1
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I. Streitig ist die
Rechtmäßigkeit der Verrechnung von nachträglich
festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend
gemachten Erstattungsansprüchen.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), die die kroatische
Staatsangehörigkeit besitzt, und ihr Ehemann lebten
während des gesamten Streitzeitraums (Dezember 2004 bis April
2008) mit ihrer zunächst noch minderjährigen Tochter
(Kind C) und zeitweise mit ihrem volljährigen Sohn (Kind A) in
Bedarfsgemeinschaft. Die volljährige Tochter (Kind B) lebte
durchgehend in einer eigenen Wohnung.
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Jeweils ohne Anrechnung von Kindergeld
bezog die Klägerin von der Stadt Y (Beigeladene zu 1) im
Dezember 2004 für sich, ihren Ehemann und die mit ihr in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Sozialleistungen in Form von
Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG), von Januar 2005 bis Februar 2008 Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - (§ 2 AsylbLG i.V.m.
§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - )
und vom Jobcenter im Landkreis X (Beigeladener zu 2) von März
2008 bis April 2008 für sich und ihr Kind C Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Mit Schreiben vom 14.3.2008 und vom
20.3.2008 machten der Beigeladene zu 2 und die Beigeladene zu 1
gegenüber der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse)
Erstattungsansprüche gemäß §§ 102 ff. des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 74 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) im Hinblick auf das von der
Klägerin am 11.3.2008 für zurückliegende
Zeiträume für die Kinder A, B und C beantragte Kindergeld
geltend. Der Beigeladene zu 2 führte dazu in seinem Schreiben
aus:
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„Frau ... [Klägerin] hat
für ihre Tochter ... [C] ... Kindergeld beantragt. Frau ...
und ihre Tochter erhalten seit dem 01.03.08 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.“
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Auf fernmündliche Nachfrage durch die
Familienkasse erklärte der Beigeladene zu 2, dass sich der
Erstattungsanspruch auf die Monate März und April 2008
erstrecke, und bezifferte diesen mit Telefaxschreiben vom 10.4.2008
auf einen Betrag in Höhe von 248 EUR.
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Die Beigeladene zu 1 verwies in ihrem
Schreiben vom 20.3.2008 auf folgenden Sachverhalt:
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„Familie ... hat bei mir bis zum
29.02.2008 laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG), ohne Anrechnung von Kindergeld, erhalten ... Seitens der
Familie ... wurde mitgeteilt, dass das Kindergeld eventuell
rückwirkend ab dem Jahr 2004 bewilligt wird. Sollte dies
zutreffen, bitte ich meinen Ersatzanspruch zu berücksichtigen
...“
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Auf diesem Schreiben der Beigeladenen zu 1
befindet sich ein handschriftlicher Vermerk über eine
telefonische Rücksprache mit dem Namenszeichen
„...“ und einem Datumsstempel „10.04.08“,
wonach der Erstattungsanspruch auf die gesamte Nachzahlung von
Dezember 2004 bis Februar 2008 gerichtet sei.
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Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom
10.4.2008 gegenüber der Klägerin Kindergeld ab Dezember
2004 fest. Im Abrechnungsteil (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung
- AO - ) verfügte sie ferner, dass aufgrund der von den
Beigeladenen zu 1 und 2 geltend gemachten Erstattungsansprüche
für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2008 keine
Leistungen an die Klägerin ausgezahlt würden und für
den Zeitraum von März 2008 bis April 2008 lediglich ein Betrag
von 368 EUR. Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld gelte im
Übrigen gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §
107 SGB X als erfüllt.
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11
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Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene
Klage gegen den Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) hat das
Finanzgericht (FG) weitgehend abgewiesen (EFG 2012, 939 = SIS 12 12 29). Es entschied, dass den Beigeladenen zu 1 und 2 wegen der
Erbringung nachrangiger Sozialleistungen dem Grunde nach ein
Anspruch auf Erstattung des für Dezember 2004 bis April 2008
festgesetzten Kindergeldes zustehe. In Bezug auf den Monat Dezember
2004 sei der Erstattungsanspruch allerdings fehlerhaft ermittelt
worden, weil zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft nach § 76 Abs.
