Volljähriges behindertes Kind, Kindergeld, Abzweigung an Sozialhilfeträger: 1. Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, eingeschränkt; ermessensgerecht ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten (Fortführung des Senatsurteils vom 23.2.2006 III R 65/04, BFHE 212 S. 481, BStBl 2008 II S. 753 = SIS 06 30 01). - 2. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen für das Kind berücksichtigt werden. - Urt.; BFH 9.2.2009, III R 37/07; SIS 09 15 26
I. Die im Jahr 1963 geborene Tochter (T)
der Beigeladenen ist aufgrund ihrer Behinderung in einer
Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht. Der Kläger
und Revisionskläger (Kläger) gewährte T für die
Unterbringung Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), ab 2005 nach den §§ 53
ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ab Januar
2002 wurde die Beigeladene zu einem Kostenbeitrag von monatlich 26
EUR (§ 91 Abs. 2 BSHG) und ab 1.1.2005 von monatlich 46 EUR
(§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) herangezogen.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) gewährte der Beigeladenen zunächst
Kindergeld, hob die Festsetzung des Kindergeldes aber mit Bescheid
vom 8.9.2004 ab Januar 2003 auf, weil das Kind aufgrund seiner
Einkünfte (Eingliederungshilfe) den Lebensunterhalt selbst
bestreiten könne. Den Antrag des Klägers vom 15.9.2004,
Kindergeld festzusetzen und an ihn abzuzweigen, lehnte die
Familienkasse mit Bescheid vom 24.9.2004 unter Hinweis auf den
Aufhebungsbescheid an die Beigeladene ab. Den Einspruch des
Klägers wies die Familienkasse zurück. Da wegen der
eigenen Einkünfte der T materiell-rechtlich kein Anspruch auf
Kindergeld bestehe, sei eine Abzweigung nicht zu
prüfen.
Im finanzgerichtlichen Verfahren
führte die Familienkasse aus, sie sei zwar inzwischen der
Auffassung, T sei in den Jahren 2003 und 2004 nicht in der Lage
gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, so dass ein Anspruch
auf Kindergeld gegeben sei. Das Kindergeld könne aber nicht an
den Kläger abgezweigt werden, weil die Beigeladene den
Kostenbeitrag von monatlich 26 EUR bzw. 46 EUR erbracht und deshalb
ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt habe.
Der Kläger beantragte vor dem
Finanzgericht (FG), die Familienkasse zu verpflichten, das
Kindergeld abzüglich des Kostenbeitrags an ihn abzuzweigen (ab
September 2003 in Höhe von 128 EUR monatlich und ab Januar
2005 in Höhe von 108 EUR monatlich). Das FG wies die Klage ab
(vgl. SIS 07 33 89). Es führte im Wesentlichen aus: Da die
Beigeladene überwiegend nicht für die laufenden Kosten in
der Pflegeeinrichtung aufgekommen sei, habe sie ihre
Unterhaltspflicht verletzt, so dass die Voraussetzungen des §
74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine
Abzweigung dem Grunde nach erfüllt seien. Der die Abzweigung
ablehnende Bescheid der Familienkasse sei zwar mangels
Ermessensausübung rechtswidrig. Gleichwohl sei er nicht
aufzuheben, weil aufgrund des Umfangs der von der Beigeladenen
getragenen Aufwendungen allein die Ablehnung der Abzweigung
ermessensfehlerfrei sei. Dabei könne dahinstehen, ob der
Betreuungsaufwand gemäß der Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.6.3.2 Abs. 3 mit einem
Stundensatz von 8 EUR zu bewerten sei. Denn auf eine genaue
Berechnung komme es für die Ermessensausübung nicht
zwingend an. Bei der Ermessensausübung könnten
Betreuungsleistungen pauschal berücksichtigt werden und ein
zeitlich geringer bis mittlerer Aufwand „mit der von der
Abzweigung zu verschonenden Hälfte des Kindergeldes“
bewertet werden. Die Beigeladene habe ihr Kind an 11 bis 14 Tagen
im Jahr in einem gemeinsamen Urlaub betreut. Dies sei mit
erheblichen Aufwendungen für die Reise, die Ferienwohnung und
die Gestaltung der Urlaubstage verbunden. Außerdem habe sie
ihrem Kind monatlich ein bis zwei Pakete mit Gegenständen des
täglichen Gebrauchs oder zum Verzehr im Wert von 50 EUR und
zweimal im Jahr einen Betrag von 20 EUR geschickt. Aufgrund dieser
Aufwendungen neben dem monatlichen Kostenbeitrag könne auch
ohne genaue Ermittlung der gesamten Belastung ausgeschlossen
werden, dass noch ein Rest von Kindergeld für eine Abzweigung
verbleibe.
