Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV nicht geführt werden. - Urt.; BFH 12.5.2011, V R 46/10; SIS 11 28 16

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Ausfuhr
Fundstellen
  1. BFH 12.05.2011, V R 46/10
    BStBl 2011 II S. 957
    DStR 2011 S. 1709

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.11.2011
    -/- in NWB 37/2011 S. 3085
    jh in StuB 18/2011 S. 725
    wt in UVR 11/2011 S. 324
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 28 c
[UStDV 1999/2005] § 17 a
[UStG 1999/2005] § 6 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010, SIS 10 42 19, Belegnachweis, Buchnachweis, Steuerbefreiung, Vollmacht, Innergemeinschaftliche Lieferung, Abholung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 17.12.2021, SIS 21 20 66, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2021: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten g...
  • BMF 15.12.2020, SIS 20 20 94, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2020: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten g...
  • Hessisches FG 10.12.2020, SIS 21 09 13, Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Damit der Abnehmer einer in...
  • BMF 9.10.2020, SIS 20 15 26, Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vo...
  • BFH 10.7.2019, SIS 20 00 44, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug und Belegnachweis, handelsübliche Bezeichnung, teilweise Parallelent...
  • FG Nürnberg 14.5.2019, SIS 20 08 36, Anforderungen an den Buchnachweis und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: 1. Zur Führu...
  • BFH 31.1.2019, SIS 19 02 31, Zu den Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Das Nichtzulassungsbes...
  • Sächsisches FG 24.1.2019, SIS 19 03 19, Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bei Nichterreichbarkeit des Rechnungsausstellers unter der in der ...
  • FG München 10.10.2018, SIS 19 03 62, Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von PKW, Unterschiedlicher Belegnachweis für Beförde...
  • Hessisches FG 19.6.2018, SIS 19 04 40, Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei Warenlieferungen im Niedrigpreissegment bei innergemeinsch...
  • FG Hamburg 24.10.2017, SIS 17 23 69, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei fehlendem Belegnachweis: Fehlt bei einer behaupteten inn...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 2.11.2016, SIS 17 02 04, Gesamtergebnis des Verfahrens, Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Umsatzsteuerfreiheit,...
  • BFH 10.8.2016, SIS 16 21 08, Innergemeinschaftliche Lieferungen: Die gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. erforderliche Angabe des Bes...
  • FG Rheinland-Pfalz 31.5.2016, SIS 16 16 08, Reihengeschäft und innergemeinschaftliche Lieferung: Zur Verschaffung der Verfügungsmacht in einem Reihen...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 18.2.2016, SIS 16 06 02, Steuerfreie Lieferung eines Miteigentumsanteils: 1. Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer Sach...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 9.12.2015, SIS 16 04 23, Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei unvollständigem Belegnachweis: Eine steuerfreie in...
  • FG Rheinland-Pfalz 11.8.2015, SIS 15 24 74, Innergemeinschaftliche Lieferung bei einem Reihengeschäft, Verschaffung der Verfügungsmacht: Zur Zuordnun...
  • BFH 22.7.2015, SIS 15 20 55, Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: 1. Ein CMR-Frachtbrie...
  • BFH 22.4.2015, SIS 15 13 69, Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung: 1. Hat ein Geschäftsführer eine...
  • FG München 21.4.2015, SIS 15 14 83, Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen aus Vertrauensschutzgründen: 1. Maßgeblich für Steu...
  • BFH 19.3.2015, SIS 15 18 65, Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen: Der Unternehmer darf den ihm obliegende...
  • BFH 25.2.2015, SIS 15 06 41, Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft bei Beauftragung und Bezahlung des Transports durch de...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Hamburg 5.2.2015, SIS 15 20 02, Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis und Überprüfbarkeit des Lieferwegs: 1. Anstelle eines fehlende...
  • FG Hamburg 5.2.2015, SIS 15 17 76, Als allgemein bekannt nicht beweisbedürftige Tatsachen, Vorsteuer-Rechnungsberichtigung während oder nach...
