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I. Streitig ist, ob und ggf. in welcher
Höhe dem Kläger und Revisionskläger (Kläger),
einem Landkreis, ein Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds
für den Sohn der Beigeladenen aus deren Anspruch auf
Kindergeld zusteht.
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Die Beigeladene bezog Kindergeld für
ihren Sohn, der schwerbehindert ist und im Haushalt der
Beigeladenen lebt. Im Schwerbehindertenausweis ist für den
Sohn ein Grad der Behinderung von 80 v.H. eingetragen.
Außerdem sind dort die Merkzeichen B (Notwendigkeit
ständiger Begleitung), G (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und H
(Hilflosigkeit) angebracht. Der Sohn der Beigeladenen besuchte eine
Förderschule für Kinder mit Behinderung.
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Mit Schreiben vom 13.9.2010 beantragte der
Kläger bei der Beklagten und Revisionsbeklagten
(Familienkasse) die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch der
Beigeladenen unter Hinweis auf die von ihm gewährte
Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von damals 402,45
EUR monatlich. Hilfsweise meldete er einen Erstattungsanspruch nach
§ 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. §
104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an. Zur Begründung
führte er an, dass gemäß § 43 Abs. 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern bei der
Leistungsgewährung unberücksichtigt bleiben müssten,
sofern die Eltern jährlich ein Gesamteinkommen von unter
100.000 EUR erzielten. Deshalb sei auch dann eine Abzweigung
möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt
seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind
Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII
erhalte.
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Die Beigeladene teilte der Familienkasse
hierzu mit, dass die Betreuung ihres Sohnes für sie mit einem
erheblichen behinderungsbedingten zusätzlichen Aufwand
verbunden sei. Sie wende für ihren Sohn monatlich 50 EUR
Taschengeld, 400 EUR für Bekleidung und behinderungsbedingte
Änderungen an der Kleidung, 759 EUR für Fahrtkosten (z.B.
zu therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen) und 120 EUR
für ärztliche und therapeutische Behandlungen auf. Hinzu
kämen jährlich 143,96 EUR für Medikamente, 456,60
EUR für Ferien- und Freizeitunternehmungen sowie 2.597,06 EUR
für die Teilnahme an einer näher bezeichneten Therapie.
Zur Begleichung dieser Kosten verwende sie das Pflegegeld von 430
EUR.
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Die Familienkasse lehnte den Antrag des
Klägers auf Abzweigung mit Bescheid vom 21.12.2010 ab und
führte zur Begründung an, dass der Beigeladenen für
ihr Kind Aufwendungen in Höhe von 4.520 EUR entstünden,
so dass sich im Durchschnitt eine monatliche Belastung von 376,66
EUR ergebe. Dieser Betrag übersteige das monatliche Kindergeld
erheblich.
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Die Familienkasse wies den Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 22.3.2011 zurück. Auch die Klage
zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Mit seinem in EFG 2012,
629 = SIS 11 40 74 veröffentlichten Urteil entschied das FG,
dass die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der
Sozialhilfe, der gegenüber einem volljährigen behinderten
Menschen im Haushalt der Eltern lebenden Kind
Grundsicherungsleistungen erbringe, grundsätzlich
ausgeschlossen sei. Im Regelfall sei zu unterstellen, dass die -
selbst keine Sozialhilfe beziehenden - Kindergeldberechtigten
mindestens den Kindergeldbetrag für den Unterhalt ihres Kindes
aufwendeten. Da bei der Zahlung von Grundsicherungsleistungen
gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII keine Prüfung der
Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern
erfolge, sei diese Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes
auch im Verfahren der Abzweigung des Kindergelds an den Träger
der Sozialhilfe zu beachten und führe dazu, dass die
tatsächlich vom Kindergeldberechtigten erbrachten
Unterhaltsleistungen nicht aufzuklären seien. Aus der
Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes durch die
Erbringung der Grundsicherungsleistungen lasse sich nicht
schließen, dass beim Kindergeldberechtigten keine
Unterhaltsleistungen anfallen. § 74 Abs. 1 EStG differenziere
nicht zwischen notwendigem und weiterem Lebensbedarf des Kindes.