Mit seiner Revision trägt der
Kläger im Wesentlichen vor, der Ablehnungsbescheid und die
Einspruchsentscheidung seien mangels Ermessensausübung
rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des FG sei die volle
Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene nicht die allein
ermessensgerechte Entscheidung. Die zusätzlichen
Betreuungsaufwendungen gehörten zwar zum Mehrbedarf der
vollstationär untergebrachten T, müssten jedoch bei der
Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs notwendig seien, außer
Betracht bleiben. Der Kindergeldberechtigte leiste den
erforderlichen Unterhalt durch den gesetzlich vorgesehenen
Kostenbeitrag. Übernehme der Sozialleistungsträger mehr
als die Hälfte der Kosten für die Pflegeeinrichtung, sei
es ermessensgerecht, das Kindergeld abzüglich des
Kostenbeitrags an den Sozialleistungsträger abzuzweigen. Der
Klage sei daher unter Änderung des angefochtenen Urteils
stattzugeben.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG sowie den
Ablehnungsbescheid vom 24.9.2004 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 11.10.2005 aufzuheben und die
Familienkasse zu verpflichten, das Kindergeld ab September 2003 in
Höhe von monatlich 128 EUR und ab Januar 2005 in Höhe von
monatlich 108 EUR an ihn abzuzweigen.
Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist teilweise begründet.
Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, des
Ablehnungsbescheids sowie der Einspruchsentscheidung und zur
Verpflichtung der Familienkasse, über den Abzweigungsantrag
des Klägers erneut zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Im Übrigen ist die
Revision unbegründet.
1. Nach zutreffender Entscheidung des FG
liegen die Voraussetzungen für eine Abzweigung des
Kindergeldes dem Grunde nach vor.
a) Nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4
EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach §
66 Abs. 1 EStG auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden,
die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Die Beigeladene ist nach den §§ 1601
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Gewährung von
Unterhalt verpflichtet, da T sich nicht selbst unterhalten kann.
Der Unterhaltsanspruch umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den
gesamten Lebensbedarf. Dazu gehört auch der krankheits- und
behinderungsbedingte Mehrbedarf eines behinderten und dauernd
pflegebedürftigen Kindes. Die Eingliederungshilfe mindert
nicht die Bedürftigkeit des Kindes, da sie subsidiär ist
und den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung
befreien soll (Senatsurteil vom 23.2.2006 III R 65/04, BFHE 212,
481, BStBl II 2008, 753 = SIS 06 30 01, m.w.N.). Der
Unterhaltsanspruch des Kindes, für das Sozialleistungen
gewährt werden, geht grundsätzlich nach § 91 Abs. 1
Satz 1 BSHG bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der
geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger
über.
Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung
bleibt auch insoweit bestehen, als der Unterhaltsanspruch eines
volljährigen behinderten Kindes nach § 91 Abs. 2 Satz 3
BSHG nur in Höhe eines Betrages von 26 EUR monatlich bzw. nach
§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur in Höhe eines Betrages von
46 EUR monatlich auf den Sozialleistungsträger übergeht.
Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche
Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den
Sozialleistungsträger, soweit er den Betrag von 26 EUR bzw. 46
EUR überschreitet, ausgeschlossen ist, setzt also voraus, dass
überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. Senatsurteil in
BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 = SIS 06 30 01, m.w.N.).
b) Die Beigeladene ist ihrer gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht i.S. des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG
nachgekommen, da sie die laufenden Kosten für die
vollstationäre Unterbringung von T in der Pflegeeinrichtung -
mit Ausnahme des Kostenbeitrags - nicht übernommen hat. Auf
die Gründe der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt
es nicht an (Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 =
SIS 06 30 01, m.w.N.).
2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass
die Familienkasse rechtsfehlerhaft keine Ermessensentscheidung
getroffen hat.
Ob und in welcher Höhe das Kindergeld an
eine andere Person oder Stelle abgezweigt wird, steht nach §
74 Abs. 1 EStG im Ermessen der Familienkasse
(„kann“). Die Familienkasse hat aber kein
Ermessen ausgeübt, weil nach ihrer Auffassung die
Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG für eine Abzweigung
nicht gegeben waren (sog. Ermessensnichtgebrauch). Im
Verwaltungsverfahren hatte sie angenommen, es bestehe
materiell-rechtlich kein Anspruch auf Kindergeld, so dass eine
Abzweigung nicht zu prüfen sei. Im Klageverfahren war sie der
Ansicht, es sei zwar Kindergeld zu gewähren, eine Abzweigung
komme aber nicht in Betracht, weil die Beigeladene ihre
Unterhaltspflicht durch die Zahlung des Kostenbeitrags von 26 EUR
bzw. 46 EUR erfüllt habe.
3. Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen,
dass von der Aufhebung eines mangels Ermessensausübung
rechtswidrigen Ablehnungsbescheids abgesehen werden kann, wenn
allein die Ablehnung ermessensgerecht ist (sog.
