten des beA entweder durch eine
Beitragserhöhung oder - wie im Streitfall - durch einen
Umlagebetrag.
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31
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bb) Die Einrichtung des beA und der damit
einhergehende Finanzierungsbeitrag folgen mithin unmittelbar aus
der Anwaltszulassung. Das beA selbst dient dabei der
Berufsausübung (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
20.12.2017 - 1 BvR 2233/17, Bayerische Verwaltungsblätter
2018, 378, Rz 10). Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung
des FG, die Einrichtung des beA sei für R unabhängig von
ihrem Anstellungsverhältnis bei der Klägerin in ihrem
eigenen beruflichen Interesse erfolgt, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse
der Klägerin ist dagegen nicht erkennbar.
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d) Berufshaftpflichtversicherung
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Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) handelte es sich vorliegend um eine im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung der R abgeschlossene
Versicherung, die nicht nur den von § 51 Abs. 4 BRAO
vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz umfasste, sondern der
Höhe nach auf die von den Sozien der Klägerin
abgeschlossenen Versicherungen abgestimmt war.
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aa) Anders als in den Entscheidungen in BFHE
252, 129, BStBl II 2016, 303 = SIS 16 01 45 und in BFHE 253, 243,
BStBl II 2016, 621 = SIS 16 11 17 geht es vorliegend nicht um die
Teilhabe (Einbeziehung) des Arbeitnehmers am (in den) betrieblichen
Versicherungsschutz des Arbeitgebers, sondern um eine im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene
Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwältin
und damit um die Eigenversicherung der versicherungsnehmenden
Arbeitnehmerin. Das FG hat deshalb zunächst zutreffend darauf
abgestellt, dass (auch) der angestellte Rechtsanwalt nach § 51
BRAO zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet
ist und ohne den Versicherungsabschluss die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nicht vorgenommen werden darf (§ 12 Abs. 2
BRAO) oder eine bereits erfolgte Zulassung zu widerrufen ist
(§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss der von R
unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung war mithin unabdingbar
für die Ausübung ihres Berufs als (angestellte)
Rechtsanwältin und sie handelte mit der Befolgung dieser
gesetzlichen Verpflichtung typischerweise auch im eigenen Interesse
(ebenso z.B. Hilbert, BB 2016, 1508).
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35
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Die Versicherungspflicht des § 51 BRAO
ist personenbezogen, nicht tätigkeitsbezogen. Eine
Versicherung, die nur bestimmte anwaltliche Tätigkeiten
abdeckt, reicht deshalb nicht aus. Daher trifft die
Versicherungspflicht nach § 51 BRAO auch den angestellten
Rechtsanwalt, obwohl für diesen gemäß § 278
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Arbeitgeber haftet und
der angestellte Anwalt bei einer Inanspruchnahme durch Dritte - auf
welcher Rechtsgrundlage auch immer - einen Freistellungsanspruch
gegenüber dem Arbeitgeber hat, sofern nicht grobe
Fahrlässigkeit vorlag (Diller, Berufshaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte: AVB-RSW, 2. Aufl. 2017, Einl. Rz
18).
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36
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Dass der Gesetzgeber die Pflicht zum Abschluss
und zur Aufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung (erst)
mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und der Patentanwälte mit Wirkung zum
09.09.1994 vorrangig zum Schutz der Rechtsuchenden gesetzlich
vorgeschrieben hat (BTDrucks 12/4993, 31), ändert nichts
daran, dass der Abschluss einer solchen Versicherung seit jeher
auch im eigenen Interesse des Rechtsanwalts lag und immer noch
liegt (s. Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches
Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 51 BRAO Rz 2; Diller in
Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 51 Rz 10 f.).
Denn die haftungsträchtige anwaltliche Tätigkeit birgt
die Gefahr in sich, durch Regressforderungen in der beruflichen und
damit persönlichen Existenz bedroht zu werden. Auch dies hat
das FG zutreffend berücksichtigt.
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37
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bb) Das FG ist aber zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Übernahme der Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung der R durch die Klägerin ohne
weiteres in vollem Umfang zu Arbeitslohn führt. Vielmehr gilt
dies uneingeschränkt nur für die auf die gesetzliche
Mindestdeckung entfallenden Prämienanteile (ebenso Diller,
AnwBl 2010, 269, 270; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2019
- 5 K 1199/17, EFG 2019, 979 = SIS 19 07 71).
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38
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(1) Versicherungsrechtlich wird ein
angestellter Rechtsanwalt, auch wenn er auf dem Briefkopf als
solcher aufgeführt ist, wie ein Sozius i.S. des § 1 Abs.