Der Kindergeldberechtigte könne im Verfahren wegen der
Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG nicht zur
Führung eines Haushaltsbuches verpflichtet werden.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
der Revision. Das Urteil des FG sei nicht vereinbar mit § 74
Abs. 1 Satz 4 EStG. Das FG erwecke den Anschein, dass aufgrund des
schweren Schicksals der betroffenen Familien nicht unter § 74
Abs. 1 Satz 4 EStG subsumiert werde. Auch ihm falle es nicht
leicht, Recht durchsetzen zu müssen. Er unterliege aber dem
verfassungsrechtlichen Gebot der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung. Das FG habe eine unzutreffende teleologische Reduktion
vorgenommen. Es entstünden Ansprüche erster und zweiter
Klasse. Er könne Abzweigung beanspruchen. Dass die Beigeladene
keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach
dem SGB XII bezogen habe, führe nicht dazu, dass eine
Abzweigung bereits dem Grunde nach ausscheide. Die
Grundsicherungsleistungen hätten auch nicht den Charakter
einer aufgedrängten Bereicherung. Das FG habe sich zu Unrecht
auf unterhaltsrechtliche Leitlinien bezogen. Fraglich sei, warum
nur der Regelsatz mit den Grenzbeträgen verglichen werden
solle. Die Auffassung des FG, dass eine lückenlose
Aufklärung aller Ausgaben nur mit einem Haushaltsbuch
möglich und deshalb unzumutbar wäre, sei unhaltbar. Im
Rahmen der Kindergeldzahlung sei der Anspruchsberechtigte
nachweispflichtig. Das FG sei vorschnell von einer
Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Zurückverweisung an das FG.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Lebe das Kind im Haushalt des
Kindergeldberechtigten wie im Streitfall, sei nach den für sie
bindenden Dienstanweisungen regelmäßig davon auszugehen,
dass der Berechtigte Unterhaltsleistungen erbringe, die den Betrag
des Kindergelds überstiegen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.
2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Dem Kläger steht kein
Anspruch auf Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG
zu.
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1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das
für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt
werden, wenn der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Kind
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die
Auszahlung kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch
an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt
gewährt.
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Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden,
dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung nicht vorliegen,
da jede andere Entscheidung als die Ablehnung der Abzweigung
ermessenswidrig wäre.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) sind bei der Ausübung des Ermessens, ob
und in welcher Höhe das Kindergeld an
Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, auch geringe
Unterhaltsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Sind die
Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, ist eine
Abzweigung nicht ermessensgerecht (BFH-Urteile vom 23.2.2006 III R
65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 = SIS 06 30 01, unter
II.2.; vom 9.2.2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928
= SIS 09 15 26, unter II.3.b, und BFH-Beschluss vom 17.8.2012 III B
26/12, BFH/NV 2012, 1963 = SIS 12 29 85, unter II.3.c aa). Nach dem
BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1963 = SIS 12 29 85, scheidet eine
Abzweigung aus, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil durch
Übernahme eines Kostenbeitrags und durch Gewährung von
Unterkunft Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des
gesetzlichen Kindergeldbetrags für ein volljähriges
behindertes Kind erbringt, das nicht vollstationär
untergebracht ist, sondern sich über Nacht und an freien Tagen
im Haushalt des Kindergeldberechtigten befindet.
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b) In Übereinstimmung mit dieser
Rechtsprechung steht die Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) zu § 74 Abs. 1 EStG, bei
der es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die das der
Verwaltung durch § 74 Abs. 1 EStG eingeräumte Ermessen
lenken soll. Die im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zu
berücksichtigende XII. DA-FamEStG 2009 zu § 74 EStG in
der Fassung vom 21.12.2010 ordnete an, dass grundsätzlich
keine Abzweigung erfolgen kann, wenn ein Kind in den Haushalt des
Berechtigten aufgenommen ist (§ 64 Abs. 2 EStG); ebenso kommt
keine Abzweigung in Betracht, wenn der Berechtigte
regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag
des anteiligen Kindergeldes übersteigen (DA 74.1.2 Abs. 2 Satz
2 und 3). Hieran hat die Verwaltung auch in der Folgezeit
festgehalten (vgl. DA 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der DA-FamEStG
2012, wonach eine Abzweigung nicht in Betracht kommt, wenn der
Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt,
die den Betrag des anteiligen Kindergelds übersteigen, wovon
grundsätzlich auszugehen ist, wenn das Kind in den Haushalt
des Berechtigten aufgenommen worden ist).
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c) Ist eine Behörde ermächtigt, nach
ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 der Abgabenordnung).
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften können nach der
Rechtsprechung des BFH unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung
der Verwaltung und damit der Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG
- ) von Bedeutung sein; das gilt aber nur, wenn sich die in ihnen
getroffenen Regelungen innerhalb der Grenzen halten, die das GG und
die Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (BFH-Urteil vom
27.7.2011 I R 44/10, BFH/NV 2011, 2005 = SIS 11 36 30).
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Selbstbindung
der Verwaltung führen, sind daher bei der gerichtlichen
Prüfung, ob die Finanzverwaltung ihre Ermessensentscheidung
fehlerfrei, insbesondere willkürfrei getroffen hat, von den
Finanzgerichten zu beachten (BFH-Urteile vom 13.1.2011 V R 43/09,
BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610 = SIS 11 13 62, unter II.2.a;
ebenso zuvor vom 19.3.2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010,
92 = SIS 09 16 48, unter II.4.b).