  • BFH 26.11.2014, SIS 15 01 51, Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung bei einem aus mehrer...
  • FG München 28.10.2014, SIS 15 01 69, Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenst...
  • BFH 24.7.2014, SIS 14 23 87, Anforderungen an leichtfertiges Handeln im Binnenmarkt: Der Unternehmer handelt bei Inanspruchnahme der S...
  • BFH 21.5.2014, SIS 14 23 86, Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten: 1. Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1 a UStG i.V...
  • FG Düsseldorf 14.3.2014, SIS 15 14 30, Vorsteuerabzug, Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers, Vertrauensschutz, EuGH-Rechtsprechu...
  • FG Düsseldorf 14.3.2014, SIS 14 20 64, Vorsteuerabzug, Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers: 1. Betraut eine GmbH, die im großen...
  • Sächsisches FG 4.3.2014, SIS 14 15 41, Vorsteuerabzug beim Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers, keine steuerfreie innergemeins...
  • FG Düsseldorf 31.1.2014, SIS 14 14 98, Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung: 1. Ein CMR-Frachtbrief stellt nur bei Versendungslief...
  • FG München 29.1.2014, SIS 14 29 50, Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen, Nachweispfl...
  • FG München 24.9.2013, SIS 13 32 00, Keine Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen bei fehlendem Identitätsnachweis u...
  • BMF 16.9.2013, SIS 13 26 04, Innergemeinschaftliche Lieferungen, Beleg- und Buchnachweispflichten: Mit den Änderungen der §§ 17 a und ...
  • FG München 30.7.2013, SIS 13 28 79, Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen: 1. Die gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 2, § 17 ...
  • FG Nürnberg 16.7.2013, SIS 14 06 37, Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen bei fehlerhaften Angaben im CMR-Brief...
  • FG Nürnberg 16.7.2013, SIS 14 06 38, Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen bei fehlerhaften Angaben im CMR-Brief...
  • FG Hamburg 7.6.2013, SIS 14 05 17, Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch, Scheingeschäft: 1. Wer bei einem Umsatz (Lieferung eines Sportwage...
  • FG Nürnberg 28.5.2013, SIS 14 15 26, Nachweispflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung: 1. Die Verpfl...
  • FG Nürnberg 14.5.2013, SIS 13 33 45, Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung: Nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 UStG ist e...
  • BFH 25.4.2013, SIS 13 17 46, Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung: 1. Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes na...
  • BFH 25.4.2013, SIS 13 22 37, Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen: Will der Lieferer das objektive Vorliegen steuerfreier...
  • FG München 21.3.2013, SIS 13 21 35, Keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, trotz Einholung einer Bestätigungsabfrage der USt...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 17.12.2012, SIS 12 33 87, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2012: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • FG Rheinland-Pfalz 4.12.2012, SIS 13 24 51, Bewegte Lieferung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften: 1. Auch, wenn bei einem innergemeinschaft...
  • BFH 14.11.2012, SIS 13 10 39, Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Umfang der Sorgfaltspflichten eines Unternehmer...
  • BFH 14.11.2012, SIS 13 07 48, Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung, keine Anwendung des § 6 a Abs. 4 UStG bei unvollstän...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.5.2012, SIS 12 23 56, Innergemeinschaftliche Lieferung an ein Scheinunternehmen: Zur Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 ...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Hamburg 28.2.2012, SIS 12 15 08, Umsatzsteuer, Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung: 1. Das Rechnu...
  • BFH 15.2.2012, SIS 12 16 14, Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung, keine Anwendung des § 6 a Abs. 4 UStG bei ...
  • Hessisches FG 20.1.2012, SIS 13 21 14, Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen, Anforderungen an die Heilung eines feh...
  • BFH 14.12.2011, SIS 12 13 59, Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung: 1. CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbelege a...
  • FG Köln 13.10.2011, SIS 12 02 50, § 166 AO findet auch bei VdN-Festsetzung Anwendung: Ein gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nac...