2 Nr. 5 BSHG ein Freibetrag von monatlich 10,25 EUR für
minderjährige unverheiratete Kinder anzusetzen sei.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 12.6.2008
aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 10.4.2008 dahin zu
ändern, dass ihr Kindergeldanspruch nicht als durch die
Erstattungsansprüche der Beigeladenen getilgt gelte.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Mit Beschluss vom 17.4.2013 hat der
erkennende Senat den Landkreis X (Beigeladener zu 3)
gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zum Verfahren beigeladen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet
worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Revision ist unbegründet. Sie ist
nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
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Mit Beschluss Nr. 21/2013 vom 18.4.2013 des
Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes die
örtliche und sachliche Zuständigkeit der Familienkassen
zum 1.5.2013 neu geregelt worden. Danach ist die im
erstinstanzlichen Verfahren beklagte Familienkasse A in der
Familienkasse B aufgegangen. Dieser während des
Revisionsverfahrens eingetretene Zuständigkeitswechsel
führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (Senatsurteil
vom 12.1.2001 VI R 102/98, BFHE 194, 372, BStBl II 2003, 151 = SIS 01 09 12).
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass der
Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) insoweit
rechtmäßig war, als den Beigeladenen
Erstattungsansprüche wegen der von ihnen erbrachten
Sozialleistungen zustehen und die Ansprüche der Klägerin
auf Kindergeld daher als erfüllt gelten (§ 107 Abs. 1 SGB
X).
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1. Hat ein nachrangig verpflichteter
Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die -
hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen des § 103 Abs.
1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der
Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der
Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet
ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger
Erfüllung der Leistung durch einen anderen
Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen
wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB
X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter
Leistungsträger für den Angehörigen eines
Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit
Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf
Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten
Leistungsträger hat. Ein Erstattungsanspruch nach § 104
Abs. 2 SGB X ist gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des §
104 Abs. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
17.7.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833 = SIS 08 38 04). Die
Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen
deshalb gleichartig sein. Dies setzt voraus, dass sie für
dieselben Zeiträume bestimmt sind und sich in der Leistungsart
und der Zweckbestimmung entsprechen. Außerdem muss zwischen
ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger
Verpflichtung zur Leistung bestehen (BFH-Urteil vom 19.4.2012 III R
85/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19 = SIS 12 16 83).
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2. Das FG ist zutreffend zu dem Ergebnis
gelangt, dass eine (formell) wirksame Geltendmachung der
Erstattungsansprüche durch die Beigeladenen zu 1 und 2
vorliegt.
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a) Die Erstattungsansprüche wurden durch
die Beigeladenen zu 1 und 2 hinreichend konkretisiert. Hierfür
müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für
die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich
sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht
wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (Störmann, in
Jahn, SGB X, § 104 Rz 37). Dies ist vorliegend erfolgt, indem
der Beigeladene zu 2 ergänzend zu seinem Schreiben vom
14.3.2008 fernmündlich mitteilte, dass sich sein
Erstattungsanspruch auf die Monate März und April 2008
bezieht, und die Beigeladene zu 1 ergänzend zu ihrem Schreiben
vom 20.3.2008 fernmündlich erläuterte, dass sie
Erstattung für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2008
begehrt. Der Einwand der Klägerin, dieser Umstand hätte
bereits im „Verwaltungsakt“ der Beigeladenen zu
1 (Schreiben vom 20.3.2008) konkret angegeben werden müssen,
geht fehl. Mangels eines Über-/Unterordnungsverhältnisses
der beiden Behörden (Beigeladene zu 1 als Vollzugsbehörde
des Beigeladenen zu 3 einerseits und Familienkasse andererseits)
kommt hier schon der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht in
Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 7.4.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011,
1326 = SIS 11 23 32). Zudem besteht vorliegend kein (gesetzliches)
Schriftformerfordernis (vgl. § 104 Abs. 1 SGB X).
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b) Die streitigen Erstattungsansprüche
wurden auch rechtzeitig geltend gemacht. Erstattungsansprüche
nach § 104 SGB X sind spätestens zwölf Monate nach
Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde,
geltend zu machen. Der Lauf der Frist beginnt jedoch
frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte
Leistungsträger von der Entscheidung des
erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine
Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (Störmann, a.a.O.,
§ 104 Rz 37), vorliegend also frühestens ab 10.4.2008
(Erlass des Kindergeldbescheids durch die Familienkasse). Die
Zwölf-Monats-Frist war bei Geltendmachung damit noch nicht
abgelaufen.
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3. Das FG hat weiter zutreffend entschieden,
dass den Beigeladenen materiell-rechtlich - nach der vom FG
vorgenommenen Korrektur für den Monat Dezember 2004 - die
geltend gemachten Erstattungsansprüche zustehen und die
Ansprüche der Klägerin auf Kindergeld deshalb als
erfüllt gelten.