2 Nr. 1 der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen
sowie Risikobeschreibungen zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (AVB-RSW)
behandelt und fällt damit unter die sogenannte
„Sozienklausel“ - hier in § 12 AVB-RSW -
(Chab, AnwBl 2012, 190; ders., AnwBl 2012, 274; Diller,
Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: AVB-RSW,
2. Aufl. 2017, § 12 Rz 16).
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39
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Zivilrechtlich haftet der angestellte
Rechtsanwalt, der als solcher auf dem Briefkopf aufgeführt
ist, im Außenverhältnis für anwaltliche Fehler
hingegen nicht. Hierfür hat vielmehr die mandatierte
Anwaltssozietät einzustehen. Denn der angestellte Rechtsanwalt
handelt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für die
Anwaltssozietät als deren Erfüllungsgehilfe, so dass
diese für anwaltliche Pflichtverletzungen des angestellten
Rechtsanwalts gemäß § 278 BGB haftet. Die
persönliche Haftung der Gesellschafter für die
Verbindlichkeiten der Sozietät (§ 128 des
Handelsgesetzbuchs analog) trifft den angestellten Rechtsanwalt, da
er dieser nicht angehört, nicht. Deshalb ist die
Versicherungsdeckung der Sozietät für den angestellten
Anwalt insoweit nicht von eigenem Interesse, es sei denn, es
handelt sich um einen sogenannten
„Scheinsozius“, der den Mandanten gegenüber
bei jedem Haftungsfall der Sozietät nach
Rechtsscheingrundsätzen persönlich haftet (Diller, AnwBl
2010, 269, 270).
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40
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Die Einbeziehung des angestellten und
zivilrechtlich nicht haftenden
„Briefkopfanwalts“ in den über die
Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz einer
Sozietät ist bei einer von dieser selbst im eigenen Namen
abgeschlossenen Versicherung daher allein dem Umstand geschuldet,
dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch
Anwendung der Durchschnittsleistung (hier in § 12 Abs. 2
AVB-RSW) im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Insoweit
besteht in Bezug auf die Einbeziehung eines zivilrechtlich nicht
haftenden „Briefkopfanwalts“ in den
Versicherungsschutz einer Sozietät ein überwiegend
eigenbetriebliches Interesse der Sozietät an der
versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und
der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme. Soweit der
angestellte Rechtsanwalt im Falle einer Anwaltstätigkeit
außerhalb der Sozietät von der Höherversicherung
profitieren könnte, handelt es sich um einen bloßen
Reflex der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des
Arbeitgebers (hierzu s. Senatsurteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18,
zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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(2) Nichts anderes gilt für einen
angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden
„Briefkopfanwalt“, der sich selbst im Hinblick
auf den von den Sozien benötigten Versicherungsumfang
entsprechend versichert. Denn auch in diesem Fall ist die
Höherversicherung allein dem Umstand geschuldet, dass für
die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der
Durchschnittsleistung (§ 12 Abs. 2 AVB-RSW) im
Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Insoweit besteht
auch in diesem Fall ein ganz überwiegend eigenbetriebliches
Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich
benötigten Höherversicherung und der hierdurch
abgedeckten Versicherungssumme. Soweit der angestellte Rechtsanwalt
im Falle einer Anwaltstätigkeit außerhalb der
Sozietät von der Höherversicherung profitieren
könnte, handelt es sich ebenfalls um einen bloßen Reflex
der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des
Arbeitgebers.
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(3) Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht -
keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach den vorstehenden
Ausführungen durch die Übernahme der Beiträge zur
eigenen Berufshaftpflichtversicherung der R ausnahmsweise in vollem
Umfang Arbeitslohn vorliegt, weil diese als Scheinsozia zu
beurteilen ist. Die Rechtssache ist deshalb an das FG
zurückzuverweisen.
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43
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Sollte dieser Ausnahmefall nicht vorliegen,
wird das FG die für den Versicherungsvertrag der R geschuldete
Prämie aufzuteilen haben. Denn nach den vorstehenden
Ausführungen führt nur die Übernahme des auf die
gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Prämienanteils durch
die Klägerin zu Arbeitslohn. Hinsichtlich der freiwilligen
Höherversicherung wären die von R geschuldeten
Prämienbeiträge fremdnützig zugunsten der
Klägerin. Insoweit würde die Übernahme nicht zu
einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil bei R führen.
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44
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6. Die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Haftungsbescheids im Übrigen steht zwischen den
Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb
diesbezüglich von weiteren Ausführungen ab.
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45
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7. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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