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Autohändler und lieferte 13 gebrauchte PKW am 6.12.2005 für insgesamt 46.150 EUR an die in Italien ansässige Abnehmerin P.R. Die vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommene Rechnung vom 6.12.2005 wies zwar keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch auch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf deren Steuerfreiheit. Die Rechnung war mit einem Firmenstempel der Abnehmerin und einer nicht leserlichen Unterschrift versehen. Der Rechnung beigefügt war eine nicht datierte Vollmacht in deutscher Sprache für F, dem Sohn der P.R., die den Stempel der Abnehmerfirma und eine Unterschrift mit dem Namenszug P.R. trug. Der Kläger hatte darüber hinaus eine Ausweiskopie der P.R., Bescheinigungen über deren steuerliche Erfassung in Italien und eine Handelskammereintragung der Firma der Abnehmerin zu seinen Unterlagen genommen. Dem Kläger lag weiter eine qualifizierte Bestätigungsantwort des Bundesamts für Finanzen (BfF) vor, die die angefragten Angaben nur hinsichtlich der Rechtsform der Abnehmerfirma nicht bestätigte. Die Fahrzeuge wurden von F abgeholt und auf einen Fahrzeugtransporter verladen. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt. F unterschrieb eine auf Briefpapier der Firma R abgefasste Erklärung, nach der er zahlen- und typmäßig umschriebene Fahrzeuge nach Italien überführe. Diese Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den Namen oder die Firma des Klägers. Eine Verbindung zur Lieferung des Klägers ergab sich nur über die Anzahl der Fahrzeuge, den Fahrzeugtyp und die Angabe einer Rechnungsnummer, die der in der Rechnung vom 6.12.2005 angegebenen Nummer entsprach.

 

 

2

Aufgrund einer Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung, nach der P.R. weder über einen Sitz noch einen für die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz verfüge und weiter nie einen Autohandel betrieben habe, ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass die Lieferung an P.R. steuerpflichtig sei, und erließ am 29.9.2006 einen geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr 2005. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

 

3

Demgegenüber gab das FG der Klage statt. Der Kläger habe den Beleg- und Buchnachweis erbracht. Hierfür komme es nicht auf belegmäßige Vollmachten an. Die Unterschriften auf Vollmacht und Personalausweis stimmten hinreichend überein. Der Kläger habe nicht der Frage nachgehen müssen, ob P.R. den Inhalt der in schlechtem Deutsch verfassten Vollmacht verstanden habe. Die Identität des F, der die Fahrzeuge als Bevollmächtigter abgeholt habe, sei nicht streitig. Es sei ausreichend, dass der Kläger Einsicht in den Personalausweis des F genommen habe, ohne diesen zu kopieren. Aus dem italienischen Handelskammerauszug habe sich hinreichend klar ergeben, dass P.R. als Einzelunternehmer tätig gewesen sei. Dass die Bestätigungsanfragen beim BfF von der Firma R durchgeführt worden seien, sei unerheblich. Als belegmäßige Angabe des Bestimmungsorts reiche die Angabe des Bestimmungslandes Italien aus. Die wirtschaftliche Inaktivität der Abnehmerin P.R. stehe der Steuerfreiheit ebenso wenig entgegen, wie der Betrieb eines Einzelunternehmens durch den Bevollmächtigten F im Inland. Allerdings sei zweifelhaft, ob die Fahrzeuge nach Italien gelangt seien, da es sich bei F um einen Betrüger gehandelt habe, der unter dem Namen der P.R. eigene Geschäfte betrieben habe. Da weiter zumindest bei einem Fahrzeug erhebliche Zweifel an der Verbringung nach Italien bestünden, sei der Wahrheitsgehalt der Erklärung des F, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, insgesamt zweifelhaft. Der Kläger könne aber Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, da die Beleg- und Buchnachweise vollständig seien, der Kläger nicht erkennen konnte, dass F entgegen der Bevollmächtigung ein Eigengeschäft vorgenommen habe, und für den Kläger auch nicht erkennbar gewesen sei, dass die Fahrzeuge nicht nach Italien verbracht wurden. Es liege auch keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vor. Für Hinweise auf eine Einbindung des Klägers in einen Steuerbetrug gebe es keinen Anhaltspunkt.