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a) Das Kindergeld ist, soweit es wie hier der
Förderung der Familie dient, eine mit der HLU, den Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m.
§ 28 SGB XII) und den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)
gleichartige Leistung.
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Gleichartigkeit setzt voraus, dass die
Sozialleistungen für denselben Zeitraum (BFH-Urteil in BFHE
237, 145, BStBl II 2013, 19 = SIS 12 16 83) bestimmt sind wie das
Kindergeld (unter aa) und in der Leistungsart dem Kindergeld
entsprechen (unter bb). Zudem muss eine identische Zweckbestimmung
gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 7.12.2004 VIII R 59/04, BFH/NV
2005, 864 = SIS 05 22 01; unter cc). Ferner muss das Kindergeld
Einkommen des Hilfeempfängers sein (unter dd).
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aa) Eine zeitliche Kongruenz der
gewährten Sozialleistungen einerseits und des bewilligten
Kindergeldes andererseits ist vorliegend gegeben.
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bb) Da die Sozialleistungen in Geld
gewährt wurden, liegt eine mit dem Kindergeld identische
Leistungsart vor. Dies gilt auch für die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Denn § 2 AsylbLG normiert die
entsprechende Anwendung des SGB XII abweichend von den §§
3 bis 7 AsylbLG für jene Leistungsberechtigten, die über
eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG
(Sachleistungsprinzip) erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts
nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese
leistungsrechtliche Privilegierung, die nach dem Erhalt der
abgesenkten Leistungen über einen Zeitraum von 48 Monaten
eintritt, hat zur Folge, dass sogenannte Analogleistungen in
entsprechender Anwendung des SGB XII auf dem erhöhten Niveau
der Sozialhilfe und als Geldleistungen beansprucht werden
können (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2
AsylbLG Rz 24).
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cc) Die gewährten Sozialleistungen
einerseits und das Kindergeld andererseits entsprechen sich zudem
in der Zweckbestimmung.
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(1) Das Kindergeld nach §§ 62 ff.
EStG ist, soweit es - wie im Streitfall - der
Familienförderung dient, ebenso wie bis 2004 die HLU und seit
2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern
(BFH-Urteil vom 26.7.2012 III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II
2013, 26 = SIS 12 27 00, m.w.N.).
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(2) Bezüglich der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB
XII) ist ebenfalls ein identischer Leistungszweck mit dem
Kindergeld gegeben. Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit
Wirkung ab dem 1.11.1993 ein Gesetz zum Mindestunterhalt für
Asylbewerber und bestimmte andere ausländische
Staatsangehörige geschaffen, das außerhalb des für
Deutsche und diesen gleichgestellte ausländische
Staatsangehörige geltenden materiellen Rechts deutlich
abgesenkte Leistungen und vorrangig Sachleistungen anstelle von
Geldleistungen vorsah. Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz
zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.6.1993 (BGBl
I 1993, 1074) als eine Sonderregelung außerhalb des damaligen
Bundessozialhilfegesetzes für Leistungen für den
notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
und ihnen gleichgestellten ausländischen
Staatsangehörigen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, BVerfGE 132, 134; Frerichs in
jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 AsylbLG Rz 24).
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dd) Des Weiteren setzt die Gleichartigkeit der
gewährten Sozialleistungen mit dem bewilligten Kindergeld
voraus, dass das Kindergeld dem Einkommen der
Hilfeempfängerin, hier der Klägerin, zuzuordnen ist (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26 = SIS 12 27 00,
m.w.N.). Dies hat das FG ebenfalls zutreffend bejaht.