Ermessensreduzierung auf Null). Denn dann ist das FG befugt, -
abweichend von § 102 FGO - seine Entscheidung an die Stelle
der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.2001 XI R 52/00,
BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201 = SIS 02 04 71). Zu Unrecht hat
das FG aber im Streitfall eine Ermessensreduzierung auf Null
angenommen.
a) Bei der Ausübung des Ermessens ist der
Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 der
Abgabenordnung). Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung
des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht
erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31
Sätze 1 und 2 EStG).
Kein Kindergeld wird deshalb gewährt,
wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den - am
steuerlich zu belassenden Existenzminimum eines Erwachsenen
orientierten - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
übersteigen. In einem solchen Fall sind die Eltern in der
Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine
Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert
(BTDrucks 13/1558, 164; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.7.2000 VI R
153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 = SIS 00 12 07, unter II.
1. c aa). Bei Einkünften und Bezügen des Kindes bis zur
Höhe des Jahresgrenzbetrages wird dagegen typisierend eine
Belastung der Eltern mit Unterhaltsaufwendungen unterstellt und
daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG
Kindergeld gewährt.
Hiervon abweichend hängt der Anspruch auf
Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind davon
ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Es wird typisierend davon
ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das
Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen
gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf eines behinderten
Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in
Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch
Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung
gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten
Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche
Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst (vgl.
BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000,
75 = SIS 00 01 14, unter II. 1. c d).
Da das Kindergeld die finanzielle Belastung
der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll,
hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob
und in welcher Höhe ihnen - den Grund- und den
behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende - Aufwendungen
für das Kind entstanden sind. Dabei sind auch im
Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers
geringe Aufwendungen für das Kind miteinzubeziehen, nicht aber
- wie das FG meint - fiktive Kosten für die Betreuung des
Kindes. Zu berücksichtigen sind nur die den Eltern im
Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind
tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten
Aufwendungen.
Das FG beruft sich für seine Auffassung
zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008,
753 = SIS 06 30 01. In diesem Verfahren trug der Vater eines
vollstationär untergebrachten volljährigen Kindes vor, er
habe für seinen Sohn erhebliche zu dessen Lebensführung
erforderliche Aufwendungen erbracht (Kauf von
Einrichtungsgegenständen für das Zimmer im Heim,
Vorhalten eines Zimmers im Elternhaus, Kosten für
Besuchsfahrten und für Urlaube); die nicht mehr exakt
nachweisbaren Kosten hätten über 1.000 DM jährlich
betragen. Der Senat verpflichtete die Familienkasse, die kein
Ermessen ausgeübt hatte, zur erneuten Bescheidung des
Abzweigungsantrags. Da die vom Vater erbrachten Aufwendungen der
Höhe nach nicht mehr genau ermittelbar und vermutlich geringer
als das Kindergeld waren, konnte keine Ermessensreduzierung auf
Null aufgenommen werden. Zur Förderung des Verfahrens
führte der Senat aus, er hielte es nicht für
ermessensfehlerhaft, den vom Vater „geleisteten
Betreuungsunterhalt - ohne detaillierte Bewertung der
Unterhaltsaufwendungen - pauschal zu berücksichtigen und nur
die Hälfte des Kindergeldes abzuzweigen“. Hieraus
ergibt sich nicht, dass bei der Ermessensentscheidung über die
Abzweigung fiktive Betreuungskosten zu berücksichtigen sind
oder grundsätzlich auf eine Bezifferung oder ggf. eine
Schätzung des den Eltern entstandenen Aufwands verzichtet
werden kann.
b) Entstehen dem Kindergeldberechtigten
Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind
mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an
den Sozialleistungsträger nicht in Betracht. Dies folgt
mittelbar aus § 74 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 EStG. Danach
kann Kindergeld auch abgezweigt werden, wenn der
Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht oder
nur in Höhe eines unter dem Kindergeld liegenden Betrages
unterhaltspflichtig ist. Hieraus schließt der Senat, dass
eine Abzweigung ermessensfehlerhaft ist, wenn der
Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder
darüber hinaus leistet (Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl
II 2008, 753 = SIS 06 30 01, m.w.N.).
4. Da keine fiktiven Kosten in Höhe des
halben Kindergeldes für die Betreuung von T anzusetzen sind,
ist zweifelhaft, ob die von der Beigeladenen im Einzelnen nicht
bezifferten Aufwendungen mindestens so hoch wie das Kindergeld
sind. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf
Null waren daher nicht gegeben. Vor einer erneuten Entscheidung
über den Abzweigungsantrag wird die Familienkasse ermitteln,
ob der Beigeladenen im Zeitraum September 2003 bis Dezember 2004
neben dem Kostenbeitrag von 26 EUR im Durchschnitt monatliche
Aufwendungen mindestens in Höhe von 128 EUR und ab Januar 2005
neben dem Kostenbeitrag von 46 EUR mindestens monatliche
Aufwendungen in Höhe von 108 EUR entstanden sind. Sind die
Aufwendungen geringer oder nicht mehr exakt ermittelbar, kann eine
teilweise Abzweigung des Kindergeldes in Betracht kommen (vgl.
Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 = SIS 06 30 01).