 

 

4

Mit seiner Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts geltend. Der Kläger habe den Belegnachweis nicht erbracht. Es sei unklar, ob es sich um eine Beförderung oder eine Versendung gehandelt habe. Im Fall einer Beförderung hätte das FG bei seiner Beweiswürdigung nicht von einer feststehenden Identität des Abholers ausgehen dürfen. Die Verbringungsversicherung sei gegenüber einer anderen Firma abgegeben worden und wirke daher nicht für den Kläger. Auf die Angabe des Bestimmungsorts könne auch bei Reihengeschäften nicht verzichtet werden. Der Kläger habe auf eine fremde Bestätigungsabfrage hinsichtlich der USt-Id-Nr. vertraut und die Identität des Abnehmers nicht durch Vorlage eines Kaufvertrages nachgewiesen. Weiter fehle ein Nachweis der Bevollmächtigung für den Vertragsabschluss. Die angebliche Abnehmerin P.R. habe nie einen Autohandel betrieben.

 

 

5

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

Er habe den Beleg- und Buchnachweis vollständig erbracht. Ihm habe ein italienischer Handelskammerregisterauszug über P.R., eine Bestätigung ihrer USt-Id-Nr. und ein Verbringungsnachweis vorgelegen. Er habe auch den Personalausweis des Bevollmächtigten eingesehen.

 

 

8

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Lieferung der Fahrzeuge ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

 

 

9

1. Innergemeinschaftliche Lieferungen können unter den Voraussetzungen des § 6a des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) steuerfrei sein.

 

 

10

a) Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

 

11

„... 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.“

 

 

12

Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) nachzuweisen.

 

 

13

b) Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Steuerfrei sind unter den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen danach „... die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beginn des Versandes oder der Beförderung der Gegenstände handelt“.

 

 

14

c) Der Unternehmer kann grundsätzlich die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.5.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 = SIS 09 25 68, unter II.B.2.b). Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteil in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 = SIS 09 25 68, unter II.B.2.b).

 

 

15

2. Der Kläger hat die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen.

 

 

16

a) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig nachzuweisen.

 

 

17

Der Unternehmer soll dabei gemäß § 17a Abs. 2 UStDV in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, den Nachweis führen

 

 

18

„... 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes), 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie 4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern“.

 

 

19

b) Im Streitfall hat der Kläger den Belegnachweis nicht erbracht.

 

 

20

aa) Der Kläger hat über die Fahrzeuglieferung keine §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung ausgestellt. Die Rechnung enthielt zwar keinen Steuerausweis, jedoch auch nicht den gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG zusätzlich erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung. Bereits vor der Neuregelung der §§ 14, 14a UStG 1999 durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) war der Unternehmer, der steuerfreie Lieferungen i.S. des § 6a UStG ausführt, seit 1993 gemäß § 14a Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist.

 

 

21

Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält, kann der Unternehmer ebenso wenig wie mit einer Rechnung über eine der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegende Lieferung ohne den entsprechenden Hinweis (BFH-Urteil vom 30.3.2006 V R 47/03, BFHE 213, 148, BStBl II 2006, 634 = SIS 06 24 58, unter II.2.a cc und b) den gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV erforderlichen Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung führen.

 

 

22

Maßgeblich ist insoweit, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Pflichten vorsehen können, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Förmlichkeiten beim Grenzübertritt führen, wobei vom Lieferanten gefordert werden kann, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 27.9.2007 C-409/04, Teleos u.a., Slg. 2007, I-7797 = SIS 08 00 38 Rdnrn. 64 f.).