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33
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(1) Das für die Kinder A, B und C
bewilligte Kindergeld ist Einkommen der kindergeldberechtigten
Klägerin, soweit die Kinder außerhalb der
Bedarfsgemeinschaft in einem eigenen Haushalt lebten. Denn bei der
Anwendung des § 104 SGB X kommt es allein auf die
sozialrechtliche Zuweisung des Kindergeldes an (BFH-Urteil vom
22.11.2012 III R 24/11, BFHE 239, 351, BStBl II 2014, 32 = SIS 13 02 74). Das Kindergeld ist sozialrechtlich Einkommen dessen, an den
es ausgezahlt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17.12.2003 5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68). Eine abweichende
Zuordnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindergeld nach
§ 74 Abs. 1 EStG an die Kinder abgezweigt wird oder diesen
zumindest tatsächlich zufließt (BFH-Urteil in BFH/NV
2008, 1833 = SIS 08 38 04). Beides ist vorliegend bezüglich
der Kinder A und B, die zeitweise bzw. im gesamten streitigen
Zeitraum in einem eigenen Haushalt lebten, nicht erfolgt. So wurde
nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG kein
Abzweigungsantrag gestellt. Entgegen der Auffassung der
Klägerin genügt ein bloßer möglicher Anspruch
auf Abzweigung nicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1833 = SIS 08 38 04). Da das Kindergeld im Streitfall nicht rechtzeitig festgesetzt
worden war, konnte es auch nicht an die Kinder weitergeleitet
worden sein (Selder, jurisPR-SteuerR 14/2013, Anm. 5). Zudem setzt
ein Weiterleiten an das Kind voraus, dass das Kindergeld so in den
Verfügungsbereich des (volljährigen) Kindes gelangt, dass
es zur Existenzsicherung des Kindes, das heißt zur Deckung
seiner Bedarfe eingesetzt werden kann. Wenn hingegen die Bedarfe
des Kindes - wie hier zum Teil durch gelegentliche Bareinzahlungen
der Klägerin - durch Leistungen Dritter, zum Beispiel von
Familienangehörigen, gedeckt werden und das später an
diese Dritten ausgezahlte Kindergeld zur Refinanzierung der zuvor
von diesen an das Kind erbrachten Leistungen dient, ist dies keine
Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind (Sächsisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 18.7.2012 L 3 AS 148/12 B
ER).
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(2) Das bewilligte Kindergeld ist auch
insoweit dem Einkommen der Klägerin zuzuordnen, als die Kinder
Teil der Bedarfsgemeinschaft waren. Denn für die
Erstattungsansprüche ist es - entgegen der Auffassung der
Klägerin - unerheblich, dass die Sozialleistungen auch
für die mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Kinder erbracht wurden. Hat ein Sozialleistungsträger
bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und Kinder
erbracht, die in einem Haushalt zusammen leben und eine
Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf
Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. In
diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus
sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten
Elternteils handelt. Kindergeld ist in diesem Falle
sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei
es bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil selbst oder bei
den Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26 =
SIS 12 27 00). Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den
vorliegenden Fall anwendbar, da es sich auch bei den Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m.
§ 28 SGB XII) um bedarfsabhängige Leistungen für den
notwendigen Lebensunterhalt handelt.
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(3) Diesem Ergebnis stehen - entgegen der
Auffassung der Klägerin und wie das FG zutreffend festgestellt
hat - auch nicht die BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1326 = SIS 11 23 32, in BFH/NV 2008, 1833 = SIS 08 38 04 und vom 17.4.2008 III R
33/05 (BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919 = SIS 08 29 13) entgegen.
Der BFH hat in diesen Fällen entschieden, dass dem
Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung
von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er
einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das
Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils
gehört. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass ein
Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn der
Kindergeldberechtigte mit seinem Ehegatten und seinen Kindern in
einem Haushalt lebt, alle Personen bedarfsorientierte
Sozialleistungen erhalten und daher eine sozialhilferechtliche
Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn für den Anspruch auf
Sozialhilfe ist dann allein entscheidend, welchen Bedarf die der
Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen haben und welches
Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verfügung
steht (BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26 = SIS 12 27 00).
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b) Die HLU nach dem Bundessozialhilfegesetz,
die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2
AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) und die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld) sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld
gemäß §§ 62 ff. EStG nachrangige Leistungen,
da der Sozialleistungsträger - hier die Beigeladenen zu 1 und
2 - bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der
Familienkasse selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen
wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). HLU und
Grundsicherungsleistungen werden bedarfsorientiert gewährt
(Störmann, a.a.O., § 104 Rz 23); der
Sozialleistungsträger wäre bei rechtzeitiger Zahlung des
Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet
(§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der
Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung
nach § 19 Satz 3 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen
anzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26 =
SIS 12 27 00). Der Nachrang der Sozialhilfe gilt für das
Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend (Oppermann in jurisPK-SGB
XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG Rz 125).
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4. Nach diesen Grundsätzen kam das FG
zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Abrechnungsbescheid (§
218 Abs. 2 AO) insoweit rechtmäßig war, als die geltend
gemachten Erstattungsansprüche - nach der vom FG vorgenommenen
Korrektur für den Monat Dezember 2004 - der Beigeladenen wegen
der von ihnen erbrachten Sozialleistungen bestehen und die
Ansprüche der Klägerin auf Kindergeld daher als
erfüllt gelten (§ 107 Abs. 1 SGB X).
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