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d) Nach den für den Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lebte der
schwerbehinderte Sohn der Beigeladenen im Haushalt der
Beigeladenen. Zudem hat die Beigeladene selbst keine
Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII
erhalten, die nach dem BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 (BFHE
224, 228, BStBl II 2009, 926 = SIS 09 15 27, unter II.2.) dem
Kindergeldanspruch entgegenstehen. Die im Streitfall nach §
102 FGO nur im Hinblick auf Ermessensfehler zu
überprüfende Verwaltungsentscheidung erweist sich danach
unter Berücksichtigung der ermessenslenkenden
Verwaltungsvorschriften zu § 74 Abs. 1 EStG als
rechtmäßig. Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob
die Familienkasse bei der Ablehnung der Abzweigung zu Recht und
ohne Verstoß gegen die Verpflichtung zur einwandfreien und
erschöpfenden Sachverhaltsermittlung (vgl. hierzu BFH-Urteil
vom 19.4.2012 III R 85/09, BFHE 237, 145, BFH/NV 2012, 1369 = SIS 12 16 83, unter II.4.b) davon ausgegangen ist, dass der
Beigeladenen für den Unterhalt ihres Sohnes - neben der
Haushaltsaufnahme - monatliche Aufwendungen von mehr als dem
Kindergeldbetrag von monatlich 184 EUR entstanden sind.
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e) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
Klägers greifen nicht durch.
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Für die Beantwortung der Frage, ob
unterhaltsbezogene Aufwendungen der Beigeladenen durch die
Unterbringung ihres Sohnes in ihrem Haushalt vorliegen, ist im
Hinblick auf den maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsbegriff entscheidend, ob es sich hierbei um Aufwendungen
handelt, die als Erfüllung der Unterhaltspflicht nach §
1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen sind. Das
„Maß“ des bürgerlich-rechtlich zu
gewährenden Unterhalts bestimmt sich „nach der
Lebensstellung des Bedürftigen“ als sog.
„angemessener Unterhalt“ (§ 1610 Abs. 1
BGB), wobei der Unterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB
„den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten
einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der
Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der
Erziehung“ umfasst. Dies ist im Streitfall im Hinblick
auf die Kosten für die Unterbringung des Sohnes der
Beigeladenen in ihrem Haushalt ohne weiteres zu bejahen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers wird
durch das Abstellen auf die unterhaltsbezogenen Aufwendungen des
Kindergeldberechtigten nicht „pauschal unterstellt, dass
sie [die Kindergeldberechtigten] zusätzlich zu den Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufwendungen
in Höhe des Kindergelds haben“. Da die
Unterhaltspflicht nach § 1610 BGB wegen der Anknüpfung an
die Lebensstellung des Berechtigten weiter reicht als die
Leistungen zur Grundsicherung, die sich nur auf den
„notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 41 SGB
XII) beziehen, steht der Berücksichtigung unterhaltsbezogener
Aufwendungen der Beigeladenen nach § 1610 BGB nicht entgegen,
dass der Kläger Mittel für den notwendigen
Lebensunterhalt bereit gestellt hat. Unerheblich ist daher -
entgegen der Auffassung des Klägers - auch, dass „die
Grundsicherungsleistungen [seiner Ansicht nach] ausreichend
bemessen sind, um den notwendigen Lebensbedarf
sicherzustellen“. Soweit dies dahingehend zu verstehen
sein sollte, dass der Kläger davon ausgeht, dass Leistungen
der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII dazu
führen sollen, dass Unterhaltsleistungen des
Kindergeldberechtigten nicht zu berücksichtigen sind, ist dies
im Hinblick auf den zivilrechtlich zu bestimmenden
Unterhaltsbegriff des § 74 Abs. 1 EStG nicht zutreffend.
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2. Der Kläger kann sich auch nicht auf
§ 74 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG berufen.
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a) Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG besteht
eine Abzweigungsberechtigung zugunsten des Kindes auch, wenn der
Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines
Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die
Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Auch diese Auszahlung
kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an die Person
oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
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b) Auch die Voraussetzungen des § 74 Abs.
1 Satz 3 EStG liegen nicht vor.
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Selbst wenn zugunsten des Klägers davon
auszugehen wäre, dass sich aus der Gewährung von
Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII ergibt,
dass die Beigeladene im Umfang dieser Grundsicherung
„mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig“ gewesen sein sollte, kommt nach der
BFH-Rechtsprechung eine Abzweigung auch nicht in Betracht, soweit
der Kindergeldberechtigte trotz dieser Grundsicherungsleistungen
eigene Unterhaltsleistungen erbringt, die der Höhe nach
mindestens dem Kindergeld entsprechen. So ist es im Streitfall.
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3. Über Erstattungsansprüche nach
§ 74 Abs. 2 EStG ist im Streitfall nicht zu entscheiden, da
der Kläger im Verfahren vor dem FG keinen diesbezüglichen
Antrag gestellt hat und einen derartigen Anspruch auch nicht mit
seiner Revision verfolgt hat.
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4. Soweit der Kläger mangelhafte
Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) geltend macht und dies
als Verfahrensrüge zu verstehen sein sollte, hat diese
Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil er nicht dargelegt hat,
dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen
Beweisantrag gestellt hat.
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