 

 

23

Zu den Maßnahmen, die danach zulässigerweise vom Unternehmer gefordert werden können, gehört auch die Erteilung einer Rechnung, die auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerfreiheit hinweist. Denn ohne derartige Rechnung ergibt sich für den Abnehmer der Lieferung kein Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und der hiermit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung. Das Rechnungsdoppel i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV dient dabei dadurch dem Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG, weil sich aus ihm ergeben soll, dass es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die zusammen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb zu einem innergemeinschaftlichen Umsatz gehört. Beides bezweckt, die „Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt“ (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 23 f., 36 f. und 41; vgl. auch EuGH-Urteile vom 27.9.2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 = SIS 08 00 30 Rdnr. 22; vom 27.9.2007 C-184/05, Twoh International, Slg. 2007, I-7897 = SIS 08 00 32 Rdnr. 22; vom 22.4.2010 C-536/08, C-539/08, X und Facet Trading, BFH/NV 2010, 1225 = SIS 10 09 41 Rdnr. 30, und vom 7.12.2010 C-285/09, R, UR 2011, 15 = SIS 11 00 36, Rdnr. 37).

 

 

24

bb) Darüber hinaus liegt auch nicht der gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV im Abholfall erforderliche Verbringungsnachweis vor. Zwar hat der von der Abnehmerin Beauftragte versichert, die in der Rechnung aufgeführten Fahrzeuge nach Italien zu verbringen. Diese Erklärung wurde jedoch nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Firma R abgegeben, die möglicherweise gleichfalls Fahrzeuge zur Lieferung nach Italien verkauft hatte. Mit einer gegenüber einer anderen Person als dem Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den lieferenden Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Nachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV nicht geführt werden. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Lieferung und Beförderung wird durch eine derartige Erklärung auch nicht hergestellt, wenn die Erklärung - wie im Streitfall - nur eine Bezugnahme auf die Nummer der für diese Lieferung ausgestellten Rechnung enthält und im Übrigen lediglich den Liefergegenstand, der ggf. auch von Dritten geliefert werden kann, umschreibt. Dies genügt dem Erfordernis einer eindeutigen und leicht nachprüfbaren Nachweisführung (§ 17a Abs. 1 UStDV) nicht.

 

 

25

3. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nicht beleg- und buchmäßig nachweisen kann, ist grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (s. oben II.1.c). Ein Sonderfall, bei dem dieses Recht nicht besteht, wie z.B. bei einer Täuschung über die Identität des Abnehmers (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 = SIS 11 00 36), liegt im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht vor.

 

 

26

Nach den für den Senat gleichfalls bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) steht aber nicht objektiv fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Ohne Rechtsverstoß konnte das FG dies darauf stützen, dass die Abnehmerin der Lieferung, P.R., nach der Auskunft der italienischen Finanzverwaltung kein Fahrzeughändler war, der von der Abnehmerin Beauftragte demgegenüber im Inland als Fahrzeughändler tätig war und einzelne der gelieferten Fahrzeuge auch nach der Lieferung im Inland zugelassen waren. Dass die Abnehmerin aufgrund einer qualifizierten Bestätigungsabfrage als Unternehmer anzusehen war, reicht im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalls nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen.

 

 

27

4. Die Lieferung ist entgegen dem FG-Urteil auch nicht gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei.

 

 

28

a) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

 

 

29

Für diese Vorschrift besteht zwar keine ausdrückliche Grundlage in der Richtlinie 77/388/EWG. Sie entspricht jedoch der Rechtsprechung des EuGH. Danach sind die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, dritter Leitsatz).

 

 

30

b) Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt (BFH-Urteil vom 15.7.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 = SIS 05 04 39, Leitsatz 2). Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.

 

 

31

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Belegnachweis in mehrfacher Hinsicht unvollständig ist. Denn der Kläger hat keine Rechnung mit dem erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erteilt; weiter liegt auch keine ihm gegenüber abgegebene Verbringungserklärung vor (s. oben II.2.b). Der Kläger hat daher nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine objektive Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob ihm ein subjektiver Vorwurf zu machen ist. Dass dem Kläger eine qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-Id-Nr. der Abnehmerin vorlag, ersetzt das Fehlen des Belegnachweises nicht.

 

 

32

5. Das FG hat danach die Steuerfreiheit der Lieferung zu Unrecht bejaht. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, da der Kläger die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG entgegen dem Urteil des FG nicht beanspruchen kann.